Schlagwort-Archive: LG Aachen

Verkehrsrecht II: Verbotenes Kraftfahrzeugrennen, oder: Begriff des Rennens und Urteilsgründe

© Shutter81 – Fotolia.de

Und im zweiten Posting zwei Entscheidungen zum Kraftahrzeugrennen (§ 315d StGB) – also zu der noch recht neuen Vorschrift im StGB.

Ich weise zunächst hin auf den LG Aachen, Beschl. v. 11.02.2021 – 60 Qs 1/21, das in einem umfangreich begründeten Beschluss einen Nichteröffnungsbeschluss des AG Aachen aufgehoben und ein Verfahren eröffnet hat. Dazu folgende Leitsätze:

  1. Die Tatbestände des § 315d Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB erfassen Fälle nicht erlaubter Kraftfahrzeugrennen in der Variante der Ausrichtung oder Durchführung (Nr. 1) bzw. der Teilnahme (Nr. 2). Gemeinsame objektive Tatbestandsvoraussetzung ist das Vorliegen eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens. Ziel des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist demgegenüber die Erfassung auch derjenigen Fälle, in denen nur ein einziges Kraftfahrzeug objektiv und subjektiv ein Rennen gewissermaßen nachstellt. Es kann daher nicht zugleich (tateinheitlich) eine Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen nach § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB und ein unerlaubtes „Einzelrasen“ nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen. Vielmehr schließen sich die vorgenannten Tatbestände gegenseitig aus.

  2. Die Ermittlung eines Siegers ist kein konstitutives Element eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens (Anschluss an LG Deggendorf, Urt. v. 22.11.2019 – 1 Ks 6 Js 5538/18). Ausreichend ist, dass der Versuch des Erreichens der Höchstgeschwindigkeit der gegenseitigen Leistungsprüfung dient, ohne dass die Teilnehmer miteinander im Wettbewerb stehen (Anschluss an OLG Köln, Urt. v. 05.05.2020 – III-1 RVs 42/20; KG, Beschl. v. 20.12.2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19).

  3. Auf die Erzielung einer absoluten Höchstgeschwindigkeit kommt es für das Vorliegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens nicht an. Der Wille, gemeinsam möglichst schnell zu fahren, erfüllt den Rennbegriff ebenso. Ausschlaggebend ist das Streben nach einer höheren Geschwindigkeit (Anschluss an LG Berlin, Beschl. v. 29.01.2019 – 511 Qs 126/18). Ebenso ausreichend ist, dass die betroffenen Kraftfahrzeugführer das Beschleunigungspotential ihrer Gefährte vergleichen (Anschluss an LG Berlin, Beschl. v. 29.01.2019 – 511 Qs 126/18; LG Arnsberg, Urt. v. 20.01.2020 – 2 Ks 15/19).

  4. Die für die Ermittlung bzw. Schätzung von Geschwindigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht maßgeblichen Kriterien der Länge der Messstrecke und des Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug sowie insbesondere der Ansatz eines deutlichen Toleranzabzugs zur Berücksichtigung von Ablese- und Eigenfehlern des (unjustierten) Tachometers sollen die zutreffende, den Grundsatz „in dubio pro reo“ wahrende Einordnung eines Geschwindigkeitsverstoßes in das System der Regelbußen und des Regelfahrverbots der Bußgeldkatalog-Verordnung ermöglichen; sie finden im Rahmen der § 315b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB keine Anwendung. Entsprechende Feststellungen sind hier auch ohne genauere Bestimmung der gefahrenen Geschwindigkeit möglich (Anschluss an OLG Köln, Urt. v. 05.05.2020 – III-1 RVs 42/20).

  5. Gegen die Strafnorm des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an KG, Beschl. v. 20.12.2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19); OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2020 – 1 RVs 45/20; entgegen AG Villingen-Schwenningen, Beschl. v. 16.01.2020 – 6 Ds 66 Js 980/19).

  6. Im Rahmen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht erforderlich, dass der Nachweis einer doppelten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geführt werden kann. Erforderlich, aber auch ausreichend ist die Feststellung eines abstrakt grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrens mit der Absicht des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit (hier: mehrfaches Durchfahren eines „Eifel-Rundkurses“ mit einer Länge von gut 12 km in 6 Minuten und 38 Sekunden sowie 6 Minuten und 56 Skunden).

Und als zweite „Renn-Entscheidung“ stelle ich den KG, Beschl. v. 22.02.2021 – 3 Ss 13/21 – zu den Anforderungen an das Urteil bei einer Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens vor, und zwar mit folgenden Leitsätzen:

  1. Bei der Anwendung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB gilt, dass gerade dessen weite Fassung vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) möglichst klar konturierte Feststellungen des für erwiesen erachteten Sachverhalts erfordert.

  2. Vor dem Hintergrund der weiten gesetzlichen Formulierung dürfen sich Unschärfen bei der Sachverhaltsermittlung nicht einseitig zum Nachteil des Angeklagten auswirken.

  3. Es ist Aufgabe des Tatgerichts, die innere Tatseite zu ermitteln und darzustellen, nicht aber Aufgabe des Revisionsgerichts, aus dem geschilderten äußeren Sachverhalt darauf zu schließen, welche Vorstellungen sich das Tatgericht möglicherweise von der inneren Tatseite gemacht hat.

  4. Die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit valide zu schätzen und das Ergebnis darzulegen, ist nicht Aufgabe des Revisions-, sondern diejenige des Tatgerichts. Bei versierten polizeilichen Zeugen können in Bezug auf Geschwindigkeiten auch valide Schätzungen zu erwarten und vom Tatgericht in freier richterlicher Beweiswürdigung gegebenenfalls ohne Abschlag zu übernehmen sein.

  5. Bei den Urteilsfeststellungen zu schildern ist nicht vorrangig das den Polizeibeamten zur Verfolgung abgenötigte Fahrverhalten, sondern dasjenige des (vorausfahrenden) Täters, welches das Tatgericht nach freier richterlicher Beweiswürdigung für tatbestandsmäßig hält.

  6. Als nicht per se rechtsfehlerhaft, aber als problematisch muss es gelten, wenn sich bei einem komplexen Tatgeschehen die Würdigung der den Angeklagten belastenden Beweise darauf beschränkt, der Sachverhalt stehe fest aufgrund der „uneidlichen Bekundungen der Zeugen“. Bei einem schweigenden oder bestreitenden Angeklagten oder bei anderweitig schwieriger Sachlage wird eine derart inhaltslose Phrase in aller Regel die gesetzlichen Anforderungen an die richterliche Beweiswürdigung verfehlen.

Pflichti III: Verbotenes Rennen/Polizeiflucht, oder: (Derzeit noch) Schwierge Rechtslage

© ernsthermann – Fotolia.com

Und als dritte Entscheidung zum Tagesschluss hier der LG Aachen, Beschl. v. 11.01.2021 – 62 Qs 83/20. Thematik: Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO.

Zur Last gelegt wird dem Beschuldigten ein Verstoß gegen § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB in Form der sog. Polizeiflucht. Das LG ordnet einen Pflichtverteidiger wegen Schwierigkeit der Rechtslage bei:

„Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. ….

Allerdings gebietet vorliegend die Schwierigkeit der Rechtslage die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Eine schwierige Rechtslage ist gegeben, wenn bei Anwendung des materiellen oder formellen Rechts im konkreten Verfahren Rechtsfragen beantwortet werden müssen, die bislang nicht entschieden wurden.

Die Beurteilung der seitens des Verteidigers aufgeworfenen Frage der Verhältnismäßigkeit der (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis vor dem Hintergrund eines etwaigen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot begründet keine Schwierigkeit der Rechtslage. Diese Frage ist als Teil der üblichen, keine besonderen Schwierigkeiten aufweisenden rechtlichen Beurteilung eines Sachverhaltes durch den Strafrichter anzusehen.

Jedoch liegt eine besondere Schwierigkeit der Rechtslage im Hinblick auf den Tatvorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Bei der Anwendung dieser Norm im konkreten Verfahren stellen sich verschiedentliche Rechtsfragen, die bislang nicht (eindeutig) höchstrichterlich geklärt wurden. Abgesehen von der grundsätzlichen Frage der möglichen Verfassungswidrigkeit (vgl. Vorlagebeschluss des AG Villingen-Schwenningen v. 16.01.2020 — 6 Ds 66 Js 980/19), werden bei Anwendung der Norm im konkreten Fall des Alleinrennens verschiedene Tatbestandsmerkmale kontrovers diskutiert und in der Rechtsprechung bislang uneinheitlich bewertet bzw. angewandt, wobei auch auf obergerichtlicher Ebene eine unterschiedliche Anwendung vorliegt, die bislang nicht durch den Bundesgerichtshof entschieden wurde. Insbesondere ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden, wie das Tatbestandsmerkmal der „höchstmöglichen Geschwindigkeit“ auszulegen ist und ob es zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB des Hinzutretens typischer risikobehafteter Rennelemente bedarf, welche der Fahrt des „Einzelrasers“ einen Renncharakter verleihen und diese damit gerade von anderen Fällen bloßer Geschwindigkeitsüberschreitungen abgrenzen. Zudem ist speziell in einem möglicherweise vorliegend gegebenen „Fluchtfall“ umstritten, inwieweit ein dolus directus ersten Grades im Hinblick auf das Erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit zu verlangen ist bzw. in welchem Verhältnis diese Absicht zu möglichen anderen handlungsleitenden Motiven und Zielsetzungen stehen kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2020 — 111-1 RVs 45/20; KG, Beschluss vom 20.12.2019 — (3) 161 Ss 134/19 (75/19); OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.07.2019 4 Rv 28 Ss 103/19). Angesichts der noch andauernden kontroversen Diskussionen zu der noch relativ jungen Norm und der uneinheitlichen Rechtsprechung hierzu, ist — aus Sicht der rechtsunkundigen Angeklagten — von einer schwierigen Rechtslage auszugehen, bei welcher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers mangels eigener Verteidigungsmöglichkeit der Angeklagten geboten erscheint.“

Anrechung von Vorschuss/Begriff der Höchstgebühr, oder: Vorschusszahlung übersehen?

Bild von Bruno Glätsch auf Pixabay

Und als zweite Entscheidung stelle ich dann den LG Aachen, Beschl. v. 03.01.2020 – 67 KLs 18/17 – vor. Das Richtige für einen Feiertag. Denn es handelt sich um eine Entscheidung mit viel Zahlen- und Rechenwerk, die man sicherlich mehrfach lesen muss, wofür ja heute Zeit ist :-). Aber die Entscheidung ist zugleich ein sehr schönes Beispiel für die sich in Zusammenhang mit der Vorschussanrechnung (§ 58 Abs. 3 RVG) in der Praxis ergebenden Probleme.

In der Entscheidung spielt (mal wieder) der Begriff der Höchstgebühr i.S. des § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG eine Rolle – insoweit folgt das LG der h.M., wenn es dazu sagt:

Der Begriff der „Höchstgebühr des Wahlanwalts“ i.S.d. § 58 Abs. 3 S. 4 RVG meint nicht den im VV RVG ausgewiesenen gesetzlichen Höchstbetrag des jeweiligen Betragsrahmens, sondern vielmehr diejenige Vergütung, die der Pflichtverteidiger gemäß § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der dort benannten Umstände im konkreten Einzelfall nach billigem Ermessen (höchstens) verlangen könnte, wenn er das betreffende Mandat (weiterhin) als Wahlverteidiger wahrgenommen hätte.

Diese h.M. mag man nun gut finden oder nicht. Das Diskutieren nützt aber derzeit nichts. Die h.M. sieht es so und darauf muss man sich – so lange nicht ggf. doch eine gesetzliche Klarstellung erfolgt – einstellen.

Wie gesagt, das LG rechnet ein wenig 🙂 hin und her, was denn nun von den Vorschüssen, die der Kollege erhalten hatte, anzurechnen ist. Richtig ist es, wenn das LG in dem Zusammenhang angelegenheitsbezogen anzurechnen ist. Nach den Änderungen im RVG durch das 2. KostRMoG muss nämlich so angerechnet werden.  Das hat das LG hier richtig erkannt. Allerdings scheint es an der Stelle m.E. recht großzügig verfahren zu sein. Denn es muss zwischen dem Verteidiger und dem Mandanten die angelegenheitsbezogene Zahlung eines Vorschusses vereinbart sein. Ist das nicht der Fall, sind die Zahlungen insgesamt auf das Verfahren anzurechnen (vgl. Burhoff RVGreport 2014, 370). Ob eine solche Vereinbarung hier jeweils vorlag, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Die Zahlung zu bestimmten Terminen, die dem Verfahrensablauf angepasst sind, sprachen zwar als Indiz dafür. Ausreichend ist das m.E. allein aber nicht. Zumal die Frage Bedeutung für die Höhe der vom Angeklagten zu zahlenden Pflichtverteidigervergütung hat. Denn ggf. wäre mehr anzurechnen (gewesen).

Und etwas ist mir sauer aufgestoßen, nicht beim LG, sondern bei dem antragstellenden Kollegen. Nach § 55 Abs. 5 Satz 2 – 4 RVG hat der Pflichtverteidiger Zahlungen, die er auf seine Pflichtverteidigergebühren erhalten hat, anzugeben. Hier hatte der Pflichtverteidiger diese Angaben erst gemacht, nachdem sich der Mandant im Kostenansatzverfahren gemeldet und auf die von ihm geleisteten Zahlungen hingewiesen hatte. Die Erklärung des Pflichtverteidigers, man habe diese Zahlungen übersehen, hat das LG hier nicht kommentiert. Es bleibt in solchen Fällen für mich aber immer ein bitterer Beigeschmack.“Übersehen“/“Vergessen“? Ich habe damit immer Probleme.

So wie es hier gelaufen ist, entsteht vielmehr für mich immer der Eindruck, der Rechtsanwalt habe sich einen unberechtigten Gebührenvorteil zu Lasten des Mandanten verschaffen wollen. Daher ist sorgfältigst darauf zu achten, dass erhaltene Zahlungen angerechnet werden. Zwar führt der Verstoß des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die ihm nach § 55 Abs. 5 Satz 2 und 4 RVG obliegende Verpflichtung, empfangene Mandantenzahlungen mitzuteilen, auch nicht zwingend zu einem Wegfall oder einer Kürzung der aus der Staatskasse festzusetzenden Vergütung (OLG Hamm NJW-RR 2016, 885 = RVGreport 2016, 342 = AGS 2016, 530). Auf die Diskussion sollte man sich als Verteidiger aber gar nicht erst einlassen. Mal abgesehen von sonstigen Fragen.

Und wer sich über die nicht einfachen Fragen der Vorschussanrechnung informieren will, den verweise ich <<Werbemodus an>< auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. Da findet man sehr schöne Erläuterungen zu der Problematik, oder besser: Da wird Sie geholfen 🙂 . Zum Bestellformular geht es hier. <<Werbemodus aus>>.

Keine wirksame Zustellung am Flughafen durch die Polizei, oder/aber: Heilung durch Übergabe einer Kopie

© cameris – Fotolia.com

Heute dann mal ein „Zustellungstag“ bzw. ein Tag mit Entscheidungen, die mit Zustellungsfragen und Fristen zusammenhängen.

Und da kommt zunächst der LG Aachen, Beschl. v. 29.10.2019 – 86 Qs 16/19. Es geht um die Wirksamkeit der Zustellung eines Strafbefehls durch die Polizei. Die Entscheidung hatte folgenden Sachverhalt:

„Das Amtsgericht Aachen hat gegen die Angeklagte am 22.08.2018 einen Strafbefehl erlassen. Mehrere Zustellversuche an der Wohnanschrift der Angeklagten in Kelmis/Belgien scheiterten.

Daraufhin regte die Staatsanwaltschaft Aachen mit Verfügung vom 11.06.2019 beim Amtsgericht Aachen an, die polizeiliche Zustellung des Strafbefehls vom 22.08.2018 nach Hinterlegung beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen anzuordnen. Der zuständige Richter beim Amtsgericht verfügte antragsgemäß mit folgendem Wortlaut:

„Die polizeiliche Zustellung nach Hinterlegung des Strafbefehls vom 22.08.2018, Az.: 454 Cs 240/18 beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen wird gemäß § 36 StPO angeordnet.“

Am 16.07.2019 teilte die Bundespolizeiinspektion Flughafen Köln-Bonn mit, der Angeklagten sei im Rahmen einer Ausreisekontrolle des Fluges PC7492 nach Izmir gerade der Strafbefehl gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt worden.

Mit Schriftsatz vom 02.08.2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat dann der Verteidiger Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt und beantragt, der Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Angeklagte sei nach der Übergabe des Strafbefehls am Flughafen bis zum 02.08.2019 in den Urlaub geflogen. Man habe ihr bei der Übergabe am Flughafen erklärt, dass sie zunächst in den Urlaub fahren könne. Sie habe die Rechtsbehelfsbelehrung:daher erst nach dem Urlaub zur Kenntnis genommen.

Das AG hat den Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt, da der vorgetragene Wiedereinsetzungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei. Dagegen die Beschwerde, die beim LG keinen Erfolg hatte:

„1. Das Amtsgericht geht in seiner Entscheidung im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Einspruchsfrist zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs bereits abgelaufen war. Es ist zwar nicht von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Einspruchs auszugehen. Der Fehler in der Zustellung wurde jedoch nach §§ 37 Abs. 1 StPO, 189 ZPO durch Übergabe der Kopie des Strafbefehls am 16.07.2019 geheilt.

a) Das Amtsgericht hat die polizeiliche Zustellung des Strafbefehls nach Hinterlegung beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen verfügt, da weder eine postalische noch eine diplomatische Zustellung bei der Angeklagten zu bewirken war.

Die dementsprechend verfügte Zustellung durch eine andere Behörde als die Post oder einen Justizbediensteten kann nach §§ 37 Abs. 1 StPO, 168 Abs. 2 ZPO mittels Beauftragung durch den Vorsitzenden des Prozessgerichts erfolgen, wenn eine Zustellung nach §§ 37 Abs. 1 StPO, 168 Abs. 1 ZPO keinen Erfolg verspricht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Ausführung des so erfolgten Zustellauftrages an eine andere Behörde, worunter die ausführende (Bundes-)Polizei fällt, richtet sich nach §§ 37 Abs. 1 StPO, 176 Abs. 1 ZPO. Danach übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag sowie ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. Dieses Erfordernis des verschlossenen Umschlags dient dem Schutz der Persönlichkeitssphäre des Adressaten (vgl. Häublein in Münchener Kommentar zur ZPO, § 176 Rn. 4). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Zustellung unwirksam (vgl. Häublein in Münchener Kommentar zur ZPO, § 176 Rn. 4).

Der Akte lässt sich nicht entnehmen, dass der Strafbefehl den vorgenannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung entsprechend in einem verschlossenen Umschlag übergeben wurde. Es auch nicht davon auszugehen, dass der übergebene Strafbefehl die Anforderungen des §§ 37 Abs. 1 StPO, 169 Abs. 2 ZPO erfüllt. Danach ist das zuzustellende Schriftstück von der Geschäftsstelle zu beglaubigen. Angesichts der Durchführung der hier gewählten „Zustellart“ der polizeilichen Zustellung nach Hinterlegung beim Landeskriminalamt ist nicht davon auszugehen, dass diese gesetzlichen Anforderungen gewahrt sind. Der seitens der Bundespolizeiinspektion Flughafen Köln-Bonn übermittelte Vermerk legt vielmehr nahe, dass der Strafbefehl im dortigen System hinterlegt und entsprechend am Flughafen als einfache Kopie ausgedruckt und übergeben wurde. Eine andere Vorgehensweise erscheint kaum praktikabel.

Diese Vorgehensweise verstößt jedoch gegen die vorgenannten zwingenden Zustellvorschriften. Es ist daher von der Unwirksamkeit der gewählten „Zustellung“ auszugehen.

b) Gleichwohl hat die Angeklagte tatsächlich Kenntnis von dem Strafbefehl durch Übergabe der einfachen Kopie am 16.07.2019 erlangt. Die oben ausgeführte Verletzung der zwingenden Zustellungsvorschriften ist daher nach §§ 37 Abs. 1 StPO, 189 ZPO geheilt.

Danach wird eine wirksame Zustellung fingiert, wenn wegen des tatsächlichen Zugangs des Dokuments der Zweck der Zustellung erreicht ist.

Die für eine solche Heilung erforderliche Zustellabsicht dergestalt, dass die mit der Zustellung verbundene Rechtsfolge gewollt sein muss, liegt vor. Dies ergibt sich aus der Verfügung des zuständigen Richters vom 11.06.2019. Zwar wurde eine in der konkreten Ausführung unwirksame Zustellung verfügt. Gleichwohl ergibt sich aus der oben unter Ziffer I ausgeführten Formulierung, dass nicht bloß eine formlose Übersendung des Strafbefehls beabsichtigt war.

Weitere Voraussetzung einer Heilung ist der tatsächliche Zugang des Dokuments beim Zustellungsadressaten. Dies ist durch die Übergabe am Flughafen am 16.07.2019 erfolgt. Durch die Aushändigung der Kopie hatte die Angeklagte die Möglichkeit, vom Inhalt des Strafbefehls Kenntnis zu nehmen. Für eine Heilung ist es nicht erforderlich, dass das zuzustellende Schriftstück (hier: eine beglaubigte Abschrift des Strafbefehls) tatsächlich zugeht. Vielmehr genügt eine einfache Kopie (vgl. BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 22.12.2015 – VI ZR 79/15, NJW 2016, 1517; OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.09.1995 – 2 U 42/92, NJW-RR 1996, 380). Denn dadurch wird der Zweck der Heilung von Zustellungsmängeln, nämlich die tatsächliche Kenntnis vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks, gleichermaßen erreicht.

Demzufolge begann die zweiwöchige Einspruchsfrist mit der Übergabe der Kopie des Strafbefehls am 16.07.2019 zu laufen und war zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung am 02.08.2019 bereits abgelaufen.

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht gewährt werden. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.

Unabhängig davon, ob das Vorbringen des Verteidigers den inhaltlichen Voraussetzungen der §§ 44, 45 StPO genügt und die vorgebrachten Gründe ausreichend sind für die Begründung eines fehlenden Verschuldens, sind diese nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Die Angeklagte behauptet, ihr sei bei der Übergabe des Strafbefehls erklärt worden, dass sie zunächst in den Urlaub fahren könne. Eine Glaubhaftmachung dieser Behauptung ist dem Wiedereinsetzungsantrag vom 02.08.2019 nicht zu entnehmen. Im Beschwerdeverfahren hat die Angeklagte mit Schriftsatz vom 09.09.2019 eine eidesstattliche Versicherung vom 05.09.2019 eingereicht und ihre Tochter als Zeugin benannt.

Die Tatsachen zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags sind gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 StPO bei der Antragsstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen alle Mittel, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit des Vorbringens darzutun, in Betracht. Hierzu zählen etwa eidesstattliche Versicherungen von Zeugen, amtliche Bescheinigungen, ärztliche Zeugnisse oder anwaltliche Versicherungen. Schlichte Erklärungen und eidesstattliche Versicherungen des Antragsstellers selbst reichen grundsätzlich nicht zur Glaubhaftmachung aus (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 45 Rn. 8 f., m.w.N.). Ausnahmsweise kann die eigene Erklärung des Antragstellers dann genügen, wenn ihm eine anderweitige Glaubhaftmachung ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist (BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 14.02.1995 – 2 BvR 1950/94, NJW 1995, 2545; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.1989 – 3 Ws 608/89, NStZ 1990, 149; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.03.2014 – 2 Ws 100/14 -, juris).

Für Letzteres bestehen vorliegend indes keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere wäre die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen von Zeugen, so der Tochter der Angeklagten, denkbar gewesen. Dies ist jedoch unterblieben. Allein die Benennung eines Zeugen reicht zur Glaubhaftmachung jedenfalls dann nicht aus, wenn nicht gleichzeitig dargetan wird, dieser habe eine schriftliche Bestätigung verweigert, er sei nicht unverzüglich erreichbar oder es handele sich um einen für die Säumnis verantwortlichen Beamten (BGH, Beschluss vom 05.08.2010 – 3 StR 269/10 -, Rn. 4, NStZ-RR 2010, 378; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Rn. 8). Auch dies ist vorliegend unterblieben.“

Akteneinsicht für den Nebenkläger, oder: Vorherige Anhörung des Beschuldigten erforderlich

© artefacti – Fotolia.com

In die 44. KW. des Jahres 2019 starte ich mit zwei landgerichtlichen Entscheidungen.

Die erste Entscheidung, die ich vorstelle, stammt aus dem Strafverfahren, und zwar aus der Problemzone: Akteneinsicht des Nebenklägers. Die ist in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung, Nötigung und Freiheitsberaubung der Nebenklägerin (zweimal) gewährt worden. Dagegen dann der Antrag des Verteidigers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, der beim LG vollen Erfolg hat. Das LG Aachen hat im LG Aachen, Beschl. v. 11.10.2019 – 60 KLs 12/19 – dem Antrag statt gegeben:

„2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 05.02.2018 ist darüber hinaus begründet. Die von der Staatsanwaltschaft Aachen gewährte Akteneinsicht stellt sich in beiden Fällen als rechtswidrig dar, weil dem Angeklagten vor der Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht jeweils kein rechtliches Gehör gewährt worden ist.

a) Die Gewährung von Akteneinsicht im Strafverfahren an Dritte erfordert regelmäßig die vorherige Anhörung des Beschuldigten, weil sie mit einem Eingriff in Grundrechtspositionen des Beschuldigten, namentlich in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG, verbunden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.01.2017 – 1 BvR 1259/16, NJW 2017, 1164, juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 30.10.2016 – 1 BvR 1766/14, juris Rn. 5; BVerfG, Beschl. v. 15.04.2005 – 2 BvR 465/05, NStZ-RR 2005, 242, juris Rn. 12; BVerfG, Beschl. v. 26.10.2006 – 2 BvR 67/06, NJW 2007, 1052, juris Rn. 9; KG, Beschl. v. 02.10.2015 – 4 Ws 83/15, NStZ 2016, 438, juris Rn. 6; LG Karlsruhe, Beschl. v. 25.09.2009 – 2 AR 4/09, juris Rn. 24; LG Wuppertal, Beschl. v. 23.12.2008 – 22 AR 2/08, juris Rn. 3; AG Zwickau, Beschl. v. 12.04.2013 – 13 Gs 263113, StraFo 2013. 290. juris Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt. 62. Aufl. 2019, § 406e Rn. 18; KK¬StP0/Zabeck, 8. Aufl. 2019, § 406e Rn. 12; KK-SIPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, § 478 Rn. 3; MüKo-SIPO/Grau, 1. Aufl. 2019, § 406e Rn. 20; L-R/Wenske, StPO, 26 Aufl. 2014, § 406e Rn. 4). Bei einer Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht durch den Vorsitzenden des mit der Sache befassten Gerichts ergibt sich die Anhörungspflicht unmittelbar aus § 33 Abs. 3 StPO. bei einer Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft aus einer analogen Anwendung der vorgenannten Bestimmung (vgl. OLG Rostock, Beseht. v. 13.07.2017 – 20 Ws 146/17, juris Rn. 32; LG Dresden, Beschl. v. 06.10.2005 – 3 AR 8/05, SW 2006, 11, 13; LG Wuppertal, Beschl. v. 23.12.2008 – 22 AR 2/08, juris Rn. 3; Meyer-Goßner/ Schmitt, 62. Aufl. 2019, § 406e Rn. 18; KK-StP0/Gieg, 8. Aufl. 2019, § 478 Rn. 3) bzw. aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. hierzu Riedel/Wallau, NStZ 2003, 393, 397 f.; zu den Anhörungspflichten in Verfahren vor dem Rechtspfleger vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.01.2000 – 1 BvR 321/96. BVerfGE 101, 397 = NJW 2000. 1709). Die Anhörungspflicht folgt ferner aus dem Gebot der Sachaufklärung im Hinblick auf möglicherweise bestehende Versagungsgründe und der nach § 406e Abs. 2 StPO erforderlichen Interessenabwägung (vgl. KG, Beschl. v. 02.10.2015 – 4 Ws 83/15. NStZ 2016, 438, juris Rn. 6; L-R/Wenske, StPO, 26. Aufl. 2014, § 406e Rn. 4; Sankol, MMR 2008, 836, 837).

b) Ein Grund, von einer vorherigen Anhörung des Angeklagten abzusehen, lag jeweils nicht vor.

(1) Soweit die Staatsanwaltschaft der Nebenklägervertreterin mit Verfügung vom 14.07.2017 Akteneinsicht gewährt hat, war eine vorherige Anhörung des Angeklagten entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht deshalb entbehrlich, weil sein Aufenthaltsort zu diesem Zeitpunkt unbekannt gewesen ist. Von einer Anhörung kann zwar gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO analog abgesehen werden, wenn der Anhörung tatsächliche Gründe entgegenstehen, etwa der Aufenthaltsort des Beteiligten nicht bekannt ist (vgl. MüKo-StPO/Valerius, 1. Aufl. 2014, § 33 Rn. 33; Beck0K-StPO/Larcher, § 33 Rn. 13; KK-StPO/Maul, 8, Aufl., 2019. § 33 Rn. 13)* Darüber hinaus haben die bis zum Zeitpunkt der Gewährung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft durchgeführten Ermittlungen ergeben, dass der genaue Aufenthaltsort des Angeklagten, für den sich zu diesem Zeitpunkt ein Verteidiger noch nicht bestellt hatte, unbekannt gewesen ist. Jedoch hat die Staatsanwaltschaft vor der Gewährung der Akteneinsicht weder eine Aufenthaltsermittlung veranlasst, noch hat sie die gemäß Vermerk der Kreispolizeibehörde Rhein-Erft-Kreis vom 05.03.2016 (BI. 10 GA) aktenkundig gemachte Mobilfunknummer genutzt, um entweder den genauen Aufenthaltsort des Angeklagten zu ermitteln oder eine mündliche Anhörung zu dem Akteneinsichtsgesuch durchzuführen, Eine solche Aufenthaltsermittlung war nicht nur naheliegend, sondern auch geboten. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Durchführung einer Aufenthaltsermittlung offensichtlich aussichtslos gewesen ist, zumal der Angeklagte im Rahmen der Verkündung des Haftbefehls vor dem Amtsgericht Essen angegeben hat, bereits seit dem 01.01.2017 in Essen wohnhaft zu sein. Dass die von der Nebenklägervertreterin begehrte Akteneinsicht eilbedürftig und die Durchführung einer vorherigen Aufenthaltsermittlung daher nicht möglich gewesen ist, lässt sich weder der Ermittlungsakte entnehmen, noch ist dies sonst ersichtlich. Auch kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht davon ausgegangen werden, dass der in Haftsachen in besonderem Maße geltende Beschleunigungsgrundsatz einer vorherigen Gewährung rechtlichen Gehörs entgegenstand. Abgesehen davon, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Beantragung der Akteneinsicht durch die Nebenklägervertreterin noch nicht in Untersuchungshaft befunden hat, ist nicht ersichtlich, dass die Durchführung einer Aufenthaltsermittlung sowie eine sich anschließende Gewährung rechtlichen Gehörs zu dem Akteneinsichtsgesuch das Verfahren in einem nennenswerten Umfang verzögert hätte.

Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine vorherige Anhörung des Angeklagten gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO deshalb unterbleiben durfte, weil diese den Zweck der Anordnung einer Maßnahme gefährden würde. Dem Angeklagten war ausweislich des Vermerks der Kreispolizeibehörde Rhein-Erft-Kreis vom 05.03.2016 (BI. 10 GA) bereits zum damaligen Zeitpunkt bekannt, dass und aus welchem Grund gegen ihn ein Ermittlungsverfahren geführt worden ist.

Da nach dem Gesagten Gründe, von einer vorherigen Anhörung des Angeklagten abzusehen, nicht gegeben sind, kann dahinstehen, ob und wie es sich auswirkt, dass sich der Verfügung der Staatsanwaltschaft Aachen vom 14,07.2017 nicht, jedenfalls nicht erkennbar entnehmen lässt, aus weichem Grund seinerzeit von einer vorherigen Anhörung des Angeklagten abgesehen worden ist.

(2) Soweit die Staatsanwaltschaft der Nebenklägervertreterin mit Verfügung vom 27.11.2017 ein weiteres Mal Akteneinsicht ohne vorherige Anhörung des Angeklagten gewährt hat, kann dahinstehen, ob sich die Rechtswidrigkeit bereits daraus ergibt, dass kein (ordnungsgemäßer) Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht durch die Nebenklägervertreterin gestellt bzw. aktenkundig gemacht worden ist (vgl. hierzu LG Osnabrück, Beschl. v. 22.08.2008 – 2 AR 7/08, juris Rn. 3). Denn selbst wenn man insoweit im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 07.10.2019 zur Verfahrensakte gereichte Verfügung vom „27.11.“ davon ausgehen wollte, dass ein entsprechender Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht in der „persönlichen Erörterung“ zu sehen ist, ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Akteneinsicht wiederum jedenfalls daraus, dass eine vorherige Anhörung des Angeklagten nicht erfolgt ist. Auch insoweit sind Gründe, die einer vorherigen Anhörung des Angeklagten entgegenstehen, nicht ersichtlich. Für den Angeklagten hatte sich zu diesem Zeitpunkt Frau Rechtsanwältin pp. als Verteidigerin bestellt, weshalb eine Anhörung der Verteidigerin hätte erfolgen können (vgl. MüKo-StPO/Valerius, 1. Aufl. 2014, § 33 Rn. 30).

c) Der festgestellte Verstoß gegen die Pflicht zur Anhörung des Beschuldigten vor Gewährung der Akteneinsicht kann durch die Durchführung des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung nicht geheilt werden.

Soweit in der Rechtsprechung ohne nähere Begründung davon ausgegangen wird, dass zunächst versagtes rechtliches Gehör nachgeholt (so BGH, Beschl. v. 11.01.2005 – 1 StR 498104, NJW 2005, 1519, 1520: für. die Gewährung von Akteneinsicht durch das mit der Sache befasste Gericht vgl. BGH, Beschl. v. 10.10.1990 – 1 StE 9/88, NStZ 1991, 95) und ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht dadurch geheilt werden kann (so LG Stralsund, Beseht. v. 10.01.2005 – 22 Os 475104, juris Rn. 11), vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die unterlassene Anhörung des Angeklagten stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der jedenfalls durch die Durchführung des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung nicht geheilt werden kann (so zutreffend BVerfG, Beschl. v. 30.10.2016 – 1 BvR 1766/14, juris Rn. 5; LG Wuppertal, Beschl. v. 23.12.2008 ¬22 AR 2/08, juris Rn. 4; implizit auch LG Krefeld, Beschl. v. 01.08.2008 21 AR 2/08, NSIZ 2009, 112; LG Dresden, Beschl. v. 06.10.2005 – 3 AR 8/05, StV 2006, 11, 13 sub 3); AG Zwickau, Beseht. v. 12.04.2013 – 13 Gs 263/13, StraFo 2013, 290; so nunmehr auch KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, § 478 Rn. 3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert es, dass der durch eine staatliche Maßnahme Betroffene vor deren Erlass die Möglichkeit zur Stellungnahme erhält (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.11.1983 – 2 BvR 348/83, BVerfGE 65, 227 = NJW 1984, 719, juris Rn. 20; Beck0K-StPO/Larcher, § 33 Rn. 1). lm Hinblick hierauf ist für eine Heilung durch eine nachträgliche Gehörsgewährung kein Raum. Allenfalls könnte davon ausgegangen werden, dass auch unter Berücksichtigung des „nachgeholten Vorbringens“ die Gewährung der Akteneinsicht im Ergebnis, also in materieller Hinsicht, zu Recht erfolgt ist, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage zu klären wäre. ob eine Aktenkenntnis des Verletzten in der Konstellation „Aussage-gegen-Aussage“ der Gewährung von Akteneinsicht entgegensteht (vgl. hierzu etwa KG, Beschl. v. 21.11.2018 — 3 Ws 278/18, NStZ 2019, 110; LG Hamburg, Beschl. v. 23.04.2018 — 606 Os 8/18, NSIZ-RR 2018, 322; Baumhöfener/Daber/Wenske, NStZ 2017, 562 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl. 2019, § 406e Rn. 12 m.w.Nachw.). Die Richtigkeit der Gewährung von Akteneinsicht in materieller Hinsicht mag im Rahmen etwaiger (Staats-)Haftungsansprüche des durch die Akteneinsicht Betroffenen von Bedeutung sein („rechtmäßiges Alternativverhalten`), ändert aber nichts daran, dass die Gewährung der Akteneinsicht rechtswidrig erfolgt ist. Für die im Rahmen des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung maßgebliche Feststellung der Rechtswidrigkeit kommt es alleine darauf an, dass die durch die Staatsanwaltschaft gewährte Akteneinsicht in formeller Hinsicht rechtswidrig ist (vgl. LG Wuppertal, Beschl. v. 23.12.2008 — 22 AR 2/08, juris Rn. 4; LG Krefeld, Beschl. v. 01.08.2008 — 21 AR 2/08, NStZ 2009, 112; LG Dresden, Beschl. v. 06.10.2005 — 3 AR 8/05, StV 2006, 11, 13 sub 3); AG Zwickau, Beseht. v. 12.04.2013 — 13 Gs 263/13, StraFo 2013, 290). Ebenso ist unerheblich, ob der Angeklagte bei Gewährung rechtlichen Gehörs etwas hätte vorbringen können, das die Entscheidung der Staatsanwaltschaft in eine andere ‚Richtung hätte beeinflussen können (vgl. AG Zwickau, Beseht. v. 12.04.2013 — 13 Gs 263/13, StraFo 2013, 290, juris Rn. 4).

Ob eine Gehörsverletzung durch Nachholung des rechtlichen Gehörs im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens geheilt werden kann (so KG, Beschl. v. 02.10.2015 — 4 Ws 83/15, NStZ 2016, 438, juris Rn. 8; OLG Rostock, Beseht. v. 13.07.2017 — 20 Ws 146/17, juris Rn. 33; KK-StPO/Lieg, 8. Aufl. 2019, § 478 Rn. 3) erscheint nach dem oben Gesagten zweifelhaft (zu Recht kritisch hierzu Kopfer!, ZD 2018, 184, 185), bedarf aber in dem hier in Rede stehenden Verfahren auf gerichtliche Entscheidung keiner Klärung.

) Soweit die Staatsanwaltschaft Aachen der Auffassung ist, dass die damalige Verteidigerin des Angeklagten über die im Juli 2017 erfolgte Akteneinsicht bereits durch Gewährung der ihr am 13.11.2017 überlassenen Akte informiert worden ist und vor dem Hintergrund der bereits „vor Monaten gewährten Akteneinsicht an die Rechtsanwältin der Nebenklägerin und dem damit zum Ausdruck gekommenen fehlenden Versagungsgrund“ das Anhörungsrecht gewahrt worden sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Nach dem oben Gesagten erfordert der Anspruch auf rechtliches Gehör es, dass der durch eine staatliche Maßnahme Betroffene vor deren Erlass die Möglichkeit zur Stellungnahme erhält (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.11.1983 – 2 BvR 348/83, BVerfGE 65, 227 = NJW 1984, 719, juris Rn. 20; Beck0K¬StPOILarcher, § 33 Rn. 1). Im Hinblick hierauf vermag eine nachträgliche Kenntnisnahme der ohne Anhörung erfolgten Akteneinsicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von vorneherein nicht zu heilen. Auch kommt es nach dem oben Gesagten nicht darauf an, ob der Angeklagte bei Gewährung rechtlichen Gehörs etwas hätte vorbringen können, das die Entscheidung der Staatsanwaltschaft in eine andere Richtung hätte beeinflussen können. Entsprechendes gilt, soweit die Staatsanwaltschaft sodann erneut im November 2017 Akteneinsicht ohne vorherige Anhörung des Angeklagten gewährt hat.“