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NRW: Neue Regelung zum finalen Rettungsschuss

In NRW hat Innenminister Dr. Ingo Wolf gestern (10. November 2009) dem Kabinett einen Gesetzesentwurf zur Novellierung des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes vorgelegt (vgl. PM vom 10.11.2009). Damit soll – so heißt es in der PM – das Polizeigesetz auf der Basis der Vereinbarung im Koalitionsvertrag novelliert und evaluiert werden Der Entwurf enthält eine ausdrückliche Regelung zum sogenannten finalen Rettungsschuss. Der finale Rettungsschuss ist nach dem derzeitigen Polizeirecht in Nordrhein-Westfalen zwar zulässig, allerdings nur als kompliziertes Rechtskonstrukt. Die Regelung sieht die klare Festschreibung des Rettungsschusses als ultima ratio vor (so die PM). Er soll danach nur dann zulässig sein, wenn er das einzige Mittel  zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrt­heit ist, wie zum Beispiel bei einer Geiselnahme. Man wird sich die geplante Regelung genau ansehen müssen, ob das stimmt.

Gleiches gilt für die Erweiterung der Zuständigkeiten der Polizei, die demnächst, ebenso wie die Ordnungsbehörden, – subsidiär – für die öffentliche Ordnung zuständig sein soll. Der Schutz des Kernbereichs lässt grüßen.