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(K)Ein umfassendes Handyverbot in der Hauptverhandlung?

Schon wieder Handy habe ich gedacht, als ich über Jurion auf den OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.06.2011 – 4 Ws 136/11 – mit einem von einer Vorsitzenden einer Strafkammer für die Hauptverhandlung ausgesprochenen Handyverbot egstoßen bin, dnn aber schnell festgestellt, dass eben eine andere Frage als offenbar beim LG München eine Rolle spielt. Zu dem Beschluss des OLG Stuttgart hat ja bereits der Beck-Blog unter dem Titel: Aus der NJW: Kein Handy für den Verteidiger im Sitzungssaal gebloggt. M.E. ist die Überschrift dieses Beitrags so nicht richtig bzw. geht zu weit. Denn schon der Leitsatz 3 des Beschlusses des OLG  – hier der kostenlose Volltext – enthält m.E. eine Einschränkung:

„3. Der Vorsitzende kann eine sitzungspolizeiliche Maßnahme auch dann treffen, wenn durch sie sichergestellt werden soll, die materielle Wahrheit zu finden. Deshalb kann er den Verteidigern untersagen, ihre Mobiltelefone in den Sitzungssaal mitzunehmen, wenn andernfalls die Gefahr bestünde, dass die in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten auf diese unbemerkt zugreifen und sie zu unüberwachter Telekommunikation nutzen.“

Liest man den Beschlusstext, stellt man m.E. fest, dass es nicht um das grund-/einschränkungslose Verbieten des Beischführens eines Handys in der Hauptverhandlung geht, was m.E. auch so ohne weiteres wegen der vom OLG Stuutgart selbst angeführten Entscheidung des BVerfG v. 05.1.206 nicht zulässig wäre. Es heißt dort:

„….Zu Recht geht die Vorsitzende davon aus, dass die so verstandene Ordnung in der Sitzung hier tatsächlich gefährdet ist. Die Annahme einer Gefahr gründet sich dabei nicht etwa unzulässigerweise auf ein allgemeines Misstrauen gegenüber den Verteidigern (vgl. hierzu BVerfG [Nichtannahmebeschluss] vom 5. Januar 2006 – 2 BvR 2/06, zitiert nach juris). Vielmehr beruht sie auf einem sachlichen Grund: Die von der Staatsanwaltschaft Stuttgart am 17. Mai 2011 zur Akte gereichten TKÜ-Protokolle belegen, dass der Mitangeklagte am 14. März 2011 das Mobiltelefon von Rechtsanwalt, des Verteidigers des Mitangeklagten während Sitzungspausen mehrfach benutzte und es im Rahmen eines Telefonats auch dem Mitangeklagten kurzfristig überließ…

Es gab also für die Vorsitzende aus ihrer Sicht einen konkreten Grund für das „Handyverbot“. Ob dann das eingeräumte Ermessen (so das OLG) richtig ausgeübt ist, wie das OLG meint, steht auf einem anderen Blatt.  Mir leuchtet nicht ein, warum den Verteidigern die Mitnahme der Handys in den Gerichtssaal verboten wird, bei den Nebenklagevertretern und der Staatsanwaltschaft es hingegen bei der ursprünglichen Verfügung bleibt, dass diese zwar ihre Handys mitnehmen dürfen, diese aber auszuschalten sind, vgl. hier:

In Vorbereitung der Hauptverhandlung beschloss die Vorsitzende mit sitzungspolizeilicher Verfügung vom 15. Februar 2010 unter Ziffer III. 4 u.a., dass die Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, die Verteidiger der Angeklagten und die Nebenklägervertreter ihre Mobiltelefone zwar in den Sitzungssaal mitnehmen dürften, dass diese aber auszuschalten seien.“

Reicht das nicht auch für Verteidiger weiterhin, es sei denn, man geht (doch) davon aus, dass die Verteidiger dem Angeklagten das Handy, mit dem das der neuen Verfügung zugrunde liegende Gespräch geführt worden ist, zur Verfügung gestellt oder stellt die Verteidiger inzidenter doch unter einen „Generalverdacht“. Unüberwate Gespräche kann man auch durch ausgeschaltete Handys verhindern – kennen die Angeklagten, die auf das Handy zugreifen wollen (wie eigentlich, wenn der Verteidigere bei sich trägt?) das Kennwort, um es benutzen zu können? Und: Kann der Angeklagte ggf. auf die anderen Handy nicht ebenfalls zugreifen?

Und völlig offen ist de Frage: Was ist eigentlich mit den Handys der Gerichtsmitglieder? 🙂

Wochenspiegel für die 29. KW., oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand…

Wir berichten über:

  1. einen Beitrag zur „Strafverteidigerin“ Katja Günther,
  2. einen Beschluss des OLG Stuttgart, betreffend ein Einhandmesser.
  3. Arte hinter Gittern“,
  4. einen „Pobeisser„,
  5. die Diskussion, ob Strafverteidiger das Recht zur Lüge haben, vgl. u.a. auch hier und hier,
  6. eine (geplante [?]) Kennzeichnungspflicht für Fahrräder,
  7. Sprichwörter im Strafverfahren,
  8. 14.727,65 €: Telefonieren ohne Nachzudenken,
  9. einen OB auf dem Fahrrad mit Handy am Ohr,
  10. Und dann war da noch: Das Urteil in Reimform.

Was fällt bei diesem Rückblick auf: Mal nichts über Kachelmann – eine, wenn ich nichts übersehen habe „kachelmannlose Woche“, wann hat es den in der letzten Zeit schon gegeben.

Das Handyverbot wird nicht kippen

Der Schadenfixblog stellt gestern die Frage: Handy am Steuer – das wird teuer..? Oder kippt das Handyverbot bald? und berichtet u.a. über die Entscheidung des AG Gummersbach v. 08.07.2009 – 85 OWi 196/09 über die wir hier auch schon berichtet hatten. M.E. liegt die Antwort auf die Frage auf der Hand. Das Handyverbot wird m.E. nicht kippen.

Das BVerfG hat vor einiger Zeit bereits schon mal eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO entschieden und kein Wort zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift gesagt.
Zudem hat sich auch das OLG Stuttgart im Beschl. v. 16.08.2008 – 1 Ss 187/08 mit der Frage auseinandergesetzt (vgl. NJW 2008, 3369 = DAR 2008, 654 = VA 2008, 208 = VRR 2008, 471 = NZV 2009, 95) und ausgeführt, dass die Ungleichbehandlung von erlaubten und unerlaubten Tätigkeiten eine hinzunehmende gesetzgeberische Entscheidung ist.

Im Übrigen habe ich bei dem Beschluss des AG Gummersbach eher den Eindruck, dass sich das BVerfG nicht ganz ernst genommen fühlen und das Handyverbot nicht kippen wird. Eine Missbrauchsgebühr gegen Richtervorlagen gibt es aber nicht :-).

OLG Köln: Handyverbot gilt nicht für Festnetz-Mobilteil

Das OLG Köln teilt in einer PM mit:

„Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat entschieden, dass die Benutzung eines Festnetz-Mobilteils während der Fahrt nicht unter das sog. Handyverbot fällt. Eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz, die ein Bußgeld von 40,- € verhängt hatte, wurde aufgehoben; der Betroffene wurde freigesprochen (Beschluss vom 22.10.2009, Az. 82 Ss-OWi 93/09).

Ein Bonner Autofahrer war etwa 3 km von seinem Haus entfernt, als in seiner Tasche das Mobilteil seines Festnetz-Telefons piepte. Er nahm es heraus, schaute es an und hielt es an sein Ohr. Normalerweise ist ab 200m Entfernung vom Haus keine Kommunikation mit der Basisstation mehr möglich. Das Bonner Amtsgericht hielt auch das Mobilteil einer Festnetzanlage für ein Mobiltelefon im Sinne von § 23 Abs. 1 a StVO.

Dieser Auslegung hat sich der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln nicht angeschlossen. Schnurlostelefone bzw. deren „Mobilteile“ bzw. „Handgeräte“ könnten nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht als Mobiltelefone im Sinne des sog. Handyverbots angesehen werden. Für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr seien sie aufgrund ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs praktisch auch gar nicht geeignet. Der Verordnungsgeber habe bei Schaffung der Verbotsvorschrift nur die an die gemeinhin als „Handy“ bezeichneten Geräte für den Mobilfunkverkehr gedacht und deren Gebrauch während des Fahrens beschränken wollen. Der Senat sah auch keinen Anlass, den Anwendungsbereich des Handyverbots zu erweitern: Eine Ablenkung des Fahrers durch Gespräche mit dem Schnurlostelefon könne nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil sie wegen der allseits bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs schon kurz nach Fahrtantritt in der Praxis nicht in nennenswertem Umfang vorkomme. Der Vorgang sei so ungewöhnlich, dass kein Regelungsbedarf bestehe.“

Handyverbot auf dem Prüfstand beim BVerfG?

Das AG Gummersbach will es jetzt genau wissen. Es hat mit Beschluss vom 08.07.2009 (85 OWi 196/09) dem BVerfg die Frage der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1a StVO vorgelegt. Das AG sieht die Vorschrift als verfassungswidrig an, und zwar wegen eines Verstoßes gegen Art 3 GG.

Wer Zeit und Lust hat: Einfach mal nachlesen, wo das BVerfG da alles Verstöße sieht. Besonders interessant ist der:

während eines Gesprächs mit einer einwilligungsfähigen Beifahrerin an dieser – mit ihrem Einverständnis – sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit über oder unter ihrer Bekleidung vorzunehmen.

Man fragt sich, wenn man den Beschluss liest, ob es das AG die Anfrage ernst meint. Zumal: Bereits das OLG Stuttgart hat sich mit der Frage eines Verstoßes gegen Art. 3 GG auseinandergesetzt und ihn verneint. Und das BVerfG hatte im vergangenen Jahr schon mit dem § 23 Abs. 1a StVO zu tun und auf die Frage der Verfassungsmäßgikeit kein Wort verschwendet.