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Rettungswagen gegen Linksabbieger, oder: Wer haftet wie?

entnommen wikimedia.org
Author Soenke Rahn

Mit den Hinweisen auf interessante verkehrszivilrechtliche Entscheidungen hinke ich ja immer ein wenig hinterher. Aber da ich die nur an Samstagen im „Kessel Buntes“ bringe, ist dafürt nicht so vile Raum und es kommt zu „Verzögerungen“. So auch beim OLG München, Urt. v. 12.01.2018 – 10 U 2135/17, der mal wieder eine „Sonderrechtsproblematik“ zum Gegenstand hat, und zwar Überholen bei unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Dazu die Leitsätze aus der Entscheidung:

1. Für die im Rahmen von § 35 Abs. 5a StVO erforderliche Beurteilung, ob höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, kommt es nicht auf eine Betrachtung ex post, sondern darauf an, ob sich der Einsatzfahrer nach der ihm bekannten Lage für berechtigt halten durfte, die Sonderrechte in Anspruch zu nehmen (Anschluss OLG Düsseldorf Beschluss vom 06.01.2010, Az.: IV – 3 RBs 95/09). Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit derjenige, der sich auf die Sonderrechte beruft.

2. Der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs mit aktiviertem Blaulicht und Martinshorn darf an einer ampelgeregelten Kreuzung darauf vertrauen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer, für die Grünlicht gilt, dem bei Rotlicht die Kreuzung überquerenden Einsatzfahrzeug freie Bahn gewähren, wenn sie ihr Tempo hinreichend reduzieren (vgl. BGH Urt. v. 17.12.1974 – VI ZR 207/73).
3. Demgegenüber darf der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs trotz aktiviertem Blaulicht und Martinshorn nicht darauf vertrauen, dass ein Linksabbieger, der vor dem Abbiegen sein Tempo reduziert oder anhält, insbesondere wenn der linke Fahrtrichtungsanzeiger nicht abgestellt wird, das von hinten kommende Einsatzfahrzeug noch vor dem Abbiegen überholen lässt (entgegen LG Saarbrücken LG Saarbrücken Urt. v. 1.7.2011 – 13 S 61/11). Überholt der Fahrer des Einsatzfahrzeugs den Linksabbieger dennoch, kann darin ein Verstoß gegen § 35 Abs. 8 StVO liegen.
4. Kollidiert ein Einsatzfahrzeug mit aktiviertem Blaulicht und Martinshorn mit einem von ihm unter Verstoß gegen § 35 Abs. 8 StVO überholten, seinerseits gegen § 9 Abs. 1 S. 4, § 38 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßenden Linksabbieger, so kommt eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zulasten des Linksabbiegers in Betracht.“
Die Leitsätze stammen von der Seite „Bayern-Recht“. Ich habe die Beck-RS-Fundstellen aufgelöst. M.E. eine Unsitte der entsprechenden Seiten mit Bezahlfundstellen zu arbeiten. Was macht der, der dorthin keinen Zugang hat. Er darf suchen….

Berührungsloser Unfall bei einem Abbiegevorgang, oder: Haftungsverteilung

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Und dann als zweite Entscheidung noch eine mit einer „Vorfahrtsproblematik“, nämlich das OLG Celle, Urt. v. 24.102.107 – 14 U 78/16 -, über das ja auch schon der Kollege Gratz vor einiger Zeit berichtet hat.

Folgendes Verkehrsgeschehen stand zur Entscheidung an:

Die Klägerin „befuhr am 15. April 2014 die L 111 aus Richtung Balje in Richtung Freiburg (Elbe). Aus der Fahrtrichtung der Klägerin wird von links die K8 herangeführt. Von dort bogen zwei Sattelzüge nach rechts auf die L 111 in Richtung Balje ab – also der Klägerin entgegen. Zunächst bog der vom Zeugen M. geführte Sattelzug in die L 111 ein, ohne deren Mittellinie zu überschreiten. Die Klägerin bremste daraufhin ihr Fahrzeug ab. Anschließend fuhr der vom Beklagten zu 1 geführte Sattelzug, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2, in die L 111 ein. Zwischen den Parteien ist streitig, ob er dabei sehr schnell an die Einmündung heranfuhr und ob er die Mittellinie 20 cm – 30 cm überquerte. Die Klägerin wich nach rechts aus, geriet mit den rechten Reifen auf den rechten unbefestigten Seitenstreifen und verlor – ohne dass es zu einer Berührung zwischen dem von ihr geführten Fahrzeug sowie dem vom Beklagten zu 1 geführten Sattelzug kam – die Kontrolle über ihr Kfz, welches ins Schleudern geriet, gegen einen Baum prallte und sich überschlug.“

Die Klägerin hatte 70% ihrer Schäden geltend gemacht. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägering hatte dann beim OLG keinen Erfolg.

Das OLG lässt offen, ob sich der Verkehrsunfall überhaupt beim Betrieb des Sattelzuges ereignet hat, denn:

„(2) Denn der Verursachungsbeitrag der Klägerin, der zu ihrem Unfall führte, überwiegt eine lediglich vom Lkw ausgehende Betriebsgefahr so stark, dass diese vollständig hinter dem Verursachungsbeitrag der Klägerin zurücktritt, §§ 18 Abs. 3 i. V. m. 17 Abs. 2 StVG. Diese Vorschriften sind anwendbar, weil der Unfall nicht auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus (König in Henschel/König/Dauer, StVR, 43. Aufl., § 17 StVG, Rn. 22). Die Klägerin hätte den Unfall vermeiden können, indem sie ihren Wagen stark abgebremst oder gar zum Stehen gebracht hätte. Der Beklagte zu 1 wiederum hätte auf den Abbiegevorgang verzichten können.

Die nach §§ 18 Abs. 3 i. V. m. 17 Abs. 2 StVG erforderliche Abwägung führt hingegen zu einer Alleinhaftung der Klägerin.

Zu Lasten des Beklagten zu 1 ist lediglich die vom Lkw ausgehende Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Ein Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 9 Abs. 1 S. 2 StVO oder aber § 1 Abs. 2 StVO liegt nicht nachweislich vor. Ein solcher wäre gegeben, wenn der Abbiegevorgang zu einer Gefährdung der Klägerin geführt hätte. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO liegt nicht vor. Die Norm fordert eine konkrete Gefährdung, so dass stets ein „Beinahe-Unfall“, also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, dass „das noch einmal gut gegangen sei“, erforderlich ist (König in Hentschel/König/Dauer, StVR, 43. Aufl., § 1 StVO, Rn. 35). Nach den Ausführungen des Sachverständigen auf Seiten 8 -10 des Gutachtens kann der Sattelzug den Abbiegevorgang so durchführen, dass er nicht in die von der Klägerin befahrene Fahrspur gerät. Schon die grafische Darstellung lässt erkennen, dass der Beklagte zu 1 den Abbiegevorgang auch noch etwas weiter rechts hätte durchführen können. Auch der Zeuge G. konnte nicht bestätigen, dass der Lkw auf die Fahrspur der Klägerin geraten war. Seine Aussage war für die Klägerin unergiebig. Überdies gelang es auch dem zuerst abbiegenden Lkw ohne Beanspruchung der Gegenfahrbahn nach rechts abzubiegen. Wie sich der Abbiegevorgang konkret abgespielt hat, ist also nicht feststellbar. Damit kann von einem Beinahe-Unfall nicht sicher ausgegangen werden, sodass auch kein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO feststeht. Diese Erwägung trifft auch auf § 9 Abs. 1 S. 2 StVO zu. Unabhängig davon stellte bereits der zuerst abbiegende Sattelzug eine hinreichende Warnung für die Klägerin dar, ihre Geschwindigkeit zu reduzieren.

Weitere mögliche Verkehrsverstöße des Beklagten zu 1 sind nicht ersichtlich.

Der Klägerin hingegen sind deutliche Fahrfehler unterlaufen. Denn vor dem Sattelzug des Klägers war bereits der Zeuge M. mit einem ähnlich großen Sattelzug in die L 111 eingebogen und dabei nach dem Vortrag der Klägerin sehr nah an die Mittellinie herangekommen. Dieser erste Sattelzug stellte ein Warnsignal für die Klägerin dar. Er gab ihr auch vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 2 StVO Anlass, ihre Geschwindigkeit so stark zu reduzieren, dass sie jederzeit angemessen auf den Einbiegevorgang des Beklagten zu 1 hätte reagieren und notfalls vollständig abbremsen können. Eine solche adäquate Reaktion unterblieb aber bereits nach ihrem eigenen Vorbringen. Vielmehr erwartete sie, dass der Beklagte zu 1 den Sattelzug anhalten würde. Nachdem sie aber gesehen hatte, dass der erste Sattelzug die Mittellinie nicht überschritten hatte, war diese Erwartungshaltung nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat zudem nicht vorgetragen, ihr Fahrzeug weiter abgebremst zu haben, nachdem der Beklagte zu 1 entgegen ihrer Erwartung den Abbiegevorgang nicht abgebrochen hatte. Die Weiterfahrt in unvermindertem Tempo stellt sich dann als die bloße Hoffnung dar, es komme nicht zur Kollision, obwohl eine solche ob der Ausmaße des Lkws nicht unwahrscheinlich war. Hätte aber die Klägerin schon auf den ersten Lkw angemessen reagiert und ihr Tempo so stark reduziert, dass sie jederzeit vollständig hätte bremsen können, hätte sie den Unfall leicht vermeiden können. Eine deutliche Temporeduzierung musste sich ihr aufdrängen.

Erschwerend kommen die Witterungsverhältnisse hinzu. Die Klägerin räumte vor dem Senat ein, dass am Unfallort windiges Wetter vorherrschte. Fährt sie indes an dem ersten Lkw vorbei musste sie als nach eigenen Angaben äußerst erfahrene Autofahrerin zwingend mit einem Windstoß zwischen den beiden Lkw rechnen und auch aus diesem Grund ihr Tempo stark reduzieren. Keinesfalls hätte sie ihre Fahrt dergestalt bei windigem Wetter fortsetzen dürfen, dass sie im Falle einer Ausweichbewegung auf den unbefestigten Straßenrand geraten und die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlieren konnte.

Die nach §§ 18 Abs. 3 i. V. m. 17 Abs. 2 StVG erforderliche Abwägung der Verursachungsbeiträge führt zu einer Alleinhaftung der Klägerin. Zulasten der Beklagten ist lediglich die Betriebsgefahr anzuführen. Obwohl diese bei einem Lkw grundsätzlich größer ist als bei einem Pkw, wiegen die der Klägerin unterlaufenen Fahrfehler so schwer, dass dahinter die einfache Betriebsgefahr des Lkw vollständig zurücktritt. Dieses Abwägungsergebnis ist geboten, weil die Klägerin durch ein schlichtes Abbremsen den Unfall hätte vermeiden können.“

Nach rechts blinken, aber geradeaus fahren, oder: 25 % Mithaftung, wenn es kracht

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So, gestern alle den Tag des Inkrafttretens der DSGVO überstanden? Ich hoffe ja. Und man merkt dann, die Welt dreht sich tatsächlich weiter und Internet gibt es auch weiter. Man kann also nach dem Hype der letzten Tage wieder zum Tagesgeschäft übergehen.

Und das tue ich heute mit meinem „Kessel Buntes“. Und in dem befindet sich zunächst das OLG München, Urt. v. 15.12.2017 – 10 U 1021/17.

Das OLG hatte über einen Unfall beim Abbiegen zu entscheiden. Der Pkw des Klägers – gesteuert von seiner Tochter – wollte von einer untergeordneten Straße nach links in eine Vorfahrtsstraße einbiegen. Auf der fuhr der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 – 50 km/h. Der Fahrtrichtungsanzeiger des Pkw des Beklagten blinkte nach rechts, obwohl der Beklagte gar nicht abbiegen wollte. Die Tochter des Klägers ging daher davon aus, dass der Beklagte abbiegen wollte und bog selbst auf die Vorfahrtstraße ein. Es kam, wie es kommen musste: Zusammenstoß und dann der Streit um die Haftungsanteile.

Das OLG München sagt in seinem Beschluss:

  1. Die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers durch den auf der Vorfahrtstraße fahrenden Fahrzeugführer rechtfertigt alleine noch nicht das Vertrauen, dass der Vorfahrtsberechtigte auch abbiegt und so den Weg für einen aus der untergeordneten Straße Abbiegenden freigibt. Denn im Allgemeinen darf ein Wartepflichtiger nur darauf vertrauen, dass ein rechts blinkender Vorfahrtberechtigter auch nach rechts abbiegen wird, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die Anlass zu Zweifeln an dieser Absicht begründen, wie z.B. fehlendes Einordnen oder eine unvermindert hohe Geschwindigkeit.
  2. Bei einer Kollision des nach links aus der untergeordneten Straße abbiegenden Fahrzeugführers mit dem nach rechts blinkenden bevorrechtigten Fahrzeug wiegt der Verstoß des Linksabbiegers gegen § 9 Abs. 3 StVO schwer und rechtfertigt die weit überwiegende Haftung.

Ergebnis: Haftungsverteilung von 75 zu 25 zu Lasten des Klägers.

Überschreiten der Richtgeschwindigkeit versus Fahrstreifenwechsel, oder: Wer haftet wie?

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Schon etwas länger schlummert in meinem Blogordner der OLG Hamm, Beschl. v. 21.12.2107 – 7 U 39/17. Es handelt sich um einen sog. Hinweisbeschluss, mit dem das OLG dem Beklagten Gelegenheit gegeben hat, seine Berufung zurückzunehmen. Nachdem der das nicht getan hat, hat das OLG mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 06.02.2018 – 7 U 39/17 – die Berufung zurückgewiesen. Der Weg zur Berichterstattung ist damit frei 🙂 .

Im Verfahren geht es um die Richtgeschwindigkeit, um Unabwendbarkeit und die Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall auf einer BAB, und zwar ist der Drittwiderbeklagte zu 2. den linken Fahrstreifen mit dem klägerischen PKW nutzend auf den PKW des Beklagten zu 1. aufgefahren, als dieser ohne verkehrsbedingten Anlass mit seinem PKW teilweise in den linken Fahrstreifen geriet. Das LG hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und die (Dritt-)Widerklage des Beklagten zu 1) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu, da nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme der Beklagte zu 1) plötzlich und ohne rechtzeitige und deutliche Ankündigung einen Fahrstreifenwechsel durchgeführt und damit schuldhaft gegen § 7 Abs. 5 S. 1, 2 StVO verstoßen habe.^Hinter diesen groben Verstoß trete nicht nur die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs, sondern auch eine etwaige unfallkausale Überschreitung der Richtgeschwindigkeit durch den Drittwiderbeklagten zu 2) zurück. Aus demselben Grund sei die (Dritt-)Widerklage des Beklagten zu 1) unbegründet.

Und das OLG meint das auch und da nehme ich dann mal einfach den Leitsatz der Entscheidung:

„Auch wenn der Auffahrende maßvoll die empfohlene Richtgeschwindigkeit überschreitet, verwirklicht sich die mit der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit verbundene Gefahr des Ver- und Unterschätzens der Annäherungsgeschwindigkeit des rückwärtigen Verkehrs nicht, wenn der die Fahrstreifen Wechselnde den rückwärtigen Verkehr gar nicht beachtet.“

Wenn es mit dem Polizeiwagen „knallt“, oder: halbe/halbe

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Immer wieder schön 🙂 (?), nun ja, jedenfalls immer wieder interessant sind die Entscheidungen, die sich mit der Haftungsverteilung befassen, wenn an dem Verkehrsunfall ein „Sonderfahrzeug“ beteiligt war, dass die Sonderrechte in Anspruch genommen hat (§ 35 StVO). Das ist bei dem OLG Celle, Urt. v. 24.01.2018 – 5 U 121/17 der Fall. Da hatte es zwischen dem Pkw des Klägers und einem Polizeifahrzeug geknallt, als der Kläger sich in einem Einbiegevorgang befand. Der Kläger hatte den von hinten herannahenden Polizeiwagen offensichtlich übersehen/überhört. Das OLG trifft eine „weise“ Enscheidung und kommt zur Schadensteilung:

„Gemäß § 35 Abs. 1 StVO sind Fahrzeugführer, die berechtigt Sonderrechte in Anspruch nehmen, von den StVO-Pflichten befreit. Durch § 35 StVO werden die Verkehrsregeln aber nicht geändert. Die Norm schränkt die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer jedoch zu Gunsten des Sonderrechtsfahrzeugs ein, so dass Sonderrechtsinhaber unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt jene Rechte missachten dürfen. Die Vorschrift gewährt mithin nur Befreiungen von Pflichten, die den Verkehrsteilnehmern sonst auferlegt sind. Der dadurch begünstigte Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeugs darf von den Befreiungen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gebrauch machen, § 35 Abs. 8 StVO. Sonderrechte dürfen daher nur unter größtmöglicher Sorgfalt wahrgenommen werden. Es ist abzuwägen, welches Maß an Wagnis nach Dienstzweck und Verkehrslage zulässig ist. Der Fahrer des Sonderrechtsfahrzeugs muss der erhöhten Unfallgefahr, die er durch das Abweichen der Vorschriften herbeiführt, durch besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht begegnen. Die dem Sonderrechtsfahrer obliegende Sorgfaltspflicht ist umso größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht.

Andererseits haben gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO alle übrigen Fahrzeuge dem Polizeifahrzeug sofort „freie Bahn zu schaffen“. Normadressat sind nach dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO alle übrigen Verkehrsteilnehmer. Das nach § 38 StVO bevorrechtigte Fahrzeug darf, falls die übrigen Verkehrsteilnehmer freie Bahn geschaffen haben, diese dann aber auch in Anspruch nehmen, wenn sich sein Fahrer davon überzeugt hat, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht, eingestellt haben. Der Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeugs darf, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darauf vertrauen, dass ihm nunmehr freie Fahrt gewährt wird (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1974 – VI ZR 207/73 BGHZ 63, 327 – 332).

Hier ergibt sich aus der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme, dass der Kläger sich zum Einbiegen auf den REWE-Parkplatz nach links eingeordnet und den Blinker gesetzt hatte. Bei dieser Lage musste der Zeuge—damit rechnen, dass der Kläger sein Polizeifahrzeug nicht ohne weiteres wahrnehmen, nach links abbiegen und die von ihm angesteuerte Fahrlinie kreuzen würde. Es war daher geboten, zunächst das weitere Fahrverhalten des Klägers zu beobachten und sich davon zu vergewissern, dass der Kläger bereit war, ihn passieren zu lassen. Konnte der Zeuge das nicht sicher feststellen, hatte er davon abzusehen, an dem Fahrzeug des Klägers links vorbeizufahren. Keineswegs durfte der Zeuge K. bei dieser Sachlage darauf vertrauen, dass der Kläger sein beabsichtigtes Manöver erkennen und sich darauf einstellen würde. Denn auch im Rahmen des allgemeinen Vertrauensgrundsatzes ist mit Fehlern anderer zu rechnen, die nach den Umständen bei verständiger Würdigung als möglich zu erwarten sind. Bei seinem Fahrmanöver musste der Zeuge—mit einem solchen Fehler wie dem vorliegenden des Klägers rechnen. Er hätte deshalb erst dann vorbeifahren dürfen, wenn der Kläger sein Fahrzeug zum Stehen gebracht und gewartet hätte.

Gleichfalls zu Recht hat das Landgericht eine Mithaftung des Klägers bejaht.

Wie der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Senat eingeräumt hat, fuhr der Polizeiwagen mit Martinshorn und Blaulicht. Für den Kläger bestand mithin die Verpflichtung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO, den Polizeiwagen passieren zu lassen.

Der Kläger, der auf den REWE-Parkplatz nach links abbiegen wollte, hätte also stehen bleiben müssen und dem Polizeiwagen, der links an ihm vorbeifahren wollte, Vorrang gewähren müssen. Der Kläger hat sich indessen entschieden, als er das Martinshorn vernommen hatte, noch schnell vor dem ihm entgegenkommenden Taxi auf den Parkplatz des REWE-Marktes zu fahren. Dabei ist der Kläger dem Polizeiwagen mit seinem vorderen linken Kotflügel in Höhe des rechten Radkasten in die Seite gefahren (vgl. Bilder von den Fahrzeugen BI. 87 ff d. A. und Aussage der unbeteiligten Zeugin BI. 118 d. A.). Wäre der Kläger vor dem Abbiegen seiner doppelten Rückschaupflicht nachgekommen (§ 9 Abs. 1 S. 4 StVO), hätte er den neben sich befindlichen Polizeiwagen sehen müssen. Beim Abbiegen auf das Grundstück hatte der Kläger sich zudem so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Er hätte also höchste Sorgfalt walten zu lassen. Dagegen hat der Kläger verstoßen.

Anhaltspunkte dafür, dass eine Kollision auch bei ordnungsgemäßer Rückschau unvermeidbar gewesen wäre, bestehen nicht. Damit hätte der Kläger in jedem Fall bei rechtzeitiger Rückschau unmittelbar vor dem Linksabbiegen das Polizeifahrzeug sehen und sich unfallverhütend verhalten können.

Darauf, dass der Polizeiwagen möglicherweise, worauf der Kläger abstellt, auch rechts an ihm hätte vorbeifahren können, kommt es nicht an. Der Polizeiwagen war berechtigt, den Kläger links zu überholen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts führt der festgestellte Unfallhergang zu einer Haftung der Beteiligten für die Unfallschäden zu gleichen Teilen. Anhaltspunkte, die eine unterschiedliche Haftung oder gar eine vollständige Haftungsfreiheit eines Beteiligten rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Grundsätzlich wiegt das durch einen Unfall beim Linksabbiegen in ein Grundstück indizierte Verschulden so schwer, dass es geeignet ist, die Haftungsanteile anderer Beteiligter vollständig zu verdrängen. Hier muss sich der Fahrer des Polizeifahrzeuges allerdings vorhalten lassen, bei einem auch im Rahmen einer Sonderrechtsfahrt nach § 35 StVO gefährlichem Fahrmanöver seiner Pflicht zu besonders umsichtigem Verhalten nicht nachgekommen zu sein und dadurch zur Unfallverursachung beigetragen zu haben. Dies rechtfertigt eine Haftung auch des Beklagten neben dem Kläger zu 50 %.“