Heute dann drei Pflichtverteidigungsentscheidungen.
Ich beginne mit der Entscheidung, über die man sich m.E. am meisten ärgern muss, und zwar dem OLG München, Beschl. v. 25.10.2021 – 3 Ws 820/21. Das OLG hatte über den Antrag eines Angeklagten auf Entpflichtung des Pflichtverteidigers wegen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses des Angeklagten zum bisherigen Pflichtverteidiger zu entscheiden..
In dem Verfahren war zunächst ein konsenusaler Pflichtverteidigerwechsel geplant. Den hatte das LG abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten hatte keinen Erfolg. In der Beschwerdebegründung hatte der Angeklagte über Rechtsanwalt PP1, also den Rechtsanwalt, der „neuer“ Pflichtverteidiger werden sollte, ausgeführt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und Rechtsanwalt PP2, dem bisherigen Pflichtverteidiger, nachhaltig und endgültig zerstört sei, weil es zwischen beiden seit dem 15.06.2021 keinen Kontakt mehr gebe und Rechtsanwalt PP2 den Angeklagten insbesondere weder nach Übersendung der Anklageschrift noch nach dem Haftprüfungsbeschluss des OLG München oder zur Vorbereitung der Hauptverhandlung aufgesucht habe. Gleiches trug Rechtsanwalt PP1 in einem erneuten Antrag auf Beiordnung im Wege des Austauschs vom 16.09.2021 vor.
Auch das hat das LG abgelehnt. Dagegen die Beschwerde, mit der dann noch vorgetragen weiter vorgetragen wurde, dass das sei das Vertrauensverhältnis des Angeklagten PP zu Rechtsanwalt PP2 nachhaltig und endgültig zerstört sei, weil es zwischen beiden seit dem 15.06.2021 keinen Kontakt mehr gebe und Rechtsanwalt PP2 den Angeklagten insbesondere weder nach Übersendung der Anklageschrift noch nach dem Haftprüfungsbeschluss des OLG München oder zur Vorbereitung der Hauptverhandlung aufgesucht habe. Gleiches trug Rechtsanwalt PP1 in einem erneuten Antrag auf Beiordnung im Wege des Austauschs vom 16.09.2021 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten – auch des Verfahrens – verweise ich auf den verlinkten Volltext. Das OLG München hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen:
„Soweit sich die Beschwerdebegründung erneut auf § 143 Abs. 2 Nr. 1 StPO stützt hat der Senat bereits mit Beschluss vom 05.10.2021 entschieden.
Ein Grund aus § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO, den bestellten Pflichtverteidiger zu entpflichten und stattdessen Rechtsanwalt PP1 zu bestellen, liegt nicht vor.
Das Vorbringen im Schriftsatz vom 16.09.2021 untermauert die Behauptung eines endgültig zerstörten Vertrauensverhältnisses des Angeklagten zum bisherigen Pflichtverteidiger nicht. Das Landgericht Kempten (Allgäu) hat mit Beschluss vom 13.08.2021 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Gleichzeitig wurde Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung auf den 12.10.2021 und acht weitere Termine bestimmt. Wenn Rechtsanwalt PP1 vorträgt, der Pflichtverteidiger habe den Angeklagten nicht zur Vorbereitung der Hauptverhandlung besucht, so kann das ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis nicht begründen. Der Beginn der Hauptverhandlung war am 12.10.2021, es war also noch ausreichend Zeit, um sich mit dem Angeklagten zu besprechen. Dass der Pflichtverteidiger den Angeklagten nicht so oft besucht hat, wie es sich dieser gewünscht hätte, ist ebenfalls kein Grund nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO und kann eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht begründen. Der Pflichtverteidiger – und auch kein Wahlverteidiger – dient nicht als „Kindermädchen“ und übernimmt nicht die Aufgabe, den Angeklagten ohne Notwendigkeit zu besuchen. Nicht jede Entscheidung bedarf einer Besprechung zwischen Angeklagtem und Verteidiger.
Das Argument des zerstörten Vertrauensverhältnisses wurde zudem erst vorgebracht, als die konsensuale Auswechslung keinen Erfolg zu haben schien. Dies lässt beim Senat erhebliche Zweifel aufkommen und legt den Verdacht nahe, dass die Zerrüttung nur als Vorwand dienen soll, wie es auch das Landgericht gesehen hat.
Außerdem liegt weiterhin die unzureichende terminliche Verfügbarkeit von Rechtsanwalts PP1 vor.“
Wenn man das liest, kann man nur verärgert den Kopf schütteln. Man fragt sich, was in Bayern oder besser beim OLG München, eigentlich noch vorgetragen werden muss, um eine Entpflichtung zu erreichen. Die Art und Weise, wie man hier den Antrag des Angeklagten betreffend das Vertrauensverhältnis „abfertigt“ ist schon bemerkenswert. Und man fragt sich, welche Vorstellung der OLG-Senat eigentlich von einer ordnungsgemäßen Vorbereitung einer Verteidigung/Hauptverhandlung durch den Verteidiger hat. Der ursprüngliche Pflichtverteidiger lässt sich monatelang nicht blicken und das wird dann mit den Worten: „Muss er auch nicht, er ist kein Kindermädchen des Angeklagten“ vom Tisch gewischt.
Zur einvernehmlichen Umbeiordnung ist nur anzumerken: Warum kommt beim Senat eigentlich offenbar niemand auf die Idee, dass man vielleicht dem LG ja auch mal hätte sagen können, dass es die Frage der Umterminierung der beiden Termine, an denen der neue Pflichtverteidiger verhindert war, hätte prüfen können. Dazu nichts. Sondern man segnet das Argument, man hätte einen weiteren Pflichtverteidiger bestellen müssen, ab.
Und schließlich: Gelinde gesagt „frech“ ist in meinen Augen die Formulierung „Das Argument des zerstörten Vertrauensverhältnisses wurde zudem erst vorgebracht, als die konsensuale Auswechslung keinen Erfolg zu haben schien. Dies lässt beim Senat erhebliche Zweifel aufkommen und legt den Verdacht nahe, dass die Zerrüttung nur als Vorwand dienen soll, wie es auch das Landgericht gesehen hat.“ Ich kenne die Akte nicht, aber den doch recht schwerwiegenden Verdacht stützt man – zumindest im Beschluss – allein auf den Zeitpunkt der Vortrags, offenbar ohne zu bedenken, dass es für diesen „späten Zeitpunkt“ auch andere Gründe geben. Vielleicht haben ja auch Angeklagter und neuer Pflichtverteidiger den ursprünglichen zunächst mal nur schützen wollen?