Ein Versicherungsnehmer hat gegenüber einer Vollkaskoversicherung keinen Aufwendungsersatzanspruch aus § 83 VVG hinsichtlich der Kosten einer Abschleppmaßnahme, wenn das versicherte Fahrzeug weitgehend zerstört ist und erkennbar über keinen relevanten Restwert mehr verfügt. So die Entscheidung des OLG Karlsruhe im OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.12.2015 – 12 U 101/15. Nach dem Sachverhalt war das bei der Beklagten vollkaskoversicherte Kfz der Klaägerin in Österreich vollständig ausgebrannt. Das Wrack hatte keinen nennenswerten Restwert mehr. Es wurde auf Veranlassung der örtlichen Polizei abgeschleppt. Der Klägerin wurden dafür etwa 5.000 € in Rechnung gestellt. Die Beklagte/Kasko-Versicherung verweigert die Zahlung der Abschleppkosten. LG und OLG sagen: Sie muss auch nicht zahlen. Denn:
a) Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 83 Abs. 1 VVG setzt Aufwendungen im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 1, 2 VVG voraus. Diese müssen sich auf einen versicherten Schaden beziehen (Prölss/Martin/Voit, VVG, 29. A., § 83 Rn. 5 m.w.N.). Ein Rettungswille des Versicherungsnehmers ist dabei nicht erforderlich. Dementsprechend sind Rettungskosten auch zu ersetzen, wenn der Versicherungsnehmer zur Handlung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet war (BGH, VersR 2007, 200, Tz. 14ff; Prölss/Martin/Voit, aaO).
Erstattungsfähig sind aber nur solche Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte. Geboten sind dabei solche Maßnahmen, die Erfolg versprechen und die in ihrem Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen (Senat, Urteil vom 07.05.2015, 12 U 146/14, juris, Tz. 40 m.w.N. [zu den Rückführungskosten bei einer privaten Krankenversicherung]). Fehlreaktionen und Fehleinschätzungen sind dabei bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit unschädlich (Senat, aaO, Tz. 41). Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH NJW-RR 2011, 1055 , Tz. 10 m.w.N.). Dementsprechend kann ein Versicherungsnehmer Abschleppkosten auch bei einem offensichtlichen Totalschaden regelmäßig zur Sicherung des Restwerts für erforderlich halten (Senat, Urteil vom 18.01.2013, 12 U 117/12, juris, Tz. 43; Stomper in: Halm/Kreuter/Schwab, AKB, 2. A., Rn. 126 zu A.2.5.1). Dies gilt aber nicht, wenn es bei einem völlig zerstörten oder ausgebrannten Fahrzeug auch einem Laien hätte einleuchten müssen, dass das Fahrzeugwrack keinerlei Wert mehr verkörpert (Stomper, aaO).
Die Darlegungs- und Beweislast, dass er die konkrete Handlung ohne grobe Fahrlässigkeit für geboten halten durfte, liegt beim Versicherungsnehmer (Senat, aaO; Prölss/Martin/Voit, aaO, Rn. 32). Sofern die Handlung nicht vom Versicherungsnehmer selbst, sondern von einem Dritten vorgenommen wurde, ist darauf abzustellen, ob dieser die Maßnahme für erforderlich halten durfte (BGH VersR 2003, 1250, Tz. 8; Prölss/Martin/Voit, aaO, Tz, 10).
b) Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs liegen bei Anwendung dieser Grundsätze hier nicht vor.
(1) Es besteht ein objektives Missverhältnis zwischen dem Restwert und den geltend gemachten Abschleppkosten. Letztere übersteigen den Restwert um den Faktor 100. Bei dieser Sachlage war die Durchführung der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung objektiv ungeeignet. Ohne Belang ist dabei, ob entsprechend dem erstinstanzlich gehaltenen Vortrag die Abschleppmaßnahme auch zur Sicherung der Ladung erforderlich war. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um versicherte Gegenstände handelte.
(2) Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beauftragung eines Abschleppunternehmens ohne grobe Fahrlässigkeit für geboten gehalten werden durfte. Der ihr obliegende Beweis ist nicht geführt. Die vorgelegten Lichtbilder (AH I) zeigen ein durch den Brand zerstörtes Fahrzeug. Das Führerhaus ist vollständig ausgebrannt. Die Ladefläche ist lediglich im Heckbereich in ihrer ursprünglichem Form und Struktur ansatzweise zu erkennen. Dagegen ist sie im vorderen und mittleren Bereich sichtbar deformiert. Bei diesem Schadensbild musste sich jedem Betrachter auch ohne Spezialkenntnisse hinsichtlich der Bewertung von Nutzfahrzeugen geradezu aufdrängen, dass ein relevanter Restwert nicht mehr vorhanden sein konnte und die Kosten für eine Abschleppmaßnahme diesen deutlich übersteigen würden. Dementsprechend war letztere zur Geringhaltung des Schadens erkennbar nicht geeignet. Dabei ist unerheblich, ob die Klägerin aus der Distanz den Sachverhalt zutreffend beurteilen konnte. Denn insoweit ist – wie ausgeführt – auf die Person des Handelnden, also des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs abzustellen.
Das von der Klägerin erstinstanzlich in Bezug genommene Urteil des Senats vom 18.01.2013 (12 U 117/12) steht damit nicht in Widerspruch. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt lag kein derartig offensichtliches und erkennbares Missverhältnis zwischen Rettungskosten und voraussichtlich erzielbarem Restwert vor…..“