Und die zweite Entscheidung kommt aus dem Süden, und zwar vom LG Tübingen. Das nimmt im LG Tübingen, Beschl. v. 28.01.2019 – 9 Qs 6/19 – (noch einmal) zur Frage Stellung: Ist die Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid mit Email wirksam/zulässig. Das LG sagt – mit der wohl h.M. zu dieser Frage: Nein:
Zutreffend geht das Amtsgericht Reutlingen davon aus, dass der Einspruch vom 10.10.2018 ver-spätet war. Die zweiwöchige Frist sowie die durch die Bußgeldbehörde nachträglich eingeräumte Frist zum 23.08.2018 war bereits abgelaufen.
Der Einspruch vom 06.08.2018 war wegen Verstoßes gegen das Formerfordernis nach § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG unwirksam.
§ 67 Abs. 1 S. 1 OWiG sieht vor, dass der Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, eingelegt werden kann. Hierfür genügt die Einlegung per E-Mail nicht (Vgl. LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015 – 2 Qs-89 Js 1834/15-76/15; LG Fulda, Beschluss vom 02.07.2012 – 2 Qs 65/12; LG Heidelberg, Beschluss vom 18. 1. 2008 – 11 Qs 2/08 Owi; AG Hünfeld, Beschluss vom 26.11.2012 – 3 OWi 32 Js 17217/12; a.A. LG Mosbach, Beschluss vom 30. August 2018 — 1 Qs 22/18).
Mit Verordnung der Landesregierung zur Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs und zur Änderung der Subdelegationsverordnung Justiz vom 5. Dezember 2017 wird geregelt, dass § 110a OWiG in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2018 weiter Anwendung findet. Nach § 110a Abs. 1 S.1 OWiG in der bis zum 31.12.2018 in Ba¬den-Württemberg geltenden Fassung können an die Behörde oder das Gericht gerichtete Erklä¬rungen, Anträge oder deren Begründung, die nach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzu¬fassen sind, als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn dieses mit einer qualifizier¬ten elektronischen Signatur versehen ist. Die Verordnung des Justizministeriums über den elek¬tronischen Rechtsverkehr in Baden-Württemberg (Landes-Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord¬nung – LERVVO) vom 21. März 2018 (gültig bis 31.12.2018) regelt in § 7, dass anstelle der Über¬mittlung eines elektronischen Dokuments mit einer qualifizierten elektronischen Signatur die Übermittlung auch auf einem sicheren Übermittlungswege erfolgen kann.
Eine einfache E-Mail genügt diesen Formerfordernissen nicht (Vgl. LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015 – 2 Qs-89 Js 1834/15-76/15).Sinn und Zweck des Formerfordernisses in § 67 OWiG ist es zu gewährleisten, dass der Erklä-rungsinhalt dem konkreten Absender zugeordnet werden kann ‚und sein Erklärungswille klar her-vortritt. Eine E-Mail identifiziert den Absender nicht ausreichend, weshalb hier die besondere Missbrauchsanfälligkeit erhebliche Sicherheitsbedenken gegen die Zulässigkeit des Einspruchs per E-Mail aufkommen lässt.
Auch hat die Bußgeldbehörde vorliegend durch die Angabe ihrer E-Mail-Adresse im Briefkopf keine zusätzliche Form der Rechtsbehelfseinlegung geschaffen. Im Gegenteil wird in der Rechtsbehelfsbelehrung auf das Formerfordernis „schriftlich bzw. zur Niederschrift bei der oben genannten Behörde“ hingewiesen (vgl. LG Fulda, Beschluss vom 02.07.2012 – 2 Qs 65/12). Jedenfalls gab die Bußgeldbehörde dem Betroffenen mit ihrem Schreiben vom 13.08.2018 unmissverständlich zu verstehen, dass sein per E-Mail eingelegter Einspruch nicht wirksam war und setzte ihm eine Frist bis zum 23.08.2018, um formwirksam Einspruch einzulegen. Diese Frist ließ der Betroffene jedoch verstreichen. Der am 10.10.2018 eingelegte Einspruch durch seinen Rechtsanwalt war mithin verfristet. Unschädlich ist hierbei auch, dass die Bußgeldbehörde den Rechtsanwalt des Betroffenen mit Schreiben vom 15.11.2018 zur Begründung des Einspruchs auffordert, da dies die zuvor mit Schreiben vom 13.08.2018 getroffene Einschätzung zur Formunwirksamkeit des Einspruchs unberührt lässt. Im Übrigen präjudiziert die Sachprüfung der Verwaltungsbehörde nicht die gerichtliche Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen (LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015 – 2 Qs-89 Js 1834/15-76/15).“
Also: Finger weg von Email.