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Der Zug ist abgefahren: Zwischenbericht: Aktenversendungspauschale bei Lieferung durch externen Postdienstleister

© mpanch - Fotolia.com

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Ich hatte in meinem Beitrag: Zwischenbericht: Aktenversendungspauschale bei Lieferung durch externen Postdienstleister? ja schon darauf hingewiesen, dass es bald zu der Frage des Anfalls der Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG nicht nur den OLG Bamberg, Beschl. v. 05.03.2015 – 1 Ws 87/15 geben wird, sondern weitere OLG-Entscheidungen. Denn so hatte z.B. das LG Kleve im LG Kleve, Beschl. v. 28.04.2015 – 171 Ns-102 Js 229/13-6/14 die weitere Beschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen. Und darüber hat dann jetzt das OLG Düsseldorf, im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.08.2015 4 Ws 117/15 entschieden.

Und wie? Nun, das OLG Düsseldorf hat sich der überwiegenden Meinung angeschlossen und den Anfall der AVP bejaht, wenn die Justiz einen externen Dienstleister einsetzt und den bezahlen muss. Es ist egal, ob bar oder unbar gezahtl wird und auch, ob eine Pauschale anfällt. Der Leitsatz der Entscheidung:

Transportleistungen, die durch eigene Justizkräfte mit eigenen Sachmitteln erfolgen, werden von Nr. 9003 KV GKG nicht erfasst; Voraussetzung für eine Erstattung ist vielmehr eine zusätzliche – bare oder unbare – Geldleistung, die mit dem Aktentransport in Zusammenhang steht und deshalb „verauslagt“ ist.

Damit dürfte der Zug endgültig in die Richtung fahren.