Schlagwort-Archive: Ermächtigungsgrundlage

Wenn schon, denn schon, oder: Mal wieder was zur Videomessung – OLG Brandenburg rügt AG wegen zu knapper Feststellungen

Das OLG Brandenburg hatte sich ja schon zur Frage der Ermächtigungsgrundlage bei der Videomessung geäußert, vgl. hier. Nun hat es Stellung dazu genommen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.04.2010 – 1 Ss (OWi) 68 Z/10), wie die Urteilsgründe in diesen Fällen beschaffen sein müssen und ausgeführt, dass zur Prüfung der Frage, ob eine Videoüberwachungsmaßnahme im Straßenverkehr eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage hat, es einer nachvollziehbaren Darlegung der Überwachungsmaßnahme in den Urteilsgründen bedarf. Das ist im Grunde die Fortführung der Rechtsprechung des BGH zum standardisierten Messverfahren. Da will die Rechtsprechung auch wissen, welches Messverfahren verwandt worden ist.

Im Übrigen: Deutliche Worte des OLG zur Qualität der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Wochenspiegel für die 15. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Nachstehend die Wochenübersicht für die 15. KW.

  1. Nochmals mit der Videomessung befasst sich: Videomessungen ohne gesetzliche Eingriffsermächtigung!, der auf den Beitrag von Roggan in NJW 2010, 1042 verweist, der zutreffend das Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage verneint.
  2. Das Wirrwarr um die 46. Änd.VO und der „Schlamassel“ um die Verkehrsschilder hat die Blogs sehr beschäftigt; vgl. dazu hier für Radfahrer, hier zu den Auswirkungen und hier unser eigener Beitrag mit weiteren Links, sowie schließlich die Zusammenfassung von RA Ferner hier.
  3. Der Schadenfixblog berichtet über auf Eis gelegte Bußgeldverfahren von Temposündern bei Providamessungen im Saarland.
  4. Über die Rechte von Verbrauchern/Passagieren bei annullierten Flügen infolge der „Vulkanaschenwolke“ wurde hier informiert.
  5. Über einen m.E. eindeutigen Fall des Verstoßes gegen die Unschuldsvermutung berichtet der Law-Blog hier.

Da, wo alles seinen Anfang nahm: OLG Rostock zur Ermächtigungsgrundlage für Videomessung

Jetzt hat sich auch das OLG, dessen Entscheidung im vergangenen Jahr Grundlage für die Entscheidung des BVerfG in 2 BvR 941/08 war, zur Frage der Ermächtigungsgrundlage Stellung genommen. In seinem Beschluss vom 24.02.2010 –  2 Ss OWi 6/10 I 19/10 hat das OLG Rostock insoweit auch auf § 100h StPO abgestellt. Die Entscheidung lässt sich etwa in folgendem Leitsatz zusammenfassen:

„In der lediglich visuellen Überwachung (hier: VKS 3.0) einer Straße ohne Bildaufzeichung liegt, auch wenn sie mittels einer Videokamera erfolgt, kein Eingriff in das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung. Soweit hingegen die Fahrer-Videokameras Lebensvorgänge beobachtet, die dann auf die Fahrer-Videobänder aufgenommen und später zu Beweiszwecken aufbereitet und ausgewertet werden, liegt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Insoweit ist § 100h StPO jedoch ausreichende Ermächtigungsgrundlage.

Die Frage eines Beweisverwertungsverbotes stellt sich damit (natürlich) nicht.

Das kommt in den besten Familien vor, oder: Innendivergenz im Hause „OLG Düsseldorf“ bei ViBrAM

Das kommt in den besten Familien vor, dass man sich nicht einig ist. Und es kommt auch bei den OLGs vor: So hat sich jetzt der 4. Senat für Bußgeldsachen des OLG Düsseldorf in einem Beschl. v. 15.03.2010 – IV – 1 RBs 23/10 ausdrücklich gegen den Beschluss des 3. Senats gestellt, in dem § 100h StPO nicht als Ermächtigungsgrundlage für das Messverfahren ViBrAM angesehen worden ist. Damit Familienstreit im Hause OLG Düsseldorf. Und einen Streitschlichter = BGH gibt es nicht. Es handelt sich um eine sog. Innendivergenz, die nicht zu einer Vorlage nach § 121 GVG führt.

AG Eilenburg: § 100h StPO ist keine Ermächtigungsgrundlage; eigene Auslagen bleiben aber beim Betroffenen

Videomessung bzw. Messverfahren, immer wieder und immer wieder neu und anders. Das AG Eilenburg hat in dem Rechtsprechungsmarathon, der auf die Entscheidung des BVerfG v. 11.08.2009 zurückgeht, jetzt seine Rechtsprechung bestätigt und sich der Auffassung des OLG Düsseldorf, das in diesen Fällen § 100h StPO als Ermächtigungsgrundlage abgelehnt hatte, angeschlossen. Für eine Messung nach dem Verfahren ES 1.0 sei § 100h StPO nicht heranzuziehen. Durchgeführte Messungen seien unverwertbar. Was allerdings an dem Einstellungsbeschluss überrascht: Der Betroffene muss seine notwendigen Auslagen selbst tragen. Ei, warum denn das? Wenn ein BVV besteht, hätte er frei gesprochen werden müssen mit der Kostenfolge aus § 467 StPO. Und warum muss er dann bei der Einstellung seine Kosten tragen? Beschl. v. 16.03.2010 – 5 OWi 253 Js 1794/10.