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Auffahrunfall nach Liegenbleiben auf der BAB, oder: Wer haftet wie?

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Für den „Kessel Buntes“ habe ich dnan heute zwei Entscheidungen zum Verkehrszivilrecht vorbereitet.

Ich starte mit dem KG, Urt. v. 13.05.2020 – 25 U 144/19. Es geht um die Frage, der (Mit-)Haftung des Halter eines Fahrzeug, das unfallbedingt auf der Autobahn auf Stand- und rechtem Fahrstreifen liegen bleibt und nur teilweise gesichert ist, für einen Auffahrunfall anderer Fahrzeuge, die sich bei Annäherung an die Unfallstelle ihrerseits sorgfaltswidrig verhalten haben.

Das KG ist von folgenden Feststellungen des ausgegangen:

„Der Fahrer des Ford Mondeo, für den der Beklagte haftungsrechtlich einzustehen hat, verlor bei nächtlicher Fahrt auf der Autobahn aus Unachtsamkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug. Das Fahrzeug kam quer zur Fahrtrichtung zwischen Standstreifen und rechtem Richtungsfahrstreifen zum Stehen. Der Fahrer verließ die Unfallstelle, ohne für eine Absicherung zu sorgen.

Der Zeuge pp. bemerkte das querstehende Fahrzeug, stellte sein Fahrzeug vor diesem ab und versuchte nachfolgende Fahrzeuge zu warnen. Kurze Zeit später näherte sich der Geschädigte pp. mit seinem Fahrzeug VW Golf der Unfallstelle auf dem rechten Fahrstreifen und kam dann vor der Unfallörtlichkeit auf dem linken Fahrstreifen zumindest fast zum Stehen. Auf dieses Fahrzeug fuhr der bei der Klägerin haftpflichtversicherte VW Passat, auf der linken Fahrspur mit mindestens 130/140 km/h fahrend, auf.“

Das KG stellt fest, dass das Unfallgeschehen für keinen der Beteiligten unabwendbar war und kommt dann zu folgender Abwägung:

„Da sich das Unfallereignis für keinen der Beteiligten als unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG darstellt, kommt es für die Haftung der Beklagten gemäß § 17 Abs. 1 StVG auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Der Ausgleichsmaßstab von § 17 StVG ist eine anderweitige Bestimmung der Ausgleichspflicht im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. z.B. Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl. 2014, § 36 Rn. 7; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke BGB § 840 Rn. 33; Geiger in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2017, § 840 BGB Rn. 29).

Im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Haftungsanteile ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie das Maß der Verursachung von Bedeutung, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. z.B. BGH VI ZR 282/10, VersR 2011, 1540; VI ZR 59/97, VersR 1998, 474, 475 m.w.N.).

Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, haben beide Fahrzeugführer den Auffahrunfall durch ihr Fehlverhalten maßgebend mit verursacht. Beide Seiten haften nicht allein aufgrund der einfachen Betriebsgefahr der Fahrzeuge, sondern auch aus Verschulden. Jeder der beiden Verursachungsbeiträge begründete angesichts der Verkehrsverhältnisse auf der Autobahn ein erhebliches Gefährdungspotenzial für andere Fahrzeuge, das sich auch realisiert hat. Der Senat bewertet den Haftungsanteil des klägerischen Fahrzeugs höher, da der dessen Fahrer treffende, vorstehend dargestellte Verursachungsbeitrag und Verschuldensvorwurf schwerer wiegt als der des Fahrers des Ford Mondeo. Dies rechtfertigt eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zulasten der Klägerin.

Entgegen der in der Klageschrift vertretenen Ansicht sind die Grundsätze der haftungsrechtlichen Gesamtschau (zu dieser z.B. BGH VI ZR 68/04, VersR 2006, 369) im vorliegenden Fall des Gesamtschuldnerregresses nicht anzuwenden. Diese Grundsätze betreffen zwar den auch hier vorliegenden Fall, dass der Schaden durch mehrere voneinander unabhängige Verursachungsbeiträge entstanden ist. Mit ihnen soll aber ein den jeweiligen Haftungsanteilen gerecht werdendes Ergebnis in dem Fall erzielt werden, dass der Geschädigte, den selbst ein Mitverschulden trifft, einen oder mehrere Schädiger in Anspruch nimmt. Es soll verhindert werden, dass der Geschädigte bei mehreren Schädigern letztlich einen größeren Teil seines Schadens zu tragen hat als es seinem Verursachungsbeitrag entspricht.

Diese Problematik kann im vorliegenden Fall nicht auftreten. Im Verhältnis zu dem Fahrzeug, hinter dem versicherungsrechtlich der Beklagte steht, trifft den Geschädigten keine Mithaftung. An dessen Unfall sowie seinem Verursachungsbeitrag für den Zweitunfall war der Geschädigte in keiner Form beteiligt. Ein Mitverschuldensvorwurf gegen ihn kann sich nur aus dem Verhalten ergeben, das mitursächlich für den ihn schädigenden Zweitunfall gewesen ist. Dieses betrifft aber allein das Verhältnis zu dem bei der Klägerin versicherten Fahrzeug. Wenn dies zu einer Reduzierung der Haftung der Klägerin führt, kommt dies dem Beklagten zu Gute, da sich der von der Klägerin verfolgte Gesamtschuldnerregress nur auf die von ihr entsprechend der sie gegenüber dem Geschädigten treffenden Haftungsquote beziehen kann.“

Zivilrechtliche Halterhaftung, oder: Bloßes Bestreiten der Fahrereigenschaft reicht nicht (mehr)

In der ablaufenden Woche ist dann auf der Homepage des BGH die „Knöllchen-Entscheidung“ des XII. Zivilsenats vom18.12.2019, also der BGH, Beschl. v. 18.12.2019 – XII 13/19. Das ist die Revisionsentscheidung zum das LG Arnsberg, Urt. v. 16.01.2019 – 3 S 110/18 (vgl. dazu Keine zivilrechtliche Halterhaftung, oder: Erhöhtes Parkentgelt zahlt derjenige, der parkt).

Die Entscheidung des BGH ist ja schon an vielen Stellen veröffentlicht. Jetzt kann man den Volltext nachlesen.

Der BGH hat ihr folgende Leitsätze vorangestellt:

1. Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführerkommt ein Vertrag über die Nutzung eines Fahrzeugabstellplatzes zustande, indem der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellungdes Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt (Fortführung von BGH Urteil vom 18.Dezember 2015 -VZR160/14- NJW 2016, 863).

2. Verstößt der Fahrzeugführer gegen die Parkbedingungen und verwirkt er dadurch eine Vertragsstrafe („erhöhtes Parkentgelt“), haftet der Halter des Fahrzeugs hierfür nicht.

Anders als das LG Arnsberg hat der BGH das (bloße) Bestreiten der Fahrereigenschaft aber nicht genügen lassen. Zum Ganzen  aus der PM 164/2019 des BGH:

„Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer kommt ein Nutzungsvertrag zustande, indem der Fahrzeugführer das in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt. Wird der Parkplatz – wie hier – unentgeltlich zur Verfügung gestellt, handelt es sich nicht um einen Miet-, sondern um einen Leihvertrag. Durch die Hinweisschilder wird das „erhöhte Parkentgelt“ als Vertragsstrafe in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen. Die Festlegung mit mindestens 30 € ist hinreichend bestimmt und der Höhe nach nicht unangemessen.

Zu Recht hat es das Landgericht zwar abgelehnt, eine Haftung der Klägerin für diese Vertragsstrafe allein aus ihrer Haltereigenschaft abzuleiten. Insbesondere schuldet der Halter keinen Schadensersatz wegen der Weigerung, die Person des Fahrzeugführers zu benennen, weil ihn gegenüber dem Parkplatzbetreiber keine entsprechende Auskunftspflicht trifft.

Anders als das Landgericht meint, hat die Beklagte aber ihre Fahrereigenschaft nicht wirksam bestritten. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter eines Kfz auch dessen Fahrer war, besteht allerdings nicht, weil Halter- und Fahrereigenschaft in der Lebenswirklichkeit häufig auseinanderfallen. Jedenfalls wenn die Einräumung der Parkmöglichkeit, wie im vorliegenden Fall, unentgeltlich in Form einer Leihe erfolgt, kann sich der Halter jedoch nicht auf ein einfaches Bestreiten seiner Fahrereigenschaft beschränken. Vielmehr muss er im Rahmen seiner sog. sekundären Darlegungslast dazu vortragen, wer als Nutzer des Pkws im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kam.

Die grundsätzlich dem Kläger obliegende Darlegungs- und Beweislast, hier für die Fahrereigenschaft, kann nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen eine Erleichterung erfahren. Danach trifft den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungspflichtige Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, hierzu näher vorzutragen. Diese Voraussetzungen hat der XII. Zivilsenat für den vorliegenden Fall bejaht.

Denn beim Parken auf einem privaten Parkplatz handelt es sich um ein anonymes Massengeschäft, bei dem der Parkplatz nicht einem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit zur – regelmäßig kurzzeitigen – Nutzung angeboten wird. Zu einem persönlichen Kontakt zwischen Betreiber und Fahrer als den beiden Vertragsparteien kommt es regelmäßig nicht. Dies hat zwangsläufig zur Folge, dass dem Verleiher die Person des Fahrzeugführers als des Entleihers nicht bekannt ist. Dass der Parkplatzbetreiber das Abstellen des Fahrzeugs nicht von einer vorherigen Identifizierung des Fahrzeugführers abhängig macht, ist Bestandteil dieses Massengeschäfts und liegt im Interesse der auf den einfachen Zugang auch zu privaten Parkplätzen angewiesenen Verkehrsöffentlichkeit. Er hat keine zumutbare Möglichkeit, die Identität seines Vertragspartners bei Vorliegen eines unberechtigten Abstellvorgangs und damit einer Verletzung seiner letztlich aus dem Eigentum folgenden Rechte im Nachhinein in Erfahrung zu bringen. Selbst wenn er – mittels gesteigerten Personalaufwands – den Fahrer bei dessen Rückkehr zum Fahrzeug anhalten würde, könnte er dessen Personalien ebenso wenig ohne weiteres feststellen wie auf der Grundlage etwa von Videoaufnahmen. Jedenfalls von demjenigen, der Privatparkplätze unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann auch nicht die Errichtung technischer Anlagen (etwa eines Schrankensystems) gefordert werden, die letztlich allein der Verhütung des Missbrauchs dieses Angebots dienen.

Im Gegensatz dazu ist es dem Halter, der unter Beachtung seiner prozessualen Wahrheitspflicht bestreitet, selbst gefahren zu sein, regelmäßig selbst mit einem gewissen zeitlichen Abstand ohne weiteres möglich und zumutbar, jedenfalls die Personen zu benennen, die im fraglichen Zeitraum die Möglichkeit hatten, das Fahrzeug als Fahrer zu nutzen. Denn er hat es regelmäßig in der Hand, wem er das Fahrzeug überlässt.

Das Landgericht wird der Beklagten daher nun Gelegenheit zu einem wirksamen Bestreiten ihrer Fahrereigenschaft unter Angabe der als Fahrer im Zeitpunkt des jeweiligen Parkverstoßes in Betracht kommenden Person einzuräumen und dann neu zu entscheiden haben.“

Interessant ist die Frage, wie es nun weitergeht, wenn die Beklagte nach fünf Jahren nicht mehr weiß, wer gefahren ist? Und: Was ist mit Ansprüchen gegen den potenziellen Fahrer? Sind die nicht inzwischen verjährt? Alles Fragen, die die „Zivilisten“ beantworten müssen 🙂 .

Verkehrsschild nicht ordnungsgemäß befestigt, oder: Wer haftet?

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Ein im Straßenverkehr sicherlich häufigeres Geschehen hat das BGH, Urt. v. 06.06.2019 – III ZR 124/18 – zum Gegenstand.

Nämlich: Die Klägerin fährt mit ihrem Kraftfahrzeug auf einer BAB. Sie behauptet, ihr sei dort am 07.10.2014 im Bereich einer Baustelle ein eine Geschwindigkeitsbeschränkung anordnendes Verkehrsschild (Zeichen 274) entgegengeflogen, das auf dem rechten Standstreifen aufgekommen und gegen die Beifahrerseite ihres Fahrzeuges geschlagen sei. Das Schild habe sich gelöst, weil es von der Beklagten nicht ordnungsgemäß befestigt worden sei. Die Beklagte, die  auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherung tätig und die Verkehrssicherung zur Durchführung von Straßenbauarbeiten an einer Bundesautobahn gemäß der verkehrsbeschränkenden Anordnung des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz als Straßenbaubehörde übernommen hatte, hatte die Beschilderung im Baustellenbereich entsprechend einem Verkehrszeichenplan pp vorgenommen.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz. Das AG hatte verurteilt, das LG hat die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte beim BGH keinen Erfolg. Der sagt – hier der Leitsatz der Entscheidung:

Die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die zur Ausführung einer verkehrsbeschränkenden Anordnung der Straßenbaubehörde und des der Anordnung beigefügten Verkehrszeichenplans (§ 45 Abs. 2 und 6 StVO) Verkehrsschilder nicht ordnungsgemäß befestigen, handeln als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Ihre persönliche Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten scheidet daher gemäß Art. 34 Satz 1 GG aus (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 – III ZR 68/14, NJW 2014, 3580).

Linksabbieger versus entgegenkommender Rechtsabbieger, oder: Wer haftet wie?

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Im „Kessel Buntes“ heute dann zunächst mal wieder eine Entscheidung zu einem Verkehrsunfall.

Das KG nimmt im KG, Urt. v. 31.01.2019 – 22 U 211/16 – zum Linksabbierunfall Stellung. Das KG teilt leider keinen Sachverhalt mit, sondern begnügt sich gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO mit folgendem Abriss:

„Der Kläger bog an einer ampelgeregelten Kreuzung links ab. Die ihm entgegenkommende Beklagte zu 1. bog rechts ab. Es kam zur Kollision, wobei das Fahrzeug der Beklagten zu 1. an der Front und das Fahrzeug des Klägers hinten rechts beschädigt wurden.

Der Kläger hat das in erster Instanz noch in Höhe von 1.000 € geltend gemachte Schmerzensgeld in zweiter Instanz auf 250 € beschränkt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Prozess umgekehrten Rubrums ist eine hälftige Quote ausgeurteilt worden. Der Senat gelangt nunmehr zur Alleinhaftung der Beklagten.“

Zur Begründung führt es dann etwas mehr aus:

Die zulässige Berufung des Klägers ist im Wesentlichen begründet.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagten als Fahrzeugführer sowie Haftpflichtversicherer die geltend gemachten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB; §§ 7, 11, 17 StVG; § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4 VVG; § 421 BGB wegen des Verkehrsunfalls vom 30. April 2015 gegen 15.00 Uhr auf der Kreuzung Alexander-/ Holzmarkt-/ Stralauer Straße in Höhe von 8.008,70 € (statt 8.068,70 €) bzw. 250 € zu, weil die Beklagte zu 1. als dem linksabbiegenden Kläger entgegenkommende Rechtsabbiegerin den Unfall allein verschuldete und die Beklagten daher im Ergebnis der Abwägung der Mitverursachungsanteile und des Mitverschuldens der Beklagten zu 1. den Schaden des Klägers in voller Höhe allein zu tragen haben (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG; §§ 254 BGB9 StVG).

1. Jede Partei hat die die Mitverursachung sowie das (Mit-) Verschulden des Unfallgegners begründenden Tatsachen vorzutragen und ggfs. auf Bestreiten zu beweisen, weil nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene Tatsachen zu Grunde zu legen sind (BGH, Urteil vom 24. September 2013 – VI ZR 255/12NJW 2014, 217, 218 [7] und [9]; Kuhnke, Darlegungs- und Beweislast bei Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen, NZV 2018, 447 [1. und 2.]). Das bedeutet für den hier zu entscheidenden Unfall die nunmehr dritte, dieses Mal aber immerhin zutreffende Variante.

2. Ein in die Abwägung einzustellendes (Mit-) Verschulden des Klägers ist nicht festzustellen, denn den Beklagten ist der Beweis, dieser habe seine Pflichten als Linksabbieger verletzt und sei (noch/schon) bei für ihn als Linksabbieger geltendem Rot unter Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7, Nr. 4 S. 1 StVO und nicht erst bei Grün in die Kreuzung eingefahren oder habe sich unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO seinen Vorrang erzwingen wollen, nicht gelungen.

a)  Anders als das Landgericht gemeint hat, vermögen sich die Beklagten nicht auf eine (angebliche) Verletzung der dem Kläger nach § 9 Abs. 4 S. 1 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten und deshalb auch nicht auf einen damit in Zusammenhang stehenden Anscheinsbeweis zu berufen.

(1) Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass zugunsten des (Geradeausfahrenden bzw.) Rechtsabbiegers der Anscheinsbeweis gegen den entgegenkommenden Linksabbieger streitet, dieser habe seine ihm nach § 9 (Abs. 3,) Abs. 4 S. 1 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. Das setzt jedoch eine typische Sachlage voraus, an der es vorliegend fehlte, denn zum einen scheitert an der betreffenden Kreuzung der rechtliche Anknüpfungspunkt über § 9 Abs. 4 S. 1 StVO, weil die Regelung durch Lichtzeichen vorgeht (§ 37 Abs. 1 S. 1 StVO) und hier für Linksabbieger abschließend ist, zum anderen fehlte es mit Rücksicht auf die gesonderte Lichtzeichenregelung für Linksabbieger aber auch an einem typischen Geschehen (zur vergleichbaren Sachlage bei Vorhandensein eines grünen Räumpfeils BGH, Urteil vom 13. Februar 1996 – VI ZR 126/95NJW 1996, 1405, 1406 = NZV 1996, 231, 232 [II.1.d)aa)]; BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 – VI ZR 150/96NZV 1997, 350 [II.1.b)]; BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 – VI ZR 58/06NZV 2007, 294, 294 f. [9]; KG, [Hinweis-] Beschluss vom 21. Januar 2016 – 22 U 106/15 – [nicht veröffentlicht]; Kuhnke, Darlegungs- und Beweislast bei Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen, NZV 2018, 447, 452 f. [II.6.(2)(b)]).

(b) Die Beklagten hätten demnach einen Rotlichtverstoß des Klägers beweisen müssen, also dass er nicht bei für ihn auf Grün geschalteter Linksabbiegerampel in die Kreuzung einfuhr. Dieser Beweis ist ihnen ersichtlich nicht gelungen.

(1) Der Kläger hat anlässlich seiner Anhörung vor dem Landgericht geschildert, bei Grün (für Linksabbieger) gefahren zu sein.

(2) Der Zeuge (Radfahrer in gleicher Richtung wie die Beklagte zu 1.) konnte nur die für die Beklagte zu 1. geltende Lichtzeichenanlage sehen. Daraus ergibt sich jedenfalls nicht, dass der Kläger zu früh, also bereits bei Rot losgefahren sein muss. Vielmehr bestätigt sich, dass, bedingt durch regen Rad- und Fußgängerverkehr und spät noch fahrende Radfahrer, für die an der Stelle übrigens – entgegen der Bekundung des Zeugen – keine eigene Radfahrerampel existiert (vorliegender amtl. Lageplan, Google Street View), die Beklagte zu 1. den Rechtsabbiegevorgang nicht rechtzeitig bei für sie geltendem Grün hatte einleiten und abschließen können. Vielmehr hat der Zeuge bekundet, dass die für die Beklagte zu 1. (und ihn) geltende Ampel bereits auf Rot geschaltet hatte.

(3)Insoweit steht dies auch im Einklang mit der Schilderung der Beklagten zu 1. anlässlich ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht, es habe eine „Völkerwanderung“ geherrscht, weil so viele Fahrradfahrer unterwegs gewesen seien.

c) Es lässt sich auch nicht erkennen, dass der Kläger gegen seine allgemeine Sorgfaltspflicht verstoßen hätte (§ 1 Abs. 2 StVO) und trotz erkennbaren Vorfahrtverstoßes der Beklagten zu 1. sich seinen Vorrang hatte erzwingen wollen. Vielmehr durfte er darauf vertrauen, dass sich die Beklagte zu 1. verkehrsgerecht verhalten und bis zur nächsten Grünphase stehen bleiben würde.

(1) Da die Klägerin allein mit ihrer persönlichen Angabe gegen die Angabe des Klägers sowie die Bekundung des Zeugen nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) beweisen kann, schon die Fußgängerfurt überquert und ihr Fahrzeug in Höhe des ersten querenden Fahrstreifens bereits längere Zeit zuvor aufgestellt zu haben, ist davon auszugehen, dass ihr Pkw noch nicht im Kreuzungsbereich, gebildet durch die gedachten Verlängerungen der Fahrbahnränder der kreuzenden Straßen, stand. Deshalb ergab sich kein Anlass für den Kläger, mit einem etwaigen Vorrangverstoß durch die Beklagte zu 1. zu rechnen.

(2) Im Übrigen hätte die Beklagte zu 1. aber auch dann nicht, ohne auf den nun bevorrechtigten linksabbiegenden Gegenverkehr zu achten, unbekümmert losfahren dürfen.

(3) Ferner spricht die Anstoßkonstellation (Front des Fahrzeuges der Beklagten zu 1., rechts hinten am Fahrzeug des linksabbiegenden Klägers) eher dagegen, dass der Kläger noch Gelegenheit zu einer rechtzeitigen Reaktion, also schuldhaft gehandelt hätte, denn grundsätzlich darf der Bevorrechtigte davon ausgehen, sein Vorrang werde beachtet.

d) In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass im Laufe des Jahres unter anderen Aufsätzen des erkennenden Richters ein Aufsatz in der NZV 2019 abgedruckt werden wird, der näher auf die Besonderheiten des Kreuzungsräumers und ausführlich auf die möglichen rechtlichen Ableitungen des vermeintlichen Vorrangs des Kreuzungsräumers eingeht. Deswegen werden weitere Irrtümer des Landgerichts angemerkt, auf die es hier zwar nicht mehr entscheidend ankommt, die aber ebenfalls bestätigen, dass die Beklagten allein zu haften haben.

(1) Selbstverständlich gilt – anders als das Landgericht gemeint hat – die Rechtslage zu Kreuzungsräumern auch für entgegenkommende Rechtsabbieger im Gegenverkehr. Die Anwendung der Grundsätze ist keineswegs – und das wird von niemand anderem vertreten – auf den Querverkehr beschränkt, sondern wird allenfalls leider, wie so oft zu beobachten, nachlässig kommentiert bzw. zitiert.

(2) Dass die Beklagte zu 1. Kreuzungsräumer war, hätten die Beklagten beweisen müssen. Ausweislich der Aussage des Zeugen stand sie jedoch bestenfalls vollständig im Bereich der Fußgängerfurt der Straße, von der aus sie abbiegen wollte. Da sie nicht an erster, sondern wohl an zweiter Stelle stand, erscheint dies nach den Gegebenheiten an der Kreuzung anders auch kaum wahrscheinlich. Es könnte daher schon nicht davon ausgegangen werden, dass sie Kreuzungsräumer war.

(3) Und selbst wenn sie Kreuzungsräumer gewesen wäre, würde dies vorliegend kein anderes Ergebnis rechtfertigen.

(4) Es existiert kein Vorrang des Kreuzungsräumers. Vielmehr darf sich der Bevorrechtigte seinen Vorrang nicht erzwingen (§ 1 Abs. 2 StVO), verliert den Vorrang aber nicht. Der Kreuzungsräumer hat zwar einen Anspruch auf einen Verzicht gegenüber dem Bevorrechtigten, muss sich darüber aber zuvor mit eindeutigem Ergebnis verständigen (§ 11 Abs. 3 StVO). Will der Bevorrechtigte pflichtwidrig nicht verzichten, dann verliert er dennoch seinen Vorrang nicht und der Kreuzungsräumer darf nicht fahren. Ein Vorrang des Kreuzungsräumers ließe sich mit den eindeutigen Regelungen der StVO nicht vereinbaren, ohne die Grenzen zulässiger Auslegungsmethoden zu überschreiten.

(5) Kommt es zu einem Zusammenstoß wäre in der Regel eine hälftige Haftung anzunehmen, weil beide unter Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflichten (einerseits § 1 Abs. 2 StVO, andererseits § 11 Abs. 3 StVO) gefahren sind. Der Verstoß des Bevorrechtigten gegen seine Pflicht zum Verzicht bleibt demgegenüber irrelevant, weil der Kreuzungsräumer – wie § 11 Abs. 3 StVO eindeutig erkennen lässt – nur und erst nach positiver Klärung fahren darf.

(6) Vorliegend hatte die Beklagte aber noch nicht einmal für nötig erachtet, eine Verständigung über einen Vorrangverzicht herbeizuführen, und ist dem bereits querenden Kläger hinten seitlich in den Wagen gefahren, so dass auch danach die Alleinhaftung die zwingende Folge bliebe.

3. Ein in die Abwägung einzustellendes (Mit-) Verschulden der Beklagten zu 1. (Rotlichtverstoß bzw. Vorrangmissachtung des durch Lichtzeichen bevorrechtigten Klägers) ist bewiesen bzw. teilweise unstreitig, denn – wie vorstehend bereits ausgeführt – war sie entweder schon nicht Kreuzungsräumer und musste, um einen Rotlichtverstoß zu vermeiden, stehen bleiben oder sie war ohne Beachtung und damit ohne den Versuch der erforderlichen vorherigen Verständigung über einen Verzicht des bevorrechtigten Klägers angefahren. Schließlich belegt die Anstoßkonstellation, dass es nicht wirklich schwierig gewesen wäre, den Kläger herannahen zu sehen und auf sein Fahrzeug angemessen zu reagieren.

Kettenauffahrunfall, oder: Wer haftet wie? – Schwierig…….

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Schon etwas älter ist das LG Saarbrücken, Urt. v. 07.09.2018 – 13 S 43/17. Es behandelt einen sog. Kettenauffahrunfall, und zwar geht es um die Haftung des Auffahrenden für einen Frontschaden am vorausfahrenden Fahrzeug. Grundlage der Entscheidung ist folgender Sachverhalt: Der Kläger fuhr auf dem linken Fahrstreifen einer BAB. Vor ihm fuhren zwei andere Fahrzeuge, die sich nacheinander jeweils rechts überholten. Eines der Fahrzeuge wechselte unmittelbar nach dem Rechtsüberholen so auf die linke Spur, dass das andere Fahrzeug ebenso wie der dahinter fahrende Kläger zu einer Vollbremsung gezwungen wurden. Das Fahrzeug des hinter dem Kläger fahrenden Beklagten fuhr auf den Pkw des Klägers auf und hat ihn auf das das davor befindliche Fahrzeug geschoben, wobei der Pkw des Klägers an Front und Heck beschädigt wurde. Das AG ist für den Heckschaden von einem gegen den Beklagten sprechenden Anscheinsbeweis ausgegangen, nicht aber von einem Anscheinsbeweis hinsichtlich des Frontschadens des Klägers. Das LG hat das bestätigt und führt im Einzelnen zur Haftung und Haftungsverteilung aus:

1. Zu Recht ist das Erstgericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Beklagten als auch die Klägerin grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Auf die Frage, ob der Zeuge pp. das klägerische Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen gebracht hat und erst durch den Heckanstoß des Beklagtenfahrzeugs auf das Fahrzeug des Zeugen pp. aufgeschoben worden ist, kommt es insoweit nicht an. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Idealfahrer an Stelle des Zeugen pp. bereits im Vorfeld durch ein rechtzeitiges Herabsetzen der Geschwindigkeit oder einen größeren Abstand zu dem BMW des Zeugen pp. und dem Mercedes, die sich wechselseitig rechts überholt hatten, oder ggfl. durch einen frühzeitigen Wechsel auf die rechte Fahrspur eine Vollbremsung hätte vermeiden und dadurch den Unfall mit dem Erstbeklagten verhindern können. Diese Zweifel gehen zulasten der Klägerin (BGH, st. Rspr.; vgl. nur Urteile vom 13.05.1969 – VI ZR 270/67, VersR 1969, 827 und vom 13.12.2005 – VI ZR 68/04, VersR 2006, 369).

2. Im Rahmen der danach gebotenen Haftungsabwägung gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG ist der Erstrichter davon ausgegangen, dass der Erstbeklagte die Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug durch einen Verstoß gegen die Pflicht zur Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes verursacht hat (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO; zum Sicherheitsabstand auf Autobahnen vgl. nur BGH, Urteil vom 09.12.1986 – VI ZR 138/85, VersR 1987, 358). Dies steht in der Berufung nicht im Streit.

3. Auch soweit der Erstrichter aufgrund des Verkehrsverstoßes des Erstbeklagten von einer Alleinverantwortung der Beklagten hinsichtlich des Heckanstoßes und einer Alleinhaftung der Beklagten für den dadurch eingetretenen Heckschadens am klägerischen Fahrzeug ausgegangen ist, wird dies von den Parteien in der Berufung hingenommen. Allerdings wendet sich die Klägerin mit Erfolg gegen die Feststellung des Erstrichters, hinsichtlich des an ihrem Fahrzeug eingetretenen Frontschadens könne lediglich eine hälftige Haftungsverteilung vorgenommen werden.

a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung und der herrschenden Auffassung in der Literatur, dass bei Kettenauffahrunfällen – wie hier – hinsichtlich der Verursachung des Frontschadens an dem Fahrzeug, auf das das Fahrzeug des Hintermannes aufgefahren ist, der im Übrigen zulasten des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis einer schuldhaften Schadensverursachung keine Anwendung findet. Dies wird damit begründet, dass bei Kettenauffahrunfällen jedenfalls hinsichtlich der Verursachung des Frontschadens kein ausreichend typischer Geschehensablauf feststellbar ist (vgl. OLG Hamm, NJW 2014, 3790; OLG München, Urteil vom 12.05.2017 – 10 U 748/16, juris; OLG Düsseldorf, NZV 1995, 486 sowie Urteil vom 12.06.2006 – I-1 U 206/05, juris; Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 27 Rn. 148; Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 4 StVO Rn. 46; Scholten in: Freymann/Wellner aaO § 830 BGB Rn. 43; Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl., Rn. 198; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 4 Rn. 24; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 4 StVO Rn. 36). Allerdings gewährt die Rechtsprechung dem Geschädigten in diesen Fällen eine Beweiserleichterung nach § 287 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.1973 – VI ZR 101/71, NJW 1973, 1283). Insoweit gilt:

aa) Kann der Geschädigte Tatsachen nachweisen, aus denen sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verursachung des Frontschadens durch den Hintermann ergibt, ist mithin ein Aufschieben deutlich wahrscheinlicher als die Möglichkeit, dass der Geschädigte durch sein eigenes Verhalten (Auffahren auf den Vordermann) den Frontschaden an seinem Fahrzeug selbst verursacht hat, ist der Hintermann für den gesamten (Heck- und Front-)Schaden des mittleren Fahrzeugs (mit)verantwortlich (vgl. BGH aaO; OLG Schleswig, NZV 1988, 228; OLG Düsseldorf, NZV 1995, 486; OLG Hamm, Schaden-Praxis 1999, 331; LG Köln, Urteil vom 10.11.2004 – 9 S 237/04, Schaden-Praxis 2005, 44; Lemcke, Der Verkehrsunfall mit mehreren Beteiligten, DAV-Skript, 2008, S. 88 f.).

bb) Ist die Verursachung des Frontschadens durch den Auffahrenden nicht weniger wahrscheinlich als die Entstehung des Frontschadens unabhängig vom Heckanstoß, kann der gegen den Auffahrenden begründete Schadensersatzanspruch betreffend den Heckanstoß im Totalschadensfall nach § 287 ZPO durch die quotenmäßige Aufteilung des Gesamtschadens, gemessen am Verhältnis der jeweiligen Reparaturkosten, ermittelt werden (vgl. BGH aaO; OLG Düsseldorf, NZV 1995, 486; OLG Hamm, NJW 2014, 3790).

cc) Ist demgegenüber die ursächliche Beteiligung des Hintermannes an dem Frontschaden weniger wahrscheinlich als die Entstehung des Frontschadens unabhängig vom Heckanstoß, haftet der Hintermann nur für den ihm sicher zurechenbaren Heckschaden (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1995, 486; OLG Hamm, Schaden-Praxis 2010, 351).

b) Hiervon ausgehend haften die Beklagten im Streitfall auch für den Frontschaden am klägerischen Fahrzeug in vollem Umfang. Denn nach den unangegriffenen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen wäre es ohne einen zeitlich früheren Anstoß durch das Beklagtenfahrzeug nicht zu einem Auffahren des klägerischen Fahrzeugs auf das Fahrzeug des Zeugen pp. gekommen, weshalb auch der Frontschaden am Klägerfahrzeug definitiv alleine aus dieser Erstkollision zwischen Beklagtenfahrzeug und Klägerfahrzeug und aus einer hiermit einhergehenden Beschleunigung bzw. Geschwindigkeitserhöhung des klägerischen Fahrzeugs entstanden ist.“

Gut, dass ich damit nicht häufiger zu tun habe 🙂 .