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Holzknüppel/Holzstock/Holzstab

entnommen: openclipart.org

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So, eine Entscheidung habe ich noch zum gefährlichen Werkzeug, dieses Mal  wieder in Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Das AG hatte festgestellt, dass der Angeklagte bei einer Demonstration „von hinten kommend aus vollem Lauf mit einem Holzknüppel mit einer Länge von mindestens 30 cm auf den von dem Polizeibeamten Q getragenen Einsatzhelm [geschlagen hatte]. Durch die Dicke des Helms ausreichend geschützt blieb der Zeuge Q unverletzt.“

Das OLG Hamm hat im OLG Hamm, Beschl. v. 13.05.2014 – 1 RVs 33/14 – aufgehoben:

1. Die Feststellungen ergeben – auch in der Gesamtschau der Urteilsgründe – nicht hinreichend den Qualifikationstatbestand der Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das Urteil leidet insoweit an einem sachlich-rechtlichen Mangel, auf dem es auch beruht.

Ein gefährliches Werkzeug ist nach der in ständiger Rechtsprechung verwendeten Formel ein solches, dass nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (vgl. Fischer, StGB, 60. Auflage 2013, § 224 Rdnr. 9). In den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils wird allerdings weder die objektive Beschaffenheit des verwandten Stockes hinreichend konkret mitgeteilt (wie z.B. Breite bzw. Dicke des 30 cm langen Holzknüppels sowie Feststellungen, ob es sich um ein kantiges oder rundes Schlagwerkzeug gehandelt hat) noch die Art der Benutzung (Wucht bzw. Intensität des Schlages).

Allein die Beschreibung als „Holzknüppel“ lässt vor dem Hintergrund der in der Beweiswürdigung mitgeteilten Beschreibungen des vom Angeklagten verwandten, jedoch später nicht mehr aufgefundenen Gegenstands, keine ausreichenden Rückschlüsse auf dessen (tatsächliche) objektive Beschaffenheit zu. So soll der Zeuge T bekundet haben, dass der Angeklagte mit einer „Art Knüppel aus Holz“ (UA Bl. 5) auf den Kopf des Zeugen Q geschlagen habe. Nach den Bekundungen des Zeugen Q2 habe es sich bei dem Gegenstand „um einen länglichen Holzstab„, „eine Art Holzstange“ gehandelt, „wie sie häufig von Demonstranten mitgeführt würde, so ca. 30 – 50 cm lang, oft würde ein Fähnchen daran befestigt“ (UA Bl. 7 und 8).

Dass der Angeklagte „aus vollem Lauf“ (UA Bl. 3 und 5) auf den behelmten Kopf des Zeugen Q zugeschlagen haben soll und der Zeuge T den Schlag ergänzend als „Paradebeispiel für einen Schlag mit dem langen Arm“ (UA Bl. 6) beschrieb, lässt ferner keinen hinreichenden Rückschluss auf die Wucht des geführten Schlages zu. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zeuge Q auf diesen Schlag nicht reagiert, sondern (einfach) weitergegangen sein soll (UA Bl. 5), unverletzt blieb und die Feststellungen des Urteils sich auch nicht zu einer Beschädigung des Helms (Delle, Kratzer etc.) verhalten. Da der Schlag mit dem vom Angeklagten verwandten Gegenstand den Zeugen Q nicht etwa an einem ungeschützten Körperteil, sondern – nach den Feststellungen offenbar auch gezielt – den durch den Helm geschützten Kopf traf, waren diese Feststellungen zur Bejahung des Einsatzes eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB unverzichtbar. Vergleiche insoweit auch BGH, Beschluss vom 13.09.2005, 3 StR 306/05, zit. nach juris, Rdnr. 3, wonach Schläge mit einer 40 cm langen hölzernen Kleiderschrankstange keine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs darstellen, wenn weder die Wucht der Schläge noch die hierdurch erlittenen Verletzungen mitgeteilt werden. Nach den Feststellungen des Urteils erlitt der Zeuge Q (bereits) keinerlei Verletzungen.“

„Holzlatte“, oder: Dann wird es ein besonders schwerer Raub

© rcx - Fotolia.com

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Gestern hatte ich mit meinem Beitrag Anfängerfehler?, oder: Wie sah das “Messer” denn nun aus? zum BGH, Beschl. v. 21.04.2015 – 4 StR 94/15 gepostet. Der BGH hatte da die landgerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil die Strafkammer keiner ausreichenden Feststellungen zu dem bei einem Raub verwendeten Messer getroffen hatte und somit die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht genügend belegt waren. Zu der Entscheidung passt ganz gut der BGH, Beschl. v. 12.03.2015 – 4 StR 538/14. Da geht es auch um einen Raubvorwurf. Das LG hatte nur wegen „schweren Raubes“ verurteilt. Die Staatsanwaltschaft sah im Tatgeschehen aber einen „besonders schweren Raub“ und hat daher Revision eingelegt. In der Sache geht es dann um „eine Holzlatte in der Art, wie sie bei dem Transport von Küchenschränken benutzt wird; sie war ca. 60 cm lang, 5 cm breit und 2 cm hoch, eckig und bestand aus Kiefernholz.“ Die wird als „gefährliches Werkzeug“ im Sinne von  § 224 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 StGB ein geordnet und damit ist dann auch der „besonders schwere Raub i.S. von § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB gegeben:

„a) Allerdings hat das Landgericht die vom Angeklagten M. verabredungsgemäß mitgeführte und eingesetzte Holzlatte – wie auch die Revision des Angeklagten P. nicht in Abrede nimmt – mit Recht als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 StGB eingeordnet. Ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGH, Be-schluss vom 7. Januar 1999, NStZ-RR 2000, 43; Urteil vom 27. September 2001 – 4 StR 245/01, NStZ 2002, 86). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Täter ein generell gefährliches Tatmittel einsetzt, sondern auch, wenn sich die objektive Gefährlichkeit des eingesetzten Gegenstandes erst aus der konkreten Art seiner Verwendung ergibt, welche geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Die Gefährlichkeit des Tatmittels kann sich gerade daraus ergeben, dass ein Gegenstand bestimmungswidrig gebraucht wird (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 487/10, StV 2011, 366; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 20. Mai 1999 – 4 StR 168/99, NStZ-RR 1999, 355 [abgesägter Besenstiel]; Urteile vom 21. Januar 2004 – 1 StR 364/03 [zum Fesseln benutzte Paket-schnur], vom 13. Januar 2006 – 2 StR 463/05 [„festes Schlauchstück“] und vom 5. August 2010 – 3 StR 190/10, NStZ 2011, 211, 212 [60 Zentimeter langes, stabiles Kunststoffband]; Beschluss vom 13. November 2012 – 3 StR 400/12 [Staubsaugerrohr]).

Unabhängig davon, dass eine Platzwunde in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als eine solche nicht unerhebliche Verletzung angesehen worden ist (BGH, Urteil vom 23. Mai 2001 – 3 StR 62/01, StV 2002, 80), ist für die Tatbestandserfüllung maßgebend nicht (allein) die eingetretene Verletzungsfolge, sondern die potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 – 1 StR 232/01, StV 2002, 21). Die vom Angeklagten M. – dem gemeinsamen Tatplan folgend – als Schlagwerkzeug eingesetzte Holzlatte war insbesondere angesichts der für den Transport von Küchenmöbeln erforderlichen Stabilität, ihrer Beschaffenheit so-wie ihrer Länge und der damit verbundenen Hebelwirkung ohne weiteres geeignet, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Der eine Platzwunde verursachende Schlag war auf die Knieregion des Geschädigten gerichtet; dass es bei derartigen Schlägen zu erheblichen Verletzungen kommen kann, liegt auf der Hand. In dem dynamischen Geschehen, in dem M. die Holzlatte einsetzte, lag es zudem nahe, dass auch andere, möglicherweise empfindlichere Kör-perteile getroffen werden konnten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt noch BGH, Urteil vom 13. Januar 2006 – 2 StR 463/05; MüKo-StGB/Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 24).

b) Daraus ergibt sich zugleich, dass die Angeklagten die Qualifikation in § 250 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 StGB erfüllt haben. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass der Begriff des gefährlichen Werkzeugs in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB identisch auszulegen ist (BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 1998 – 2 StR 167/98, BGHSt 44, 103, 105, vom 3. April 2002 – 1 ARs 5/02, NStZ-RR 2002, 265, 266, vom 3. November 2012 – 3 StR 400/12 und vom 12. Dezember 2012 – 5 StR 574/12, StV 2013, 444; vgl. auch Deutscher Bundestag, 13. Wp., Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 13/9064 S. 18). Das Landgericht hätte die Angeklagten daher jeweils wegen besonders schweren Raubes verurteilen müssen.“

Auch das sollte im Grunde auf der Hand liegen…..

Das Kopfkissen bei der Vergewaltigung

© Aintschie - Fotolia.com

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Die Rechtsprechung des BGH zum „gefährlichen Werkzeug“ ist umfang- und facettenreich. Eine neue Facette fügt der BGH, Beschl. v. o5.11.2014 – 1 StR 503/14 – bei, ergangen in einem Vergewaltigungsverfahren. Dort hatte der Angeklagte durch aus einem an sich „ungefährlichen Gegenstand“, einem Kopfkissen, durch die Art des  konkreten Einsatzes ein gefährliche Werkzeug gemacht und war dafür dann nach Auffassung des BGh zur Recht wegen besonders schwerer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verurteilt worden.

Der Schuldspruch der besonders schweren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist rechtsfehlerfrei. Indem der Angeklagte der 86 Jahre alten Geschädigten ein 80 x 80 cm großes Kopfkissen über mindestens eine Minute lang derart auf das Gesicht drückte, dass diese unter starker, quälender Atemnot und Todesangst litt, kurz vor der Bewusstlosigkeit stand und infolge der Atemnot Einblutungen im gesamten Gesichtsbereich (u.a. den Lidinnen- und Bindehäuten und im Augenweiß) eintraten, hat er ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwendet.

Ein gefährliches Werkzeug in diesem Sinne wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur dann benutzt, wenn der Täter ein generell gefährliches Tatmittel einsetzt, sondern auch, wenn sich die objektive Gefährlichkeit des eingesetzten Gegenstandes erst aus der konkreten Art seiner Verwendung ergibt, die geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Werkzeug ist dabei jeder bewegliche Gegenstand, mit dem gleich auf welche Weise auf den Körper des Opfers eingewirkt werden kann. Die Gefährlichkeit des Tatmittels kann sich gerade daraus ergeben, dass ein Gegenstand bestimmungswidrig gebraucht wird. Damit ist gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ein beliebiger Gegenstand immer schon dann, wenn er – wie hier – seine objektive Gefährlichkeit durch die konkrete Art und Weise seiner (zweckwidrigen) Verwendung erhält (st. Rspr.; vgl. ausführlich dazu BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 487/10, NStZ-RR 2011, 275, 276 mwN).“

Und:

Zu Recht ist das Landgericht zudem im vorliegenden Fall von Tateinheit zwischen einer besonders schweren Vergewaltigung nach § 177 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2a StGB und einer gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ausgegangen (vgl. Hörnle, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 177 Rn. 323). Der Unrechtsgehalt des potentiellen Gefährdungsdelikts in § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB geht nicht in dem Unrechtsgehalt von § 177 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2a StGB auf, so dass die Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz (vgl. Sternberg-Lieben/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 52 Rn. 2) für die Annahme von Tateinheit spricht (vgl. auch zum Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 StGB; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 – 2 StR 170/04, StraFo 2004, 396, und vom 12. August 2005 – 2 StR 317/05, NStZ 2006, 449).

Vergewaltigung „mit der Axt nebenan“

von openclipart.org

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Der BGH hatte folgendes, vom LG Bonn festgestelltes Tatgeschehen zu beurteilen:

„…Am 15. August 2012 gegen 2 Uhr morgens fuhr dieser zur Wohnung der Nebenklägerin, wobei er eine 70 cm lange Spaltaxt mit sich führte. Dort begehrte er vergeblich Einlass, um eine Aussprache herbeizuführen. Zwischenzeitlich war auch H. , ein früherer Lebenspartner der Nebenklägerin und von dieser per SMS zu Hilfe gerufen, vor der Haustüre erschienen. Nach kurzer Diskussion mit dem Angeklagten verständigte H. per Mobiltelefon die Polizei und wurde anschließend von F. eingelassen. Unter Einsatz der Spaltaxt verschaffte sich nunmehr auch der Angeklagte Zutritt, indem er erst die Wohnungseingangstür, anschließend die Küchentür und dann die Tür zum Schlafzimmer, in das H. und F. geflohen waren, einschlug. Während H. durch das Schlafzimmerfenster die Flucht ergriff, versuchte die Nebenklägerin den Angeklagten zu beschwichtigen. Nun fasste dieser den spontanen Entschluss, mit F. den Geschlechtsverkehr auszuüben. Er stellte die Axt beiseite, wandte sich der Geschädigten zu, entkleidete sie gewaltsam und führte trotz geleisteter Gegenwehr vaginalen Geschlechtsverkehr aus. Dabei war er sich der Zugriffsmöglichkeit auf die in der Nähe stehende Axt bewusst; er gab der Geschädigten aber weder ausdrücklich noch durch sein Verhalten zu verstehen, dass er zur Erreichung des Geschlechtsverkehrs gegebenenfalls auf die Axt zurückgreifen werde….“

Das LG hat darin „nur“ eine schwere Vergewaltigung nach § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB wegen Mitsichführens eines gefährlichen Werkzeugs und nicht eine besonders schwere Vergewaltigung (§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB) gesehen. Dagegen die Revision der StA, die der BGH, Beschl. v. ?20?.?11?.?2013? – 2 StR ?427?/?13 – verwirft:

„1. Das Landgericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Ange-klagte die Axt bei der Vergewaltigung verwendet hat. Er habe das gefährliche Werkzeug bei der Nötigungshandlung nicht mit dem Ziel eingesetzt, den Wider-stand der Nebenklägerin zu verhindern oder zu überwinden. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

„Das Landgericht hat alle Umstände gewürdigt und abgewogen. So ist der sexuelle Übergriff – was auch den Angaben der Geschädigten in der Hauptverhandlung entspricht – erst erfolgt, nachdem der Angeklagte die Axt beiseite gestellt hatte. Bis dahin hatte er diese nur gegen Sachen eingesetzt, um sich gewaltsam Zutritt zur Wohnung zu verschaffen und eine Aussprache herbeizuführen. Zu keinem Zeitpunkt vor oder während der Vergewaltigung hat der Angeklagte die Geschädigte mit der Axt bedroht, obwohl er sich der jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit bewusst war. Dass er die Axt in einer Art und Weise weggestellt hatte, die F. konkludent bedeutet hätte, er werde sein sexuelles Verlangen erforderlichenfalls mit Hilfe des gefährlichen Werkzeugs durchsetzen, vermochte die Strafkammer in ihrer Würdigung nicht festzustellen. Entgegen der Ansicht der Revision musste sich das Landgericht nicht mit einer nur bei der polizeilichen Vernehmung getätigten Aussage des Opfers, sie habe gedacht „lieber das, als dass er die Axt in der Hand hat“ auseinandersetzen. Es ist schon nicht erkennbar, ob das Landgericht die in diesen Angaben zum Aus-druck kommenden Empfindungen seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat. Zudem gibt es keine Hinweise, dass eine solche Motivation der Geschädigten, dem sexuellen Verlangen des Angeklagten nachzukommen, für diesen erkennbar gewesen und von ihm in seinen Willen aufgenommen worden wäre. Hinzu kommt, dass die Geschädigte, wenn sie auch durch das gewaltsame Eindringen des Angeklagten beeindruckt war, die Vergewaltigung keineswegs – etwa unter dem Eindruck einer so empfundenen Drohung mit der Axt – widerstandslos hat über sich ergehen lassen. Vielmehr hat sie erheblichen Widerstand geleistet, den der Angeklagte mit einfacher körperlicher Gewalt überwunden hat, ohne dabei ausdrücklich oder konkludent auf den ihm grundsätzlich möglich gewesenen Einsatz des gefährlichen Werkzeugs hinzuweisen. Dass dieser dann beim Eintreffen der Polizeibeamten erneut zur Axt gegriffen hatte, hält die Strafkammer zu Recht für unerheblich, weil zu diesem Zeitpunkt die Vergewaltigung bereits beendet war…“

Also: M.E.  Glück gehabt. An die Würdigung der Strafkammer kommt der BGH nicht bzw. nur schwer ran. Hätte – je nach Aktenlage, die man nicht kennt, ggf. auch anders laufen können.

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Zangendiebstahl

entnommen wikimedia.org Licensed under the GFDL

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In dem dem KG, Beschl. v. 02.12.2013 – (4) 161 Ss 208/13 (252/13) – zugrunde liegenden Verfahren sind die Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1a) StGB verurteilt worden. Nach den Feststellungen des AG hatten sich die beiden Angeklagten, in die Geschäftsräume einer Firma begeben, um Garderobe für sich zu kaufen. Sie wählten einige Kleidungsstücke aus den Auslagen und nahmen sie mit in eine Umkleidekabine, um sie anzuprobieren. Im Rahmen der Anprobe fanden beide Gefallen an mehreren der ausgewählten Kleidungsstücke, mussten jedoch feststellen, dass sie für deren Erwerb nicht genügend Geld hatten.  Weiter heißt es in den Feststellungen:

 „Sie fassten daher den gemeinsamen Entschluss, die Kleidungsstücke zu entwenden, an welchen sie Gefallen gefunden hatten. Beiden Angeklagten war dabei klar, dass die Waren gesichert waren und sie die Sicherungs- und die Preisetiketten entfernen mussten. Gemeinschaftlich durchsuchten sie ihre mitgeführten Taschen nach Gegenständen, welche sie zum Zwecke der Entfernung der Sicherungs- und Preisetiketten benutzen könnten. In der Tasche der Angeklagten R. [die diese nur selten benutzt] wurden die Angeklagten fündig. In der Innentasche, welche durch einen Reißverschluss gesondert verschlossen war, fanden sie zwei Zangen. Beide Zangen haben eine Mindestlänge von 15 cm bzw. 20 cm, wobei eine der beiden Zangen kleiner und kompakter, mithin deutlich schwerer als die andere ist, welche wiederum eine ca. 5 cm lange, spitz zulaufende Kneiffläche hat. Mit einer dieser beiden Zangen entfernten sie die Sicherungs- und die Preisetiketten und verstauten die jeweils für sich ausgewählten Kleidungsstücke in den mitgeführten Taschen, um diese für sich zu behalten, ohne sie zu bezahlen. Die Angeklagte R. steckte anschließend die Zangen im Beisein der Angeklagten N. wieder in ihre Tasche, wobei sie diese wissentlich nicht mehr in der verschließbaren Innentasche, wo sie diese zuvor aufgefunden hatte, verstaute, sondern lose und griffbereit in die Tasche steckte. Die Angeklagte R. steckte zwei Kleider und eine Jacke zum Gesamtverkaufspreis von 319,85 Euro in ihre Tasche und die Angeklagte N. drei Kleider und eine Jacke zum Gesamtverkaufspreis von 469,80 Euro.“

Dem KG reichen diese Feststellungen nicht, um den Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1a) StGB zu belegen. Denn:

„Das Beisichführen eines „anderen gefährlichen Werkzeugs“ im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass es sich um einen körperlichen Gegenstand handelt, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, im Falle seines Einsatzes gegen Personen erhebliche – nach der von BGHSt 52, 257 zur Begründung der Interpretation dieses Tatbestandsmerkmals allein anhand objektiver Kriterien herangezogenen Absicht des Gesetzgebers schwere – Verletzungen herbeizuführen (vgl. BGHSt 52, 257; BGH NStZ 2012, 571 m.w.Nachw.; OLG Köln NStZ 2012, 327; OLG Schleswig NStZ 2004, 212). Dass es sich bei den von den Angeklagten zur Entfernung der Sicherungs- und Preisetiketten benutzten Zangen um solche, nach ihrer Beschaffenheit objektiv gefährliche Gegenstände gehandelt hat, hat das Amtsgericht nicht ausreichend festgestellt.

Die Beschreibung der Zangen nach Gesamt- (15 bzw. 20 cm) und Kneifflächenlänge (ca. 5 cm) und durch Bezeichnung der Kneiffläche der einen (längeren) Zange als „spitz zulaufend“ sowie der anderen (kürzeren) Zange als „kleiner und kompakter, mithin deutlich schwerer als die andere“ (ohne das Gewicht der Zangen in absoluten Zahlen mitzuteilen) ist nicht geeignet, diese als „gefährliches“ Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1a) StGB zu qualifizieren und hinreichend von „sonstigen“ Werkzeugen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1b) StGB abzugrenzen, bei denen eine Verwendungsabsicht des Täters zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist.

Dass die von den Angeklagten mitgeführten Zangen, die als Gebrauchsgegenstand nicht von vorn herein zur Verwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel bestimmt und daher keine Waffen im Sinne der genannten Vorschrift sind, zur Herbeiführung erheblicher Körperverletzungen objektiv geeignet wären, ergibt sich auch nicht aus ihrer bloßen Werkzeugeigenschaft. Zangen werden bestimmungsgemäß – anders als etwa ein (Taschen-)Messer – nicht zum Schneiden oder Stechen eingesetzt und auch nicht als Schlagwerkzeug (wie etwa ein Hammer oder Fäustel) gebraucht. Sie sind in vielen verschiedenen Formen in adäquatem Gebrauch und dienen regelmäßig zum Halten von Werkstücken (z.B. Schmiedezange) oder Befestigungsmaterial beim Verbinden oder Trennen von Werkstücken (z.B. Kneifzange, Kombizange) bzw. zum Durchtrennen von (zwischen die Kneifflächen gelegten) Metalldrähten oder Werkstücken geringerer Dicke oder zum Abisolieren von elektrischen Leitern (z.B. Kombizangen, Elektrikerzangen)….“

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…