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Der Häcksler – kein gefährliches Werkzeug?

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Ein Häcksler, ist er ein gefährliches Werkzeug ? Auf die Schnelle ist man versucht die Frage mit „Ja“ zu beantworten, aber dann fragt man sich: Wirklich ein gefährliches Werkzeug im Sinne des StGB? Dazu verhält sich der BGH, Beschl. v. 12.12.2012 – 5 StR 574/12 -, der die Frage verneint:

1. Nach den zu Fall 5 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen trafen der Angeklagte und ein Mittäter sowie der Geschädigte am 11. September 2011 auf dem Gelände eines Industrieunternehmens in Eisenhüttenstadt zusammen. Sie gingen zu einem „Industriemüll-Häcksler“ (UA S. 12); es handelte sich dabei um ein „größeres Gerät, zum Schreddern von Industriemüll“ (UA S. 25). Der Angeklagte forderte vom Geschädigten die Herausgabe von 400 €, andernfalls er „in dem Häcksler landen werde“. Das Tatopfer fürchtete um sein Leben und übergab dem Angeklagten das Geld.

2. Diese Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung nach §§ 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Nach der insoweit auf § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB übertragbaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind gefährliche Werkzeuge nur solche Gegenstände, die durch menschliche Einwirkung irgendwie gegen einen menschlichen Körper in Bewegung gesetzt werden können (vgl. BGH, Urteile vom 6. September 1968 – 4 StR 320/68, BGHSt 22, 235, 236, und vom 8. März 1988 – 1 StR 18/88, BGHR StGB § 223a Abs. 1 aF Werkzeug 2, Beschluss vom 7. Dezem-ber 1993 – 5 StR 644/93; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 224 Rn. 7 mwN). Hier wie dort sind demgemäß nur bewegliche Gegenstände erfasst. Für § 250 StGB wird dies zusätzlich daraus deutlich, dass gefährliche Werkzeuge im Sinne der Vorschrift „bei sich geführt“ werden können müssen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB; vgl. zu dem sinngleichen Merkmal in § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auch BGH, Urteil vom 15. November 2007 – 4 StR 435/07, BGHSt 52, 89, 92 ff.). Daran fehlt es – trotz eher vager Beschreibung im angefochtenen Urteil – ersichtlich bei dem hier in Frage stehenden Gerät, das nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe groß genug war, um einen Menschen aufnehmen zu können, und das seine Gefährlichkeit nicht aus einer Bewegung gegen den Menschen oder eines Menschen gegen das Gerät (vgl. hierzu RGSt 24, 372, 373), sondern aus einem Verarbeitungsvorgang gewinnt (vgl. auch RG aaO S. 375). Davon bleibt unberührt, dass die durch den Angeklagten ausgesprochene besonders markante Drohung im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden kann.

Mal wieder etwas in die Erinnerung gerufen.