Schlagwort-Archive: Fehlen eines Strafmilderungsgrundes

Strafzumessung II: Was ist ein „Rationaldelikt“?, oder: (Strafschärfendes) Fehlen eines Strafmilderungsgrund

© rcx – Fotolia.com

Die zweite Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 21.07.2022 – 4 StR 213/22 -ist in einem Verfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit BtM ergangen.

Der BGh hat zwar Bedenken gegen die landgerichtliche Strafzumessung, aber: Es führt nicht zu einer Aufhebung:

„Zwar ist die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe die Tat „keineswegs spontan aus einer Augenblickssituation heraus, sondern mit einem erkennbaren zeitlichen Vorlauf und nach sorgfältiger Überlegung“ begangen, weshalb es sich „in jeder Hinsicht um ein Rationaldelikt“ handele, rechtlich bedenklich. Neben dem Umstand, dass die Kennzeichnung der Tat als „Rationaldelikt“ unklar ist, lässt die Erwägung besorgen, dass das Landgericht dem Fehlen eines Strafmilderungsgrunds rechtsfehlerhaft strafschärfende Bedeutung beigemessen haben könnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. November 2017 ‒ 4 StR 393/17, StV 2018, 489). Der Senat schließt jedoch aus, dass der überaus maßvolle Strafausspruch auf der rechtlich bedenklichen Erwägung beruht (vgl. § 337 Abs. 1 StPO).“

 

Strafzumessung I: Fehlen eines Strafmilderungsgrundes, oder: Kein Handeln unter Suchtdruck

© eyetronic Fotolia.com

Und dann hier das erste „Themenposting“ des Neuen Jahres und dazu die Frage: Womit fängt man das Neue Jahr hier an? Corona wollte ich nicht, abgesehen davon, dass mir auch keine Entscheidungen vorliegen. Also habe ich mich für Strafzumessung entschlossen. Passt, da ich dazu gerade zwei Entscheideungen in meinen Ordner hängen habe. Der Bereich ist zudem in den letzten Wochen auch ein wenig kurz gekommen.

Ich starte dann mit dem BGH, Beschl. v. 03.11.2021 – 6 StR 405/21. Ist nicht viel, was der BGH ausführt, aber zum warm werden reicht es:

„Die Strafkammer hat rechtsfehlerhaft strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht unter Suchtdruck gehandelt hat. Handeln unter Suchtdruck kann zwar ein Grund sein, die Strafe zu mildern. Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf aber nicht straferschwerend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 – 2 StR 191/78; Beschlüsse vom 25. April 1979 – 3 StR 85/79; vom 4. Oktober 1979 – 1 StR 506/79). Gleichwohl nötigt der Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die vom Landgericht insoweit verhängte moderate Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungserwägun-gen jedenfalls angemessen ist.“