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Erstattung von Wahlanwaltsgebühren für zwei (Pflicht)Verteidiger nach Freispruch, oder: Sicherungsverteidiger

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Die zweite gebührenrechtliche Entscheidung kommt auch vom OLG Celle. Es handelt sich um den OLG Celle, Beschl. v. 10.09.2018 – 1 Ws 71/18. Der ist – fast hätte ich geschrieben: ausnahmsweise 🙂 – richtig.

Es geht im Beschluss um die Erstattung von Wahlanwaltsgebühren für zwei (Pflicht)Verteidiger nach einem Freispruch. Dem ehemaligen Angeklagten ist im Verfahren ein versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt worden. Ihm wurde bereits im Ermittlungsverfahren im Rahmen der Haftbefehlsverkündung Rechtsanwalt Dr. T als Pflichtverteidiger beigeordnet. Im weiteren Verlauf ordnete der Kammervorsitzende des LG dem Angeklagten Rechtsanwalt Dr. M. als zweiten Pflichtverteidiger bei. Eine nähere Begründung findet sich in dem Beiordnungsbeschluss nicht. In einem Vermerk legte der Vorsitzende jedoch dar, dass aufgrund der zu erwartenden Dauer der Hauptverhandlung die Beiordnung eines zusätzlichen Verteidigers zur Sicherung des Verfahrens insbesondere vor dem Hintergrund des in Haftsachen zu beachtenden Grundsatzes der Beschleunigung geboten sei. Nach 21-tägiger Hauptverhandlung wurde der frühere Angeklagte durch Urteil des LG freigesprochen, wobei die Strafkammer die notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegte.

Beider Verteidiger haben dann aus abgetretenem Recht beantragt, die dem früheren Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung bereits erhaltener Pflichtverteidigergebühren festzusetzen. Dem ist der Rechtspfleger des LG bei der Dr. M. weitgehend nachgekommen – er war der erste. Bei der Rechtsanwalt Dr. T ebenfalls sind die zu erstattenden notwendigen Auslagen nur zu einem geringen Teil festgesetzt worden. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass eine Erstattung der notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO nur insoweit in Betracht komme, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Demzufolge setzte es Gebühren ab, die bereits gegenüber dem weiteren Verteidiger Dr. M festgesetzt worden waren.Das hat das OLG anders gesehen.

„3. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

a) Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO wird die Höhe der Kosten und Auslagen festgesetzt, die ein Beteiligter einem anderen zu erstatten hat (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Rn. 1). Dabei geht das Landgericht zunächst zutreffend davon aus, dass nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Kosten mehrerer Verteidiger grundsätzlich nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Auflage, § 464a StPO Rn. 13). Dieser Grundsatz gilt auch für umfangreiche und schwierige Verfahren, insbesondere auch in Schwurgerichtssachen (vgl. KK-StPO/Gieg StPO § 464a Rn. 9-14, beck-online m.w.N.) und wird weder durch das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistete Recht des Angeklagten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren noch das Recht auf Hinzuziehung von bis zu drei Verteidiger gemäß § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO relativiert (vgl. BVerfG NJW 2004, 3319, beck-online; KK-StPO/Gieg StPO aaO).

b) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass dieser Grundsatz dann eine Ausnahme erfährt, wenn die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers aus vom Angeklagten nicht zu vertretenden Gründen – wie etwa zur Sicherung des Fortgangs des Verfahrens – erfolgt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 2 Ws 176/12 –, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. September 2011 – 1 Ws 417/11 –, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 19. Oktober 2006 – 1 Ws 206/06 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 09. August 2002 – 2 Ws 191/02 –, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Mai 2005 – III-3 Ws 62/05 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juli 2014 – III-1 Ws 305/14 –, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Mai 2005 – III-3 Ws 62/05 –, juris; KK-StPO/Gieg StPO § 464a Rn. 13, beck-online; aA Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 10. November 1993 – 1b Ws 255/93 –, juris).

Der überwiegenden Ansicht liegt die Erwägung zugrunde, dass der Freigesprochene durch den Umstand einer ihm nicht zuzurechnenden Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers nicht benachteiligt werden darf. Dies steht auch in Einklang mit der verfassungsrechtlichen Vorgabe, wonach bei der Auslegung der gesetzlichen Verweisung in § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO auf § 91 Abs. 2 ZPO der Sinnzusammenhang aller einschlägigen Regelungen der Strafprozessordnung zu berücksichtigen ist und § 91 Abs. 2 ZPO lediglich als Grundsatzregel zu verstehen ist, die Ausnahmen zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. März 1984 – 2 BvR 275/83 –, BVerfGE 66, 313-323, Rn. 28).

c) Der Senat schließt sich der herrschen Ansicht an. Da jede Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 RVG für diesen den vollen gesetzlichen Vergütungsanspruch entstehen lässt, auch wenn sie gegen den Willen des Angeklagten erfolgt (vgl. BeckOK RVG/Sommerfeldt/Sommerfeldt RVG § 52 Rn. 1, beck-online; KK-StPO/Gieg StPO § 464a Rn. 9-14, beck-online), wäre eine Versagung eines Erstattungsanspruchs nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO dann nicht gerechtfertigt, wenn die Umstände nicht in der Sphäre des Angeklagten liegen, sondern auf anderen ihm nicht zuzurechnenden Faktoren – wie etwa der Verfahrenssicherung – beruhen. Nur auf diese Weise wird dem Umstand hinreichend Rechnung getragen, dass bei einem freigesprochenen Angeklagte vorangegangenes strafbaren Verhaltens nicht als Grund für eine finanzielle Haftung in Betracht kommt und dieser daher nicht mit Kosten belastet werden darf, die aus von ihm selbst nicht zu vertretenen Gründen entstanden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. März 1984 – 2 BvR 275/83 –, BVerfGE 66, 313-323, Rn. 28).

Gemessen an diesen Grundsätzen waren vorliegend die Auslagen in Höhe der Wahlverteidigergebühren unter Anrechnung bereits erhaltener Vergütung als Pflichtverteidiger als notwendige Auslagen des Angeklagten dem Grunde nach erstattungsfähig. Zwar findet sich im Beiordnungsbeschluss vom 20. Juli 2017 keine Begründung für die Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers. Dem zuvor gefertigten Vermerk des Vorsitzenden Richters vom 18. Juli 2017 lässt sich diese hingegen zureichend entnehmen. Danach erfolgte die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers vor allem deshalb, um dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot unter Berücksichtigung der Interessen des Angeklagten an der Verteidigung durch den von ihm gewünschten Verteidiger seines Vertrauens hinreichend Rechnung zu tragen. Die zusätzliche Beiordnung war demnach nicht einem Verhalten des früheren Angeklagten, sondern dem Umstand geschuldet, dass der zunächst beigeordnete Verteidiger seines Vertrauens erklärt hatte, an einigen avisierten Hauptverhandlungsterminen verhindert zu sein. Die Verfahrenssicherung erfolgte damit aus Fürsorgegesichtspunkten zur Sicherung eines reibungslosen Verfahrens.“

Pflichti III: Freispruch und dagegen Berufung der StA, oder: Pflichtverteidiger?

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Und zum Abschluss dann noch den OLG Hamm, Beschl. v. 05.09.2017 – 1 Ws 411/17. Problematik: Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Berufungsverfahren, wenn die Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil Berufung eingelegt hat. Normalerweise wird dann ja beigeordnet, hier jedoch nicht:

„Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, unerlaubt Betäubungsmittel besessen zu haben. Bei einer polizeilichen Kontrolle sei bei dem Angeklagten ein Tütchen mit 0,54 g MDMA vorgefunden worden, wobei der Angeklagte nicht im Besitz betäubungsmittelrechtlicher Erlaubnisse sei. Das Amtsgericht Dortmund hat den Angeklagten am 29.03.2017 freigesprochen. Hiergegen wandte sich die Staatsanwaltschaft Dortmund mit der Berufung. Sie wandte ein, das Amtsgericht habe den Sachverhalt nicht umfassend gewürdigt. In der Berufungshauptverhandlung vom 06.07.2017 stellte der Angeklagte den Antrag, seinen Wahlverteidiger als notwendigen Verteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen. Diesen Antrag wies das Landgericht mit der Begründung zurück, dass der Sachverhalt überschaubar sei und weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufweise. Auch im Hinblick auf das zu erwartende Strafmaß – im Strafbefehlswege waren zuvor 40 Tagessätze festgesetzt worden – lägen die Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht vor. Das Verfahren wurde sodann ebenfalls durch weiteren Beschluss gemäß § 153a StPO gegen eine Arbeitsauflage vorläufig eingestellt. Gegen die Ablehnung der Beiordnung wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde vom 25.07.2017. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16.08.2017 nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Beschwerde beantragt.

II. …….

Das Landgericht hat zu Recht eine Pflichtverteidigerbestellung abgelehnt, da weder ein in § 140 Abs. 1 StPO genannter Fall notwendiger Verteidigung vorliegt noch die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 S. 1 StPO gegeben sind. Nach letztgenannter Vorschrift bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen unter anderem dann einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hat diese Regelung dahin konkretisiert, dass dem Angeklagten in der Regel ein Verteidiger beizuordnen ist, wenn die Staatsanwaltshaft gegen ein freisprechendes Urteil Berufung eingelegt hat und eine Verurteilung aufgrund abweichender Beweiswürdigung oder sonst unterschiedlicher Beurteilung der Sach- und Rechtslage erstrebt (vgl. Schmitt a.a.O., § 140 Rn. 26a m.w.N.).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die – zwingende – Beiordnung eines Pflichtverteidigers liegen derzeit nicht vor. Zwar besteht in Verfahrenskonstellationen der vorliegenden Art – Freispruch des Angeklagten im ersten Rechtszug und Berufung der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Verurteilung des Angeklagten – in der Regel Anlass für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, weil sie dokumentiert, dass zwei mit der Strafverfolgung betraute Stellen über die Beurteilung der Sach- oder Rechtslage unterschiedlicher Auffassung sind und für den – freigesprochenen – Angeklagten das Risiko einer Verurteilung im Berufungsrechtszug besteht. Hier ist indessen ein Ausnahmefall gegeben. Rechtliche Schwierigkeiten, auf die ein großer Teil der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2002, 336; OLG Bremen, NJW 1957, 151; OLG Hamm, NZV 1989, 244) maßgeblich abstellt, bestehen derzeit nicht. Zweck der Beiordnung ist, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Angeklagte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensabschluss gewährleistet ist. In tatsächlicher Hinsicht ist die Sachlage derzeit einfach und übersichtlich. Das Verfahren ist – wenn auch nur vorläufig – gemäß § 153a StPO eingestellt. Der Angeklagte hat es selbst in der Hand mit der Ableistung der ihm auferlegten Arbeitsstunden die endgültige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen. Für den Angeklagten steht damit aktuell eine Verurteilung nicht im Raum. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Verfahren nach Erfüllung der Auflage endgültig eingestellt wird. Bei dieser Sachlage besteht kein Grund für die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Erst dann, wenn eine endgültige Einstellung des Verfahrens wegen Nichterfüllung der Auflage nicht erfolgt und das Berufungsverfahren fortgesetzt wird, bestünde gegebenenfalls Anlass einen Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen.“

Man beachte das „derzeit“.

Rechtsbeugung in Erfurt, oder: Wenn der OWi-Richter sauer ist….

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Heute dann mal ein Tag des BVerfG, den ich mit dem BVerfG, Beschl. v. 14.07.2016 -2 BvR 661/16 – eröffne. Ergangen ist der Beschluss in dem „Rechtsbeugungsverfahren“, das mit dem BGH, Beschl. v. 24.02.2016 – 2 StR 533/15 – bei den Fachgerichten sein Ende gefunden hatte. Das ist die Sache, in der der angeklagte Amtsrichter durch das LG Erfurt, Urt. v. 15.04.2013 – 101 Js 733/12, 7 KLs – vom Vorwurf der Rechtsbeugung frei gesprochen worden war. Den Freispruch hatte dann der BGH im BGH, Beschl. v. 22.01.2014 – 2 StR 479/13 – aufgehoben. Dann hatte das LG Erfurt im Urt. v. 26.05.2015 – 101 Js 733/12 – wegen Rechtsbeugung verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision hatte der BGH mit Beschl. v. 24.02.2016 verworfen. Das Ganze ist dann noch verfassungsgerichtlich überprüft worden.

Es geht um eine Gesamtfreiheitsstrafe  von einem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung wegen Rechtsbeugung in sieben Fällen. Der Amtsrichter hatte in mehreren Bußgeldverfahren die Betroffenen – kurzerhand – freigesprochen, weil von der Straßenverkehrsbehörde weder ein Messprotokoll noch der Eichschein für das bei der Verkehrskontrolle verwendete Messgerät zur Akte genommen worden sei. Der Amtsrichter war deshalb von einem Verfahrensfehler im Verantwortungsbereich der Behörde ausgegangen, der dazu geführt habe, dass das Messergebnis für das Gericht nicht nachprüfbar und die Ordnungswidrigkeit deshalb nicht beweisbar sei. Das OLG Jena hat mehrere dieser Entscheidungen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) aufgehoben. Der Amtsrichter hat dann im zweiten Durchgang die nach seiner Ansicht fehlenden Unterlagen weiterhin nicht beigezogen, sondern die Betroffenen wiederum freigesprochen oder das Bußgeldverfahren eingestellt. Das hat dann in dem o.a. Rechtsprechungsmarathon schließlich zu einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung geführt (§ 339 StGB) geführt.

Und dazu dann jetzt eben das BVerfG, das keine Verletzung von Art. 97 GG sieht:

„Nach diesen Maßstäben ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Rechtsbeugung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat seine Entscheidungen nicht allein an Gesetz und Recht ausgerichtet.

a) Die einschränkende Auslegung des § 339 StGB, nach der sich ein Richter einer Rechtsbeugung nur schuldig mache, wenn er sich „bewusst in schwer wiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt“ (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – 2 StR 479/13 -, BGHSt 59, 144 <147 Rn. 9> m.w.N.), wahrt die Unabhängigkeit des Richters. Weil dem Richter die besondere Bedeutung der verletzten Norm für die Verwirklichung von Recht und Gesetz im Tatzeitpunkt bewusst gewesen sein muss, ist sichergestellt, dass eine Verurteilung nicht schon wegen einer – sei es auch bedingt vorsätzlichen – Rechtsverletzung erfolgt, sondern erst dann, wenn der Richter sich bei seiner Entscheidung nicht allein an Gesetz und Recht orientiert. Dies ist hier der Fall. Die Urteilsfeststellungen belegen ausreichend, dass – neben anderen Motiven – der Wunsch, die Bußgeldbehörde und die Staatsanwaltschaft zu disziplinieren, mitbestimmend für die grob fehlerhafte Rechtsanwendung des Beschwerdeführers war.

b) Die unvertretbare Rechtsanwendung des Beschwerdeführers ist auch nicht ausschließlich auf eine lang andauernde Arbeitsüberlastung zurückzuführen; nicht jedes Fehlverhalten, das sich als Reaktion auf eine chronische Überlastung erweist, wird den Rechtsbeugungstatbestand erfüllen. Die richterliche Unabhängigkeit ist als solche zwar nicht Schutzgut des § 339 StGB (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 339 Rn. 2 m.w.N.). Der Rechtsbeugungstatbestand stellt sich vielmehr als Gegenstück zur richterlichen Unabhängigkeit dar; die Vorschrift zielt auf die Sicherung und Wahrung der Verantwortlichkeit des Richters und die Achtung von Recht und Gesetz auch durch den Richter selbst (vgl. Uebele, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2014, § 339 Rn. 1 m.w.N.; zur Notwendigkeit der Einschränkung des Tatbestandes mit Blick auf Art. 97 GG siehe aber nur Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 339 Rn. 26 ff.). Die Verwirklichung dieser Zielsetzung setzt jedoch voraus, dass dem zur Entscheidung berufenen Richter ausreichend Zeit zu einer allein an Recht und Gesetz orientierten Bearbeitung des Falles zur Verfügung steht. Nur wenn dies gewährleistet ist, kann der Richter seiner persönlichen Verantwortung gerecht werden. Dabei wird stets die konkrete, subjektive Belastungssituation des Richters in den Blick zu nehmen sein. Eine Orientierung allein an vermeintlich objektiven, durchschnittlichen Bearbeitungszeiten genügt dem nicht.

Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt, dass das gegenwärtige System der Bewertung richterlicher Arbeit nicht unwesentlich nach quantitativen Gesichtspunkten erfolgt und hierdurch zusätzliche Anreize für eine möglichst rasche Verfahrenserledigung auch unter Inkaufnahme inhaltlicher Defizite schafft (vgl. BVerfGE 133, 168 <172 Rn. 3>). Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht – jedenfalls für die Strafjustiz – festgestellt, dass die Länder steigenden Belastungen nicht durch eine entsprechende personelle und sachliche Ausstattung Rechnung getragen haben (vgl. BVerfGE 133, 168 <172 Rn. 3>). Dies kann im Einzelfall zu berücksichtigen sein, spielt aber im Falle des Beschwerdeführers keine Rolle.

Auch beim Freispruch muss die Beweiswürdigung stimmen…..

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M.E. mehren sich in der letzten Zeit die Entscheidungen, in denen vom BGH „Freispruchurteile“ der LG aufgehoben werden, weil nach Auffassung des BGH die Beweiswürdigung „nicht stimmt“. Zu den Entscheidungen gehhört z.B. das BGH, Urt v. 18.05.2016 – 2 StR 7/16. Dem Angeklagten wird der Vorwurf der Untreue gemacht. Das Verfahren ist schon vor der Hauptverhandlung aus Sicht der StA nicht „ganz rund“ gelaufen. Denn die Strafkammer hatte zunächst die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat dann das OLG Rostock das Hauptverfahren eröffnet. Nach durchgeführter Hauptverhandlung hat die Strafkammer den Angeklagten dann – wie nicht anders zu erwarten – aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Der BGh hat den Freispruch nun aufgehoben. Er beanstandet u.a. die Beweiswürdigung und führt dazu aus:

„2. Darüber hinaus ist auch die Beweiswürdigung durchgreifend rechtsfehlerhaft.

a) Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters, dem allein es obliegt, sich unter dem Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsge-richt kann demgegenüber nur prüfen, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche auf-weist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzo-gene Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. August 2015 – 3 StR 226/15, juris Rn. 5). Lückenhaft ist die Würdigung der Beweise insbesondere dann, wenn das Urteil nicht erkennen lässt, dass der Tatrichter alle Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, in seine Überlegungen einbezogen und dabei nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2015 – 3 StR 635/14, juris Rn. 3).

b) Nach diesen Maßstäben hält die Beweiswürdigung des Landgerichts revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Insbesondere fehlt es an einer umfassenden Gesamtabwägung aller gegen eine Gutgläubigkeit des Angeklagten sprechende Beweisanzeichen…..“

Wenn man schon frei spricht, dann muss es auch mit der Begründung passen…

Fall Mollath, oder: Von der Herrenstraße über den Schloßbezirk nach Straßburg

entnommen wikimedia.org Urheber Mediatus

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Urheber Mediatus

Über die Entscheidung des BGH im Verfahren Mollath – vgl. hier der BGH, Beschl. v. 14.10.2015 – 1 StR 56/15 – ist ja schon an verschiedenen Stellen berichtet worden; der Kollege Garcia hat in hier unter: Mollath am BGH, ja such schon „besprochen“. Ich kann/will mich daher kurz fassen und auf die vorliegende Entscheidung nur hinweisen. Dies vor allem auch deshalb, weil ich ja im August 2014 über die Einlegung der Revision durch den neuen Verteidiger berichtet hatte (s. hier: Neue Besen kehren gut – wie gut, das wird sich zeigen Herr Mollath). Das damals von mir und vielen anderen erwartete Ergebnisse liegt also nun vor: Der BGH hat den Spruch: Freispruch ist Freispruch, nicht gekippt.

Aber: Ich vermute mal, dass das dem neuen Verteidiger wahrscheinlich auch von vornherein klar war, dass das passieren würde. Es wird im Zweifel dann doch darum gehen, über die Revision zum BGH – quasi als Umweg – den Weg zum BVerfG – in den Schloßbezirk frei zu machen, um von da aus dann zum EGMR nach Straßburg zu fahren. Das Verfahren wird uns also voraussichtlich noch länger beschäftigen.