Berührungsloser Unfall bei einem Abbiegevorgang, oder: Haftungsverteilung

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Und dann als zweite Entscheidung noch eine mit einer „Vorfahrtsproblematik“, nämlich das OLG Celle, Urt. v. 24.102.107 – 14 U 78/16 -, über das ja auch schon der Kollege Gratz vor einiger Zeit berichtet hat.

Folgendes Verkehrsgeschehen stand zur Entscheidung an:

Die Klägerin „befuhr am 15. April 2014 die L 111 aus Richtung Balje in Richtung Freiburg (Elbe). Aus der Fahrtrichtung der Klägerin wird von links die K8 herangeführt. Von dort bogen zwei Sattelzüge nach rechts auf die L 111 in Richtung Balje ab – also der Klägerin entgegen. Zunächst bog der vom Zeugen M. geführte Sattelzug in die L 111 ein, ohne deren Mittellinie zu überschreiten. Die Klägerin bremste daraufhin ihr Fahrzeug ab. Anschließend fuhr der vom Beklagten zu 1 geführte Sattelzug, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2, in die L 111 ein. Zwischen den Parteien ist streitig, ob er dabei sehr schnell an die Einmündung heranfuhr und ob er die Mittellinie 20 cm – 30 cm überquerte. Die Klägerin wich nach rechts aus, geriet mit den rechten Reifen auf den rechten unbefestigten Seitenstreifen und verlor – ohne dass es zu einer Berührung zwischen dem von ihr geführten Fahrzeug sowie dem vom Beklagten zu 1 geführten Sattelzug kam – die Kontrolle über ihr Kfz, welches ins Schleudern geriet, gegen einen Baum prallte und sich überschlug.“

Die Klägerin hatte 70% ihrer Schäden geltend gemacht. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägering hatte dann beim OLG keinen Erfolg.

Das OLG lässt offen, ob sich der Verkehrsunfall überhaupt beim Betrieb des Sattelzuges ereignet hat, denn:

„(2) Denn der Verursachungsbeitrag der Klägerin, der zu ihrem Unfall führte, überwiegt eine lediglich vom Lkw ausgehende Betriebsgefahr so stark, dass diese vollständig hinter dem Verursachungsbeitrag der Klägerin zurücktritt, §§ 18 Abs. 3 i. V. m. 17 Abs. 2 StVG. Diese Vorschriften sind anwendbar, weil der Unfall nicht auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus (König in Henschel/König/Dauer, StVR, 43. Aufl., § 17 StVG, Rn. 22). Die Klägerin hätte den Unfall vermeiden können, indem sie ihren Wagen stark abgebremst oder gar zum Stehen gebracht hätte. Der Beklagte zu 1 wiederum hätte auf den Abbiegevorgang verzichten können.

Die nach §§ 18 Abs. 3 i. V. m. 17 Abs. 2 StVG erforderliche Abwägung führt hingegen zu einer Alleinhaftung der Klägerin.

Zu Lasten des Beklagten zu 1 ist lediglich die vom Lkw ausgehende Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Ein Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 9 Abs. 1 S. 2 StVO oder aber § 1 Abs. 2 StVO liegt nicht nachweislich vor. Ein solcher wäre gegeben, wenn der Abbiegevorgang zu einer Gefährdung der Klägerin geführt hätte. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO liegt nicht vor. Die Norm fordert eine konkrete Gefährdung, so dass stets ein „Beinahe-Unfall“, also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, dass „das noch einmal gut gegangen sei“, erforderlich ist (König in Hentschel/König/Dauer, StVR, 43. Aufl., § 1 StVO, Rn. 35). Nach den Ausführungen des Sachverständigen auf Seiten 8 -10 des Gutachtens kann der Sattelzug den Abbiegevorgang so durchführen, dass er nicht in die von der Klägerin befahrene Fahrspur gerät. Schon die grafische Darstellung lässt erkennen, dass der Beklagte zu 1 den Abbiegevorgang auch noch etwas weiter rechts hätte durchführen können. Auch der Zeuge G. konnte nicht bestätigen, dass der Lkw auf die Fahrspur der Klägerin geraten war. Seine Aussage war für die Klägerin unergiebig. Überdies gelang es auch dem zuerst abbiegenden Lkw ohne Beanspruchung der Gegenfahrbahn nach rechts abzubiegen. Wie sich der Abbiegevorgang konkret abgespielt hat, ist also nicht feststellbar. Damit kann von einem Beinahe-Unfall nicht sicher ausgegangen werden, sodass auch kein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO feststeht. Diese Erwägung trifft auch auf § 9 Abs. 1 S. 2 StVO zu. Unabhängig davon stellte bereits der zuerst abbiegende Sattelzug eine hinreichende Warnung für die Klägerin dar, ihre Geschwindigkeit zu reduzieren.

Weitere mögliche Verkehrsverstöße des Beklagten zu 1 sind nicht ersichtlich.

Der Klägerin hingegen sind deutliche Fahrfehler unterlaufen. Denn vor dem Sattelzug des Klägers war bereits der Zeuge M. mit einem ähnlich großen Sattelzug in die L 111 eingebogen und dabei nach dem Vortrag der Klägerin sehr nah an die Mittellinie herangekommen. Dieser erste Sattelzug stellte ein Warnsignal für die Klägerin dar. Er gab ihr auch vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 2 StVO Anlass, ihre Geschwindigkeit so stark zu reduzieren, dass sie jederzeit angemessen auf den Einbiegevorgang des Beklagten zu 1 hätte reagieren und notfalls vollständig abbremsen können. Eine solche adäquate Reaktion unterblieb aber bereits nach ihrem eigenen Vorbringen. Vielmehr erwartete sie, dass der Beklagte zu 1 den Sattelzug anhalten würde. Nachdem sie aber gesehen hatte, dass der erste Sattelzug die Mittellinie nicht überschritten hatte, war diese Erwartungshaltung nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat zudem nicht vorgetragen, ihr Fahrzeug weiter abgebremst zu haben, nachdem der Beklagte zu 1 entgegen ihrer Erwartung den Abbiegevorgang nicht abgebrochen hatte. Die Weiterfahrt in unvermindertem Tempo stellt sich dann als die bloße Hoffnung dar, es komme nicht zur Kollision, obwohl eine solche ob der Ausmaße des Lkws nicht unwahrscheinlich war. Hätte aber die Klägerin schon auf den ersten Lkw angemessen reagiert und ihr Tempo so stark reduziert, dass sie jederzeit vollständig hätte bremsen können, hätte sie den Unfall leicht vermeiden können. Eine deutliche Temporeduzierung musste sich ihr aufdrängen.

Erschwerend kommen die Witterungsverhältnisse hinzu. Die Klägerin räumte vor dem Senat ein, dass am Unfallort windiges Wetter vorherrschte. Fährt sie indes an dem ersten Lkw vorbei musste sie als nach eigenen Angaben äußerst erfahrene Autofahrerin zwingend mit einem Windstoß zwischen den beiden Lkw rechnen und auch aus diesem Grund ihr Tempo stark reduzieren. Keinesfalls hätte sie ihre Fahrt dergestalt bei windigem Wetter fortsetzen dürfen, dass sie im Falle einer Ausweichbewegung auf den unbefestigten Straßenrand geraten und die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlieren konnte.

Die nach §§ 18 Abs. 3 i. V. m. 17 Abs. 2 StVG erforderliche Abwägung der Verursachungsbeiträge führt zu einer Alleinhaftung der Klägerin. Zulasten der Beklagten ist lediglich die Betriebsgefahr anzuführen. Obwohl diese bei einem Lkw grundsätzlich größer ist als bei einem Pkw, wiegen die der Klägerin unterlaufenen Fahrfehler so schwer, dass dahinter die einfache Betriebsgefahr des Lkw vollständig zurücktritt. Dieses Abwägungsergebnis ist geboten, weil die Klägerin durch ein schlichtes Abbremsen den Unfall hätte vermeiden können.“

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