Schlagwort-Archive: Entzug

StPO II: Letztes Wort dauert 5 Tage, oder: Fristsetzung durch den Vorsitzenden erlaubt

© canstockphoto5259235

Die zweite Entscheidung kommt auch vom BGH. Der hat sich im BGH, Beschl. v. 27.05.2020 – 5 StR 166/20 – zum Umgehen/Vorgehen mit/beim letzten Wort des Angeklagten geäußert. Was genau in der Hauptverhandlung vorgefallen ist, lässt sich dem Beschluss nicht konkret entnehmen, aber zumindest erahnen :-). Jedenfalls hatte der Angeklagte mit seiner Revision dann (u.a.) Beschränkungen beim letzten Wort – wahrscheinlich eine Fristsetzung – gerügt. Ohne Erfolg:

„2. Dem Angeklagten wurde ausreichende Gelegenheit zum letzten Wort (§ 258 StPO) gegeben.

Nach zehn Tagen Beweisaufnahme konnte er fünf Tage lang Ausführungen zu seiner Verteidigung machen. Dass er durch die Vorsitzende dabei 31 mal darauf hingewiesen wurde, dass seine Ausführungen Wiederholungen und Weitschweifigkeiten enthalten, und ihm schließlich eine Frist zur Beendigung seiner Ausführungen gesetzt wurde, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Denn ein Vorsitzender darf nach § 238 Abs. 1 StPO einschreiten, wenn sich die Ausführungen des Angeklagten in seinem letzten Wort mit nicht zur Sache gehörenden Umständen befassen, fortwährende Wiederholungen oder andere unnütze Weitschweifigkeiten enthalten oder sonst einen Missbrauch seines letzten Wortes darstellen (BGH, Urteil vom 9. Januar 1953 – 1 StR 623/52, BGHSt 3, 368, 369). Nach mehrmaligen erfolglosen Ermahnungen ist auch der Entzug des letzten Wortes möglich (vgl. KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 258 Rn. 21; Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., § 258 Rn. 26 jeweils mwN).“

Nun ja – man kennt das Verfahren nicht. Aber fünf Tage letztes Wort nach zehn Tagen Beweisaufnahme ist schon heftig. Ich hatte mal beim LG Bochum zwei Tage. Auch das war ermüdend 🙂 .

Fahren ohne ausländische Fahrerlaubnis, oder: Erforderliche Urteilsfeststellungen

© Picture-Factory – Fotolia.com

Bei der zweiten Entscheidung des Tages handelt es sich um den KG, Beschl. v. 10.09.2018 – (3) 121 Ss 145/18 (21/18). Auch er hat Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StGV)  zum Gegenstand. Es geht nämlich um eine ausländische – polnische – Fahrerlaubnis. Die Problematik der Entscheidung liegt aber nicht bei dem Dauerbrenner „Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis“ und deren Nutzung hier in der Bundesrepublik. Sondern es geht um ein „normales“ Fahren ohne die (ausländische) Fahrerlaubnis und die insoweit erforderlichen Feststellungen,

Das AG hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen verurteilt. Nach den vom AG getroffenen Feststellungen führte der polnische Angeklagte, der in Polen lebt, dort als selbständiger Maler arbeitet und über eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B verfügt, am 12.11.2016, 08.12.2016 und 10.08.2017 in insgesamt vier Fällen jeweils ein Kraftfahrzeug in Berlin, obwohl er durch seit dem 08.05.2015 rechtskräftigen Strafbefehl des AG Tiergarten vom 01.04.2015 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt, ihm das Recht, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, entzogen und eine Sperrfrist (Ergänzung durch den Senat verhängt worden war. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg:

„Sie hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg, weil der Schuldspruch sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht standhält.

1. Zwar ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte keine Berechtigung besaß, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Denn nach § 29 Abs. 1. FeV ist der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, der keinen Ordentlichen Wohnsitz im Inland besitzt, nur dann befugt, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, wenn keiner der in § 29 Abs. 3 Satz 1 FeV erfassten Ausschlussgründe vorliegt. Auf der Grundlage der vorn Amtsgericht getroffenen Feststellungen ist ein Ausschlussgrund nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV gegeben , weil es sich bei der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. April 2015 angeordneten Sperrfrist nach § 69a StGB um eine gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StGB handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 2014 – (3) 121 Ss 71/14 (84/14) – juris; OLG Hamm, Urteil vom 8. Dezember 2012 – 3 Ss 382/09 — juris Rdn. 10; OLG Köln WW 2010, 2817).

Rechtlich zutreffend ist weiter, dass der Angeklagte auch nach. Ablauf der Sperrfrist gemäß § 69a StGB aus seiner polnischen Fahrerlaubnis keine Erlaubnis zum Führen eines fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugs im ‚Inland ableiten konnte, weil diese Berechtigung vorausgesetzt hätte, dass dem Angeklagten gemäß § 29 Abs. 4 FeV auf seinen Antrag durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden wäre. Dass dies geschehen ist, ist den getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen.

2. Die Wirkung des § 29 Abs. .3 Satz 1 Nr. 4 FeV setzt gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 FeV voraus, dass die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, der zufolge keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt ist (vgl. Senat NStZ-RR 2015, 25; OLG Oldenburg NZV 2011, 207; OLG Bamberg DAR 2013, 277; alle zum insoweit identischen § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Feststellungen dazu enthält das angefochtene Urteil nicht; es erweist sich daher als lückenhaft. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zu den Eintragungen im Bundeszentralregister vermögen diese Darstellungslücke nicht zu schließen. Denn dass die Sperrfrist im Bundeszentralregister eingetragen ist, lässt noch keine zwingenden Schlüsse darauf zu, dass die Sperrfrist zu den Tatzeiten auch im Fahreignungsregister des Kraftfahrtbundesamtes tatsächlich eingetragen war (vgl. dazu im Einzelnen Senat a.a.O.).

3. Soweit das Amtsgericht die Tat vorn 12. November 2016 als fahrlässig und die nachfolgenden Taten als vorsätzlich begangen eingeordnet hat, ist das Urteil eben-falls durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die Urteilsgründe sind insoweit lückenhaft, denn das Amtsgericht teilt nicht mit, auf welchen festgestellten Tat-sachen die rechtliche Einordnung der Taten hinsichtlich der erfüllten Schuldformen beruht. Zwar handelt es sich dann um keinen durchgreifenden Darstellungsmangel, wenn sich die verwirklichte Schuldform aufgrund der mitgeteilten Gesamtumstände der Tat zwanglos erschließt (vgl. BGH NJW 2015, 3178, 3179). So liegt der Fall hier aber nicht, denn zur inneren Tatseite teilt das Amtsgericht lediglich die Einlassung des Angeklagten mit, wonach dieser bei den vier angeklagten Fahrten davon ausgegangen sei, nach Ablauf der verhängten Sperrfrist wieder berechtigt zu sein, in Deutschland ein Kfz zu führen. Zwanglose Rückschlüsse darauf, dass der Angeklagte die erste der Taten fahrlässig und die übrigen Taten vorsätzlich beging, lassen sich daraus nicht ziehen.“

Schwein gehabt….

„Schwein gehabt“ hat wahrscheinlich das Wildschein im August 2012 gedacht, als ein Jäger es mit einem Islandpony verwechselt und das getötet hat. „Kein Schwein“ hatte dann jetzt aber der Jäger beim VG Berlin. Denn das hat im VG Berlin, Beschl. v. 23.10.2013 – 1 L 215.13 – die Eilentscheidung der Verwaltungsbehörde, mit der dem Jäger der Waffenschein entzogen worden ist, bestätigt. Dazu aus der PM des VG Berlin:

Der Antragsteller hatte bei der Jagd im August 2012 ein Islandpony mit einem Wildschwein verwechselt und das Pony getötet. Daraufhin widerrief die Waffenbehörde seine waffen- und munitionsrechtliche Erlaubnis. Der Antragsteller hatte dagegen eingewandt, ein einziger Fehlschuss könne die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht in Frage stellen; zudem sei es bei der Schussabgabe bereits dunkel gewesen. Schließlich berief sich der Antragsteller auf die Einstellung des gegen ihn wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz eingeleiteten Strafverfahrens. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte die Entscheidung der Waffenbehörde. Es fehle an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, da Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Es gehöre zu den elementaren Verhaltensregeln des Gebrauchs von Schusswaffen bei der Jagd, dass der Jäger einen Schuss auf Wild nur dann abgeben dürfe, wenn er sich über das Tier, das er beschieße, vergewissert habe. Der Jäger müsse daher das Tier vor Schussabgabe jedenfalls nach seiner Art, eventuell auch nach Alter, Geschlecht und Körperzustand bestimmen. Ansonsten verbiete jede noch so geringe Unsicherheit und Unwägbarkeit den Schuss. Der Antragsteller habe gegen diese grundlegende Pflicht der Jagdausübung in erheblicher Weise verstoßen, und es hätten auch keine Umstände vorgelegen, die die Jagdsituation als kompliziert erscheinen ließen. Zudem habe der Antragsteller damit rechnen müssen, in seinem in der Nähe eines Pferdehofes gelegenen Jagdbereich einem Pony zu begegnen. Auf die mangelnden Sichtverhältnisse könne er sich nicht berufen, da in diesem Fall der Schuss gänzlich hätte unterbleiben müssen.

Kann man Kokain trinken? Wirklich nicht?

© Sublimages - Fotolia.com

© Sublimages – Fotolia.com

Kann man Kokain trinken? Die Frage stellte sich dem Kollegen, der mir den VGH Kassel, Beschl. v. 29.08.2013 – 2 B 1490/13 – übersandt hat. Im Verfahren ging es um den Entzug der Fahrerlaubnis. Dagegen hatte sich der Betroffene mit seinem Widerspruch gewandt und beantragt die aufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels wiederherzustellen. Ohne Erfolg. Dazu der VGH:

Der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums „harter“ Drogen ist offensichtlich rechtmäßig. Das mit der Beschwerde vertiefte Vorbringen, das im Blut der Antragstellern nachgewiesene Kokain müsse ihr unwissentlich in Getränke gemischt worden sein, ist offenkundig unglaubhaft. Nach allgemein anerkannten und allgemein zugänglichen Erkenntnissen (siehe etwa: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Auflage, § 3 Rn. 69) erfolgt die Aufnahme von Kokain nicht oral, sondern die Substanz wird geschnupft, intravenös injiziert oder geraucht. Hiernach kommt die hier vorgetragene Beibringung durch unwissentliches Einmischen in Getränke, also eine orale Aufnahme, nicht in Betracht.

Der Kollege, der den Beschluss übersandt hat, meint: Na ja, dagegen spricht so Einiges. Z.B. die Existenz von Mate di Coca, Coca-Wein, Coca Champagner und Coca-Limonade, schön nachzulesen bei Patzak in: Körner/Patzak/Volkmer BtMG, 7.Aufl. S.1738ff. Auch dem nicht ganz unbekannten Erfrischungsgetränk mit dem Namen „Coca-Cola“ soll in seiner Anfangszeit Kokain beigesetzt gewesen sein.“

Urinprobe verweigert – Vollzugslockerungen weg?

© chris52 – Fotolia.com

Der Verurteilte ist gem. § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Seit August 2011 erhält er dort Lockerungen in Form von täglichen Ausgängen. Am 06.01.2012 trat in der Maßregelvollzugsklinik eine neue „Dienstanweisung zur Durchführung von Drogenscreening“ in Kraft, die seit dem 09.01.2012 umgesetzt wird. Diese sieht vor, dass der Untergebrachte sich vor Abgabe der Urinprobe für das Screening teilweise entkleidet. Die Hose ist bis zu den Knien herunterzulassen und das T-Shirt ist bis zur Brust hochzuziehen. Die Abgabe der Probe soll unter Aufsicht zweier Mitarbeiter erfolgen, die dem gleichen Geschlecht angehören wie der Unter­gebrachte. Zumindest ein Mitarbeiter muss anwesend sein. Dieser muss den Patien­ten auch auf Mittel zur Manipulation, z.B. Beutel mit Fremdurin, Kunstpenisse oder Schläuche, untersuchen. Sofern ein Patient unter direkter Sichtkontrolle keinen Urin abgeben kann, muss er sich vollständig entkleiden und darf nach abgeschlossener Kontrolle ein abgeteiltes WC zur Urinabgabe nutzen.

In einem Gespräch wurde dem Verurteilten seitens der Maßregelvollzugsklinik angekündigt, dass ihm Lockerungsstufen entzogen würden, wenn er den Anforderungen gemäß der Dienstanweisung vom 06.01.2012 nicht nachkomme.

Dagegen wendet er sich mit dem Widerspruch. Er hat beim OLG Hamm keinen Erfolg. Der OLG Hamm, Beschl. v. 11.09.2012 – III-1 Vollz (Ws) 360/12 – segnet die Androhung ab:

Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn die Vollzugsbehörde die Abgabe der Urinprobe in einer Weise verlangt, die eine Manipulation durch den Gefangenen möglichst ausschließt. Deshalb bestehen keine Bedenken, dass der Betroffene die Urinprobe in unbekleidetem Zustand im Beisein eines Voll­zugsbeamten abgeben sollte, der den Vorgang beobachtete (vgl. dazu OLG Zweibrücken, a.a.O.). Dabei handelt es sich um keinen Umstand, durch den in den vom Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde verbürgten Schutz vor solchen Verletzungen der Persönlichkeitssphäre, durch die zugleich der Mensch als solcher in seinem eigenen Wert, in seiner Eigenständigkeit berührt ist, eingegriffen wird. Zwar mag der Vorgang als solcher das Schamgefühl berühren und kann mit Unannehmlichkeiten verbunden sein. Durch die ein­geforderte Abgabe von Urin wird der Betroffene aber nicht zu einem bloßen „Schauobjekt“ erniedrigt. Die Maßnahme dient weder der Herabwürdigung noch sonstigen rechtlich zu missbilligenden Zwecken, sondern unmittelbar der Resozialisierung des Straftäters, an der die Allgemeinheit ein überragendes Interesse hat.“

 Zutreffend bewertet die Strafvollstreckungskammer das Vorgehen der Maßregelvollzugsanstalt nicht als ermessensfehlerhaft. Diese hat insoweit die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten. Sie hat die Grundrechte des Betroffenen in ihre Abwägung mit einbezogen, aber gerade auch die konkrete Art und Weise der Abgabe der Urinprobe zur Vermeidung von Manipulation für erforderlich gehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundes­verfassungsgerichts zur Abgabe von Urinproben ist die Tatsache, dass bei der Ab­gabe von Urin ein Mindestmaß an ärztlicher Aufsicht unerlässlich ist, um Manipu­lationen auszuschließen, kein Umstand, durch den in den vom Gebot der Unverletz­lichkeit der Menschenwürde verbürgten Schutz vor solchen Verletzungen der Per­sönlichkeitssphäre eingegriffen wird. Zwar mag der Vorgang als solcher das Scham­gefühl berühren und kann mit Unannehmlichkeiten verbunden sein. Für die mit der erteilten Weisung eingeforderte Abgabe von Urin wird der Betroffene aber nicht zu einem bloßen „Schauobjekt“ erniedrigt. Die Maßnahme dient weder der Herabwürdi­gung noch sonstigen rechtlich zu missbilligenden Zwecken, sondern unmittelbar der Resozialisierung des Straftäters, an der die Allgemeinheit ein überragendes Interesse hat (BVerfG, Beschl. v. 17.02.2006 – 2 BvR 204/06 –, juris).

Na ja, man sich „bessere“ Situationen denken/vorstellen.