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Geplausche am Telefon ist kein rechtlicher Hinweis (§ 265 StPO)

Erst vor kurzem hat der 1. Strafsenat des BGH zur Erforderlichkeit des auf § 265 StPO gestützten rechtlichen Hinweis nach Austausch der Bezugstat beim Verdeckungsmord Stellung genommen und das bejaht (siehe BGH, Beschl. v. 12.01.2011 – 1 StR 582/10), vgl. dazu hier.

Nun nimmt der BGH, Beschl. v. 23.03.2011 – 2 StR 584/10 erneut zu § 265 StPO Stellung: Er bestätigt die frühere Rechtsprechung des BGH zur Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises nach § 265 StPO bei einer möglichen Verurteilung wegen einer andersartigen Begehungsform desselben Strafgesetzes. Erfolge die Anklage eines Täters zunächst wegen Mordes aus Heimtücke beziehungsweise zur Verdeckung einer Straftat und komme für das erkennende Gericht im Laufe des Verfahrens auch eine Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen in Betracht, so sei, wenn das Urteil darauf gestützt werden solle, ein förmlicher rechtlicher Hinweis seitens des Gerichts in Bezug auf dieses neue Mordmerkmal erforderlich.

Die Entscheidung zeigt, welche Bedeutung die Rechtsprechung des BGH dem zutreffenden rechtlichen Hinweis zumisst. Und zwar auch hinsichtlich der Form. Telefonische Auskünfte von Gerichtsmitgliedern, wie hier der Berichterstatterin, sind nicht ausreichend.

Rechtlicher Hinweis: Wenn der fehlt, hat die Revision häufig Erfolg – oder: BGH, 1 StR 582/10 sollte man lesen

Der vergessene rechtliche Hinweis nach § 265 StPO verhilft einer späteren Revision häufig zum Erfolg, weil die Rechtsprechung des BGH in dem Bereich immer noch verhältnismäßig streng ist. Das zeigt sich sehr deutlich an dem zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen Beschl. des BGH v. 12.01.2011 – 1 StR 582/10, in dem es um den Austausch der so. Bezugstat beim Verdeckungsmord ging. Der BGH sieht, was m.E. zutreffend ist, in den Fällen einen rechtlichen Hinweis als erforderlich an. In der Sache ging es um den Austausch „veruntreuende Unterschlagung“ gegen „Körperverletzung“.

Besonders achten muss man als Verteidiger in den Fällen auf die „Beruhensfrage“. Auch dazu macht der BGH lesenswerte Ausführungen, die bei der Abfassung einer Revision beachtet werden sollte. Also: Entscheidung lesen!

Lesenswert!! Welcher Maßstab bei der Erforderlichkeit von Kopien?

Hinweisen möchte ich heute auf eine m.E. sehr schöne Entscheidung des AG Bremen (Beschl. v. 06.01.2011 – 82 Ls 230 Js 8347/10 (8/10), die lesenswert für jeden Verteidiger ist. Sie setzt sich grundsätzlich mit der Frage auseinander, welcher Maßstab bei der (nachträglichen) Beurteilung der Erforderlichkeit von vom Verteidiger gefertigter Kopien anzulegen ist – in manchen AG-Bezirken ein „Dauerkampfplatz“.

Darüber hinaus setzt sich der Amtrichter mit dem Umstand auseinander, dass der Verteidiger die gesamte Akte kopiert hatte, was vom AG nicht beanstandet wird, und er gibt auch hinsichtlich einzelner Punkte, die in der Praxis immer wieder eine Rolle spielen, Argumentationshilfen. Das sind vor allem die Fragen der Notwendigkeit von Kopien des Aktendeckels, von Verfügungen des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Polizei, von Kopien von Zustellungsurkunden, Schreiben des Verteidigers, bereits übersandter Schriftstücke und von Kopien von Auszügen aus dem BZR.

Wie schon geschrieben: Lesenswert.

Jetzt hat es mich auch getroffen – Landkreis verlangt Vollmachtsvorlage

Jetzt hat es mich auch getroffen. Gerade teilt mir mein Büro mit, dass ich mich noch um die Vollmacht des Mandanten kümmern muss, für den wir in einem OWi-Verfahren zunächst mal Akteneinsicht beantragt haben. Der Landkreis verlange unbedingt die Vollmacht. Na ja. Gemach, gemach, mal nicht so schnell denke ich. Jetzt stellt sich also die Gretchenfrage: Fange ich den Disput mit dem Landkreis um die Erforderlichkeit der schriftlichen Vollmacht an oder lasse ich es. Das Interessante: Die Akte hat man (vorsichtshalber) gleich mitgeschickt. Ich glaube, ich mache mir die Mühe und schreibe dem Landkreis mal was zur Rechtslage.

Notwendige Auslagen: Bei rund 16.000 € kommt die Staatskasse schon mal ins Grübeln….

Auch die notwendigen Auslagen des Pflichtverteidigers sind häufig nach Abschluss des Strafverfahrens ein heftig umkämpftes Terrain. Und je höher die Auslagen sind, desto heftiger wird gekämpft/gekürzt. So auch in dem Fall, der der Entscheidung des  OLG Köln im Beschl. v. 11.12.09 – 2 Ws 496/09 – zugrunde gelegen hat.

Der Rechtsanwalt war in einem Umfangsverfahren dem Angeklagten als sog. Sicherungsverteidiger neben einem anderen Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Er hat dann rund 105.000 Ablichtungen aus den Verfahrensakten erstellt und dafür gem. Ziff. 7000 VV RVG netto rund 16.000 € zum Ausgleich angemeldet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat davon einen Betrag in Höhe von rund 10.500 € abgesetzt. Im Rechtsmittelverfahren sind dem Rechtsanwalt aber die gesamten Fotokopiekosten gewährt worden. Auch die Beschwerde des Bezirksrevisors hatte keinen Erfolg. Zutreffend hat das OLG Köln in der lesenswerten Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Pflichtverteidiger wohl nur dann auf ggf. vorliegende digitalisierte Ablichtungen verwiesen werden könnte, wenn diese vollständig vorliegen. Ausweislich eines Vermerks des Vorsitzenden der Strafkammer war das hier jedoch nicht der Fall, sondern es standen zum Zeitpunkt der Anklageerhebung nur ein Teil der anklagerelevanten Fallakten in digitalisierter Form zur Verfügung. Die restlichen anklagerelevanten Fallakten wurden erst einige Monate nach Beginn der Hauptverhandlung in digitalisierte Form überführt.

Ich meine, dass ist zutreffend, denn der Verteidiger hat einen Anspruch darauf hat, mit einer vollständigen Ablichtung der Akten zu arbeiten. Darauf zu achten ist auch, dass dem Verteidiger auch nicht zugemutet werden kann, ggf. selbst einen „Abgleich“ daraufhin vorzunehmen, welche Aktenseiten bei einer Digitalisierung möglicherweise übersprungen worden sind, um nur diese abzulichten. Das wäre ein unzumutbarer Arbeitsaufwand. Schließlich hat auch jeder Verteidiger Anspruch auf einen „eigenen“ Aktenauszug und muss sich nicht auf die von einem anderen Verteidiger gefertigten Kopien und Ablichtungen verweisen lassen. Auch darauf hat das OLG zutreffend hingewiesen.

Fazit: Lesenswert und zutreffend.