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Der Tanz der Lehrerin auf der Bierbank – Dienstunfall!!!

entnommen wikimedia.org User Michael.chlistalla on de.wikipedia

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Ich lese ja immer wieder gern, was so alles als Dienstunfall und damit als zu dienstlichen Aufgaben gehörig angesehen wird. Darum also habe ich mit Interesse die LTO-Nachricht zum VG Stuttgart, Urt. v. 31.01.2014 – 1 K 173/13 – gelesen. Da ging es nicht um den Tanz einer Lehrerin auf dem Vulkan,  sondern um den Tanz auf einer Bierbank. Dazu heißt es in der PM, die ich hier gefunden habe, u.a.:

„Das VG Stuttgart hat den Sturz einer Lehrerin im Bierzelt von der Festzeltbank bei dem Besuch eines Volksfestes, der offizieller Programmpunkt einer Klassenfahrt war, als Dienstunfall anerkannt mit der Folge, dass ihr für die aus dem Sturz resultierenden Verletzungen Unfallfürsorge zu gewähren ist.

Die Lehrerin nahm als eine von zwei Begleiterinnen im Mai 2012 an einer Klassenfahrt nach München teil. Als ein Programmpunkt der Klassenfahrt war der Besuch des Frühlingsfestes in Kleingruppen vorgesehen. Am 03.05.2012 gegen 21 Uhr besuchte die Lehrerin zusammen mit der Klassenlehrerin und mehreren Schülerinnen und Schülern zum Ausklang dieses Programmpunkts ein Bierzelt. Um 22 Uhr kippte die Bank, auf der die Lehrerin und zwei Schülerinnen standen, um. Dadurch stürzte die Lehrerin zu Boden und zog sich eine Rückenverletzung zu, weshalb sie in ein Krankenhaus gebracht werden musste und bis zum 10.06.2012 dienstunfähig war.

Das Regierungspräsidium Stuttgart als Schulbehörde lehnte den Antrag der Lehrerin auf Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall ab, weil dem Besuch eines Bierzelts zum Tagesausklang der natürliche Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben einer Lehrkraft fehle und somit dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sei. Die Lehrerin klagte daraufhin gegen das vom Regierungspräsidium Stuttgart vertretenen Land Baden-Württemberg.

Das VG Stuttgart hat der Klage stattgegeben und das beklagte Land zur Anerkennung eines Dienstunfalls verpflichtet.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Unfall sich „in Ausübung des Dienstes“ ereignet, da der Besuch des Frühlingsfestes und auch der Besuch des Bierzelts für die Lehrerin Teil ihrer Dienstaufgaben gewesen sei. Der Volksfestbesuch wie auch der Besuch des Bierzelts sei ein offizieller Programmpunkt der Klassenfahrt gewesen, an der sie als verantwortliche Begleit- und Aufsichtsperson dienstlich verpflichtet gewesen sei, daran teilzunehmen. Da ein Bierzeltbesuch von größtenteils minderjährigen Schülern ungleich größere Gefahren als ein bloßer Spaziergang über das Festgelände berge, sei es auch geboten gewesen, dass die Lehrerin zusammen mit der Klassenlehrerin die Schülergruppe im Bierzelt beaufsichtigt habe. Dies auch deshalb, um das in diesem Zusammenhang ausgesprochene Alkoholverbot durchzusetzen und zu überwachen, was den Lehrerinnen auch gut gelungen sei. Zudem sei der Besuch des Bierzelts als Tagesausklang mit geselligem Beisammensein gedacht gewesen, bei dem es der pädagogische Gesamtauftrag einer Lehrerin gebiete, sich dem nicht zu entziehen, sondern bei den Schülern zu sein.

Auch das Steigen auf die Festzeltbank habe noch in einem engen natürlichen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben der Klägerin gestanden. Es sei derzeit durchaus üblich und sozialadäquat, dass Besucher eines Bierzelts, in dem Livemusik dargeboten werde, kollektiv auf die Bänke stiegen und dort zur Musik tanzten. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass es die Lehrerinnen den Schülern erlaubt hätten, auf die Bänke zu steigen. Wenn nun aber die gesamte Gruppe auf den Bänken gestanden habe, habe die Lehrerin praktisch nicht anders gekonnt, als sich diesem Verhalten anzuschließen. Wäre sie als Einzige sitzengeblieben und hätte sie sich dem Gruppenzwang verweigert, wäre sie dadurch zwangsläufig ins Abseits geraten und hätte sich ostentativ von ihren Schülern distanziert. Das wäre mit ihrem pädagogischen Gesamtauftrag aber nicht ohne Weiteres zu vereinbaren gewesen.“

Also: Gruppenzwang 🙂

Der Wochenspiegel für die 11. KW, oder: Wir schauen auch mal über den Tellerrand in andere Blogs

Der Wochenspiegel für die 11. KW, oder: Wir schauen auch mal über den Tellerrand, man könnte auch schreiben: Auch andere Mütter haben schöne Töchter, was hier im Reich der Blogs heißt: Auch andere Blogs haben interessante Themen, die man mal gelesen/gesehen haben sollte. Und darauf wollen wir jetzt und auch in Zukunft immer mal wieder hinweisen. Hier also dann die erste Auswahl:

  1. Interessant, weil aus dem täglichen juristischen Leben der Beitrag: Der Referendar und die Schulklasse, von „Strafverfahren – in Koblenz und anderswo“,
  2. Der Kollege Hoenig berichtet über „Mandanten Piraterie„, ein Phänomen, das ich aus meiner richterlichen Tätigkeit unter dem Begriff des „Zellenmolchs“ kenne :-). Das Problem wird zudem behandelt bei „Anwälte jagen sich Mandanten ab„.
  3. Allgemeine Lebenskunde betreibt LawBike.de in dem Beitrag „Eine “Anhörung im Bußgeldverfahren” flattert ins Haus – Wie verhält man sich da am besten?
  4. Mal was anderes ist der Hinweis des Kollegen Ferner auf eine Entscheidung des AG Bonn, wonach für die Schwarzfahrt eine Minderjähringen kein erhöhtes Beförderungsentgelt anfällt.
  5. Die „Gesetzeslücke: Ungültige Verkehrsschilder – Straffreiheit für Verkehrssünder?“ wird sicherlich auch den ein oder anderen interessieren.
  6. Auf eine schon etwas ältere Entscheidung weist der Beck-blog hin: Es ist wirklich „Der Traum aller Schüler: Lehrerin verbessert Abiturarbeiten – aber leider als Urkundenfälschung strafbar„, für die Lehrerin ist es aber wohl ein Alptraum geworden.
  7. Der Kollege Ratzka hat sich mit der Problematik „Schadensersatz nach § 153a StPO“ beschäftigt.
  8. Ob es sich in dem vom Kollegen Melchior geschilderten Fall um einen „Sieg des Rechtsstaates“ gehandelt hat, ist in der Tat fraglich.
  9. Mit der Frage, wie lange eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt, beschäftigt sich: „Kreisverkehr hebt Tempolimits“ auf, vgl. dazu auch: „Durch einen Kreisverkehr endet die Geschwindigkeitsbegrenzung„.
  10. Und schließlich: Die Steuer-CD hat jetzt auch das öffentliche Dienstrecht bzw. Beamtenrecht erreicht – warum eigentlich nicht. Dazu Näheres hier.

Naturgemäß eine persönlich gefärbte Auswahl, aber alles interessant mit manch schönem „Ansatz“ für den anwaltlichen Alltag. Also vielleicht doch mal lesen?