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Elektronische Akte: Aktenversendungspauschale

Im Bußgeldverfahren beantragte der Verteidiger Akteneinsicht. Der Landkreis übersandte ihm daraufhin Ausdrucke aus einer elektronischen Akte. Zugleich wurde er aufgefordert, dafür die Auslagenpauschale i.H.v. 12,00 € gem. § 107 Abs. 5 OWiG zu entrichten. Dagegen beantragte der Verteidiger die gerichtliche Entscheidung nach den §§ 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 62 OWiG. Zur Begründung wies er insbesondere darauf hin, dass die Ausdrucke keinen Vermerk enthalten, wann und durch wen die Urschrift übertragen wurde (§ 110b Abs. 2 S. 2 OWiG). Auch fehle es an einem Vermerk nach § 110d Abs. 1 S. 2 OWiG i.V.m. § 298 ZPO.

Recht hat er, sagt der AG Duderstadt, Beschl. v. 01.02.2012 – 3 OWi 366/11, denn:

„1. Ausdrucke aus einer elektronischen Akte haben Vermerke nach § 110b Abs. 2 S. 2 OWiG wiederzugeben, aus denen sich insbesondere auch der Name der übertragenen Person ergeben muss.

2. Zudem muss der Ausdruck einen Vermerk enthalten, aus dem sich die Angaben nach § 298 Abs. 2 ZPO ergeben.„

Die elektronische Akte in Strafsachen

Das BMJ berichtet auf seiner HP über ein Symposium, das heute zur elektronischen Akten in Strafsachen stattgefunden hat. In der Meldung heißt es:

„Experten aus Justiz, Wissenschaft und Wirtschaft zeigten unter anderem Möglichkeiten und Grenzen der IT-Zentralisierung auf und beleuchteten aktuelle Probleme im Zusammenhang mit dem elektronischen Zugang von Bürgern und Rechtsanwälten zur Justiz.

In ihrem Grußwort legte die Staatssekretärin dar, dass die Einführung der elektronischen Akte bereits durch die zunehmend digitale Welt erforderlich sei. Die Justiz müsse diese Entwicklung mitgehen. Daneben sprächen zahlreiche Vorteile der E-Akte – etwa der schnellere Austausch von Akten und dadurch eine Verfahrensbeschleunigung oder bessere Möglichkeiten der inhaltlichen Erschließung – für den Wechsel des Informationsträgers.

Das Bundesministerium der Justiz will durch eine eigens eingerichtete Projektgruppe „Elektronische Akte in Strafsachen“ bis zum Jahresende 2011 ein Entwurf zur Änderung der Strafprozessordnung vorlegen, der auch in diesem Bereich eine elektronische Aktenführung ermöglicht.

Vor über zehn Jahren sind mit dem Formvorschriftenanpassungsgesetz und mit dem Zustellungsreformgesetz erste Schritte zu einer Öffnung der Justiz für einen elektronischen Rechtsverkehr unternommen worden. Im Jahre 2005 wurde die elektronische Aktenführung durch das Justizkommunikationsgesetz in nahezu allen Verfahrensordnungen zugelassen.

Das Strafverfahren wurde damals jedoch von diesen Änderungen ausgenommen. Als Begründung dafür wurden insbesondere Bedenken bezüglich des Beweiswerts elektronischer Dokumente bei Zeugen- und Beschuldigtenvernehmung sowie gegenüber einer verbindlichen Festlegung elektronischer Kommunikationsformen genannt.

Stellt man diese Argumente heute auf den Prüfstand und berücksichtigt man zudem die zwischenzeitlichen Erfahrungen im Bereich der E-Justice und den technologischen Fortschritt, sollte heute auch für das Strafverfahren eine Lösung gefunden werden, die unter Berücksichtung der damaligen Bedenken eine gesetzliche Regelung der elektronischen Aktenführung in Strafsachen ermöglicht.„

Dann kommt offenbar die Justiz auch im 21. Jahrhundert an bzw. man will es versuchen.