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Erhöhung der Geldbuße – rechtlicher Hinweis erforderlich?

© frogarts - Fotolia.com

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In der Rechtsprechung der OLG ist vor einiger Zeit die Frage diskutiert worden, ob im Bußgeldverfahren ein rechtlicher Hinweis (§ 265 StPO) erteilt werden muss, wenn die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße erhöht werden soll. Das hatten das OLG Hamm und das OLG Jena bejaht,. Anders haben das das OLG Stuttgart und das OLG Bamberg gesehen. Und anders sieht es auch das KG im KG, Beschl. v. 10.03.2014 – 3 Ws (B) 78/14:

Dass der Bußgeldrichter entsprechend § 265 StPO einen Hinweis erteilen muss, wenn er beabsichtigt, die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße zu erhöhen (so Thüringer OLG VRS 113, 330 [bei guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen]; OLG Hamm DAR 2009, 99), zweifelt der Senat schon deshalb an, weil es eines derartigen Hinweises nicht einmal bedarf, wenn der Strafrichter in der auf den Einspruch gegen den Strafbefehl anberaumten mündlichen Verhandlung die Tagessatzhöhe oder –anzahl zum Nachteil des Angeklagten ändern will (vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 411 Rn. 11).“

Das KG hat die Frage dann aber letztlich offen gelassen. Denn der Verteidiger hatte die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht in zulässiger Weise über die Verfahrensrüge begründet (§§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). „Denn der Beschwerdeführer hat erst mit am 27. Februar 2014 eingegangenem Schriftsatz (vom „28. Februar 2014“) erklärt, dass er in der Hauptverhandlung nicht auf die Möglichkeit der Erhöhung der Geldbuße hingewiesen worden ist. Hierbei handelt es sich nicht um eine (zulässige und berücksichtigungsfähige) Rechtsausführung, sondern um eine nicht innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist und damit verspätet vorgebrachte Tatsache. Im Übrigen hätte die ordnungsgemäße Erhebung der Verfahrensrüge auch der Darlegung der mit dem Bußgeldbescheid übermittelten Rechtsbehelfsbelehrung bedurft (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Mai 2013 – 4a SsRs 66/13 – [juris]).“

Also ohne ordnungsgemäße Verfahrensrüge „läuft eh nichts“. Ob die allerdings auch noch die mit dem Bußgeldbescheid übermittelte  Rechtsbehelfsbelehrung bedarf, ist m.E. zweifelhaft. Was soll die mit der Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Hauptverhandlung zu tun haben?D afür bleibt das KG eine Begründung schuldig. Der Verweis auf die Entscheidung des OLG Stuttgart bringt da nichts. Denn auch da ist dieser Begründungsaufwand m.E. nicht ausreichend begründet gewesen. Man sieht aber mal wieder, wie schnell sich solche Dinge verselbständigen

 

„ein drückendes Problem“ – das AG Lüdinghausen und der Stuhldrang

entnommen wikimedia.org Urheber Okimicroline

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Gelegentlich dann mal doch noch Entscheidungen zum Fahrverbot, allerdings nicht aus der Feder eines OLG-Senats, sondern vom AG Lüdinghausen im AG Lüdinghausen, Urt. v. 17.2.2014 – 19 OWi 89 Js 155/14 – 21/14  mit zwei ganz interessanten Fragen: Nämlich einmal die Frage der Rechtfertigung des Geschwindigkeitsverstoßes und dann eine Spezialproblematik bei der Frage: Erhöhung der Geldbuße. Im Einzelnen

Mit seiner Einlassung: Notstandsähnliche Situation, hatte der Betroffene keinen Erfolg. Das AG nimmt die die Einlassung: „Stuhldrang“ offenbar nicht ab; das ist m.E. dem Urteil deutlich anzumerken. Es untersucht die Frage dann beim Fahrverbot im Rahmen eines Augenblickversagens, was m.E. systematisch nicht ganz sauber ist, da im Fall des Vorliegens dieses Rechtsfertigungsgrundes der Betroffene hätte frei gesprochen werden müssen. Die Frage: Augenblicksversagen bzw. geminderte subjektive Vorwerfbarkeit stellt sind dann erst in einem zweiten Schritt. Das AG führt insoweit aus:

„Soweit sich der Betroffene dahin eingelassen hat, er habe den Geschwindigkeitsverstoß deshalb begangen, weil er unaufmerksam gewesen sei infolge eines starken Stuhldrangs, so konnte dies nicht zu einem Absehen vom Fahrverbot aufgrund einer so genannten „notstandsähnlichen Situation“ führen. Zwar hat der Betroffene glaubhaft erklärt, er habe diesen Stuhldrang während der Fahrt verspürt, sei dann auch mit unangepasster Geschwindigkeit an der Messstelle entlang gefahren und habe schließlich wenige Meter nach dem Ende des Geschwindigkeitsbegrenzungsbereichs ein Maisfeld aufgesucht, um dort seine Notdurft zu erledigen. Dies entschuldigt jedoch den in Rede stehenden Geschwindigkeitsverstoß nicht, da der Betroffene ergänzend glaubhaft ausgeführt hat, er habe bereits vor Erreichen der Geschwindigkeitsbegrenzungszone Probleme in seinem Darm wahrgenommen, unter denen er bereits seit geraumer Zeit leide. Vor diesem Hintergrund hätte der Betroffene erwägen müssen, ob er überhaupt in der Lage war, die Fahrt anzutreten. Gegebenenfalls hätten Umwege gefahren werden müssen, um es jederzeit zu ermöglichen, einem plötzlichen Stuhldrang nachzukommen. Auch hätte sich eine frühzeitige Fahrtunterbrechung oder gar  -beendigung angeboten.“

Na ja, nicht zwingend, aber vertretbar.

Das AG beschränkt dann aber das Fahrverbot und nimmt die Fahrerlaubnisklassen C und CE aus. Eine Erhöhung der Geldbuße lehnt es ab – gegen die h.M. der OLG:

§ 4 Abs. 4 BKatV („Erhöhung der Geldbuße bei Absehen vom Fahrverbot“) kam hier nicht zur Anwendung, da es sich nach Ansicht des Gerichtes bei der Beschränkung des Fahrverbotes auf einzelne Fahrzeugarten nicht um ein teilweise Absehen von einem Regelfahrverbot handelt (vgl. Krumm, in NK-GVR, 1. Aufl. 2014, § 25 StVG, Rn. 61; a.A aber die h.M., so u.a. Burmann in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, § 25 StVG Rn. 6; OLG Jena zfs 2007, 412; OLG Hamm DAR 2006, 100). Insbesondere enthält die Bußgeldkatalog-Verordnung keine Vorschrift, aus der sich ergibt, dass stets ein alle Fahrzeugarten betreffendes Fahrverbot als Regel festzusetzen wäre – vielmehr ist auf den Erziehungszweck des Fahrverbots abzustellen und der Umfang im Hinblick auf die betroffenen Fahrzeugarten hieran auszurichten.“

Auch das m.E. nicht zwingend, denn Ausgangspunkt ist die Beschränkung des Fahrverbotes. Das ist ein teilweises Absehen und führt zu § 4 Abs. 4 BKatV. Nun, den Betroffenen wird die a.A. des AG gefreut haben.

Fahrverbot: Absehen gegen erhöhte Geldbuße ist auf jeden Fall zu prüfen

© J. Steiner - Fotolia.com

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„In der Not frisst der Teufel Fliegen“, heißt es. Übertragen auf das Bußgeldverfahren meint das: In der Not = wenn es nicht viel neue Entscheidungen gibt – muss man eben auch mal über solche berichten, die nicht viel Neues bringen. Und das ist der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 07.11.2013 – 1 Ss Bs 36/13, der ein amtsgerichtliches Urteil, durch das ein Fahrverbot auf der Grudnlage von § 4 Abs. 2 BKatV festgesetzt worden war, aufgehoben hat. Begründung: Nicht ausreichende Feststellungen zu den Vorahndungen: Denn: Erfolgt die Verhängung eines Fahrverbots auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 BKatV, weil also der Betroffene bereits in der Vergangenheit einen Geschwindigkeitsverstoß begangen hat, so müssen die Urteilsfeststellungen aussagekräftige Angaben zu den früheren Verstößen, insbesondere zum Datum der Tatbegehung und zur Höhe der überschrittenen Geschwindigkeit, enthalten, um dem Rechtsbeschwerdegericht das Prüfen der Voraussetzungen zu ermöglichen.

Insoweit nichts Neues, sondern gängige OLG-Rechtsprechung, die dem AG aber wohl nicht bekannt war 🙁 . Ganz interessant dann ein weiterer Hinweis des OLG:

„b) Damit konnte auch die festgesetzte Geldbuße nicht bestehen bleiben. Denn für den Fall, dass das Amtsgericht aufgrund von in einer erneuten Hauptverhandlung ergänzend getroffenen Feststellungen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV bejaht, wird es trotz der damit verbundenen Indizierung einer groben Pflichtverletzung i. S. v. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (vgl. Senat, Beschluss vom 5.3.2010 – 1 Ss Rs 1/10 m.w.N.) zu prüfen haben, ob der vom Gesetzgeber mit der Ahndung der Ordnungswidrigkeit angestrebte Erfolg auch mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden kann (Senat, a.a.O. m.w.N., Kammergericht, Beschluss vom 10.2.1997 – 2 Ss 326/963 Ws (B) 622/96, 3 Ws (B) 622/96, 2 Ss 326/96,- […]). Auch wenn im Hinblick auf das Regel-Ausnahmeverhältnis für die Einzelfallprüfung, ob ein Fahrverbot zu verhängen ist oder nicht, nur noch eingeschränkt Raum ist (vgl. BGH NZV 1992, 286; BayObLG NZV 1994, 327; OLG Düsseldorf NZV 1993, 37; OLG Oldenburg NZV 1993, 198), kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht zu diesem Ergebnis gelangt.“

Auch nichts bahnbrechendes Neues, aber es hatte dazu m.E. schon länger kein OLG mehr ausgeführt. Also schön, dass das OLG Zweibrücken mal wieder daran erinnert.

 

 

Alles wird teurer: Auch das „Schwarzfahren“ – kostet demnächst 60 €

Alles wird teurer: Auch das „Schwarzfahren“. Das kostet demnächst 60 €. So fordern es die Länderverkehrsminister auf der Verkehrsministerkonferenz am 10./11. April 2013 vom Bund (vgl. hier die PM und ein Bericht aus der NVZ). Geändert werden soll aber nicht etwa § 265a StGB – Beförderungserschleichung – sondern § 12 EVO, der den Reisenden zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet, wenn er bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist oder er sich zwar sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, ihn jedoch bei einer Prüfung der Fahrausweise nicht vorzeigen kann.

Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen ist mit der Erhöhung sehr einverstanden(vgl. hier). Dazu heißt es in der NVZ:

„Diese Entscheidung ist überfällig, denn der bisherige Betrag von 40 Euro gilt seit zehn Jahren und schreckt vor allem notorische Schwarzfahrer kaum noch ab“, zollt der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) Beifall. Nach etwa 16 Fahrten innerhalb einer Stadt, bei denen er nicht erwischt werde, habe ein Schwarzfahrer das Bußgeld bereits wieder hereingeholt, rechnet VDV-Hauptgeschäftsführer Oliver Wolff vor. Dabei sei der Schaden enorm. „Den Nahverkehrsunternehmen entgehen durch Schwarzfahrer pro Jahr 250 Millionen Euro Einnahmen“, klagt der Verkehrsexperte. Dazu kämen „100 Millionen Euro für das Kontrollpersonal“. Deshalb sei ein höheres Bußgeld „ein sinnvoller und notwendiger Schritt“, so Wolff, der „für Wiederholungstäter 120 Euro Bußgeld“ fordert.

Absehen vom Fahrverbot – musste die Sache vielleicht doch zum BGH?

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Den OLG Bremen, Beschl. v. 15.11.2012 – 2 Ss Bs 82/11 – habe ich mehrfach gelesen und weiß nicht so richtig, was das OLG mir wegen des Fahrverbotes eigentlich sagen will. Es geht um das Absehen vom Fahrverbot (allein) gegen Erhöhung einer Geldbuße. Das sieht m.E. die obergerichtliche Rechtsprechung zumindest teilweise anders als das OLG Bremen. Von daher wäre vielleicht dann doch, anders alsd as OLG Bremen meint,  eine Vorlage an den BGH mal wieder ganz interessant gewesen. Der hat ja auch länger nichts mehr zum Fahrverbot gesagt bzw. sagen müssen. Es geht für mich um folgende Passagen aus dem OLG Bremen, Beschl.:

… Der BGH hat in beiden Entscheidungen folgenden (nur hinsichtlich der angeführten Normen unterschiedlichen) Leitsatz formuliert:

 „In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 [und Absatz 2 Satz 2] BKatV ist die Anordnung eines Fahrverbots zulässig, ohne dass es näherer Feststellung bedarf, der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg könne auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht erreicht werden. Der Tatrichter muss sich dessen aber ausweislich der Gründe seiner Entscheidung bewusst gewesen sein.“

 Dieser Leitsatz ist in der Folgezeit in dem bereits zitierten Sinn interpretiert worden, wonach die Entscheidungsgründe sich zu dem Bewusstsein des Tatrichters vom Absehen des Fahrverbotes gegen Erhöhung der Geldbuße verhalten müssten (OLG Naumburg, VRS 100, 201, 203; OLG Hamm, DAR 2000, 129, 130; NZV 2004, 156; VRS 106, 474, 475 f.; OLG Köln, NZV 2001, 391, 392; OLG Rostock, DAR 2001, 421, 422; OLG Düsseldorf, DAR 2011, 408, 409). Der Leitsatz ist indes in erster Linie vor dem Hintergrund der erwähnten Rechtsansicht einiger Gerichte und deren Auffassung vom Regel-Ausnahme-Verhältnis zu sehen. Vor allem hierzu verhalten sich auch die Gründe in den beiden BGH-Entscheidungen. Dort wird an keiner Stelle explizit die Forderung aufgestellt, der Tatrichter müsse in den Urteilsgründen sein Bewusstsein von der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot (allein) gegen Erhöhung der Geldbuße zu erkennen geben. Dem BGH ging es vielmehr ersichtlich darum, gestützt auf die Regelungen in § 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 BKatV a. F. (entspricht § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 BKatV n. F.) herauszustellen, dass die Gerichte gerade keine Verpflichtung trifft, „die Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge besonders zu begründen, wenn keine Anhaltspunkte für ein Abweichen ersichtlich sind“ (BGHSt 38, 125, 136; 231, 236). Weiter heißt es dazu in beiden Beschlüssen: „Der Tatrichter muss sich aber einer solchen Möglichkeit – nicht anders als die Verwaltungsbehörde – bewusst sein und dies in den Entscheidungsgründen zu erkennen geben.“ Insbesondere die weiteren Ausführungen in dem Beschluss vom 17.03.1992 machen deutlich, dass auch nach Ansicht des BGH alleine die Erhöhung der Geldbuße nie ausreicht, um ein Absehen vom Fahrverbot zu begründen: „Weist der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen wesentliche Besonderheiten auf, die nicht schon die Beharrlichkeit des Verstoßes als solche ausnahmsweise in Frage stellen, so kann der Tatrichter die Überzeugung gewinnen, dass trotz eines Regelfalls die Verhängung eines Fahrverbots unangemessen ist und der notwendige Warneffekt unter angemessener Erhöhung der Regelgeldbuße erreicht werden kann“ (BGHSt 38, 231, 237). Bei richtigem Verständnis der Entscheidungsgründe des BGH kann der Tatrichter daher zwar nur dann vom Fahrverbot absehen, wenn die gewünschte Denkzettel- und Besinnungswirkung mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden kann. Diese Frage stellt sich aber auch nach Ansicht des BGH erst dann, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen wesentliche Besonderheiten aufweist.

Die in der Folgezeit von der Rechtsprechung aus den Leitsätzen jener Entscheidungen gezogene Schlussfolgerung, der Tatrichter müsse sich damit auseinandergesetzt haben, ob von der Verhängung des Fahrverbotes nicht allein deshalb abgesehen werden könne, weil bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt schon durch eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen sei und dies müsse auch den Urteilsgründen zu entnehmen sei (OLG Naumburg, VRS 100, 201, 203; OLG Hamm, DAR 2000, 129, 130; NZV 2004, 156; VRS 106, 474, 475 f.; OLG Köln, NZV 2001, 391, 392; OLG Rostock, DAR 2001, 421, 422; OLG Düsseldorf, DAR 2011, 408, 409), verkennt dieses Stufenverhältnis der Voraussetzungen. Erkennt der Tatrichter schon keine Umstände für ein Absehen, ist ihm auch kein Rechtsfolgeermessen dahingehend eingeräumt, alleine wegen der möglichen Erhöhung der Geldbuße vom Fahrverbot abzusehen. In dem Fall kann von ihm aber auch nicht gefordert werden, dass er sich in den Gründen zu dieser Frage verhält. Auch vor dem Hintergrund dessen, dass das Bußgeldverfahren nicht der Ahndung kriminellen Unrechts dient, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung und daher gerade in Bußgeldsachen keine übertrieben hohen Anforderungen an die Urteilsgründe gestellt werden dürfen (vgl. BGHSt 39, 291, 299; Hans. OLG Bremen, NZV 2010, 42, 43; OLG Rostock, DAR 2001, 421; Seitz in: Göhler, a. a. O., § 71, Rn. 42), ist es ausreichend, wenn der Tatrichter zu erkennen gibt, dass ihm überhaupt bewusst war, aufgrund der Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 bis 3 BKatV über Rechtsfolgeermessen zu verfügen (im Ergebnis wie hier: OLG Hamm – 3. Bußgeldsenat -, JMBl. NW 1996, 248; a. A. OLG Hamm – 2. Bußgeldsenat -, DAR 2000, 129, 130).“