Am vergangenen Freitag hatte ich gepostet: Ich habe da mal eine Frage: Ist das Strafvollstreckung im JGG-Verfahren?, und hier dann die Lösung:
Nein, es ist keine Strafvollstreckung. Zu der Problematik heißt es bei Burhoff/Volpert, RVG, 4. Aufl., Vorbem. 4.2 VV Rn. 13). Die nachträgliche Entscheidung über die Bewährungsaussetzung gem. § 57 JGG ist eine Entscheidung,
„die geeignet ist, den Inhalt des an sich rechtskräftig gewordenen Urteils zu ergänzen oder abzuändern (vgl. OLG Karlsruhe, StV 1998, 348). Die Tätigkeit im Rahmen dieser Entscheidung gehört noch nicht zur Strafvollstreckung (OLG Karlsruhe, StV 1998, 348; LG Mannheim, AGS 2008, 179 = RVGprofessionell 2008, 26 = StRR 2008, 120 = RVGreport 2008, 145; so auch Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Einl. Vorbem. 4.2 Rn. 10; a.A. Mertens/Stuff, Rn. 324, Fn. 166). Das bedeutet, dass die Tätigkeit insoweit für den Verteidiger mit den Gebühren des Strafverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 1 VV abgegolten ist (vgl. Vorbem. 4.1 Abs. 2 VV) und ggf. über § 14 Abs. 1 geltend gemacht werden muss (Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rn. 1051 ff.). Es entsteht ggf. noch eine allgemeine Terminsgebühr nach Abschnitt 1 des Teils 4 (Nrn. 4102 Ziff. 1 VV), wenn der Verteidiger einen gerichtlichen Termin (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 JGG) wahrnimmt (LG Mannheim, AGS 2008, 179 = RVGprofessionell 2008, 26 = StRR 2008, 120 = RVGreport 2008, 145; so auch Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Einl. Vorbem. 4.2 Rn. 10). Eine Terminsgebühr für einen Hauptverhandlungstermin (Nr. 4108 VV) kann nicht entstehen (LG Mannheim, a.a.O.;……..).“
Die Kommentatorin hatte also Recht 🙂 .