Schlagwort-Archive: Kachelmann

Wochenspiegel für die 44. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten über:

  1. Kachelmann, vgl. hier, hier und hier.
  2. Das Rechtsempfinden der Frauen, vgl. hier und hier und hier.
  3. Diese Tricks der Polizeibeamten sollte man kennen, vgl. hier.
  4. Der Richter und die Punkte, vgl. hier.
  5. Sicherlich nicht nur für Studenten interessant, Der Online-Diebstahl, vgl. hier.
  6. In der Tat nicht so häufig: Rückwärts Einparken und einen Fußgänger anfahren, hier.
  7. Mit der Auswahl von Sachverständigen beschäftigt man sich hier.
  8. Immer wieder ein Problem: Wahllichtbildvorlage und Wahlgegenüberstellung
  9. Dürfen Falschparker abgeschleppt werden?, vgl. hier.
  10. Und mit dem Bahnstreik hat man sich hier beschäftigt, war insofern aber im Fernverkehr nicht ganz so schlimm war, weil man dann einfach den „fahrplanmäßg verspäteten Zug“ nehmen konnte 🙂

Auch Strafkammern sind lernfähig – jedenfalls bei Kachelmann

könnte man die Meldung überschreiben, die aus der „Welt“ kommt (vgl. auch hier, hier und hier). Danach ist die Geschädigte im Kachelmannverfahren dann heute doch vor ihrer Vernehmung nach § 55 StPO belehrt worden. Nur: Ob es was nutzt im „Befangenheitsgerangel“, kann man wahrlich bezweifeln (vgl. dazu auch U.Vetter hier). Allerdings hat der BGH vor kurzem in einer Entscheidung auch die Entschuldigung des abgelehnten Richters als zulässig/möglich angesehen (finde die Entscheidung im Moment nicht). Das müsste dann ggf. auch für einen Verfahrensfehler, den man rückgängig macht, gelten.

Ping-Pong-Spiel im Landgericht – nämlich bei Kachelmann; besser: Ball im Aus

Gisela Friedrichsen überschreibt ihren heutigen Prozessbericht mit „Ping-Pong-Spiel im Landgericht“. In der Tat. Wenn das so stimmt, dann ist es nicht nur ein Ping-Pong- ein fröhliches Hin und Her – sondern dann dürfte der Ball allmählich im Aus liegen bzw. von der Kammer dorthin geschossen worden sein. M.E. blieb der Kammer nach dem bisherigen Aussageverhalten der Nebenklägerin keine andere Möglichkeit, als diese nach § 55 StPO zu belehren. Wenn man es nicht tut (warum eigentlich?), signalisiert man jetzt schon – vor der Aussage der Zeugin (!!!), – dass sie die Wahrheit sagt oder man davon ausgeht. § 24 StPO lässt dann grüßen.

Und um allen (wohl meinenden) Kommentaren vorzubeugen: Es geht um die Besorgnis, um mehr nicht. Und das hatt die Kammer bei dem SV Brinkmann ja auch schön erkannt. Geht doch, sagt man da.

Wochenspiegel für die 39. KW, oder wir blicken man wieder über den Tellerrand

Zu berichten ist über:

1. Die Fahrschülerin und die Unfallflucht, hier und hier.
2. Und immer wieder Kachelmann, hier
3. Bei manchen Gerichten scheint die Zeit noch stehen geblieben zu sein, vgl. hier und hier
4. Wer zu viel quasselt, muss die Folgen (er)tragen, vgl. hier.
5. Die Vollstreckung ausländischer Knöllchen, hier und hier.
6. Deal ist so ein schmutziges Wort; darum heißt es in der StPO ja auch „Verständigung“.
7. Der Gesetzgeber und die Blutprobe war hier das Thema.
8. Passend zum Oktoberfest: Die Taxifahrt des betrunkenen Kunden, hier und hier.
9. Gehören Roller wirklich verboten?, hier
10. Über geplante gesetzliche Neuregelungen konnte man sich hier informieren.

Der Gang der Hautpverhandlung – warum/was ist bei Kachelmann anders?

„Gang der Hauptverhandlung, Allgemeines“ heißt in meinem „Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung“ ein Stichwort. Ich räume ein, ich habe dem bislang nicht so ganz große Bedeutung beigemessen: Das kann sich jetzt aber vielleicht ändern, wenn man sich das Verfahren Kachelmann ansieht.

Gestern die Verlesung der Anklage, die (nicht erfolgte) Einlassung des Angeklagten = Verlesung seiner Angaben beim Haftrichter, und dann der Streit über den weiteren Gang der Hauptverhandlung. Denn normal – aber was ist schon normal – wäre es, wenn sich nun die Vernehmung des potenziellen Tatopfers anschließen würde, das wäre der normale Gang. Der liegt m.E. i.d.R. auch im Interesse des Angeklagten, der einen Anspruch darauf hat, ggf. möglichst schnell frei gesprochen zu werden, wenn man dem Tatopfer nicht glaubt, aber dieser Gang liegt auch im Interesse des Tatopfers, das dann die vor ihm liegende Belastung durch die Zeugenaussage schneller hinter sich hat.

Von diesem Gang wird nun abgewichen und es werden zunächst die Vernehmungsbesamten, die das Opfer zuerst vernommen haben, gehört und der Haftrichter. Und dann – man ist erstaunt – 10 ehemalige Freundinnen von Kachelmann – so meldet es wenigstens dpa in unserer Tageszeitung (vgl. aber auch hier). Das erschließt sich mir nun wirklich nicht. Was sollen deren Angaben denn für den Vorwurf der Vergewaltigung einer anderen Frau bringen? Etwa die Überlegung, dass K. bestimmte Praktiken nicht wesensfremd sind, woraus man ggf. Rückschlüsse ziehen will? Aber die Praktiken und das, was passiert sein soll, kennt man doch noch gar nicht. Das erfährt man ggf. doch erst durch die Vernehmung des Opfers, wenn überhaupt. Das eigentliche Tatgeschehen liegt doch bis dahin im Wesentlichen im Dunkeln, es sei denn die Kammer hinterfragt schon mal das, was man in den vergangenen Monaten alles in der Presse hat lesen können. :-(. Der zuständige Staatsanwalt hat für den späten Vernehmungstermin als Begründung angeführt, dass ein Gutachter, der die Aussage des mutmaßlichen Opfers bewerten solle, bis zum 13.10.2010 verhindert sei. Ok, das kann ein Grund für die spätere Vernehmung eines Zeugen sein. Aber, tatsächlich auch hier: Denn man muss sich doch fragen, ob der Gutachter, wenn er ein vernünftiges Gutachten erstatten soll/will, dann nicht die gesamte Beweisaufnahme mit erleben muss, nicht nur die 10 ehemaligen Freundinnen, sondern vor allem auch die Vernehmung der „Erstvernehmungsbeamten“, da sich ja gerade aus deren Angaben Anhaltspunkte für die Glaub- oder Unglaubhaftigkeit des mutmaßlichen Opfers ergeben können. An deren Vernehmung nimmt der Guachter dann aber wohl nicht teil.

Alles in allem: Der „Gang der Hauptverhandlung“ ist für mich – auf der Grundlage der Informationen, die ich habe – nicht so recht nachvollziehbar. Man erkennt nicht so richtig, was dahintersteckt. Mir ist auch unverständlich, warum die Kammer die Abweichungen vom normalen Gang nicht in öffentlicher HV erörtert und erläutert. So könnte man doch dem Eindruck, der entstanden ist, man wolle erst mal durch die Vernehmung der 10 Ex-Freundinnen Stimmung machen, entgegenwirken.

Im Übrigen: Mir ist klar, dass der Vorsitzende und ggf. das Gericht (§ 238 Abs. 2 StPO) die Reihenfolge der Zeugenvernehmungen bestimmt. Es wird auch nicht ganz einfach sein, aus einer Abweichung von der „normalen Reihenfolge“ Munition für die Revision ziehen zu können. Grds. möglich ist es aber (vgl. § 338 Nr. 8 StPO).

Man darf gespannt sein, wie es weitergeht.

Zum Thema auch noch hier, hier und hier, und es gibt noch mehr. Man kann nicht alles lesen.