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Christian Wulff, was war/was kommt – Überraschungen: Ja oder nein?

entnommen wikimedia.org

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Gestern  (27.02.2014) ist Christian Wulff – nach, ich meine, es waren 13 Hauptverhandlungstage – frei gesprochen worden. Ein Ergebnis, dass nach dem Prozessverlauf und den im Laufe der letzten Hauptverhandlungstage mehr oder weniger deutlichen Hinweisen der Strafkammer zu erwarten war und nicht mehr sonderlich überrascht hat. Mich überraschen auch nicht die Kommentare/Erläuterungen/Erklärungen, die seit gestern und sicherlich auch noch in den nächsten Tagen – nicht überall ist Karneval – auf uns einstürzen werden. Denn auch die waren/sind zu erwarten.

Nach dem Ende des Verfahrens macht man sich so seine Gedanken – da bin ich sicherlich nicht allein. Ob denn alles so kommen musste, wie es gekommen ist, oder ob nicht doch das Ein oder Andere überraschend ist/war. Blicken wir also zurück, aber blicken wir auch nach vorn.

Gehen wir zunächst zurück an den Anfang. Da hat mich überrascht, wie wenig professionell Christian Wulff mit der Affäre umgegangen ist. Aus einem Schneeball wurde eine Lawine, die nicht mehr aufzuhalten war. Und das erst recht nach dem unsäglich unglücklichen Anruf beim Bild-Chefredakteur. Man darf überall anrufen, nur da nicht. Ich habe mich auch seitdem immer wieder gefragt: Was wäre eigentlich, wenn Christian Wulff nicht so defensiv reagiert und die Karten auf den Tisch gelegt hätte? Wäre er dann heute noch Bundespräsident?

Nicht überrascht hat mich die Einleitung der Ermittlungen durch die StA Hannover im Februar 2012. Der erforderlich Anfangsverdacht lag sicherlich vor. Allein schon das ungeschickte Taktieren von Christian Wulff und die angewandte Salamitaktik rechtfertigten m.E. zusammen mit dem, was bis dahin bekannt war, die Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Ob man allerdings auch noch das Privathaus von Christian Wulff mediengerecht – aber wo lauert die Meute nicht – durchsuchen musste: Ich weiß es nicht. Ich weiß auch nicht, was man dort eigentlich noch zu finden hoffte, nachdem die Krise zum Zeitpunkt der Durchsuchung schon Wochen/Monate schwelte. Wenn es Belege u.Ä. gegeben hat, dann wären die m.E. vernichtet gewesen. Aber vielleicht denkt man als Staatsanwaltschaft anders, ich weiß es nicht.

Etwas mehr Probleme habe ich mit der Frage, ob es zutreffend war, wenn die Staatsanwaltschaft dann nach den (Vor)Ermittlungen einen hinreichenden Tatverdacht bejaht und dann Anklage erhoben hat. Auf den ersten Blick ist man gewillt zu sagen: Das war falsch, wie der Freispruch beweist, die Wahrscheinlichkeit späterer Verurteilung hätte nicht bejaht werden dürfen. Argumentiert man aber so, bedeutet das jedoch, dass bei jedem Freispruch nachträglich die Anklageerhebung zu rügen wäre. Das kann aber nicht richtig sein, denn man würde dabei aus den Augen verlieren, dass es bei der Anklageerhebung eben nur um die „Wahrscheinlichkeit“ der Verurteilung geht, die am Ende der Beweisaufnahme stehende Verurteilung aber die „Überzeugung“ des Gerichts von der Täterschaft des jeweiligen Angeklagten voraussetzt. Das sind gewaltige – dem Strafverfahren und der StPO immanente  – Unterschiede, die man hinnehmen muss.

Man fragt sich natürlich in dem Zusammenhang: Hätte die Strafkammer, die jetzt frei gesprochen hat, nicht auch schon eher sehen können, ja müssen, dass es für eine Verurteilung nicht reicht und hätte daher gar nicht erst das Hauptverfahren eröffnen dürfen? Aber auch hier muss man fragen: War das Ergebnis, das jetzt vorliegt, zu dem Zeitpunkt der Eröffnung denn schon absehbar? Wahrscheinlich und aus Sicht der Kammer nicht, denn dann hätte man – davon gehe ich aus – nicht eröffnet. Letztlich wird man das aber ohne genaue Kenntnis der Akten kaum entscheiden können. Und: Es gibt Rechtsprechung, die in Zweifelsfällen, in denen die Verurteilung ebenso wahrscheinlich ist wie die Nichtverurteilung die Eröffnung als zulässig ansieht, wenn letztlich erst eine Hauptverhandlung Klärung bringt. Ggf. würde das eine aus heutiger Sicht (!!!) falsche Eröffnungsentscheidung rechtfertigen. Wie gesagt: Wer außer dem Gericht, den Verteidigern und der Staatsanwaltschaft kennt die Akten?

Mich überrascht es schließlich nicht, wenn die Staatsanwaltschaft in die Revision geht. Überall hört man jetzt bzw. hat schon vor dem Freispruch gehört, dass damit das Verfahren in die zweite Runde gehen würde, auch bei den öffentlich-rechtlichen Sendern. Nun, wir wissen, dass das Quatsch ist, denn einen zweiten „Rechtsgang“ gibt es erst, wenn der BGH das Urteil des LG Hannover aufgehoben hat. Ich kann im Übrigen nachvollziehen, wenn die StA in die Revision geht. Sie hat die Ermittlungen aufgenommen, Anklage erhoben und das Verfahren mit dem Ziel der Verurteilung von Christina Wulff betrieben. Da ist es nur folgerichtig, wenn man dann jetzt auch noch in die Revision geht. Alles andere würde mich überraschen. Natürlich ist das für den Angeklagten weitere Belastung, aber: Am Ende steht ggf. die Verwerfung der Revision der StA und damit einen Freispruch durch den BGH.

Was bleibt? Das gestrige Urteil war (sicherlich) noch nicht das Ende des Verfahrens. Christian Wulff hat eine Schlacht gewonnen, noch nicht den Krieg. Gesamt-  und nicht nur Etappensieger – ist er erst, wenn ggf. der BGH ein (letztes) Wort gesprochen hat. Warten wir es ab.

Im Strafverfahren frei gesprochen – im Zivilverfahren verurteilt, das geht

© Corgarashu – Fotolia.com

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Mit einem Geständnis ist das häufig so eine Sache. Sicherlich bringt es im Strafverfahren i.d.R. Pluspunkte, aber von einem Geständnis kommt man m.E. nicht mehr runter. Und die „Fernwirkungen“ eines Geständnisses sollte man auch nicht übersehen und vor allem nicht unterschätzen. Und zwar selbst dann nicht, wenn das Geständnis widerrufen worden ist. Denn auch das ist keine Garantie, dass nach dem Widerruf „alles wieder gut ist“. Das zeigt noch einmal sehr deutlich das OLG Koblenz, Urt. v. 04.11.2013 – 12 U 467/13. Geltend gemacht wurde mit der Klage Schadensersatz aus unerlaubter Handlung gegen den Beklagten, de, Brandstiftung vorgeworfen wurde. In einer Vernehmung im Strafverfahren hatte der Beklagte die Brandlegung eingeräumt, war dann später aber frei gesprochen worden. Im Zivilverfahren hatte er behauptet, die von ihm abgegebene geständige Einlassung entspreche nicht der Wahrheit, da sie ausschließlich auf der durch die Vernehmung eingetretenen Stresssituation beruht habe. Tatsächlich habe er den Brand nicht gelegt.

Das hat ihm nichts genutzt. Die Zivilgerichte haben ihn an seinem „Geständnis“ festgehalten. Denn:

„Geständnisse in anderen Verfahren wie z. B. einem Strafverfahren sind im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen. Dabei kann ein Geständnis eine so große Beweiskraft entfalten, dass es zur richterlichen Überzeugungsbildung auch dann ausreicht, wenn es widerrufen worden ist.“

Und von großer Beweiskraft ist das OLG u.a. deshalb ausgegangen, weil der Beklagte „Täterwissen“ offenbart habe. Nun möchte man ja gern noch wissen, warum er im Strafverfahren frei gesprochen worden ist

 

„Wie gewonnen, so zerronnen?“ – die Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren nach Freispruch

© Gina Sanders – Fotolia.com

Und dann schieben wir gleich noch eine weitere gebührenrechtliche Entscheidung hinterher, nämlich den OLG Köln, Beschl. v. 04.02.2012 – 2 Ws 837/12. Der setzt sich mit der Frage des Umfangs der Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren auf die Wahlanwaltsvergütung nach teilweisem Freispruch auseinander. Das OLG Köln ist der Auffassung, dass der Anspruch des gerichtlich bestellten Verteidigers gegen den Beschuldigten auf Zahlung der Wahlverteidigergebühren nach teilweisem Freispruch oder sonstigem teilweisen Obsiegens des Beschuldigten nicht nur in Höhe des darauf entfallenden Anteils entfällt, sondern in Höhe der gesamten gezahlten Pflichtverteidigergebühren. Die Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das OLG hat sich der wohl h.M. angeschlossen, die übrigens auch von Volpert in Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2012, vertreten wird, und hat damit seine frühere Rechtsprechung aufgegeben:

„Zur Frage des Umfangs der Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren werden zwei unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Die eine Auffassung hält die vollständige Anrechnung für geboten und begründet dies mit dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 S.2 RVG, der – ebenso wenig wie die Vorgängerregelung in § 100 BRAGO – nicht danach unterscheidet, ob die Landeskasse Pflichtverteidigergebühren gezahlt hat, die auf den Verfahrensteil entfallen, für den dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch zusteht. Auch sonst knüpften die Gebührentatbestände an das Verfahren im jeweiligen Rechtszug insgesamt an und nicht an einzelne Tatvorwürfe oder an abstrakte Kostenquoten.

Es werde lediglich das ansonsten durch Aufrechnung der Staatskasse mit Verfahrenskosten erzielbare Ergebnis vorweggenommen. (so : OLGe Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.2010 – III-1 Ws 700/09-; Hamburg, Beschluss vom 03.09.2007 – 2 Ws 194/07 -, zitiert bei juris; Frankfurt in NStZ-RR 2008,264; zum Recht der BRAGO: OLGe Hamburg, Rpfleger 1999,413; Saarbrücken Rpfleger 2000, 564; weitere Nachweise bei Burhoff-Volpert, Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., § 52 RVG Randn. 58).

Die gegenteilige Auffassung hält die vollständige Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren für ungerechtfertigt, weil so der Erstattungsanspruch eines teilweise freigesprochenen Angeklagten häufig ins Leere gehe, was mit dem sich aus § 465 Abs. 2 StPO ergebenden Grundgedanken unvereinbar sei, dass der Angeklagte kostenmäßig so zu stellen sei, wie er gestanden hätte, wenn allein die zur Verurteilung führende Tat Gegenstand des Verfahrens gewesen wäre ( vgl. OLGe Celle NJW 2004,2396; Oldenburg StraFo 2007,127; Düsseldorf – 3. Strafsenat – NStZ-RR 1999,64 ).

Der Senat, der die Streitfrage bisher nicht zu entscheiden hatte, schließt sich der zuerst genannten Auffassung an. Soweit er in einer älteren Entscheidung zum Recht der BRAGO eine andere Ansicht vertreten hat (SenE vom 10.05.1994 – 2 Ws 84/94 ), hält er hieran nicht fest. Dem Einwand der Gegenmeinung, die volle Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren würde in Teilfreispruchfällen den Erstattungsanspruch des Angeklagten gegen die Staatskasse unterlaufen, ist zum einen entgegenzuhalten, dass die gesetzliche Verrechnungsbestimmung des § 52 Abs. 1 S.2 RVG lediglich ein Ergebnis vorwegnimmt, das andernfalls durch Aufrechnung eintreten würde. Das Argument, der Erstattungsanspruch laufe bei voller Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren ins Leere, greift zu kurz, da der Verurteilte infolge der Anrechnung von den Pflichtverteidigergebühren entlastet wird, die er der Staatskasse gem. Nr. 9007 KV – Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 zum GKG – als Kosten des für das Verfahren gerichtlich bestellten Verteidigers schuldet. Dass der rechtsunkundige Laie die Rechtslage nicht nachvollziehen kann (so OLG Oldenburg StraFo 2007,127), ist kein tragfähiges Gegenargument.

Zum anderen kann die Anwendung der Differenztheorie bei Teilfreisprüchen auch in anderen Fällen zum vollständigen Entfallen des Kostenerstattungsanspruchs führen, so etwa wenn ausscheidbare Mehrkosten für den Freispruchfall nicht feststellbar sind (zu einem solchen Fall s. Senat, Beschluss vom 04.01.2013 – 2 Ws 859/12).“

„Zu schnelle“ Einholung eines Privatgutachtens – keine Kostenerstattung

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Jeder Verteidiger kennt die Problematik, die häufig, aber nicht nur in Verfahren eine Rolle spielt, in den denen ein Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt wird bzw. worden ist. Zu dem  gerichtlich eingeholten (Glaubwürdigkeits)Gutachten wird ein „Gegengutachten“, z.B. eine methodenkritische Stellungnahme eines anderen Sachverständigen eingeholt. Dann wird der Angeklagte später frei gesprochen. und es steht somit die Fragen der Erstattung der durch das Gegengutachten entstandenen Kosten an.

Darum wird dann nicht selten heftig gestritten, das die wohl überwiegende Meinung in der Rechtsprechung dahin geht, dass dies nur ausnahmsweise zu erstatten sind. Der Angeklagte sei insofern nämlich zunächst gehalten, seine prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, um das Gericht zu entsprechenden Ermittlungen zu veranlassen. Ausnahmsweise komme allerdings eine Erstattung der Kosten in Betracht, wenn das Privatgutachten zur Verteidigung trotz der bestehenden amtlichen Aufklärungspflicht erforderlich sei. Und das wird dann meist anders gesehen als es Verteidiger und Angeklagter gesehen haben. So auch der der LG Duisburg, Beschl. v.  18.01.2013 – 35 Qs 142/12 -, ergangen in einem Missbrauchsverfahren. Dort hatte der neue  Verteidiger in der Berufungsinstanz das vorliegende amtsgerichtliche Gutachten beanstandet und insofern  noch vor Beginn der Hauptverhandlung in Aussicht gestellt, mit gesondertem Schriftsatz beantragen zu wollen, ein alternatives Gutachten einzuholen. Später hat er mitgeteilt, dass er inzwischen eine methodenkritische Stellungnahme zum Gutachten der Erst-Sachverständigen eingeholt habe und beantragte nunmehr, ein neues Gutachten einzuholen. Das LG argumentiert, dass die Einholung des Zweit-Gutachtens zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen nicht notwendig gewesen. Denn es sei insoweit noch nicht entschieden gewesen, ob das Gericht nicht von sich aus aufgrund der vom Verteidiger dargelegten Bedenken am Gutachten der Erst-Sachverständigen ein weiteres Gutachten einholen würde. Dies hätte zunächst abgewartet werden können und müssen. Fazit: Also zu schnell.

Die Entscheidung des LG lässt mich ratlos zurück und vermittelt ein zwiespältiges Gefühl. Da werden Einwände gegen das ursprüngliche Sachverständigengutachten erhoben und es wird der Antrag auf Einholung eines alternativen Sachverständigengutachtens angekündigt. Den wartet der Verteidiger aber nicht ab, sondern holt selbst schon vorab eine methodenkritische Stellungnahme einer Gutachterin ein, die er dem Gericht auch vorlegt, das dann – der Sachverhalt schweigt sich darüber allerdings aus – offenbar ein weiteres Sachverständigengutachten einholt, das zum Freispruch des Angeklagten führt. Bei dem Ablauf sollen die Kosten der von der Verteidigung eingeholten methodenkritischen Stellungnahme dem frei gesprochen Angeklagten nicht zu erstatten sein, weil – so die kurz gefasste Begründung des LG – der Verteidiger vorschnell gehandelt hat? Er hätte abwarten müssen und können, was das Gericht macht und ob es nicht ein eigenes Sachverständigengutachten einholt. Das wird dann mit der h.M. zur Frage der Erstattung von Privatgutachten untermauert, wonach die Kosten privater Ermittlungen nicht erstattungsfähig, seien, weil ja der Angeklagte zunächst gehalten sei, seine prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, um das Gericht zu entsprechenden Ermittlungen zu veranlassen. Was von dem „Ausschöpfen der prozessualen Möglichkeiten“ zu halten ist, wissen wir doch alle, nämlich nicht viel. Es werden an der Stelle sicherlich mehr Beweisanträge und/oder – anregungen abgelehnt als dass ihnen nachgegangen wird. Und warum dann ein Sachverständigengutachten, dass offenbar zumindest mit dazu beigetragen hat, dass vom Gericht ein neues Sachverständigengutachten eingeholt wird, nicht erstattungsfähig sein soll, bleibt offen.

Grundkurs in Sachen Beweiswürdigung, u.a. bei Absprache, – lesenswerte BGH-Entscheidungen

Manche obergerichtliche Entscheidungen lesen sich wie ein Grundkurs zu der in ihnen behandelten Problematik. Dazu kann man m.E. den BGH, Beschl. v. 25.10.2012 – 4 StR 170/12 – rechnen. In ihm geht es um die Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung und die Anforderungen an die Urteilsausführungen bei einem dem Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags aus rechtlichen Gründen frei sprechenden Urteil. Der BGH setzt sich auf insgesamt 10 Seiten mit der landgerichtlichen Beweiswürdigung auseinander und zerpflückt sie bzw. legt ihre Mängel und Lücken offen.

Der BGH vermisst u.a. Feststellungen zu Werdegang, Vorleben und Persönlichkeit des Angeklagten, die hier – auch bei einem Freispruch – erforderlich gewesen seien. Im Übrigen wird beanstandet, dass das LG letztlich keine Würdigung der Beweise vorgenommen hat, ein Fehler, der häufig gemacht wird:

„a) Es ist regelmäßig verfehlt, die Einlassung des Angeklagten und die Aussagen sämtlicher Zeugen und Sachverständigen der Reihe nach und in ih-ren Einzelheiten mitzuteilen. Das kann die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen. Darin liegt regelmäßig ein Rechtsfehler (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1998 – 2 StR 57/98, NStZ 1998, 475; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 – 3 StR 417/03, wistra  2004, 150). Vielmehr muss eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung eine Abwä-gung und Gewichtung der einzelnen Beweise enthalten (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1998 – 2 StR 57/98, aaO). Eine solche lassen die Urteilsgründe hier nicht erkennen.

b) Die Ausführungen des Landgerichts durften sich nicht darin erschöpfen, die Einlassungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung und im Ermittlungsverfahren ebenso wie die Aussagen seiner Lebensgefährtin in wesentlichen Teilen wörtlich in die Urteilsgründe aufzunehmen. Entsprechendes gilt für die Bekundungen der gerichtsmedizinischen Sachverständigen, denen die Strafkammer zwar ausweislich der Urteilsgründe gefolgt ist, deren Erkenntnisse aber weder im Hinblick auf einzelne den Angeklagten belastende Indiztatsachen gewichtet oder mit dem Beweisergebnis im Übrigen in Beziehung ge-setzt werden.

c) Ferner begegnet die – losgelöst vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen – erfolgte Bewertung der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Hintergrund der in den Urteilsgründen erwähnten Verständigung als nicht glaubhaft durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach betont hat, darf eine Verständigung über das Strafmaß nicht dazu führen, dass ein so zustande gekommenes Geständnis dem Schuldspruch zu Grunde gelegt wird, ohne dass sich der Tatrichter von dessen Richtigkeit überzeugt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 – 1 StR 464/02, BGHSt 48, 161, 167). Auch für die Bewertung eines Geständnisses gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Senatsbeschluss vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291, 303; zur Darlegung in den Urteilsgründen BGH, Urteil vom 10. Juni 1998  – 2 StR 156/98, NJW 1999, 370, 371 mwN). Mag die Bewertung der Strafkam-mer, die Einlassung des Angeklagten vermittle den Eindruck eines mit einem bestimmten Ziel zusammengestellten Konstrukts, danach für sich genommen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein, so liegt, worauf der General-bundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, der Rechtsfehler darin, dass das Landgericht bei dieser Erwägung stehen geblieben ist und die einander wider-sprechenden Einlassungen des Angeklagten weder im Einzelnen einer Bewer-tung unterzogen noch mit dem übrigen Beweisergebnis in Beziehung gesetzt hat. Damit hat es sich den Blick dafür verstellt, dass Teile der Angaben des An-geklagten, etwa in Zusammenschau mit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen, geeignet sein könnten, diesen im Sinne des Anklagevor-wurfs zu belasten. Abgesehen davon hätte es im vorliegenden Fall – über die Mindestanforderungen des § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO hinaus (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 267 Rn. 23a mwN) – der Mitteilung von Einzelheiten zum Inhalt der erwähnten Verständigung bedurft, um die Beweiswürdigung der Strafkammer zum Einlassungsverhalten des Angeklagten ausreichend auf Rechtsfehler überprüfen zu können (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6. Novem-ber 2007 – 1 StR 370/07, BGHSt 52, 78, 82 ff.).