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Zoff in der Kleingartenkolonie – Warnschuss reicht (erst mal)

entnommen wikimedia.org Urheber 4028mdk09

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Mit einer Notwehrsituation befasst sich der BGH, Beschl. v. 21.07.2015 – 3 StR 84/15. Das LG hatte bei dem Angeklagten, den es u.a. wegen Totschlags verurteilt hat, die Rechtfertigung wegen Notwehr (§ 32 StGB) abgelehnt. Es ging um die Abgabe eines Schusses aus einem Kleinkalibergewehr in die Brust des Opfers aus einer Entfernung von zwei Metern. Das Tatgeschehen spielt vor dem Hintergrund einer langjährigen Feindschaft zwischen dem Angeklagten und dem Opfer, die wohl beide Besitzer einer Laube/eines Schrebergarten in einer Kleingartenkolonie waren. Dort war es – offenbar mal wieder – zum Streit gekommen. Das spätere Opfer hatte mit einer zwei Meter langen Holzlatte den Gartenzaun heruntergedrückt, das Grundstück des Angeklagten betreten und auf zwei Rasenmäher eingeschlagen und sie beschädigt. Dabei zerbrach die Latte in mehrere Stücke. In der Situation hat der Angeklagte dann aus einer Entfernung von zwei Metern auf die Brust des Opfers geschossen. Das LG – und ihm folgend der BGH – haben Notwehr gem. § 32 StGB verneint.

„Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass dieser Angriff des Nachbarn auf das Hausrecht und das Eigentum des Angeklagten den unmittelbaren Gebrauch der Schusswaffe unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Notwehrhandlung nicht hätte rechtfertigen können.

Ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf das Leben oder die Gesundheit des Angeklagten war zur Überzeugung des Landgerichts objektiv nicht gegeben. Danach rief der Nachbar, als er gewahr wurde, dass der Angeklagte mit dem Gewehr im Anschlag auf ihn zugetreten war und zum Verlassen seines Grundstücks aufgefordert hatte, einen anderen Kleingartenbesitzer um Hilfe und erhob den in seiner Hand verbliebenen etwa 46 cm langen Holzstummel lediglich zu dem Zweck, einen Angriff des Angeklagten abzuwehren (UA S. 39).

Das Schwurgericht hat allerdings nicht festgestellt, welche Vorstellung der Angeklagte in dieser Situation vom weiteren Verhalten seines Nachbarn hatte, und deshalb nicht ausdrücklich geprüft, ob sich der Angeklagte in der irrtümlichen Annahme einer Notwehrlage (Putativnotwehr) befand. Das gefährdet den Bestand des Urteils indes nicht, da bei der irrigen Annahme eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs der Täter nicht mehr tun darf als der in wirklicher Notwehr Handelnde (BGH, Urteil vom 12. März 1987 – 4 StR 2/87, BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 2), und das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat, dass selbst im Falle eines Angriffs der Schuss in die Brust mangels Erforderlichkeit der Notwehrhandlung nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Das Schwurgericht ist dabei von den Grundsätzen ausgegangen, die die Rechtsprechung für die Grenzen der Notwehr unter Benutzung einer Schusswaffe aufgestellt hat. Danach darf der Angegriffene grundsätzlich das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt; dem lebensgefährlichen Einsatz einer Schusswaffe sind gleichwohl Grenzen gesetzt. Er ist zwar nicht von vornherein unzulässig, kann aber nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. In der Regel ist der Angegriffene gehalten, den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen. Reicht dies nicht aus, so muss er, wenn möglich, vor dem tödlichen Schuss einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz versuchen. In Frage kommen ungezielte Warnschüsse oder, wenn diese nicht ausreichen, Schüsse in die Beine, um den Angreifer kampfunfähig zu machen, also solche Abwehrmittel, die einerseits für die Wirkung der Abwehr nicht zweifelhaft sind und andererseits die Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbieten (vgl. BGH aaO mwN). Dabei wird der Rahmen der erforderlichen Verteidigung durch die Stärke und die Gefährlichkeit des Angreifers und durch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen bestimmt (BGH, Urteil vom 29. Juni 1994 – 3 StR 628/93, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 11 mwN). Angesichts der „konkreten Kampflage“ – der Nachbar hatte lediglich noch einen Holzstummel in der Hand; der Angeklagte (sieben Jahre jünger und von kräftiger Statur) hatte sein Gewehr in Vorhalte; mit dem Gewehr konnte zwar nur ein Schuss abgegeben werden; der geringe Abstand zwischen den Kontrahenten ermöglichte indes einen sicheren Schuss auf weniger gefährliche Körperregionen – ist die Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht sofort auf die Brust des Opfers schießen dürfen, ohne Rechtsfehler.“

Lösung: Ich habe da mal ein Frage: Wie oft darf ich meinen Mandanten eigentlich in der JVA besuchen?

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Meine Frage: Wie oft darf ich meinen Mandanten eigentlich in der JVA besuchen?, wird häufig gestellt. Sie ist in der Praxis auch von Bedeutung, das zeigen die Kommentaren, die alle in die richtige Richtung gehen. Die Frage nach der Erstattung von Auslagen (des Pflichtverteidigers), um die es hier geht, ist im Übrigen (leider) häufig ein Bereich, in dem Rechtspfleger, Bezirksrevisoren, Amtsrichter, Strafkammern, manchmal aber auch OLG-Senate zu Hochform auflaufen und die Hürden für die Erstattung nicht selten sehr hoch, häufig zu hoch legen. Manchmal hat man den Eindruck, dass Auslagen beim (Pflicht)Verteidiger immer mit dem Makel behaftet sind, dass sie ggf. gar nicht entstanden sind und der (Pflicht)Verteidiger sie unberechtigt geltend macht. Hinzu kommt, dass häufig die Begründungsanforderungen sehr hoch/zu hoch geschraubt werden.

So z.B. auch der Rechtspfleger und die Strafkammer in dem dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.03.2014 – 1 Ws 31/14 -, auf den ich ja auch in einem der Kommentare zum „Frage-Posting“ verwiesen worden ist, zugrunde liegenden Verfahren. Anders allerdings dann das OLG, das zutreffend an die Systematik in diesem Bereich erinnert. Denn: Die Beweislast, dass Auslagen nicht erforderlich waren, trägt nach der Formulierung des insoweit einschlägigen § 46 Abs. 1 RVG die Staatskasse. Nur wenn sich Anhaltspunkte ergeben, die auf einen Missbrauch der Pflicht zur kostenschonenden Prozessführung des Pflichtverteidigers hindeuten, wird die Darlegungs- und Beweislast auf den Verteidiger verlagert. Dann muss er zur Erforderlichkeit vortragen. Zutreffend ist es, wenn das OLG Brandenburg dann bei einer achtmonatigen Dauer der U-Haft keinen Missbrauch erkennt, sondern (zumindest) einen Besuch/Monat als erforderlich ansieht. Damit ist allerdings nicht gesagt, dass nach der Rechtsprechung immer ein Besuch/Monat anerkannt wird bzw., dass mehr Besuche missbräuchlich sind; im Übrigen: Wer will das verbindlich sagen (können). Wie so oft entscheiden die Umstände des Einzelfalls. Der Verteidiger sollte es sich allerdings zur Faustregel machen, je mehr und je eher zur Erforderlichkeit von JVA-Besuchen vorzutragen, desto häufiger er den Mandanten in der JVA-besucht hat. Dann dürfte er auf der einigermaßen sicheren Seite sein.

Genug ist genug – kein Fahrverbot mehr nach zwei Jahren

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Nichts weltbewegend Neues folgt aus dem OLG Hamm, Beschl. v. 23.07.2013, 5 RVs 52/13, aber wann gibt es im Verkehrsrecht derzeit schon etwas Neues? Eine Kurzmeldung ist der Beschluss deshalb wert, weil das OLG seine und die Rechtsprechung anderer OLG zur Erforderlichkeit eines Fahrverbotes als Nebenstrafe (§ 44 stGB) bestätigt hat. Danach kann ein Fahrverbot seine Funktion als Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Das wird bei einem zeitliche Abstand von zwei Jahren zur Tat nach Auffassung des OLG nicht mehr erreicht.

Ähnlich wird beim Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG argumentiert.

 

„Neigungsbeschluss“ des BGH zur Jugendstrafe

Wer die Rechtsprechung von Revisionsgerichten verfolgt, weiß: Sog. Neigungsbeschlüsse des Revisionsgericht sind immer von Bedeutung, weil sie i.d.R. eine Änderung/Klarstellung der Rechtsprechung andeuten. Das Revisionsgericht teilt quasi vorab schon mal mit, wie es eine bestimmte Frage ggf. demnächst sehen will. So eine Neigungspassage enthält der BGH, Beschl. v. 06.05.2013 – 1 StR 178/13. Die Angeklagte war wegen verschiedener Handlungen zum Nachteil einer Nebenklägerin u.a. wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe  verurteilt worden. In der Revision ging es u.a. um die Verhängung der Jugendstrafe und deren Bemessung. Dazu der BGH:

a) Der Senat teilt insbesondere nicht die Auffassung der Revision, der Anordnungsgrund der „Schwere der Schuld“ in § 17 Abs. 2 JGG könne grundsätzlich lediglich bei „Kapitalstrafsachen“ in Betracht kommen. Dies entspricht nicht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch außer-halb dessen bei besonders schweren Straftaten, zu denen gravierende Sexualdelikte gehören können (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 – 3 StR 404/09, NStZ-RR 2010, 56 f. und vom 28. September 2010 – 5 StR 330/10, StV 2011, 588 f.), die Verhängung einer allein auf die Schwere der Schuld gegründeten Jugendstrafe zugelassen hat (etwa BGH, Beschluss vom 20. Januar 1998 – 4 StR 656/97, StV 1998, 332, 333; weit. Nachw. bei Radtke in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., 2013, Band 6, JGG § 17 Rn. 67).

b) Im Übrigen neigt der Senat dazu, bereits das Vorliegen eines gewissen Schuldausmaßes allein als Anordnungsgrund einer auf das Merkmal der „Schwere der Schuld“ gestützten Jugendstrafe ohne eine faktische Erziehungsfähigkeit und -bedürftigkeit des jugendlichen oder heranwachsenden Täters genügen zu lassen. Weder der Wortlaut von § 17 Abs. 2 JGG noch dessen Entstehungsgeschichte (vgl. BT-Drucks. I/3264 S. 40 re. Spalte/S. 41 li. Spalte) deuten auf ein kumulatives Erfordernis eines solchen Erziehungsbedürfnisses als Anordnungsvoraussetzung der Jugendstrafe hin. Die in § 18 Abs. 2 JGG enthaltene Vorgabe, bei der Bemessung der Jugendstrafe die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich zu machen, betrifft unmittelbar lediglich die Festsetzung der Dauer einer Jugendstrafe, nicht aber die vorgelagerte, in § 17 Abs. 2 JGG (in Verbindung mit § 5 und § 13 Abs. 1 JGG) geregelte Auswahl der jugendstrafrechtlichen Sanktion. Es entspricht zudem ohnehin der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, im Rahmen der Strafbemessung der Jugendstrafe gemäß § 18 Abs. 2 JGG neben der Erziehungswirksamkeit auch andere Strafzwecke, bei schweren Straftaten vor allem das Erfordernis des gerechten Schuldausgleichs, zu berücksichtigen (BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 1981 – 1 StR 634/81, StV 1982, 121; vom 27. November 1995 – 1 StR 634/95, NStZ 1996, 232 f.; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 – 5 StR 486/97; Beschluss vom 23. März 2010 – 5 StR 556/09, NStZ-RR 2010, 290, 291). Dem Gedanken des Schuldausgleichs ist insbesondere bei fünf Jahre übersteigenden Jugendstrafen Bedeutung zugemessen worden, weil bei derar-tigen Verbüßungszeiträumen eine (weitere) erzieherische Wirkung bezweifelt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 1995 – 1 StR 634/95, NStZ 1996, 232 f. und vom 20. März 1996 – 3 StR 10/96, StV 1998, 344; siehe aber auch BGH, Beschluss vom 7. Mai 1996 – 4 StR 182/96, NStZ 1996, 496 f.).“

Die zu a) behandelte Frage ist nichts Neues. Aber mit den unter b) aufgeführten Gedanken könnte sich eine Änderung bzw. Klarstellung in der Rechtsprechung andeuten. Die OLG haben das nämlich in der Vergangenheit zum zum Teil anders gesehen und messen dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ gerade die Bedeutung bei, dass die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld grundsätzlich nur dann zulässig sein soll, wenn dies (auch) aus erzieherischen Gründen erforderlich bzw. geboten ist. Vielleichz demnächst anders?

Man fragt sich nazürlich immer: Warum ein Neigungsbeschluss und warum gerade in dieser Sache. Nun, das weiß man nie. Hier könnte der Grund gewesen sein, dass das LG angesichts drn festgestellten Gesamtumständen der sich über rund 24 Stunden erstreckenden Misshandlungen, Demütigungen und Erniedrigungen der Nebenklägerin zu einer „ungewöhnlich niedrigen Straf“ gekommen ist.

Notfalls Nothilfe auch mit dem Bierkrug

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Notfalls kann auch mit dem Bierkrug Nothilfe geleistet werden, so das OLG Hamm. Urt. v. 15.07.2013, 1 RVs 38/13. Der 1. Strafsenat hat die Revision eines Nebenklägers gegen ein frei sprechendes landgerichtliches Urteil zurückgewiesen. Der Angeklagte hatte mit einem Glaskrug auf einen anderen eingeschlagen, um einen Freund nach einem Faustangriff vor weiteren Angriffen zu schützen. Der Geschlagene erlitt eine Platzwunde und eine Gehirnerschütterung. Das OLG hat eine Nothilfehandlung angenommen. Auch ein kräftiger Schlag auf den Kopf mit einem gefüllten Bierkrug könne zur Abwehr eines Angriffs rechtens sein. In einer Notlage dürfen sich der Angegriffene mit dem Mittel zur Wehr setzen, das er zur Hand habe. Das OLG:

„Die Nothilfehandlung des Angeklagten war auch erforderlich i.S.d. § 32 Abs. 2 StGB. Ob die Verteidigungshandlung erforderlich ist, hängt im Wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Dabei darf sich der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Das schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel ein. Zwar kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein; doch ist der Angegriffene nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen. Bei mehreren Einsatzmöglichkeiten des vorhandenen Abwehrmittels hat der Verteidigende nur dann das für den Angreifer am wenigsten gefährliche zu wählen, wenn ihm Zeit zum Überlegen zur Verfügung steht und durch die weniger gefährliche Abwehr dieselbe, oben beschriebene Wirkung erzielt wird (BGH NStZ 2006, 152, 153 m.w.N.; OLG Koblenz a.a.O.).

Der Schlag mit dem Bierglas ließ eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten. Der Angeklagte musste sich nicht auf ein bloßes Wegschubsen des Nebenklägers, einen Schlag mit seiner freien linken Hand (der Angeklagte ist Rechtshänder) oder darauf einlassen, zunächst das Bierglas aus der rechten Hand zu nehmen, um dann mit der bloßen Faust zuzuschlagen, oder vorher den Schlag mit dem Bierglas anzudrohen. Angesichts der Unmittelbarkeit der Gefahr eines weiteren Angriffs hätten schon diesbezügliche Überlegungen zu einer zeitlichen Verzögerung geführt, die womöglich eine erneute Attacke des Nebenklägers begünstigt hätten. Hinzu kommt, dass die dargestellten Alternativen, auch wenn der Nebenkläger von eher schmächtiger Natur ist, angesichts der Aggressivität seines bis dahin gezeigten Verhaltens und der Rückendeckung durch den Zeugen U in ihrer Geeignetheit zur sofortigen Beseitigung der Gefahr zweifelhaft gewesen wären.

4. Auch war die Handlung des Angeklagten als Nothilfehandlung geboten. Sein Handlungsspektrum war nicht dadurch eingeschränkt, dass es zuvor Beleidigungen in Richtung des Nebenklägers und des Zeugen U gegeben hatte. Die allein festgestellte Beleidigung durch Bezeichnung des Nebenklägers und des Zeugen U als „Kanaken“ ging von dem Zeugen Y, nicht aber vom Angeklagten aus. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Angeklagte den Zeugen Y zu diesen Äußerungen angestiftet, ihn sonst dabei unterstützt oder diese Äußerungen auch nur gebilligt hätte.“

Frage: War der Bierkrug (noch) gefüllt oder nicht (mehr) gefüllt?