Im zweiten Posting dann der OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.01.2025 – 1 Ws 1/25 (S). Entschieden hat das OLG über eine Beschwerde des Angeklagten gegen einen vom LG nach Verurteilung aufrecht erhaltenen Haftbefehl. Der Angeklagte befindet sich seit dem 27.03.2024 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Verurteilt worden ist er am 13.11.2024 u.a. wegen Nachstellung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung in 47 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Angeklagte hat Revision dagegen eingelegt.
Gegen diese Haftentscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde, mit der er die Aufhebung des Haftbefehls, zumindest dessen Außervollzugsetzung unter geeigneten Auflagen begehrt. Er macht geltend, in Bezug auf vier Tatvorwürfe des Haftbefehls – jeweils Vorwürfe der falschen Verdächtigung – sei das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden, sodass dringender Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 1 StPO nicht bestehe. Zudem fehle es an einem Haftgrund; weder könne Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Ziff. 3 StPO noch Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 StPO angenommen werden, denn er habe in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgegeben, eine weitere gerichtliche Tatsacheninstanz stehe nicht zur Verfügung und er lebe in einem sozial gefestigten Umfeld bei seiner neuen Lebenspartnerin und deren Kindern.
Das OLG hat die Beschwerde verworfen:
„2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, es erweist sich als unbegründet.
a) Der Angeklagte ist der ihm mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Neuruppin vom 18. März 2024 (Az.: 89 Gs 474/24) vorgeworfenen Taten mit Ausnahme der vier Fälle falscher Verdächtigung (§ 164 StGB, Taten zu den Ziffern 7), 15), 16) und 18) des Haftbefehls), hinsichtlich derer in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht eine vorläufige Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO erfolgte, dringend verdächtig, § 112 Abs. 1 StPO.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während der Hauptverhandlung vornimmt und die hier in die Haftentscheidung vom 13. November 2024 eingeflossen ist, im Haftbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt durch das Beschwerdegericht überprüfbar ist. Allein das Tatgericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfand, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen, zu würdigen und auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand fortbesteht. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. März 2024,1 Ws 31/24; vom 29. Mai 2020,1 Ws 70/20; vom 25. März 2019, 1 Ws 44/19; s. a. BGH StV 1991, 525; OLG Karlsruhe Justiz 2003, 475). Es kann die Bewertung des Tatgerichts deshalb nur dann durch eine eigene ersetzen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Inhalt der angefochtenen Entscheidung grob fehlerhaft oder in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar ist (vgl. BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3; BGH NStZ-RR 2003, 368; OLG Koblenz StV 1994, 316).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Anhaltspunkte, die nach den aufgeführten Grundsätzen gegen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls hinsichtlich der abgeurteilten Taten unter dem Blickpunkt des dringenden Tatverdachts sprechen könnten, sind weder von der Beschwerde vorgetragen noch sonst ersichtlich.
b) Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Ziff. 3 StPO kann nicht mehr angenommen werden.
Zwar ist das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 13. November 2024 aufgrund der Revision des Angeklagten nicht rechtskräftig mit der theoretischen Folge, dass eine neuerliche Beweisaufnahme nach seiner Aufhebung durch den Bundesgerichtshof erforderlich werden könnte. Verdunkelungsgefahr besteht gleichwohl nicht mehr.
Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn der Beschuldigte durch unlauteres Einwirken auf sachliche und persönliche Beweismittel die Feststellung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts beeinträchtigt (OLG Frankfurt StV 2010, 583; OLG Karlsruhe StV 2001, 118; OLG Köln StV 1997, 27; Paeffgen in: SK, StPO, zu § 112 Rz. 25; Faßbender/Posthoff in: Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Auflage, zu § 112 Rz. 34; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, zu § 112, Rz. 26). Erforderlich ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde eine der in § 112 Abs. 2 Ziff. 3 a) bis c) StPO umschriebenen, auf Beweisvereitelung zielenden Handlungen vornehmen, und wenn deshalb die konkrete Gefahr besteht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird (Faßbender/Posthoff a. a. O.; Krauß in: Graf, StPO, 4. Auflage, zu § 112, Rz. 32 und 40).
An dieser konkreten Gefahr fehlt es hier. Der Angeklagte hat die den Gegenstand seiner Verurteilung bildenden Taten in der Hauptverhandlung durch Verlesung einer schriftlichen Erklärung seitens seiner Verteidiger und ergänzende persönliche Einlassung in weitem Umfang eingeräumt. Von der Richtigkeit dieser Einlassung hat sich die Strafkammer durch eine umfassende Beweisaufnahme überzeugt. So sind die Geschädigten EV, MV, NS, MK sowie die Eheleute D. und EE… zeugenschaftlich vernommen worden, ebenso die mit dem Sachverhalt befassten Polizeibeamten. In der Gesamtschau ergab sich für die Kammer der von ihr festgestellte Sachverhalt.
Ein allein auf Verdunkelungsgefahr gestützter Haftbefehl ist in der Regel mit dem Abschluss der letzten Tatsacheninstanz aufzuheben (OLG Celle NJW 1963, 1264; Senat, Beschluss vom 02. März 2020, 1 Ws 18/20, Rz. 15, juris; Lind in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage, zu § 112 Rz. 97, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., zu § 112, Rz. 35). Das gilt nach teils vertretener Auffassung zwar dann nicht, wenn aufgrund einer Revision eine neuerliche Hauptverhandlung in Betracht kommt (Lind a. a. O.), dieser Auffassung schließt sich der Senat indessen für den hier vorliegenden Fall eines durch die Beweisaufnahme bestätigten Geständnisses des Angeklagten nicht an. Verdunkelungsgefahr scheidet vielmehr aus, wenn der Sachverhalt durch ein umfängliches Geständnis des Beschuldigten und/oder gesicherte (Sach-)Beweise vollständig aufgeklärt ist (OLG Naumburg StV 1995, 259 Ls, juris; Faßbender/Posthoff a. a. O., Rz. 42; Paeffgen a. a. O., Rz. 39; Krauß a. a. O., Rz. 40).
So liegt der Fall hier. Sollte der Angeklagte in einer etwa erforderlich werdenden neuerlichen Hauptverhandlung sein Geständnis widerrufen oder auch nur relativieren, stehen insbesondere die an der jetzigen Urteilsfindung beteiligten Berufsrichter als Verhörspersonen zur Verfügung. Zudem könnten die bisherigen Angaben der Zeugen durch eine Vielzahl von Sachbeweismitteln, namentlich Briefe, E-Mails, Lichtbilder und andere Schriftstücke, bestätigt werden. Insgesamt besteht sonach eine gesicherte Beweislage, die durch etwaige Verdunkelungshandlungen des Angeklagten, insbesondere durch die befürchtete Einflussnahme auf Zeugen, nicht mehr beeinträchtigt werden könnte. Eine konkrete Gefahr, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird, besteht nicht mehr.
c) Die Voraussetzungen des subsidiären Haftgrunds der Wiederholungsgefahr, § 112a Abs. 1 Ziff. 1 StPO, liegen aber vor. Der Angeklagte ist der wiederholten Nachstellung im besonders schweren Fall im Sinne des § 238 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 7, Abs. 2 Ziff. 1 und 3 StGB und damit einer Katalogtat des § 112a Abs. 1 Ziff. 1 StPO schuldig gesprochen worden. Auch besteht die Gefahr, dass er im Fall seiner Freilassung vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begeht. Er hat sich weder von gerichtlichen Beschlüssen noch von Gefährderansprachen zu einer Verhaltensänderung bewegen lassen, sondern seine Annäherungen an die Zeugin EV unbeeindruckt fortgesetzt. Die Polizei in Perleberg hat eine Ordnungsverfügung gegen den Angeklagten erlassen, durch welche diesem untersagt wurde, sich in der Straße, in der die Zeugin wohnt, aufzuhalten. Auch diese Ordnungsverfügung, gegen die er im Übrigen erfolglos gerichtlich vorgegangen ist, hat den Angeklagten nicht davon abgehalten, sein strafbares Verhalten fortzusetzen. Stattdessen hat er noch im Februar 2024 die räumliche Nähe der Geschädigten EV gesucht und im März 2024, kurz vor einer Verhaftung, mit einem Fernglas ausgerüstet die Wohnhäuser der Geschädigten EV, NS und MK von einem Grundstück auf der gegenüberliegenden Straßenseite aus beobachtet, um zu demonstrieren, dass er trotz bestehender Verbote über Möglichkeiten verfügt, in den Lebensraum der Geschädigten einzudringen. Bei seiner Festnahme führte er eine Strumpfmaske, einen Baseballschläger, ein Distanz-Elektroimpulsgerät, ein Fernglas und zwei Messer mit sich. Der Senat teilt nach eigener kritischer Prüfung die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auffassung, es bestehe Wiederholungsgefahr im Sinne des § 112a StPO.
Soweit der Angeklagte in seiner Beschwerdebegründung argumentiert, er lebe in einem sozial gefestigten Umfeld, ist dies nicht geeignet, dieser Wiederholungsgefahr zu begegnen. Bereits im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum befand sich der Angeklagte in der von ihm in Bezug genommenen neuen Lebenspartnerschaft, diese hat ihn nicht von der Tatbegehung abhalten können.
d) Anordnung und weiterer Vollzug der Untersuchungshaft stehen zur Bedeutung der Sache und zur Höhe der erkannten Strafe nicht außer Verhältnis. Der Angeklagte ist einer Vielzahl schwerer Straftaten dringend verdächtig. Die Verhältnismäßigkeit ist nach Abwägung des Freiheitsgrundrechts des Angeklagten gegen das staatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung gewahrt. Ein deutliches Übergewicht der mit dem Freiheitsentzug verbundenen Nachteile für den Angeklagten gegenüber den Belangen der Strafrechtspflege, das zur Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft führen würde, besteht unverändert nicht.
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