Schlagwort-Archive: Email

Kein wirksames Rechtsmittel durch Email!!

© mara_lingstad - Fotolia.com

© mara_lingstad – Fotolia.com

Der OLG Hamm, Beschl. v. 16.02.2015 – 1 Ws 677/14 – behandelt an sich eine Wiedereinsetzungsfrage, auf die ich hier aber nicht näher eingehen will. Nur kurz: Der 1. Strafsenat will offenbar von der Auffassung in der Rechtsprechung abweichen, die davon ausgeht, dass demjenigen, der mangels wirksamer Zustellung tatsächlich keine Frist versäumt hat, aber gleichwohl so behandelt worden ist, in entsprechender Anwendung des § 44 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne weitere Sachprüfung zu gewähren ist. Das lassen wir hier und heute aber mal dahin stehen. Denn der 1. Strafsenat hat insoweit nur „Bedenken“ und hat seine Entscheidung tragend auf eine andere Frage gestützt, die für die Praxis mindestens genau so interessant ist. Nämlich die Frage, ob die Einlegung des Rechtsmittels – es handelte sich um eine sofortige Beschwerde gegen einen Widerrufsbeschluss – überhaupt wirksam war. Es war nämlich durch Email eingelegt. Der Senat verneint diese Frage:

„Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 StPO wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Dortmund binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses, mithin nach Kenntnisnahme des Verurteilten vom erfolgten Widerruf, anzubringen gewesen. Gleichzeitig wäre die versäumte Handlung, mithin die Einlegung der sofortigen Beschwerde nachzuholen gewesen. Dies ist vorliegend nicht in der gebotenen Form erfolgt.

Nach Angaben des Verurteilten ist ihm der erfolgte Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung am 10. Juni 2014 bekannt geworden; die Frist zur Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuchs endete mithin am 17. Juni 2014.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung kann schriftlich oder zur Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Die hier zunächst erfolgte Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs – an diverse Empfänger – per E-Mail genügt dem gesetzlichen Schriftformerfordernis nicht.

§ 41 a StPO ordnet an, dass an das Gericht gerichtete Erklärungen, die nach dem Gesetz schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, dann als elektronisches Dokument eingereicht werden können, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen und für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Anbringung einer einfachen E-Mail zur Wahrung der Schriftform nicht ausreichend ist.

Soweit – dem Inhalt der E-Mails gleichlautend – ein allerdings nicht unterzeichnetes Anschreiben des Verurteilten am 26. Juni 2014 beim Amtsgericht in Dortmund eingegangen ist, kann vorliegend dahinstehen, ob dem Schriftformerfordernis vorliegend auch ohne Unterzeichnung des Schriftstückes Genüge getan war. Das Schreiben ist nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs.1 S. 1 StPO und mithin erst verspätet eingegangen.“

Also Fazit, nach wie vor gilt: Finger weg von Email bei der Rechtsmitteleinlegung.

Berufungsbegründung per Email? Das geht, ja, aber Vorsicht!

Email_2Mit fortschreitender Technisierung bzw. mit dem immer stärkeren Vordringen von Emails stellt sich natürlich auch immer wieder die Frage, ob und inwieweit in Rechtsstreitigkeiten/Verfahren mit Email gearbeitet werden kann. Mit der Frage hatte sich dann auch das BAG im BAG, Beschl. v. 11.07.2013 – 2 AZB 6/13 – zu befassen. Da ging es um die Wirksamkeit einer per Email übersandten Berufungsbegründung. Das BAG sagt dazu: Ein bestimmender Schriftsatz, also (auch) eine Berufungsbegründung, kann auch ohne qualifizierte elektronische Signatur formgerecht per E-Mail übermittelt werden. Auf diese Weise wahrt der Schriftsatz nach Auffassung des BAG aber nur dann die Rechtsmittelfrist, wenn er dem zuständigen Gericht – mit der in Kopie wiedergegebenen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten versehen – noch innerhalb der Frist in ausgedruckter Form vorliegt.

So übrigens auch schon vor einiger Zeit der BGH.

Also Vorsicht!

Der „Kinderporno“ in der Email

In einem umfangreich begründeten Beschluss, der zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen ist, hat der 1. Strafsenat des BGH zur „kinderpornografischen Schrift“ Stellung genommen. Der Angeklagte hatte in einer E-Mail an einen anderen beschrieben, wie er an dem entblößten Penis des dreijährigen Sohnes eines Freundes manipuliert habe, bis dieser erigiert sei, und wie zunächst er an dem Kind und sodann das Kind an ihm den Oralverkehr ausgeführt habe. Deswegen war er vom LG wegen Besitzverschaffens von kinderpornographischer Schriften verurteilt worden. Die Verurteilung hatte keinen Bestand: Dazu auszugsweise aus dem BGH, Beschl. v. 19.03.2013 – 1 StR 8/13:

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Besitzverschaffens von kinderpornographischen Schriften im Fall II. 1 Buchst. b der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar wird mit einer E-Mail, in der mit Worten von einem sexuellen Missbrauch von Kindern berichtet wird, dem Empfänger eine „kinderpornographische Schrift“ i.S.d. § 184b Abs. 2 StGB verschafft (nachfolgend 1.). Die vom Angeklagten übermittelten E-Mails geben jedoch trotz ihres kinderpornographischen Inhalts keine „tatsächlichen“ oder „wirklichkeitsnahen“ Geschehnisse im Sinne dieser Vorschrift wieder und erfüllen den Tatbestand des § 184b Abs. 2 StGB daher nicht (nachfolgend 2.).“

Und zu 1):

„Für die Besitzverschaffung genügt bei der Versendung von E-Mails in Datennetzen, dass die elektronischen Nachrichten – wenn auch nur vorübergehend – in den Arbeitsspeicher beim Empfänger gelangen (Laufhütte/ Roggenbuck in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 184b Rn. 8 mwN; vgl. zur Verbreitung i.S.d. § 184 Abs. 5 aF bereits BGH, Urteil vom 27. Juni 2001 – 1 StR 66/01, BGHSt 47, 55; entsprechend zum Cache-Speicher vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 – 1 StR 430/06, NStZ 2007, 95). Genau darauf richtet sich aber regelmäßig die Absicht des Versenders. Den in § 184b Abs. 2 StGB genannten Schriften stehen Datenspeicher gleich (§ 11 Abs. 3 StGB).

Entgegen der Auffassung der Revision steht es der Anwendung des § 184b Abs. 2 StGB nicht entgegen, wenn E-Mails – wie hier – jeweils nur an einen einzelnen Empfänger gerichtet sind….“

Und zu 2):

2. Innerhalb des § 184b StGB beschränken jedoch § 184b Abs. 2 und 4 StGB den strafbaren Besitz und die Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften auf solche Schriften, die ein „tatsächliches“ oder „wirklichkeitsnahes“ Geschehen wiedergeben. Dadurch soll die Erfassung erkennbar künstlicher Produkte ausgeschlossen werden (vgl. Lenckner/Perron/Eisele in Schönke/ Schröder, StGB, 27. Aufl., § 184b Rn. 11; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 184b Rn. 13). Ein solches „tatsächliches“ oder „wirklichkeitsnahes“ Geschehen enthalten die E-Mails des Angeklagten, die lediglich in Worten von tatsächlich vor-genommenen Missbrauchshandlungen berichten, nicht.

a) Allerdings ist im Schrifttum umstritten, ob auch Darstellungen mit Worten die Wiedergabe „tatsächlicher“ oder „wirklichkeitsnaher“ Geschehnisse i.S.d. § 184b Abs. 2 StGB beinhalten können.

Zum Teil wird dies für Texte bejaht, bei denen es sich nicht um erkenn-bare „Fiktivpornographie“ wie bei Romanen oder Gedichten, sondern um Schriftstücke oder Darstellungen mit wirklichkeitsgetreuer Beschreibung eines realen Geschehens handelt (vgl. Lenckner/Perron/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 184b Rn. 11). Überwiegend wird in der Literatur jedoch die Auffassung vertreten, die Strafnorm des § 184b Abs. 2 StGB erfasse verbale Darstellungen selbst dann nicht, wenn sie sich auf ein tatsächliches Geschehen beziehen oder einem solchen nachempfunden sind (vgl. Laufhütte/Roggenbuck in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 184b Rn. 11; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl., § 184b Rn. 6; Ziegler in Beck-OK-StGB, § 184b Rn. 6; Fischer aaO Rn. 13). Anders sei dies nur dann, wenn die geschehenen sexuellen Handlungen in der „Nacherzählung“ auch fotografisch abgebildet würden (Hörn-le in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 184b Rn. 26).

b) Die Auslegung des § 184b Abs. 2 StGB ergibt, dass die Beschreibung von Missbrauchshandlungen an Kindern in Worten nicht als Wiedergabe eines „tatsächlichen“ oder „wirklichkeitsnahen“ Geschehens anzusehen ist……“

M.E. lesenswert

 

Schnell noch ein Rechtsmittel – aber bitte nicht per Email. Finger weg!!!!

© strixcode – Fotolia.de

Wer (schnell noch) ein Rechtsmittel einlegen will, sollte bei ggf. aller gebotenen Eile die Finger von der „einfachen Email“ lassen. Denn das OLG Hamm hat gerade erst eine Erinnerung, die sich in einem Strafvollzugsverfahren gegen den Kostenansatz richtete und die per Email (ohne elektronische Signatur) eingelegt war, als unzulässig angesehen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 06.11.2012 –  III-1 VAs 41/12). Begründung:

Nach § 14 Abs. 6 S. 1 KostO sind Anträge und Erklärungen betreffend den Kostenansatz schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Hierzu zählt auch ddie Einlegung einer Erinnerung (vgl. Korintenberg/u.a.-Lappe, KostO, 10. Aufl. § 14 Rdn. 54). Hier wurde die Erinnerung durch eine E-Mail ohne elektronische Signatur eingelegt.

Auch aus § 1a Abs. 1 KostO ergibt sich nichts anderes. Danach genügt die elektronische Form auch in Kostenverfahren, wenn für Anträge in der Angelegenheit, in der die Kosten angefallen sind (also im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren), ein elektronisches Dokument ausreicht. Vorliegend handelte es sich in der Hauptsache um ein Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG. In diesem Verfahren ist eine Antragseinreichung in elektronischer Form nicht vorgesehen. In § 26 Abs. 1 EGGVG ist geregelt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden muss. Selbst wenn man analog § 29 Abs. 3 EGGVG auf das Verfahren vor dem Senat die Vorschriften des FamFG oder – in Anlehnung an § 29 Abs. 2 2. Alt. EGGVG a.F. die Vorschriften der StPO ergänzend heranziehen wollte, ließe sich daraus keine Zulässigkeit der Erinnerung begründen. Bei Einreichung eines elektronischen Dokuments ist in beiden Fällen eine elektronische Signatur erforderlich (§ 14 Abs. 2 S. 2 FamFG i.V.m. § 130a Abs. 1 S. 2 ZPO bzw. § 41a StPO).

Gut, natürlich kann man sagen: Nur Erinnerung gegen den Kostenansatz, aber: Die Entscheidung lässt sich auf andere Rechtsmittel übertragen. Und: Sie entspricht der h.M. in der Rechtsprechung (vgl. BGH NJW-RR 2009, 357 = VRR 2009, 105 = StRR 2009, 99; OLG Oldenburg NJW 2009, 536 = StRR 2009, 465; NZV 2012, 303 [für Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren]; OLG Schleswig SchlHA 2009, 244; LG Magdeburg, Beschl. v. 27.10.2008 – 24 Qs 87/08 für das Strafbefehlsverfahren; LG Zweibrücken VRS 119, 223). Also: Finger weg. Dazu auch noch Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 7. Aufl., 2013, Rn. 523 f.