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Pflichti I: Bestellung im JGG-Verfahren, oder: Verminderte Schuldfähigkeit zu prüfen

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Während meines Urlaubs habe ich recht viele Entscheidungen zu Pflichtverteidigungsfragen erhalten. Allen Kollegen herzlichen Dank für die Einsendung. Ich beginne dann heute mit dem Abbau des „Pflichtverteidigungsbergs“.

Und da starte ich mit dem LG Aachen, Beschl. v. 26.03.2019 – 100 Qs 703 Js 2131/18 – 12/19. Er behandelt die Bestellung eines Pflichtverteidigers im JGG-Verfahren, in dem dem Jugendlichen u.a. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zur Last gelegt wird. Tragender Grund für die Bestellung: Die im Raum stehende Anwendung des § 21 StGB:

„Die formell unbedenkliche Beschwerde hat in der Sache Erfolg:

Gemäß §§ 68 Nr. 1, 109 Abs. 1 JGG ist dem heranwachsenden Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre. Nach § 140 Abs. 2 StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Während sich die Schwere der Tat vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung beurteilt, ist die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage danach zu bestimmen, ob die Beweisaufnahme von besonderem Umfang oder schwierigen Beweisen geprägt ist oder ob bei Anwendung des materiellen oder des formellen Rechts auf den konkreten Sachverhalt biSlarig nicht ausgetragene Rechtsfragen entschieden werden müssen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 140 StPO, Rn. 23 ff.).

Vorliegend handelt es sich zwar um einen einfach gelagerten Fall eines am 18.11.2018 begangenen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, so dass insofern keine schwierige Sach- oder Rechtslage gegeben ist. Auch stehen neben den Polizeibeamten für das Geschehen auf der Monschauer Straße auch unabhängige Zeugen zur Verfügung, insbesondere Herr K.. Jedoch ist ein Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO auch dann zu bestellen, wenn wegen starker Alkoholisierung die Anwendung des § 21 StGB in Betracht kommt (LG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2015, 5 Qs 20/14; LG Essen, Beschluss vom 26.04.1988, 23a Qs 44/88). Da die Blutalkoholkonzentration des Angeschuldigten um 05:09 Uhr noch bei 1,42 Promille lag, ergibt eine Rückrechnung, dass die Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt (03:45 Uhr) bei etwa 1,92 Promille gelegen haben dürfte. Bei jugendlichen und heranwachsenden Tätern können jedoch auch schon Blutalkoholwerte unter 2 Promille zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen (BGH, Beschluss vom 06.12.1997, 4 StR 510/06, Rn 7, zitiert nach juris), so dass die Anwendung des § 21 StGB jedenfalls zu überlegen sein dürfte. Insoweit sind Spezialkenntnisse erforderlich, über die der Angeschuldigte nicht verfügen dürfte.

Hinzu kommt, dass — wegen des parallel gegen den Angeschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung — die Einstellung des vorliegenden Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO wegen einer weitaus schwerwiegenderen Anklage möglich erscheint (vgl. LG Essen a.a.O.), was ebenfalls für die Bestellung eines Pflichtverteidigers ficht.

Bei wertender Betrachtung der besonderen Umstände des Einzelfalls ist daher die Mitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter notwendig.

Pflichti II: Der Verteidiger als Störenfried im JGG-Verfahren, oder: Du kannst/musst dich von deiner Mutter unterstützen lassen

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Ziemlich geärgert hat mich die zweite Entscheidung, die ich heute vorstelle. Den LG Koblenz, Beschl. v. 02.01.2019 – 2 Qs 120/18 jug – hat mir der Kollege Scheffler aus Bad Kreuznach übersandt. Der Beschluss lässt sich m.E. in die Rubrik: „Der Verteidiger ist ein Störenfried“ einordnen.

Das LG hat die Ablehnung einer Pflichtverteidigerantrags des Kollegen in einem Verfahren gegen eine Jugendliche – knapp 15 Jahre alt – durch das AG abgesegnet. Grundlage ist etwa folgender Sachverhalt:

Gegen die wird wegen falscher Verdächtigung ein Strafverfahren geführt. Ihr wird vorgeworfen, sie habe den Geschädigten gegenüber der Polizei bewusst wahrheitswidrig der Vergewaltigung bezichtigt, um gegenüber ihrem Freund zu vertuschen, dass der Geschlechtsverkehr mit dem Geschädigten tatsächlich einvernehmlich war. In dem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren konnte der Geschädigte WhatsApp-Nachrichten vorlegen, die deutliche Anhaltspunkte für die Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs beinhalteten. Aufgrund dieser Erkenntnisse wurde die Angeklagte nochmals polizeilich vernommen. Hierbei wurde sie trotz des sich aus den WhatsApp-Nachrichten ergebenden Verdachts, bei der Anzeigeerstattung die Unwahrheit gesagt zu haben, nicht als Beschuldigte belehrt. In der Vernehmung äußerte sie, die Anzeige zurückziehen zu wollen, da der Sachverhalt anders gewesen sei als in der Anzeige niedergelegt.

Den Beiordnugsantrag hat das AG – mehr als drei Monate nach Antragstellung und nach Eröffnung des Hauptverfahrens – zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das LG „segnet“ wie folgt ab:;

Die Voraussetzungen, unter denen eine Beiordnung gemäß §§ 68 Nr. 1 und Nr. 4 JGG, 140 Abs. 1 oder 2 StPO erfolgt, liegen nicht vor.

Gemäß § 68 Nr. 1 JGG bestellt der Vorsitzende dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre.

Liegen – wie hier – die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO nicht vor, ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung und die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. In § 68 Nr. 1 JGG wird hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung uneingeschränkt auf das allgemeine Strafrecht verwiesen. Die zur näheren Konkretisierung und Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 140 Abs. 2 StPO im Erwachsenenrecht ergangene Rechtsprechung findet daher auch im Jugendstrafrecht Anwendung. Den Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens ist jedoch Rechnung zu tragen (vgl. KG NStZ-RR 2013, 357 m.w.N).

1. Eine Beiordnung als Pflichtverteidiger ist nicht wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage angezeigt.

Für die Schwierigkeit der Sachlage ist unter anderem auf die voraussichtliche Dauer der Haupt-verhandlung und die Schwierigkeit der Beweislage abzustellen. Dabei ist eine schwierige Sachlage nicht stets bei längerer Dauer der Hauptverhandlung oder bei schwieriger Beweislage anzunehmen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 140 Rn. 26a). Vorliegend ist mit der Durchführung einer Hauptverhandlung zu rechnen, die an einem Tag zum Abschluss kommen kann. Von der Staatsanwaltschaft sind drei Zeugen benannt. Ferner dürften die WhatsApp-Nachrichten zu verlesen sein. Es ist demnach von einer allenfalls durchschnittlichen Dauer der Haupt-verhandlung und einer zumindest nicht schwierigen Beweislage auf der Grundlage der gefundenen Beweismittel auszugehen.

Das Gericht sieht auch darin, dass sowohl das tatsächliche Geschehen am 15. April 2018 als auch die Aussagen der Angeklagten hinsichtlich dieses Geschehens zu rekonstruieren sein werden, keine Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage. Denn entweder war der Geschlechtsverkehr einvernehmlich, dann kommt in Betracht, dass die – verwertbare Aussage – vom 16. April 2018 geeignet ist, den Straftatbestand des § 164 StGB zu erfüllen oder der Geschlechtsverkehr war nicht einvernehmlich, sodass eine Strafbarkeit gern. § 164 StGB nicht in Betracht kommt. Der Sachverhalt ist daher denkbar einfach gelagert und bedarf keiner aufwendigen Rekonstruktion verschiedener Geschehensabläufe.

Die Kammer sieht auch keinen Anlass dafür, dass eine vollständige Akteneinsicht erforderlich sein soll. Maßgeblicher Akteninhalt für die Hauptverhandlung sind die Whats-App-Nachrichten, die beiden protokollierten Aussagen der Angeklagten und die protokollierte Aussage des Zeugen pp. Ihre beiden Aussagen hat die Angeklagte selbst abgegeben. An der WhatsApp-Unterhaltung mit dem Zeugen pp. war die Angeklagte unmittelbar selbst beteiligt. Eine Kenntnis über diese Beweismittel besteht bei der Angeklagten. Dass der Zeuge pp. vernommen wurde, ist ohne weiteres auch für eine nicht anwaltlich vertretene Jugendliche erkennbar, da der ursprünglich von ihr vorgebrachte Tatvorwurf gegen ihn gerichtet war. Die Kammer sieht keinen Grund dafür, dass es der Angeklagten nicht möglich sein soll, diese Aktenteile zu benennen.

Eine schwierige Rechtslage ist dann gegeben, wenn bei Anwendung des materiellen oder formellen Rechts komplexe und höchstrichterlich bis dato nicht geklärte Rechtsfragen im konkreten Fall entschieden werden müssen oder wenn die Subsumtion unter die anzuwendende Vorschrift des materiellen Rechts Schwierigkeiten bereiten wird (vgl. MüKoStPO/Kaspar, 1. Auflage 2018, JGG § 68 Rn. 14-17a).

Der Einwand, dass bei der falschen Verdächtigung gern. § 164 StGB eine Absicht erforderlich sei, gegen den Anderen ein Verfahren einzuleiten und diese Absicht von anderen Vorsatzarten abgegrenzt werden müsse, trägt die Begründung einer schweren Rechtslage nicht. Es handelt sich um ein gewöhnliches subjektives Tatbestandsmerkmal, das keine besondere rechtliche Schwierigkeit bereitet. Im Übrigen hat die Angeklagte bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 16. April 2018 ausdrücklich gesagt, dass sie möchte, dass der Angeklagte dafür bestraft werde, so-dass sich ein Auseinandersetzen mit den verschiedenen Vorsatzformen im konkreten Fall erübrigen dürfte.

Auch ein gegebenenfalls bestehendes Beweisverwertungsverbot wegen der unterbliebenen Beschuldigtenbelehrung vor der polizeilichen Nachvernehmung der Angeklagten führt im vorliegenden Fall nicht zu einer schwierigen Rechtslage. Vorliegend geht die Kammer da-von aus, dass sich das Amtsgericht durch die Vernehmung der Zeugen pp. und pp. sowie durch die Verlesung der am 14. und 15. April 2018 geführten WhatsApp-Unterhaltung zwischen der Angeklagten und dem Zeugen pp. eine hinreichende Überzeugung darüber bilden kann, ob der Tatvorwurf zutreffend ist oder nicht, sodass es im Rahmen der Beweisaufnahme im konkreten Fall gar nicht auf die gegenüber dem Zeugen pp. im Wege der Nachvernehmung getätigten Aussage ankommen dürfte. Doch auch, wenn das Amtsgericht seine Beweiswürdigung auf die gegenüber dem Zeugen pp. abgegebene Aussage in der Nachvernehmung stützen wird, stellt die Entscheidung über ein Beweisverwertungsverbot wegen einer unterbliebenen Beschuldigtenbelehrung im Ermittlungsverfahren keine komplexe und höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage dar.

Der Fall ist sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht einfach gelagert.

2. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist auch nicht deshalb erforderlich, weil die Angeklagte sich nicht selbst verteidigen könnte.

Ob der Beschuldigte in der Lage ist, sich selber zu verteidigen, ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei insbesondere die Persönlichkeit mitsamt der seelischen Verfassung des Jugendlichen und der Tatvorwurf einzubeziehen sind (BeckOK/Noak, JGG, 11. Edition, § 68 Rn. 28). Relevant für die Frage der Verteidigungsfähigkeit sind etwaige Anhaltspunkte für Faktoren der Unterlegenheit im psychischen Bereich wie Schüchternheit, Empfinden des Ausgeliefertseins oder psychische Schwäche, sowie verminderte Intelligenz. Das Gleiche gilt für etwaige erhebliche Defizite im Leistungsbereich wie zum Beispiel im Elementarbildungsniveau oder das Vorhandensein einer Schreib-Leseschwäche. Ferner können etwaige Beeinträchtigungen im Sozialverhalten relevant sein, gerade auch im Zusammenhang mit Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss (vgl. Eisenberg JGG, 20. Auflage 2018, § 68 Rn. 27, 27a). Solche Beeinträchtigungen liegen bei der Angeklagten nicht vor. Sie geht in die neunte Klasse der Realschule pp. und es bestehen keinerlei Hinweise auf eine verminderte Intelligenz oder erhebliche Defizite im Leistungsbereich. Auch im Sozialverhalten zeigte sich die Angeklagte nach vorläufigem Bericht der Jugendgerichtshilfe bislang nicht auffällig. Der Tatvorwurf ist vorliegend denkbar einfach gelagert und auch für die Angeklagte, die nunmehr 15 Jahre und 6 Monate alt ist, leicht überschaubar. Im Übrigen kann diese die Unterstützung ihrer Mutter vor Gericht in Anspruch nehmen. Diese war zwar weder am 15. April 2018 noch bei den beiden polizeilichen Aussagen der Tochter zugegen, sie kann sich den Sachverhalt jedoch – ebenso wie der Verteidiger – von der Angeklagten im Vorfeld schildern lassen und ihrer Tochter bei der Darlegung des Sachverhaltes in der Hauptverhandlung behilflich sein. Darauf, dass sich die Angeklagte lieber von einem Anwalt vertreten lassen will, kommt es nicht an.

3. Schließlich ist die Mitwirkung eines Verteidigers auch nicht wegen der Schwere der Tat geboten.

Für die Gewichtung des Tatvorwurfs ist auch im Jugendstrafrecht maßgeblich auf die zu erwartende Rechtsfolgenentscheidung abzustellen. Zu berücksichtigen sind aber auch die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten sowie sonstige schwerwiegende Nachteile, die er infolge der Verurteilung zu gewärtigen hat. Die Schwere der Tat gebietet danach die Beiordnung eines Pflicht-verteidigers grundsätzlich auch im Jugendstrafrecht jedenfalls dann, wenn nach den Gesamtumständen eine Freiheitsentziehung von mindestens einem Jahr zu erwarten ist oder jedenfalls an-gesichts konkreter Umstände in Betracht kommt.

Bei der nicht vorbestraften Angeklagten ist nicht von einer Anwendung von Jugendstrafrecht auszugehen.

Da auch ein Fall des § 68 Nr. 4 JGG nicht vorliegt, war die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.“

Ich rufe in Erinnerung: Die Angeklagte ist knapp 15 Jahre alt.

Und einer so jungen Angeklagten wird vorgehalten, dass die Frage, ob ihre Angaben in ihrer zweiten Vernehmung trotz der unterlassenen Beschuldigtenbelehrung verwertbar sind, kurzerhand für irrelevant sei und dazu lapidar ausführt, der Tatnachweis könne ja auch anderweitig geführt werden. Abgesehen davon, dass die Frage eines Beweisverwertungsverbotes in den Fällen nun wahrlich nicht zum täglichen Allerlei gehört, hängt die Frage, ob ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, doch nicht davon ab, welche sonstigen Beweismittel zur Verfügung stehen. Man kann doch auch nicht voraussetzen, dass eine 15-Jährige (!) die Rechtsprechung zur Frage eines Beweisverwertungsverbots schon kennen wird, da es ja nicht um eine höchstrichterlich ungeklärte Frage gehe. In meinen Augen: Verfehlte Argumentation. Und: Kein Wort zu anders lautender Rechtsprechung, mit der man sich lieber gar nicht erst auseinander setzt. Augen zu und durch.

Damit setzt die Kammer die Angeklagte der Gefahr ausgesetzt, eines ganz wesentlichen Strafmilderungsgrunds verlustig zu gehen, würde doch ein Strafverteidiger angesichts der aufgrund der WhatsApp-Nachrichten recht ungünstigen Beweislage zumindest erwägen, der Verwertung der Angaben trotz des Verfahrensfehlers zuzustimmen, um auf der Rechtsfolgenebene damit argumentieren zu können, dass die Tat bereits in einem eher frühen Verfahrensstadium eingeräumt wurde. Zu derartigen Erwägungen ist eine 15-Jährige offensichtlich nicht in der Lage.

Endgültig zum großen Ärgernis wird der Beschluss, wenn die Kammer die Angeklagte dann darauf verweist, sie möge doch ihre Mutter in die Sitzung mitbringen. Das Anwesenheitsrecht der Erziehungsberechtigten in der Hauptverhandlung soll doch jugendlichen Angeklagten (zuästzliche) Hilfe und Unterstützung sichern, und nicht die Bestellung von Pflichtverteidigern verhindern. Findet die Argumentation des LG Koblenz Nachahmer, wird wohl bald der erste erwachsene Angeklagte zu lesen bekommen, dass ihm kein Verteidiger bestellt wird, da er ja seine Frau in die Hauptverhandlung mitbringen könne (s. § 149 StPO). Und man fragt sich, welches Verständnis die Kammer eigentlich von den Rechten (jugendlicher) Angeklagter hat. Offensichtlich ein verfehltes.

Im Übrigen: Das AG hat es für angemessen gehalten, einen im August gestellten Beiordnungsantrag im Dezember zu bescheiden. Wie man das mit dem im JGG-Verfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz in Einklang bringen will, erschließt sich nicht. Dazu von der Kammer natürlich kein Wort. Warum auch? ist/war ja alles nicht schwierig und die Angeklagte kann es gut allein machen. Unfassbar.

Der Beschleunigungsgrundsatz in Jugend(haft)sachen, oder: Wenn das OLG der Politik die Leviten liest

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Die zweite „Haftsache“ ist schon etwas älter. Sie ist auch bereits in verschiedenen Fachzeitschriften veröffentlicht (vgl. z.B. NStZ-RR 2017, 59). Ich hatte sie hier für das Blog aber (leider) nicht auf dem Schirm, bringe den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.10.2016 – 3 Ws 684/16 – aber dann jetzt noch, nachdem mich ein Kollege aus „dem wilden Süden“ 🙂 auf die Entscheidung hingewiesen hat.

Im Beschluss geht es um die Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes in Jugend- und Jugendschutzsachen. Bei dem Angeklagten handelte es sich um einen 16-jährigen Marokkaner, der im Falle einer Verurteilung wegen des ihm vorgeworfenen versuchten Tötungsdelikt wohl mit einer erheblichen Jugendstrafe zu rechnen hatte. Das OLG war mit der Sache im Rahmen der Haftprüfung durch das OLG nach §3 121, 122 StPO befasst.

Es sieht den Beschleunigungsgrundsatz auf Grund der Umstände des Verfahrens als „noch“ gewahrt:

„Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass der 16 Jahre alte Angeschuldigte, für dessen Verfahren das Gebot der besonderen Beschleunigung gilt (§ 72 Abs. 5 JGG), sich bei Beginn der Hauptverhandlung etwas mehr als 7½ Monate in Untersuchungshaft befinden wird und das Verfahren voraussichtlich infolge der in nahem zeitlichen Abstand geplanten weiteren Hauptverhandlungstermine noch vor Ablauf von acht Monaten erstinstanzlich abgeschlossen sein wird. Der Senat hält diese Dauer der Untersuchungshaft bis zum Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hinblick auf die Bedeutung der Sache, der der Vorwurf eines versuchten Tötungsdelikts zugrunde liegt, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um einen überschaubaren Sachverhalt handelt, noch für angemessen und sieht deshalb den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als gewahrt an.“

Aber das ist nicht unbedingt das interessante an der Entscheidung. Sondern: Das OLG liest der Politik in Baden-Württtemberg die Leviten hinsichtlich einer nach seiner Auffassung viel zu knappen Personalausstattung der Justiz:

„Ergänzend merkt der Senat an, dass Jugendhaftsachen im Hinblick auf § 72 Abs. 5 JGG grundsätzlich Erwachsenenhaftsachen vorgehen. Aber auch Jugendstrafverfahren (wegen des das Jugendgerichtsgesetz beherrschenden Erziehungsgedankens vgl. BGH, NStZ 2010, 94) und Jugendschutzsachen (zum Schutz der Opfer, vgl. auch Medieninformation des baden-württembergischen Ministeriums der Justiz und für Europa vom 10.10.2016), die keine Haftsachen sind, müssen zügig terminiert und abgeschlossen werden können. Im Hinblick auf die mitgeteilte Belastungssituation der Jugendkammer und auf das vom Verteidiger diesbezüglich exemplarisch mitgeteilte Verfahren sowie die (dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren in den letzten Jahren bekannte) Belastungssituation der anderen Straf- einschließlich der Wirtschaftsstrafkammern beim Landgericht R. hat der Haushaltsgesetzgeber (hier konkret: der Landtag von Baden-Württemberg) Abhilfe zu schaffen. Denn die sich ständig wiederholende Bildung von Hilfsstrafkammern, die in der Regel mit Richtern/innen anderer ebenso belasteter Strafkammern besetzt werden, bzw. die temporäre Verteilung von neu eingehenden Haftsachen auf andere (teilweise voll ausgelastete oder ebenso schon überlastete) Strafkammern führen dazu, dass Nichthaftsachen nicht mehr in angemessener Zeit abgeschlossen werden können. Die dem Senat u.a. – aber nicht nur – aus dem Bereich der Wirtschaftsstrafkammern bekannten Zustände, in deren Folge Nichthaftsachen mangels unzureichender Personalausstattung mehrere Jahre liegen bleiben müssen, bevor sie verhandelt werden können, wobei teilweise Tatvorwürfe wegen Verjährung eingestellt werden müssen, sind evident rechtsstaatswidrig. Der Senat ist der Auffassung, dass angesichts des geltenden Beschleunigungsgrundsatzes in Jugend- und Jugendschutzsachen im Regelfall bei einer Dauer des erstinstanzlich gerichtlichen Verfahrens von maximal sechs bis neun Monaten gerade noch von einer Verhandlung „in angemessener Frist“ (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) bezogen auf den Angeklagten (in Jugendsachen) bzw. bezogen auf das Opfer (in Jugendschutzsachen) gesprochen werden kann. Hieraus folgt, dass der Haushaltsgesetzgeber diese strukturellen Defizite abzustellen hat und nicht auf das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl I 2302) verweisen kann. Dieses Gesetz gewährt zwar einen Ausgleich für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen, entbindet aber den Gesetzgeber nicht von seiner Pflicht, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln schon in der Entstehung zu verhindern. Es stellt einen Verstoß gegen das Verfassungsgebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege (BVerfG, B. v. 8.4.2013 – 2 BvR 2567/10) dar, wenn rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen in Nichthaftsachen immer mehr (soweit dem Senat bekannt ist, werden Statistiken hierüber nicht geführt) unter Anwendung der sog. „Vollstreckungslösung“ (BGHSt 52, 124) als scheinbar nicht zu vermeidender Nachteil Akzeptanz finden und sich nicht mehr nur auf besondere bzw. außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Einzelfälle beschränken.“

Mich würde interessieren, ob sich seit Oktober 2016 irgendetwas geändert hat.

Im Übrigen: Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl I 2302) und die dadurch eingefügten §3 198, 199 GVG sind also kein Allheilmittel, mit dem man alle Verfahrensverzögerungen rechtfertigen kann.

Die „Eltern“ haben (auch) immer das letzte Wort, oder: Selbstläufer

entnommen openclipart.org

Eine Vorschrift, die in JGG-Verfahren häufiger übesehen wird, rückt der BGH, Beschl. v. 26.04.2017 – 4 StR 645/16 – noch einmal in den Fokus. Es ist § 67 JGG. Danach steht, soweit der Beschuldigte ein Recht darauf hat, gehört zu werden, Fragen und Anträge zu stellen oder bei Untersuchungshandlungen anwesend zu sein, dieses Recht auch dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter zu. Das bezieht sich auch auf das Recht zum letzten Wort in der Hauptverhandlung. Das hatte in einem Mord-Verfahren das LG Bielefeld übersehen, was dann zur Aufhebung durch den BG geführt hat – und zwar „kurz und zackig“:

1. Nach dem durch das Protokoll belegten Vortrag der Revision wurde dem mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 15. April 2016 zum Vormund der noch jugendlichen Angeklagten bestellten und am Schluss der Beweisaufnahme anwesenden H. nicht von Amts wegen das letzte Wort erteilt. Darin liegt ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2 und 3 StPO i.V.m. § 67 Abs. 1 JGG. Danach ist den Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern in allen Fällen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, in denen der noch nicht volljährige Angeklagte ein Recht darauf hat. H. war als für die Angeklagte bestellter Vormund nach § 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB auch deren gesetzlicher Vertreter (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2003 – 3 StR 434/02, StraFo 2003, 277; Urteil vom 8. August 1967 – 1 StR 279/67, NJW 1967, 2070; Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 67 Rn. 5).“

Und: Der BGH bejaht auch das „Beruhen“ – § 337 StPO:

„2. Das angefochtene Urteil war aufgrund dieses Verfahrensfehlers mit den Feststellungen aufzuheben, weil der Senat nicht auszuschließen vermag, dass die Erteilung des letzten Wortes an den Vormund einen Einfluss auf die gesamte Urteilsfindung gehabt hätte.

Ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO (i.V.m. § 67 Abs. 1 JGG) ist nicht als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet. Er führt deshalb nur insoweit zur Aufhebung eines Urteils, als dieses auf dem Fehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Dabei reicht die bloße Möglichkeit eines Beruhens aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 StR 470/14, NStZ 2016, 221, 223; Urteil vom 20. Juni 1996 – 5 StR 602/95, NStZ 1996, 612; weitere Nachweise bei Nie-möller, NStZ 2015, 489 Fn. 20 und 21). An einer solchen Möglichkeit fehlt es, wenn nach den Umständen des Einzelfalls mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sich die Entscheidungsgrundlage bei einer dem Gesetz entsprechenden Verfahrensweise verändert hätte und das Urteil deshalb anders ausgefallen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1968 – 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 281; Urteil vom 3. Mai 1960 – 1 StR 155/60, BGHSt 14, 265, 268; Urteil vom 2. Oktober 1951 – 1 StR 434/51, BGHSt 1, 346, 350 f.; weitere Nachweise bei Frisch, FS Rudolphi, 2004, S. 609 ff.).

Danach konnte das Urteil insgesamt keinen Bestand haben. Der Angeklagten liegt zur Last, nach einem weitgehend unauffälligen Tagesverlauf ihren Stiefvater im elterlichen Schlafzimmer getötet und die Nebenklägerin (ihre Mutter) durch eine Vielzahl von Messerstichen schwer verletzt zu haben. Ein Tatmotiv hat die Jugendkammer nicht festzustellen vermocht. Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass die Nebenklägerin auf ihren Stiefvater eingestochen habe und es anschließend zu einem Kampf zwischen ihr und der Nebenklägerin gekommen sei. Die Jugendkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten neben anderen Indizien „insbesondere“ auf Angaben der Nebenklägerin gestützt (UA 27), die diese im Zwischenverfahren bei einer richterlichen Vernehmung gemacht hatte. Motive für eine Falschbelastung der Angeklagten hat sie dabei nicht zu erkennen vermocht (UA 30). Der Vormund der Angeklagten ist ihr Onkel. Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 15. April 2016, mit dem H. gegen den Willen der Nebenklägerin zum Vormund für die Angeklagte bestellt worden ist, deutet darauf hin, dass die familiären Verhältnisse schon vor der Tat konfliktbehaftet waren. Der Senat vermag danach nicht auszuschließen, dass H. , der mit einer Ausnahme an allen Hauptverhandlungstagen anwesend war, wäre ihm das letzte Wort erteilt worden, die Entscheidungsgrundlage verändernde Gesichtspunkte – etwa in Bezug auf mögliche Falschbelastungsmotive der Nebenklägerin – angeführt hätte.“

Verstöße gegen den § 258 StO sind weitgehend „Selbstläufer“.

Stolperstein bei der Revision im JGG-Verfahren, oder: Verteidiger aufgepasst bei der Begründung

entnommen wikimedia.org
Urheber Harald Bischoff

Ein Urteil im JGG-Verfahren, das mit einer Verwarnung und einer Geldauflage ausschließlich ein Zuchtmittel (§ 13 Abs. 2 Ziff. 1, 2 JGG) gegen den Angeklagten anordnet, kann gem. § 55 Abs. 1 S. 1 JGG nicht wegen des Umfangs der Maßnahme und nicht deshalb angefochten werden, weil andere Erziehungsmaßregeln oder andere Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen. Dementsprechend kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen falsch beurteilt oder die verhängte Sanktion selbst rechtswidrig ist (so der BGH, Beschl. v. 10.07.2013 – 1 StR 278/13, NStZ 2013, 659; OLG Celle NStZ RR 2001, 121; OLG Dresden, Beschl. v. 31.01.2003, 1 Ss 708/02). Über den BGH-Beschl. hatte ich seiner Zeit ja auch berichtet: (vgl. Neuer Stolperstein beim BGH: Erhöhte Anforderungen an die Revisionsbegründung im JGG-Verfahren).

Folge dieser gesetzlichen Beschränkung des § 55 Abs.1 S.1 JGG ist, dass eine Revision in diesen Fällen unzulässig ist, wenn sich aus der Begründung der Revisionsanträge ein zulässiges Angriffsziel nicht eindeutig entnehmen lässt. So jetzt auch noch einmal der OLG Hamm, Beschl. v. 07.02.2017 – 5 RVs 6/17:

„Für den Revisionsführer ergibt sich daher die Notwendigkeit, eindeutig klarzustellen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2007, NStZ – RR 2007, 385; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013, a.a.O.). Diese Beschränkung zulässiger Rechtsmittelziele dient der Beschleunigung des Jugendstrafverfahrens im Interesse der damit verfolgten erzieherischen Wirkung, die in ganz besonderem Maße eine möglichst baldige rechtskräftige Entscheidung verlangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2007, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund dient die eindeutige Angabe eines zulässigen Angriffsziels dazu, eine Umgehung der gesetzlichen Rechtsmittelbeschränkung gem. § 55 Abs. 1 S. 1 JGG zu verhindern und ist deshalb auch verfassungsrechtlich zulässig. Insofern werden auch keine unzumutbaren Anforderungen an den Zugang zu den Revisionsgerichten gestellt (BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2007, a.a.O.).

Zwar genügt das Revisionsvorbringen des Angeklagten für sich genommen den vorgenannten Anforderungen an einen Revisionsantrag bei einem gegen ein in den Anwendungsbereich von § 55 Abs. 1 S. 1 JGG fallendes Rechtsmittel nicht. Der Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 26. September 2016 Revision eingelegt, allgemein die Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt und beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Weder der Revisionsantrag als solcher noch die Revisionsbegründung oder die Zusammenschau beider genügen den Anforderungen des § 344 Abs. 1 StPO bei gesetzlich im Angriffsziel begrenzten Rechtsmitteln.“

Aber: Das OLG hat „geholfen:

In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass zur Klärung des Angriffszieles auch außerhalb der Rechtsmittelerklärung selbst liegende Umstände berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2007, a.a.O.; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2000, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2016, III-3 RVs 42/16). Insbesondere zählt zu diesen Umständen auch das bisherige Prozessverhalten des Angeklagten. Im Hinblick darauf, dass dieser in der Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht die Tatbegehung in Abrede gestellt und sich in der Berufungshauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen und sein Verteidiger in beiden Tatsacheninstanzen beantragt hat, den Angeklagten freizusprechen, liegt es nahe, dass mit der Revision das Ziel verfolgt werden soll, den Schuldspruch selbst und nicht lediglich Art und Umfang der angeordneten Zuchtmittel anzufechten.“

Trotz der Hilfe des OLG: Lieber gleich richtig begründen, denn nicht immer hilft das OLG……..