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Durchsuchung II: Durchsuchung und Rechtskreistheorie, oder: Längerfristige Observation

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Bei der zweiten „Durchsuchungsentscheidung“, die ich vorstelle, handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 24.09.2020 – 4 StR 144/20.

Ergangen ist die Entscheidung in einem Verfahren mit dem Vorwurf u.a. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Meng. Der Angeklagte hatte mehrere Verfahrensrügen, darunter auch eine eine Durchsuchung betreffend, erhoben. Die hatten keinen Erfolg:

„Die Revision macht mit mehreren Rügen geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft Beweistatsachen verwertet, die im vorbereitenden Verfahren durch verschiedene strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen unter Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen bzw. einfachgesetzlichen Richtervorbehalt gewonnen worden seien. Den Maßnahmen hätten zwar die erforderlichen ermittlungsrichterlichen Beschlüsse zugrunde gelegen, doch habe der Ermittlungsrichter jeweils die gebotene eigenverantwortliche und selbständige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen vermissen lassen, indem er vorbereitete Beschlussentwürfe der antragenden Staatsanwaltschaft ohne weiteres lediglich „gegengezeichnet“ habe. Diese Rügen dringen nicht durch.

a) Die Rüge, die sich insoweit auf den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 10. April 2019 gegen den Angeklagten bezieht, ist jedenfalls unbegründet. Der Beschluss erfüllt die sich aus Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 Abs. 1 StPO ergebenden, durch das Bundesverfassungsgericht konkretisierten inhaltlichen Anforderungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 – 1 BvR 586/62, BVerfGE 20, 162; Beschluss vom 26. Mai 1976 – 2 BvR 294/76, BVerfGE 42, 212; Urteil vom 20. Februar 2001 – 2 BvR 1444/00, BVerfGE 103, 142) und bietet keinen Anhalt, der Ermittlungsrichter habe es unterlassen, die Voraussetzungen der Durchsuchung eigenverantwortlich und selbständig zu prüfen. Im Übrigen erlaubt allein die Übernahme eines von der Staatsanwaltschaft vorbereiteten und mit Antragstellung vorgelegten Entscheidungsentwurfs durch den Ermittlungsrichter nicht den Schluss, eine solche Prüfung sei unterblieben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2014 – 2 BvR 200/14, NJW 2015, 851; Beschluss vom 17. März 2009 – 2 BvR 1940/05, NJW 2009, 2516).

b) Ebenfalls zumindest unbegründet ist die Rüge, die sich auf den Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 30. April 2019 zur Durchsuchung der Wohnung der gesondert Verfolgten L. bezieht. Denn die mögliche Verletzung einer Verfahrensnorm, die nicht dem Schutz des Beschuldigten dient, führt ihm gegenüber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot und kann daher nicht erfolgreich mit der Revision gerügt werden, da sein Rechtskreis nicht betroffen ist (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 21. Januar 1958 – GSSt 4/57, BGHSt 11, 212; zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 9. August 2016 – 4 StR 195/16; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 464/19; für Durchsuchungen offengelassen in BGH, Beschluss vom 30. August 2011 – 3 StR 210/11; Beschluss vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285). Vorliegend war der Angeklagte weder Bewohner noch Inhaber der betroffenen Wohnung und fiel damit hinsichtlich dieser Durchsuchung nicht in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. Papier in Maunz/Dürig, Grundgesetz, 90. EL, Art. 13 Rn. 12).

c) Hinsichtlich der Rügen, die auf die Beschlüsse des Amtsgerichts Erfurt vom 7. Februar 2019 zur längerfristigen Observation des Angeklagten sowie vom 7. Februar, 2. Mai und 3. Mai 2019 zur Überwachung seiner Telekommunikation abstellen, ist mit Blick auf die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bereits die Zulässigkeit zweifelhaft. Denn die Revision trägt nicht vor, welche Erkenntnisse aus den einzelnen Überwachungsmaßnahmen gewonnen und durch das Landgericht verwertet worden sind. Auch dem Urteilsinhalt, den das Revisionsgericht ergänzend berücksichtigen kann, wenn – wie hier – die Sachrüge erhoben ist (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 2 StR 510/07), lässt sich dies nicht zweifelsfrei entnehmen.

Jedenfalls sind diese Rügen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. ….“

Durchsuchung I: Nochmals Anfangsverdacht pp. bei der Durchsuchung, oder: Warum dauert das 5 Jahre?

Smiley

Und ich starte dann in die 45. KW., am ersten Tag des Lockdown 2, mit zwei obergerichtlichen Entscheidungen zur Durchsuchung.

Der Opener ist der BVerfG, Beschl. v. 29.07.2020 – 2 BvR 1324/15 -, etwas älter, aber ich bin erst jetzt auf die Entscheidung gestoßen.

Der Entscheidung liegt folgender (verkürzter) Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte ist Rechtsanwalt, was aber für die Entscheidung keine Rolle spielt. Er wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung seiner Kanzleiräume auf der Grundlage von § 102 StPO wegen des gegen ihn gerichteten Verdachts des versuchten Betruges.

Dem Beschuldigten wird die seine Beteiligung an der systematischen betrügerischen Geltendmachung nicht bestehender oder überhöhter Forderungen im Wege des Inkassos, durch Anwaltsschreiben und gerichtliche Geltendmachung vorgeworfen. Die Durchsuchung ist vom AG am 24.03.2015 (!!) angeordnet worden. Die Durchsuchung sollte der Auffindung von Gegenstände und Unterlagen dienen, und zwar sollte sie insbesondere auf Verträge mit Auftraggebern, Schriftwechsel mit Kunden und angeblichen Schuldnern, anwaltliche Handakten, Abrechnungsunterlagen, Gerichtsschriftwechsel, Stellungnahmen bei Beschwerden gegenüber der Anwaltskammer, Kontoauszüge, Computer, sonstige elektronische Speichermedien und E-Mail-Verkehr gerichtet sein.

Die Durchsuchungsanordnung wurde am 15.04.2015 vollzogen. Es wurden umfangreiche Unterlagen sichergestellt. Der Beschuldigte hat gegen die Durchsuchungsanordnung am 08.05.2015 Beschwerde eingelegt. Die hatte keinen Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde des Beschuldigten hatte aber Erfolg.

Das BVerfG meint – wobei ich mir mal die allgemeinen Ausführungen weg lasse, das haben wir alles schon zig-mal gelesen. Leider. Zur konkreten Sache:

„b) Den vorgenannten Anforderungen genügt die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts im Hinblick auf die von ihr zu erfüllende Begrenzungsfunktion erkennbar nicht. Bereits die Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses ist nicht geeignet, sicherzustellen, dass die Ermächtigung der Exekutive, im Wege der Durchsuchung in den grundrechtlich geschützten Bereich des Beschwerdeführers einzugreifen, messbar und kontrollierbar bleibt.

Es wird zwar noch deutlich, dass maßgebliche Täuschungshandlung hier die Geltendmachung von unberechtigten Forderungen im Auftrag des Inkassounternehmens F. durch anwaltliche Schreiben des Beschwerdeführers sein soll, nämlich neben den Forderungen der T. Ltd. für angeblich in Anspruch genommene Telekommunikationsdienste solche für angebliche Urheberrechtsverletzungen für verschiedene Forderungsinhaber aus dem Bereich Film. An einer ausreichenden zeitlichen Begrenzung fehlt es jedoch; ein Tatzeitraum wird in Bezug auf die angeblichen Forderungen der T. Ltd. nur unzureichend eingegrenzt – es kommen nach dem Inhalt der Durchsuchungsanordnung ohne weitere zeitliche Begrenzung Taten vor, aber auch nach Zugang des Bescheids der Bundesnetzagentur in Betracht – und in Bezug auf solche der Auftraggeber aus dem Bereich Film gar nicht eingegrenzt.

Der Durchsuchungsbeschluss gestattet darüber hinaus die Suche nach einer unbestimmten Vielzahl denkbarer Unterlagen, die im Zusammenhang mit der auftragsweisen Geltendmachung von Forderungen durch den Beschwerdeführer stehen. Aufgrund der Angabe „u. a.“ können dies neben den vom Beschwerdeführer geltend gemachten und im Durchsuchungsbeschluss genannten Forderungen der T. Ltd., M., G., T., F. und P. auch Forderungen anderer, nicht näher eingegrenzter Auftraggeber aus dem Bereich Film sein.

Es kommt hinzu, dass die einzelnen Taten nicht hinreichend konkretisiert werden. Die einzige ungenaue Angabe in der Durchsuchungsanordnung ist insoweit, dass „derzeit“ in Bezug auf die Forderungen der T. Ltd. „laut polizeilicher Auflistung Bl. 216 von weit über 100 Fällen auszugehen [sei], wobei die tatsächliche Anzahl deutlich höher sein dürfte“. Das Gleiche gilt für die Tatmodalitäten: Im Hinblick auf die vermeintlich betrügerischen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen werden weder einzelne Geschädigte namhaft gemacht noch wird deutlich, welche konkreten Urheberrechtsverletzungen – der Durchsuchungsbeschluss spricht hier nur von dem Konsum und dem Hochladen von nicht näher bezeichneten „Filmen“ – in Rede stehen.

Ungeachtet des Umstandes, dass die in der Durchsuchungsanordnung genannten polizeilichen Ermittlungsvermerke und die ausdrücklich erwähnte polizeiliche Auflistung einzelner Fälle auf Blatt 216 der Ermittlungsakte weitere tatsächliche Angaben über den Inhalt der Tatvorwürfe und die zu suchenden Beweismittel enthalten, führen die unbestimmten, den Anwendungsbereich der Durchsuchungsanordnung unkontrollierbar erweiternden Formulierungen des Beschlusses zu einer mangelnden Begrenzung derselben. Das Amtsgericht hat es versäumt, durch eine geeignete Formulierung im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren für eine zumindest annäherungsweise Beschreibung der Tatvorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer und der dafür zu suchenden Beweismittel zu sorgen und damit den äußeren Rahmen, innerhalb dessen die Durchsuchung durchzuführen ist, abzustecken. Letztlich lag es im Ermessen der beauftragten Beamten, nach weiteren, nicht ausreichend bestimmten Beweismitteln zu suchen. Dies ist angesichts der aus Art. 13 Abs. 2 GG folgenden Verpflichtung, die Durchführung der Maßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten, von Verfassungs wegen nicht mehr hinnehmbar.

c) Eine Entscheidung darüber, ob der Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses darüber hinaus den von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen widerspricht, erübrigt sich, da die angegriffene Anordnung der Durchsuchung der Kanzleiräume und die diese bestätigende Entscheidung des Landgerichts schon mangels ausreichender Begrenzung des Durchsuchungsgegenstandes rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht genügen.

d) Da das Landgericht Mannheim durch seinen Beschluss vom 17. Juni 2015 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hin – trotz der oben dargelegten Rechts- und Verfassungswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Mannheim – die Rechtswidrigkeit der bereits vollzogenen Durchsuchungsanordnung insoweit nicht festgestellt hat, verletzt der Beschluss des Landgerichts den Beschwerdeführer ebenfalls in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG.“

Das BVerfG hat die Verletzung der Grundrechte des Beschuldigten festgestellt und die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung aufgehoben. So weit, so schön. Aber: Kann man sich als Beschuldigter über eine solche Entscheidung noch freuen, wenn das BVerfG mehr als fünf Jahre braucht, um die Verfassungswidrigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme festzustellen? Ich habe Verständnis für die Belastung des BVerfG. Aber Rechtsschutz bedeutet m.E. auch, dass zeitnah entschieden wird. Und fünf Jahre nach dem Vollzug einer Durchsuchungsmaßnahme ist nun wahrlich nicht mehr zeitnah. Ich frage mich, warum braucht man für eine so einfach Sache 5 Jahre?

Durchsuchung II: Verhältnismäßigkeit, oder: Sachverständigengutachten?

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Im zweiten Beschluss, dem BVerfG, Beschl. v. 29.07.2020 – 2 BvR 1188/18, nimmt das BVerfG zur Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung Stellung. Auch hier hatte die Verfassungsbeschwerde Erfolg.

Angeordnet worden war die Durchsuchung in Hamburg. Dort hatte am 01.05.2015 ein Teilnehmer einer Demonstration zwei Glasflaschen sowie zwei weitere harte Gegenstände in Richtung der anwesenden Polizeibeamten geworfen, diese jedoch nicht getroffen. Die Taten wurden gefilmt und das Videomaterial wurde anschließend in Form von Standbildern zur Ermittlungsakte genommen. Der Täter konnte während und nach der Demonstration nicht aufgegriffen und seine Identität nicht geklärt werden, weswegen er im März 2016 zur Fahndung ausgeschrieben wurde.

Am Rande einer Demonstration am 30.06.2016 wurde dann der Beschuldigte von Polizeikräften in Hamburg angehalten, da er nach Auffassung der Polizeibeamten dem Flaschenwerfer vom 01.05.2015 ähnlich sah. Die Polizei stellte seine Identität fest und fertigte Lichtbilder von ihm an, die zur Ermittlungsakte genommen wurden. Gegen den Beschuldigten erging ein Strafbefehl wegen Versuchs der gefährlichen Körperverletzung. Auf den hiergegen gerichteten Einspruch des Beschuldigten hin ordnete das AG auf Antrag des Verteidigers die Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens an, um durch einen Bildvergleich zu klären, ob zwischen dem Täter vom 01.05.2015 und dem Beschwerdeführer eine Personenidentität bestehe. Die Sachverständige kam nach einem umfassenden Lichtbildvergleich zahlreiche Körpermerkmale des Täters vom 01.05. 2015 und des Beschuldigten zu dem Ergebnis, dass eine Identität auszuschließen sei. Die StA schloss sich dem nicht an, sondern beantragt, da der Sachverhalt auch auf andere Weise aufgeklärt werden könne, einen Durchsuchungsbeschluss. Das AG lehnte die beantragte Durchsuchung ab. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das LG mit Beschluss vom 31.01.2018 diese Ablehnung auf. Es bejahte den Anfangsverdacht und auch Auffindevermutung im Hinblick auf einen Rucksack mit auffälligen weißen Streifen sowie einer Brille mit einem reflektierenden Element am Bügel, die für die Identifizierung des Beschuldigten von Bedeutung sein konnten. Die Durchsuchung blieb im Hinblick auf den Durchsuchungszweck erfolglos; als Zufallsfunde wurden Betäubungsmittel, dazugehörige Utensilien, eine Gaspistole sowie die entsprechende Munition sichergestellt. Die Verfassungsbeschwerde des Beschuldigten gegen die Beschlüsse des LG Hamburg vom 31.01.2018 hatte Erfolg.

Das BVerfG sieht die Durchsuchungsanordnung als unverhältnismäßig an:

„b) Die Entscheidungen des Landgerichts Hamburg vom 31. Januar 2018 werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie erweisen sich angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles als unverhältnismäßig.

aa) Dabei ist es im Hinblick auf das Fehlen eines gesicherten Stands der Wissenschaft im Bereich der anthropologischen Identitätsgutachten zwar vertretbar, ein derartiges Sachverständigengutachten als nicht gleich geeignet im Vergleich zu einer Durchsuchung nach Beweisgegenständen wie der Brille und dem Rucksack des Täters anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2016 – 2 BvR 2748/14 -, Rn. 31; BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – 1 StR 91/04 -, juris, Rn. 26).

bb) In Anbetracht des schwachen Anfangsverdachts gegen den Beschwerdeführer sowie des Umstandes, dass grundrechtsschonendere Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung standen, und im Hinblick auf die nur geringe Auffindevermutung war die Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers jedoch nicht mehr angemessen.

(1) Der Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer erweist sich allenfalls als schwach.

Für einen Anfangsverdacht sprach zwar eine jedenfalls auf den ersten Blick bestehende optische Ähnlichkeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Täter vom 1. Mai 2015 im Hinblick auf Gesicht und Körperbau. Eine vom zuständigen Gericht festgestellte erhebliche Ähnlichkeit zwischen Abbildungen des Täters und des Verdächtigen kann grundsätzlich auch geeignet sein, einen Anfangsverdacht zu begründen. Da ein Bildvergleich nicht stets einer besonderen Sachkunde bedarf, besteht insofern keine generelle Pflicht, in derartigen Fällen vor der Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung stets ein anthropologisches Gutachten einzuholen.

Hier war jedoch das Amtsgericht zu der Auffassung gelangt, angesichts der nicht optimalen Bildqualität und der Bedeckungen des Täters (Kapuze, Schirmmütze) die Personenidentität nicht selbst beurteilen zu können. Entscheidend ist insofern, dass im vorliegenden Fall ein vom Amtsgericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten vorlag. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf die Lippen- und Nasenstruktur zwei Ausschlusskriterien vorlägen und eine Nichtidentität sehr wahrscheinlich sei.

Soweit das Landgericht Hamburg inhaltlich zum Gutachten ausführt, ausweislich des Sachverständigengutachtens seien Ähnlichkeiten und Übereinstimmungen in etlichen auswertbaren Merkmalsausprägungen zu finden, während die Sachverständige demgegenüber lediglich zwei nach ihrer Einschätzung überhaupt zu berücksichtigende Abweichungen aufführe und dabei die Bildqualität sowie Verdeckungen prädikatsmindernd zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden seien, hat es die Kernaussage des Sachverständigengutachtens nicht zutreffend erfasst. Das Gutachten stellte nicht lediglich zwei, sondern insgesamt vier Abweichungen fest, von denen es zwei Merkmale nicht lediglich als „Abweichungen“, sondern als „Ausschlusskriterien“ einstufte. Sowohl die Form des unteren Lippenrots als auch die Länge und Orientierung des Nasenrückens stellten demnach stabile, keinen Gewichtsschwankungen unterliegende Merkmale dar, wobei im vorliegenden Fall von unterschiedlicher Anatomie und deshalb einem Ausschluss ausgegangen werde. Die unterschiedliche Form beider Körpermerkmale erläuterte die Sachverständige in Wort und Bild.

Darüber hinaus greifen auch die Einwände des Landgerichts Hamburg gegen die methodischen Standards des Gutachtens nicht durch. So führt allein der Umstand, dass die Sachverständige in Bezug auf die Bilder des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2016 offenbar von einem früheren Aufnahmezeitpunkt ausging, nicht dazu, dass die Aussagekraft des Gutachtens mangels Einhaltung methodischer Mindeststandards vollständig erschüttert würde. Insoweit hat die Sachverständige auf Nachfrage des Amtsgerichts ausgeführt, dass die Ausführungen zu diesen Lichtbildern keinen Einfluss auf das Ergebnis hatten, welches einzig und allein auf dem Merkmalsabgleich und den diesbezüglichen Ergebnissen beruhe. Soweit das Landgericht Hamburg diese Stellungnahme der Sachverständigen für unzureichend hält, würdigt es den Inhalt des Sachverständigengutachtens nicht hinreichend. Die Sachverständige nimmt in ihrem Gutachten auf annähernd 28 Seiten einen Vergleich zwischen den Bildern vom 1. Mai 2015 und den Bildern des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2017 vor, wobei sie unter Punkt „12. Beurteilung“ zu dem Ergebnis kommt, dass sich bei einem Vergleich Widersprüche fänden, die eine Identität ausschlössen und die Nichtidentität daher sehr wahrscheinlich sei. Erst nach dieser endgültigen Beurteilung machte die Sachverständige unter Punkt 13 auf circa einer Seite „Anmerkungen“ zu den Bildern vom 30. Juni 2016.

Ebenso wenig kann dem Landgericht Hamburg dahingehend gefolgt werden, das Gutachten sei unbrauchbar, weil die Vergleichsbilder vom Verteidiger des Beschwerdeführers eingereicht worden und daher weder die Identität der auf den Bildern abgelichteten Person noch die Manipulationsfreiheit sichergestellt seien. Insofern bestanden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der kooperationsbereite Beschwerdeführer durch Einreichung falscher oder manipulierter Bilder versucht hätte, das Verfahren zu manipulieren. Im Hinblick auf den – durch nichts belegten – Vorwurf, der Beschwerdeführer habe womöglich Fotos einer dritten Person eingereicht, ist festzustellen, dass sich neben den vom Beschwerdeführer eingereichten Vergleichsfotos auch von der Polizei erstellte Fotos des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2016 in der Ermittlungsakte befanden und ein Abgleich der Identität wegen der sehr guten Qualität dieser Fotos möglich gewesen wäre. Ferner ließ das Landgericht Hamburg unbeachtet, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers die Identität der auf den eingereichten Bildern gezeigten Person mit seinem Mandanten versichert hatte. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Strafverteidiger kraft seiner Stellung als Organ der Rechtspflege nach geltendem Recht einen Vertrauensvorschuss genießt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2012 – 2 BvR 988/10 -, Rn. 35). Ebenso wenig lagen Anhaltspunkte für manipulierte Fotos vor.

Abgesehen von den auch dem Sachverständigengutachten zugrundeliegenden Fotos vom 1. Mai 2015 waren sonstige Anhaltspunkte, die für eine Täterschaft des Beschwerdeführers gesprochen hätten, nicht ersichtlich.

Zusammenfassend war der Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer daher im Hinblick auf das den Mindeststandards genügende Sachverständigengutachten, welches eine Nichtidentität als sehr wahrscheinlich einstufte, und dem Fehlen sonstiger Anhaltspunkte allenfalls gering und beruhte allein auf der im Widerspruch zu einem Sachverständigengutachten stehenden Feststellung, der Beschwerdeführer sehe den Fotos des Täters vom 1. Mai 2015 ähnlich.

(2) Gleichwohl bestehende Zweifel an der Aussagekraft des Gutachtens hätten bei einem derart niedrigen Verdachtsgrad durch die deutlich mildere Maßnahme der Einholung eines weiteren, den Anforderungen des Landgerichts genügenden Gutachtens beseitigt werden können. Durch eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers und die Verwendung dieser Fotos für das weitere Gutachten hätten sich auch die Bedenken zur möglichen Manipulation des Bildmaterials leicht ausräumen lassen. Gründe, warum das Landgericht seinen Bedenken an der Vorgehensweise der Sachverständigen nicht zunächst durch die Einholung eines neuen Gutachtens begegnet ist, sind nicht ersichtlich. Erst recht ist es nicht verhältnismäßig, eine Durchsuchung auch zum Auffinden von Lichtbildern „für ein gegebenenfalls einzuholendes weiteres anthropologisches Gutachten“ anzuordnen, da insoweit die sowohl grundrechtsschonendere als auch deutlich geeignetere Maßnahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung zur Verfügung steht.

(3) Darüber hinaus war in der vorliegenden Fallkonstellation auch der Auffindeverdacht nur sehr gering.

Zwar sind konkrete Gründe, die dafür sprechen müssen, dass der zu suchende Beweisgegenstand in den zu suchenden Räumlichkeiten gefunden werden kann, regelmäßig nur bei der Durchsuchung beim Unverdächtigen erforderlich (BVerfGK 1, 126 <132>; 15, 225 <241>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Januar 2016 – 2 BvR 1361/13 -, juris, Rn. 13).

Im Fall des Beschwerdeführers ist allerdings zu berücksichtigen, dass ihm das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren bereits seit seiner Vorladung im Juli 2016 bekannt war. Im August 2016 erging gegen ihn ein Strafbefehl. Seit spätestens September 2016 war der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten; im Oktober 2016 wurde seinem Verteidiger Akteneinsicht gewährt. Im Jahr 2017 wirkten der Beschwerdeführer und sein Verteidiger an der Erstellung des von ihnen beantragten anthropologischen Gutachtens mit. Gerade wenn es sich bei dem Beschwerdeführer um den Täter vom 1. Mai 2015 handeln sollte, hätte er jedenfalls nicht ausschließen können, dass das Gutachten dies auch so feststellen würde und er weiter im Visier der Ermittlungsbehörden stünde. Die nicht näher erläuterte Feststellung des Landgerichts, Anhaltspunkte für die Vernichtung der Gegenstände bestünden gleichwohl nicht, erscheint aus diesen Gründen nicht überzeugend.

(4) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung war zwar ebenso einzubeziehen, dass vorliegend mit einer versuchten gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil von Polizeibeamten eine Straftat von nicht unerheblicher Bedeutung im Raum stand, und dass die zu suchenden Beweismittel von hohem Beweiswert sind. Allerdings vermögen diese Umstände im vorliegenden Fall den schwachen Anfangsverdacht, das Vorhandensein eines milderen Mittels zur Erhärtung des nur sehr schwachen Verdachts sowie die geringe Auffindewahrscheinlichkeit nicht auszugleichen. Die Anordnung der Durchsuchung durch das Landgericht Hamburg erweist sich hiernach unter diesen Umständen als nicht mehr angemessen.“

Durchsuchung I: Durchsuchung ohne richterliche Anordnung, oder: Mal kein „gesund Beten“, sondern BVV

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Heute stelle ich dann drei Entscheidungen zur Durchsuchung vor. Den Reigen eröffne ich mit dem BGH, Beschl. v. 04.06.2020 – 4 StR 15/20. Noch verhältnismäßig „frisch“, aber wann hat man schon mal einen BGH-Beschluss, in dem der BGH nach einer (rechtswidrigen) Durchsuchung zu einem Beweisverwertungsverbot kommt und nicht „gesund betet“. Darüber muss man dann schnell berichten.

Folgender Sachverhalt: Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz eines verbotenen Gegenstandes sowie wegen vorsätzlichen Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen verurteilt. Das LG hat festgestellt, dass der Angeklagte am Tattag über 1.527,66 Gramm Cannabisblüten und Cannabisblätter sowie 9,74 Gramm Cannabisharz in denen zusammen 54,55 Gramm Tetrahydrocannabinol enthalten waren, verfügte. Davon war eine Teilmenge mit einem Wirkstoffanteil von 11,28 Gramm für den Eigenbedarf vorgesehen; die Restmenge (43,27 Gramm Tetrahydrocannabinol) war für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Den überwiegenden Teil des Rauschgifts verwahrte der Angeklagte in seiner Wohnung. Außerdem zog er in einem von ihm genutzten Garten mehrere Cannabispflanzen auf. Um seine Betäubungsmittelvorräte verteidigen zu können, waren in der Wohnung in deren Nähe ein Schlagring und ein Schlagstock griffbereit abgelegt. Außerdem hatte der Angeklagte 22,2 Gramm Triacetontriperoxid, eine Nebelhandgranate aus Bundeswehrbeständen, 281 sogenannte „Polenböller“ und einen „selbstgebauten Sprengkörper“ in seinem Besitz. Mit seiner erfolgreichen Verfahrensrüge hat der Angeklagte geltend gemacht, dass die bei einer staatsanwaltlich angeordneten Durchsuchung seiner Wohnung und des von ihm genutzten Gartens aufgefundenen Beweismittel einem Verwertungsverbot unterliegen. Dem lag folgender Verfahrensgang zugrunde:

Am Tattag suchten mehrere Polizeibeamte den Angeklagten um 18.10 Uhr auf, weil zwei Haftbefehle gegen ihn vorlagen und eine Gefährderansprache vorzunehmen war. Als der Angeklagte seine Wohnungstür öffnete, schlug den Polizeibeamten intensiver Cannabisgeruch entgegen. Die Beamten gaben dem Angeklagten zunächst die gegen ihn vorliegenden Haftbefehle bekannt. Dieser ging daraufhin in seine Wohnung zurück, um noch einige Sachen zu holen. Dabei blieb die Wohnungseingangstür geöffnet. Kurz darauf kamen die Mutter des Angeklagten und dessen Bruder hinzu. Da sich für die Beamten der Anfangsverdacht für eine Betäubungsmittelstraftat ergeben hatte und nicht bekannt war, ob sich in der Wohnung noch weitere Personen aufhielten, beabsichtigten sie, sogleich in der Wohnung Nachschau zu halten. Als der Angeklagte wieder aus seiner Wohnung kam, wiesen ihn die Beamten auf die Verdachtslage hin und forderten ihn auf, die Wohnungstür offen zu lassen. Entgegen dieser Aufforderung zog der Angeklagte die Wohnungstür ins Schloss und steckte den Schlüssel seiner Mutter zu. Auf ihre Aufforderung, den Schlüssel herauszugeben, stritt die Mutter des Angeklagten dessen Besitz zunächst ab, gab den Schlüssel schließlich aber doch heraus. Die Beamten betraten daraufhin gegen 18.40 Uhr die Wohnung. Dabei sahen sie mehrere Behältnisse mit Cannabisblüten, trafen aber keine weitere Person an. Sie verließen deshalb die Wohnung wieder und forderten Beamte der Kriminalpolizei an. Als die Kriminalbeamten gegen 19.10 Uhr eintrafen, nahmen sie nach erfolgter Unterrichtung über die Lage Kontakt mit ihrer Dienststelle auf. Nach mehreren Rücksprachen verständigte schließlich der leitende Beamte den zuständigen Staatsanwalt des Bereitschaftsdienstes, der daraufhin um 20.26 Uhr die Durchsuchung aller den Angeklagten betreffenden Räumlichkeiten und des Gartens fernmündlich anordnete. Zur Begründung seiner Entscheidung führte er in der Hauptverhandlung aus, der Anruf der Polizei habe ihn kurz vor Ende des richterlichen Bereitschaftsdienstes um 21.00 Uhr erreicht. Ihm sei bekannt, dass er vom Ermittlungsrichter nur nach Vorlage schriftlicher Unterlagen einen Durchsuchungsbeschluss bekomme. Da die Zeit nunmehr knapp gewesen sei und sich noch Familienangehörige des Angeklagten auf dem Grundstück befunden hätten, sei der Verlust von Beweismitteln zu befürchten gewesen.

Anders als das LG hat der BGH die aufgrund der um 20.26 Uhr getroffenen Anordnung des Staatsanwalts erfolgte zweite Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten und des von ihm genutzten Gartens als rechtswidrig angesehen und hat ein Beweisverwertungsverbot angenommen:

„a) Für die wiederholte Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten durch die herbeigerufenen Beamten der Kriminalpolizei nach 20.26 Uhr bedurfte es einer neuen Anordnung. Auf die der „Wohnungsnachschau“ um 18.40 Uhr, bei der es sich in der Sache um eine Wohnungsdurchsuchung gehandelt hat, zugrundeliegende polizeiliche Anordnung, konnte das neuerliche Betreten der Wohnung nicht mehr gestützt werden. Zwar ist diese erste Anordnung nach § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO zu Recht ergangen, denn aufgrund des Verhaltens des Angeklagten und seiner Mutter bestand zu diesem Zeitpunkt Gefahr im Verzug. Diese Anordnung war aber bereits verbraucht, denn die ausführenden Beamten haben mit dem Verlassen der Wohnung konkludent die Beendigung dieser Durchsuchungsmaßnahme erklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2004 ? 2 BvR 1687/02, StV 2004, 633, 634; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 105 Rn. 14; Hadamitzky in SSW-StPO, 4. Aufl., § 105 Rn. 40).

b) Die zweite Durchsuchung war wegen Missachtung des Richtervorbehalts rechtswidrig, weil eine gemäß Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO grundsätzlich erforderliche richterliche Durchsuchungsanordnung nicht vorlag und die von der Staatsanwaltschaft in Anspruch genommene Eilkompetenz zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestand.

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aa) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein. Dem entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 Halbsatz 1 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 – 2 BvR 675/14, NJW 2019, 1428 Rn. 52 f. mwN). Nach Art. 13 Abs. 2 Halbsatz 2 GG i.V.m. § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO dürfen Durchsuchungen ausnahmsweise auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) angeordnet werden, wenn Gefahr im Verzug besteht. Gefahr im Verzug ist nur anzunehmen, wenn die richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme – regelmäßig die Sicherung von Beweismitteln – gefährdet würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 – 2 BvR 675/14, NJW 2019, 1428 Rn. 52 f.; Urteil vom 20. Februar 2001 – 2 BvR 1444/00, NJW 2001, 1121, 1122 f.; BGH, Urteil vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06, NJW 2007, 2269 Rn. 17 mwN). Die Strafverfolgungsbehörden müssen dementsprechend regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie eine Durchsuchung beginnen. Nur in Ausnahmesituationen, wenn schon die zeitliche Verzögerung wegen eines solchen Versuchs den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde, dürfen sie selbst die Anordnung wegen Gefahr im Verzug treffen, ohne sich zuvor um eine richterliche Entscheidung bemüht zu haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 – 2 BvR 675/14, NJW 2019, 1428 Rn. 55 f.; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 2 StR 46/15, NStZ 2017, 367 Rn. 20 mwN). Für die Frage, ob die Ermittlungsbehörden eine richterliche Entscheidung rechtzeitig erreichen können, kommt es deshalb auf den Zeitpunkt an, zu dem die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten eine Durchsuchung für erforderlich hielten (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06, NJW 2007, 2269 Rn. 17).

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bb) Gemessen daran lag im Zeitpunkt der staatsanwaltlichen Durchsuchungsanordnung um 20.26 Uhr keine Gefahr im Verzug im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO mehr vor. Spätestens mit dem Eintreffen der Beamten der Kriminalpolizei um 19.10 Uhr stand die Erforderlichkeit einer erneuten Durchsuchung fest. Dabei war den Ermittlungsbehörden bereits aufgrund der um 18.40 Uhr erfolgten „Wohnungsnachschau“ bekannt, dass sich keine Person in der von der Polizei seitdem überwachten Wohnung des festgenommenen Angeklagten aufhielt und deshalb mit einer Beweismittelvernichtung oder anderen Verdunkelungshandlungen nicht (mehr) zu rechnen war. Für die Annahme von Gefahr im Verzug bestand danach kein Raum mehr.

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c) Die Rechtswidrigkeit der auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgten Wohnungsdurchsuchung rechtfertigt vorliegend die Annahme eines Verwertungsverbots hinsichtlich der dabei sichergestellten Beweismittel.

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aa) Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots kommt in Betracht, wenn der Richtervorbehalt bewusst missachtet oder seine Voraussetzungen in gleichgewichtig grober Weise verkannt wurden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2011 – 2 BvR 2072/10, NJW 2011, 2783, 2784; BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 566/18, NStZ-RR 2019, 94, 95; Urteil vom 6. Oktober 2016 ? 2 StR 46/15, NStZ 2017, 367 Rn. 24; Beschluss vom 30. August 2011 – 3 StR 210/11, NStZ 2012, 104 Rn. 9; Urteil vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285 mwN).

Randnummer12

bb) Ein schwerwiegender Verstoß liegt nach den oben geschilderten Umständen vor. Aufgrund der durch die erste Durchsuchung gewonnenen Erkenntnisse gab es für die Annahme von Gefahr im Verzug bei der Anordnung der zweiten Durchsuchung keinerlei tatsächliche Grundlage mehr. Soweit sich der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei seiner Annahme, eine richterliche Entscheidung sei innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nicht zu erlangen, auf Erfahrungswerte bezüglich der Erlangung von Durchsuchungsbeschlüssen gestützt hat, handelt es sich um nicht auf konkrete Tatsachen gestützte Vermutungen. Die in der Hauptverhandlung vernommene Ermittlungsrichterin hat erklärt, dass sie sich im Regelfall Unterlagen per Fax schicken lasse; wenn eine Übersendung nicht möglich sei, aber auch eine mündliche Anordnung treffen würde. Einen Versuch, Kontakt zu der noch im Dienst befindlichen Richterin aufzunehmen, hat der Staatsanwalt nicht unternommen. Angesichts dieser groben Missachtung des Richtervorbehalts kommt es nicht mehr darauf an, dass bei richtiger Verfahrensweise ein Durchsuchungsbeschluss mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erlangen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 ? 2 StR 46/15, NStZ 2017, 367 Rn. 26; Beschluss vom 30. August 2011 – 3 StR 210/11, NStZ 2012, 104 Rn. 12 mwN).“

Geht doch!

BVerfG II: Durchsuchung wegen Geldwäscheverdachts, oder: Doppelter Anfangsverdacht

Die zweite Entscheidung des BVerfG, der BVerfG, Beschl. v. 31.01.2020 – 2 BvR 2992/14 – man beachte das Aktenzeichen und das Entscheidungsdatum – behandelt mal wieder eine Frage in Zusammenhang mit der Rechtsmäßigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme.

Durchsucht worden ist die Wohnung des Beschuldigten wegen des Verdachts der Geldwäsche. Das BVerfG geht von folgendem Sachverhalt aus:

„1. Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan geboren und lebt in F…, wo er in dem Restaurant seines Bruders als Oberkellner beschäftigt ist. Aufgrund einer Verdachtsmeldung seiner Bank vom 7. November 2012 nach § 11 GwG a.F. leitete die Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche ein. Aus der Verdachtsmeldung ergab sich, dass zwischen Januar 2010 und Anfang November 2012 insgesamt 58.090 Euro auf das Girokonto des Beschwerdeführers eingezahlt worden waren. Die einzelnen Bareinzahlungen waren sowohl am Schalter als auch am Einzahlungsautomaten vorgenommen worden. Im gleichen Zeitraum waren von dem Konto durch vier Überweisungen insgesamt 16.710 Euro auf ein Auslandskonto nach Pakistan transferiert worden, dessen Inhaber offenbar im Geburtsort des Beschwerdeführers wohnt. Außerdem waren Barauszahlungen am Schalter oder Geldautomaten in Höhe von insgesamt rund 35.000 Euro erfolgt und zwischen Mitte Juli und Anfang September 2011 kleinere Beträge von einem Geldautomaten der Citibank in Lahore/Pakistan abgehoben worden. Im Übrigen gingen aus der Meldung und den mit ihr vorgelegten Kontoauszügen nur wenige andere Kontobewegungen hervor.

Die weiteren Ermittlungen ergaben keine polizeilichen Erkenntnisse über den Beschwerdeführer. Nach einer Auskunft der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts, die sich später als falsch herausstellte, konnten für ihn weder Lohndaten noch eine steuerliche Führung im Bundesgebiet festgestellt werden.

2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 9. September 2013 auf der Grundlage von § 102 StPO die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beschwerdeführers sowie seiner Person und seiner Kraftfahrzeuge wegen des Verdachts der Geldwäsche an. Die Durchsuchung sollte der Auffindung von Aufzeichnungen über Art, Umfang und Hintergründe der von ihm veranlassten Geldbewegungen, unter anderem der Transaktionen nach Pakistan, über Reisen nach Pakistan sowie über Kontaktpersonen und mögliche Geldgeber dienen.

Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass der Beschwerdeführer verdächtig sei, in den Jahren 2010 bis 2012 in 75 Fällen Geldmittel, die mutmaßlich aus Katalogtaten der Geldwäsche herrührten, unter Verwendung seiner Kontoverbindung verborgen und verwahrt sowie deren Herkunft verschleiert zu haben, um sie zur Sicherung vor staatlichen Zugriffen in den legalen Finanzkreislauf zu schleusen. Zwar seien die Vortaten im Sinne des Katalogs des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB derzeit nicht bekannt. Für den Anfangsverdacht einer Geldwäsche sei es allerdings ausreichend, dass eine auf kriminalistische Erfahrung gestützte Vermutung dafür spreche, dass jedenfalls eine verfolgbare Straftat begangen worden sei und die Durchsuchung zum Auffinden der Beweismittel führen werde. Die dem Konto des Beschwerdeführers im Tatzeitraum zugeflossenen Gelder ließen sich keinen legalen Einnahmequellen zuordnen. Der Beschwerdeführer habe davon Beträge in einer Größenordnung von 16.500 Euro direkt auf ein Auslands-konto nach Pakistan transferiert und die Gelder im Übrigen unmittelbar nach ihrer Einzahlung in größeren Beträgen wieder abgehoben und sie mutmaßlich während mehrerer Reisen nach Pakistan verbracht. Dies deute darauf hin, dass das Konto zur Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte verwendet worden sei, zumal nicht zu erkennen sei, dass es in irgendeiner Weise für Geschäfte des täglichen Lebens genutzt werde.

3. Die Durchsuchungsanordnung wurde am 14. Januar 2014 vollzogen. Dabei wurden der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers, die Kopie seiner Lohnsteuerkarte für das Jahr 2009, sein Monatsplaner für das Jahr 2011 sowie ein Beleg über einen von einem Dritten veranlassten Bargeldtransfer nach Pakistan in Höhe von 200 Euro sichergestellt. Im Rahmen der Durchsuchung gab der Beschwerde-führer an, dass er wöchentlich etwa 20 Stunden im Restaurant seines Bruders arbeite und 460 Euro im Monat verdiene. Er werde in dem Restaurant verpflegt und wohne in der Wohnung seines Bruders. In Pakistan sei er verheiratet und habe drei Kinder.

Das mit der Durchführung der Durchsuchung betraute Landeskriminalamt vermerkte anlässlich der Rücksendung der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft unter anderem, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lohns „schwarz“ erhalte. Gegen seinen Bruder, den Betreiber des Restaurants, hätten sich wiederholt Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts gerichtet. Insbesondere sei unglaubwürdig, dass ein Oberkellner eines an sieben Tagen der Woche und an zwölf Stunden täglich geöffneten Restaurants lediglich 20 Stunden pro Woche für einen Monatslohn von 460 Euro brutto arbeite. Angesichts der Diskrepanz zwischen der Höhe der Einzahlungen und des von dem Beschwerdeführer erklärten Lohns müsse von erheblichen Schwarzlohnzahlungen ausgegangen werden, so dass gegen den Bruder des Beschwerdeführers ein Anfangsverdacht wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) bestehe.

4. Der Beschwerdeführer legte gegen die Durchsuchungsanordnung noch am 14. Januar 2014 Beschwerde ein und erhob zugleich Widerspruch gegen die Sicherstellung. Er machte geltend, dass eine bloße Ausforschung beabsichtigt gewesen sei. Die Begründung des Beschlusses erschöpfe sich in einer Aneinanderreihung von Vermutungen und Spekulationen. Insbesondere existierten keine Anzeichen für Katalogtaten im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB.

5. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin, die Beschlagnahme des Monatsplaners und des Zahlungsbelegs anzuordnen und die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung festzustellen. Zugleich veranlasste sie die Herausgabe des Arbeitsvertrags und der Kopie der Lohnsteuerkarte, denen sie keine Beweisbedeutung zumaß. Sie hielt einen Anfangsverdacht der Geldwäsche für gegeben. Der Umstand, dass die konkreten Vortaten den Ermittlungsbehörden unbekannt seien, lasse diesen nicht entfallen.

6. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014. Er führte aus, dass eine Durchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche nur zulässig sei, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für sämtliche Tatbestandsmerkmale vorlägen, was gerade auch die in § 261 StGB genannten Vortaten einschließe. Strafverfolgungsmaßnahmen könnten nicht schon durch die Verschleierung der Herkunft von jedem „schmutzigen“ Geld ausgelöst werden, sondern nur durch die Verschleierung von solchen Geldern, die aus den in § 261 StGB genannten Straf-taten stammten, wofür die bloße Vermutung, das Geld rühre aus solchen Taten her, nicht ausreichend sei. Beim Verdacht der Geldwäsche müsse in einem Durch-suchungsbeschluss daher auch die Vortat ausreichend beschrieben werden. Insofern stützte er sich unter anderem auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2006 – 2 BvR 950/05 -.

7. Mit Beschluss vom 10. März 2014 stellte das Amtsgericht Frankfurt (Oder) die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung aufgrund des Beschlusses vom 9. September 2013 fest und ordnete die Beschlagnahme des Monatsplaners und des Zahlungsbelegs an. Die Voraussetzungen der §§ 102, 105 StPO hätten bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vorgelegen. Insbesondere habe ein Anfangsverdacht für eine Straftat nach § 261 StGB bestanden, auch wenn die konkreten (Vor-)Taten noch unbekannt gewesen seien.“

Der Beschuldigte hat Rechtsmittel eingelegt, die keinen Erfolg hatten. Inzwischen ist nach weiteren Ermittlungen das Ermittlungsverfahren im Januar 2015 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der Monatsplaner und der Zahlungsbeleg wurden mit Einverständnis des ehemaligen Beschuldigten vernichtet.

Die Verfassungsbeschwerde des ehemaligen Beschuldigten hatte dann aber teilweise Erfolg. Auch diese Entscheidung bitte selbst lesen. Hier nur die maßgeblichen Punkte, die man wie folgt fassen kann:

Für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche ist nicht nur ein Anfangsverdacht für die Geldwäschehandlung erforderlich, sondern auch für das Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer Katalogvortat i.S.v. § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB, also quasi ein „doppelter Anfnagsverdacht“.

Es müssen daher auch über bloße Vermutungen hinausgehenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Vortat bestehen. Es genügt nicht, wenn nur angenommen wird, dass das betroffene Geld oder der betroffene Vermögensgegenstand aus irgendeiner Straftat stamme.