Es gibt sie noch: Die Problematik der Blutentnahme und die Frage des Richtervorbehalts? Zwar ist es verhältnismäßig ruhig geworden, aber es tauchen doch immer mal wieder Entscheidungen auf. So das AG Oldenburg i.H, Urt. v. 07.03.2013 – 7 Cs 752 Js 28302/12 (504/12), das den Angeklagten wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt hat. Dabei ging es auch um die Verwertbarkeit der entnommenen Blutprobe. Das AG hat sie als verwertbar angesehen:
„Entgegen der Auffassung des Verteidigers sind sowohl das Protokoll und der Antrag zur Feststellung der Alkoholkonzentration im Blut als auch der ärztliche Untersuchungsbericht und das Gutachten der staatlichen Blutalkoholuntersuchungsstelle am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein. Campus Kiel, verwertbar. Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe durch den Polizeibeamten.. ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Zeuge X. hat bekundet, dass er aufgrund der Weigerung des Angeklagten, einen freiwilligen Alkoholtest zu absolvieren, nach Rückkehr zu der Dienststelle ge gen 13:30 Uhr bei dem Amtsgericht Lübeck angerufen habe, um bei dem zuständigen Rich ter einen Beschluss für die Entnahme der Blutprobe zu erwirken. Ihm sei von der Geschäftsstelle mitgeteilt worden, dass der zuständige Richter X. frühestens in einer halben Stunde wieder erreichbar sei. Daraufhin habe der Polizeibeamte die Entnahme einer Blutprobe wegen „Gefahr im Verzuge“ angeordnet. Mit dem Zuwarten auf eine gerichtliche Entscheidung wäre eine konkrete Gefährdung des Untersuchungserfolges und der Verlust entscheidender Beweismittel durch Abbau von Alkohol im Blut zu erwarten gewesen. Überdies habe der Zeuge nicht gewusst, ob der Angeklagte stationär aufgenommen würde und ob die Entnahme einer Blutprobe im Falle einer raschen Entlassung aus dem Krankenhaus überhaupt noch möglich gewesen sei.
Vorliegend kann es letztlich dahinstehen. ob – wofür einiges spricht – die Voraussetzungen der Annahme einer Gefahr im Verzuge i. S. des § 81a Abs. 2 StPO tatsächlich vorlagen oder ob der Polizeibeamte vor der Entnahme der Blutprobe durch den Arzt einen erneuten Versuch hätte unternehmen müssen, den zuständigen Richter oder die Staatsanwaltschaft zu erreichen und eine staatsanwaltschaftliche Anordnung oder einen gerichtlichen Beschluss gem. § 81a StPO zu erwirken. Letzteres erscheint zweifelhaft, weil die Blutprobe dem Angeklagten um 13:50 Uhr entnommen wurde und dem Zeugen gegen 13:30 Uhr telefonisch mitgeteilt worden war, dass der zuständige Richter mindestens eine halbe Stunde lang nicht erreichbar sein würde.
Selbst, wenn man dazu käme, in dieser Situation die Voraussetzungen für die Annahme einer „Gefahr im Verzuge“ zu verneinen, hätte der Zeuge jedenfalls nicht willkürlich gehandelt. Dieser hat vor seiner Anordnung versucht, den zuständigen Richter telefonisch zu erreichen und einen Beschluss herbeizuführen. Nachdem dieser Versuch fehlgeschlagen ist, hat er sich Gedanken darüber gemacht, ob die Voraussetzungen einer „Gefahr im Verzuge“ vorliegen. Hier hat er nachvollziehbare Argumente abgewogen: eine Gefährdung des Untersuchungserfolges dadurch, dass der Angeklagte nach einer möglichen raschen Entlassung aus dem Krankenhaus nicht mehr greifbar sein könnte und das es aufgrund von weiteren zeitlichen Verzögerungen zu einer Verfälschung des Blutalkoholwertes kommen könnte. Das Verhalten des Zeugen stellt sich vor diesem Hintergrund auch nicht als eine bewusste und zielgerichtete Umgehung des Richtervorbehalts dar. Ebenso wenig liegt ein gleichwertiger schwerer Fehler des Polizeibeamten vor. Vielmehr handelt es sich um eine konkrete Einzelfallentscheidung, die der Polizeibeamte getroffen hat, nachdem er keinen Richter erreichen konnte.“
Also: Halbes Stündchen warten, ist nicht drin. Was das OLG Schleswig dazu sagt? Dazu dann heute Nachmittag.