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„Justizirrtum – drei Monate zu lange Knast“

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Unter dem Titel „Justizirrtum – drei Monate zu lange Knast“ berichten heute die „Westfälischen Nachrichten“ über die Folgen eines Justizirrtums in Münster. Da wird gegen einen Schuldner, der sein Haus nicht weiter finanzieren kann Erzwingungshaft angeordnet, weil der Schuldner gegenüber dem Gerichtsvollzieher die „eidesstattliche Versicherung“ über seine Vermögensverhältnisse verweigert hat. Daraufhin beantragen die Gläubiger-Banken Erzwingungshaft, die auch in zwei Fällen angeordnet wird. Vollstreckt wird zunächst der erste Beschluss der Bank, nennen wir sie A. Der Schuldner geht in Haft. Nach drei Monaten verzichtet die Bank A auf weitere Erzwingungshaft. Vollstreckt wird dann vom Rechtspfleger der zweite Beschluss betreffend die Bank B. Und das – so die Meldung – noch einmal sechs Monate lang. Damit „Gesamtvollstreckung“ neun Monate, obwohl bei der Erzwingungshaft die Obergrenze von sechs Monaten gilt.

Die eingeleiteten Strafverfahren sind eingestellt worden. Haftentschädigungsanträge liegen noch nicht vor. Die werden aber sicherlich kommen. Viel kommt dabei bei gesetzlichen Sätzen von 25 €/Tag nicht herum.

„EV“ ablegt = Keine Erzwingungshaft?

Nun, das dachte sich ein Betroffener im OWi-Verfahren, wo gegen ihn Erzwingungshaft angeordnet worden war. Aber einen solchen Automatismus gibt es nicht, sagt das LG Aurich in seinem Beschluss vom 11.11.2010 – 12 Qs 167/10, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Zu denen muss man dann als Verteidiger also vortragen. Es kommt zum einen darauf an, welche Zeitspanne seit der Abgabe der Offenbarungsversicherung verstrichen ist. Des weiteren ist von Bedeutung, wie groß die Schulden waren, aufgrund derer es zur Ableistung der eidesstattlichen Versicherung kam. Schließlich ist von Belang, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die finanzielle Lage des Betroffenen zwischenzeitlich gebessert hat.