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Na bitte, geht doch: Akteneinsicht in Bedienungsanleitung – Änderung der Verwaltungspraxis in NRW.

Ich hatte im Juni 2011 , über den “Erlass des Innenministeriums NRW v. 17.02.2011” berichtet und ihn und die Verwaltungspraxis kritisiert (vgl. hier). Inzwischen hat es umfangreiche amts- und landgerichtliche Rechtsprechung zu der Problematik gegeben, die überwiegend ein Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes bejaht und davon ausgeht, dass dem Verteidiger im Zweifel eine Kopie der Bedienungsanleitung zu übersenden ist.

Man soll nun nicht sagen, dass die Verwaltung, also das Innenminsterium in NRW nicht lernfähig oder beratungsrestitent ist. Es gibt nämlich seit kurzem zum Erlass vom 17.02.2011 einen Folgeerlass des IM NRW. Der datiert vom 31.01.2012 – Az. 402 – 57.04.14 (vgl. Erlass Bedienungsanleitung v 31 01 2012)

Der entscheidende Satz:

Angesichts der nach meinem oben genannten Erlass veröffentlichten landgerichtlichen Entscheidungen, die einen Anspruch des Verteidigers auf Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung feststellen, wird jedoch an der bisherigen Auffassung nicht mehr festgehalten. Verteidigern ist deshalb auf Verlangen eine Kopie der Bedienungsanleitung des jeweils eingesetzten Messgeräts zu übersenden.“

Na bitte. geht doch.

Herzlichen Dank an die Kollegen, die mich auf die Änderung in der Verwaltungspraxis und den neuen Erlass hingewiesen haben.

Akteneinsicht in NRW: (Neuer) Erlass des IM

Machen wir einen Tag der Akteneinsicht: Ich hatte ja vor einiger Zeit danach gefragt, ob jemand (schon) den neuen Erlass des Innenministeriums zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren kennt. Inzwischen hat mir ein Kollege den „Erlass des Innenministeriums v. 17.02.2011“ geschickt.

Na ja: „Gute Stück“. Man ist schon erstaunt, dass das IM in dem Erlass zur Frage der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung nur „alte/ältere“ Rechtsprechung verwendet und m.E. den Anschein erweckt, es gäbe nichts anderes. Und „ganz überwiegend“ ist m.E. schlicht falsch. M.E. hätte man sich mit der abweichenden Rechtsansicht anderer Gerichte auseinander setzen müssen. Aber das hat man bestimmt getan. Man schreibt es nur nicht  ;-).

Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – Erlass des IM?

Immer wieder: Akteneinsicht im Bußgeldverfahren. In dem Zusammenhang hatte mich eine Kollege vor einigen Tagen darauf hingewiesen, dass es seit kurzem einen Erlass des Innenministerium des Landes NRW geben soll, der die Fragen der Akteneinsicht im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren, insbesondere in die Bedienungsanleitung, regeln soll.

Ich habe dazu eine Anfrage an das IM des Landes NRW gestartet. Das Ergebnis liegt mir in einer Antwortmail vor, in der es heißt:

„…die Akteneinsicht in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren ist in Ziffer 3.1.4.3 des Runderlasses „Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten; Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden“, Gliederungsnummern 2051 und 920,  vom 02.11.2010 geregelt.

Da sich die zugrunde liegende Rechtslage nicht geändert hat, enthält der Abschnitt – verglichen mit der vorhergehenden Fassung – keine neuen Regelungen.

Der Erlass lässt sich im Internet unter: https://recht.nrw.de aufrufen“.

Der Erlass bringt m.E. nichts Neues. Wer weiß mehr?

Die Volksseele kocht

Einen haben wir noch: Zum Plan des NRW-IM Wolf, die Blutprobe (teilweise) abzuschaffen (oder doch nicht? :-; vgl. hier m.w.N.), gibt es ganz interessante Kommentare. Da wird mal richtig vom Leder gezogen. Wirklich amüsant. Nachzulesen hier.

Blasen allein reicht – nun doch nicht?, oder: Du heilige Scheinheiligkeit…

Man fasst es nicht. Da sind heute die Gazetten voll von dem Plan des (noch) Innenministers in NRW, dass NRW die Blutprobe abschaffen will (wenn man bei Google „NRW Blutprobe abschaffen“ eingibt, gibt es 21.000 Treffer), da wird hier gebloggt (vgl. hier und hier), da wird in WDR3 lang und breit berichtet und auch im Heute-Journal im ZDF und dann erklärt der Verursacher IM Wolf  bzw. sein Haus

Auch für das NRW-Innenministerium ist unstrittig, dass im Falle einer Weigerung die Blutprobe nach wie vor angewendet werden muss: „Der Vorteil unseres Vorschlags zielt darauf ab, dem Autofahrer das Ergebnis unmittelbar vor Augen zu führen, ohne dass weitere Kosten auf ihn zukommen“, relativierte Sprecher Wolfgang Beus. Aber es bleibe dabei, dass diese Methode sei im Sinne des Gesetzes in jedem Fall das mildere Mittel sei. Auf der Innenministerkonferenz in Hamburg wollte Wolf seinen Vorstoß einbringen.

(vgl. dazu dann auch hier und hier). Blasen allein reicht – nun doch nicht, aber wir schützen die Kasse des Beschuldigten?

Mit Recht meint der Kollege Melchior dazu „Pustekuchen„. Ich meine, man kann noch einen Schritt weitergehen und sagen: Das ist an Scheinheiligkeit kaum noch zu überbieten. Jetzt ist es also eine Maßnahme, die dem Verkehrsteilnehmer „das Ergebnis unmittelbar vor Augen führen soll, ohne dass weitere Kosten auf ihn zukommen“.

Also eine Maßnahme zum Schutz des Beschuldigten/Verdächtigen? Quatsch. Man soll doch ehrlich sein und sagen, worum es geht: Man will den Richtervorbehalt in § 81a Abs. 2 StPO nach Möglichkeit umgehen/abschaffen, traut sich aber offenbar wohl nicht so richtig. Da versucht man es dann auf diese Weise und gibt vor, die Kasse des Beschuldigten schützen zu wollen. Aber in Wirklichkeit will man nur die eigene schützen, weil man richterlicher Eildienste zur Nachtzeit nicht einrichten will, und zwar ganz klar aus Kostengründen. Darauf ist im WDR3-Beitrag deutlich hingewiesen worden und das steht vermutlich auch im Hintergrund. Also: Seid doch ehrlich, wenn Euch die StPO nicht passt und ändert da. Das wird aber so einfach nicht gehen