Schlagwort-Archive: Dolmetscher

Dolmetscher, oder: Wie gehe ich mit schlechten Übersetzungsleistungen um?

© fotomek – Fotolia.com

Und als dritte „Verfahrensentscheidung“ des BGH dann noch den BGH, Beschl. v. 08.08.2017 – 1 StR 671/16 -, der zur Veröffentlichung in BGHSt besteimmt ist. Es geht um „Schlechtleistung“ des Dolmetschers und wie man damitin der Verfahrensrüge umgeht: Die Leitsätze des BGH

  1. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers in gerichtlichen Verhandlungen bei Beteiligung der deutschen Sprache nicht mächtiger Angeklagter regelt aus-schließlich § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG, nicht § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG.
  2. Werden unzureichende Übersetzungsleistungen des in der gerichtlichen Verhandlung hinzugezogenen Dolmetschers beanstandet, bedarf es dazu Vortrag zu den konkreten Mängeln der Übersetzung und deren Auswirkungen auf die Möglichkeiten des Angeklagten, dem Gang des Verfahrens zu folgen und die wesentlichen Verfahrensvorgänge zu erfassen.

Also: Vortragen muss man.

 

Simultane Übersetzung, ja, aber: Das Honorar dafür gibt es nicht

© Alex White – Fotolia.com

Freitag ist „Zahltag“ = Tag der gebührenrechtlichen Entscheidungen. Allerdings habe ich da nicht immer etwas parat, so dass man auch mal ausweichen muss. Und das tue ich heute, und zwar auf den – schon etwas älteren – OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.11.2016 – 2 Ws 200/16 -, der sich mit der Höhe des Dolmetscherhonorars befasst.

Es geht um den Antrag einer Dolmetscherin in einem Strafverfahren. Sie wurde durch Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer zum Hauptverhandlungstermin als Dolmetscherin hinzugezogen und nahm diese Tätigkeit wahr. Sie stellte später für ihre Tätigkeit eine Vergütung von insgesamt 791,94 € in Rechnung, wobei sie den Stundensatz für simultanes Dolmetschen zugrunde gelegt hat. Nach zunächst antragsgemäßer Auszahlung der beantragten Vergütung forderte die Anweisungsbeamtin die Antragstellerin zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 50,57 € auf, weil sie nicht als Simultandolmetscherin geladen worden sei und ihr insofern nur ein Stundensatz von 70 € zustehe. Hiergegen legte die Antragstellerin „Widerspruch“ ein, den die Anweisungsbeamtin der Strafkammer zur Entscheidung vorgelegt hat. Die hat den „Widerspruch“ als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG ausgelegt und die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Der die damalige Hauptverhandlung leitende Strafkammervorsitzende hatte in seiner dienstlichen Stellungnahme mitgeteilt, er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er die Antragstellerin zum simultanen Dolmetschen aufgefordert habe. Der beisitzende Richter hat dargelegt, sich nicht daran erinnern zu können, ob die Dolmetscherin ausdrücklich angewiesen worden sei, simultan zu übersetzen. Sie habe es jedenfalls getan, weil es mit Sicherheit unterbunden worden wäre, wenn sie konsekutiv übersetzt hätte, denn in diesem Übersetzungsmodus lasse sich eine strafrechtliche Hauptverhandlung nicht sachgerecht durchführen. Das LG ist auf der Grundlage von einer konkludenten Anordnung ausgegangen, die ausreichend sei. Die (zugelassene) Beschwerde des Bezirksrevisors hatte Erfolg.

Der Leitsatz der Entscheidung

„Das erhöhte Honorar des Dolmetschers nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 JVEG entsteht nur bei ausdrücklicher Heranziehung für simultanes Dolmetschen. Eine stillschweigende, nicht dokumentierte Auftragserteilung unter Berücksichtigung der tatsächlich praktizierten Art des Dolmetschens genügt hierfür nicht.“

Das OLG meint, dass die vom LG vertretene Auffassung, dass auch die konkludente Erteilung einer Anordnung zu simultanem Dolmetschen ausreiche, nicht der insoweit klaren gesetzlichen Regelung entspreche. Diese stelle vielmehr gerade auf eine ausdrückliche Heranziehung zum Simultandolmetschen ab. Voraussetzung hierfür sei zwar nicht, dass diese Art des Dolmetschen bereits bei der Ladung zum Termin genannt wird; insoweit genügt es, wenn der Vorsitzende dem herangezogenen Dolmetscher bei Beginn der Tätigkeit mitteile, dass simultan gedolmetscht werden solle (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 07. 07.2014 – 1 Ws 301/14). Eine ausdrückliche diesbezügliche Erklärung im Vorhinein sei indes nicht verzichtbar.

Die Entscheidung hat den – auf den ersten Blick – eindeutigen – Gesetzeswortlaut für sich. M.E. ist sie aber in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Es trifft zwar zu, dass, worauf das OLG hinweist, nach § 9 Abs. 3 Satz 1 2. Hs JVEG „maßgebend ist ausschließlich die bei der Heranziehung im Voraus mitgeteilte Art des Dolmetschens“. Aber das Erfordernis, das sich seiner Ansicht nach auch aus dem Willen des Gesetzgebers ergibt, gibt das OLG selbst auf, wenn es ausreichend sein lässt, wenn der Vorsitzende dem herangezogenen Dolmetscher bei Beginn der Tätigkeit mitteilt, dass simultan gedolmetscht werden soll. Das erfüllt m.E. auch nicht die Vorgaben des Gesetzgebers, wonach „die Heranziehung ausdrücklich für simultanes Dolmetschen erfolgt“ sein muss (BT-Drucksache 17/11471, S. 354). Warum man, wenn man sich an die schon nicht hält, dann nicht auch den zweiten Schritt macht, und die tatsächliche Art der Heranziehung ausreichen lässt, wenn bei der Ladung die Art der Übersetzung nicht mitgeteilt worden ist, erklärt das OLG nicht. Und warum eine konkludente Heranziehung nicht ausreichend sein soll, erschließt sich darüber hinaus nicht?

Dolmetscher/Sachverständiger im Ermittlungsverfahren – Zeuge im Strafprozess, oder: Das geht…-,

© Dan Race Fotolia .com

© Dan Race Fotolia .com

Folgender Sachverhalt lag dem BGH, Beschl. v. 20.01.2016 – 4 StR 376/15 – zugrunde: In einem BtM-Verfahren werden im Ermittlungsverfahren zwei Dolmetscher beschäftigt. und zwar als Sachverständige. In der Hauptverhandlung werden sie dann „nur“ als Zeugen vernommen. Das wird mit der Verfahrensrüge geltend gemacht. Der BGH sagt dazu geht und im Übrigen Verfahrensrüge nicht ausreichend begründet:

„Entgegen der Auffassung der Revisionen ist die Strafkammer durch den Umstand, dass die beiden Übersetzer im Ermittlungsverfahren bei der Übertragung aufgezeichneter Telefongespräche in die deutsche Sprache als Sachverständige tätig waren, nicht gehindert gewesen, sie in der Hauptverhandlung ausschließlich als Zeugen zum Gegenstand ihrer sinnlichen Wahrnehmung zu vernehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2002 – 5 StR 42/02, NJW 2003, 150, 151; Trück in MüKo-StPO, § 85 Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Mai 1965 – 2 StR 92/65, BGHSt 20, 222, 223 f.; Beschlüsse vom 15. August 2001 – 3 StR 225/01, NStZ 2002, 44; vom 18. März 2010 – 3 StR 426/09, NStZ-RR 2010, 210 [Ls]).Die Rüge, mit welcher der Angeklagte P. beanstandet, dass die beiden Übersetzer vor ihrer zweiten Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung auf Veranlassung des Gerichts einzelne Telefongespräche erneut anhörten, ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dabei kann dahinstehen, ob der pauschale Verweis der Revision auf eine Vorgabe „des Gerichts“ den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, weil sich aus den Urteilsgründen, die der Senat aufgrund der gleichfalls erhobenen Sachrüge zur Kenntnis nimmt, ergibt, dass die Aufforderung zum erneuten Abhören einiger Telefongespräche durch den Vorsitzenden der Strafkammer am 16. Hauptverhandlungstag erfolgte. Die Rüge ist aber unzulässig, weil dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung des Vorsitzenden, bei der es sich um eine auf die Sachleitung bezogene Anordnung handelte (vgl. Schneider in KK-StPO, 7. Aufl., § 238 Rn. 11), nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet hat. …

Interessant auch das, was der BGH offen gelassen hat:

„Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob die Grundsätze, die für die Vorbereitung von Zeugenvernehmungen zu in amtlicher Eigenschaft gemachten Wahrnehmungen gelten (vgl. BGH, Urteile vom 28. November 1950 – 2 StR 50/50, BGHSt 1, 4, 8; vom 11. November 1952 – 1 StR 465/52, BGHSt 3, 281, 283; vom 21. März 2012 – 1 StR 43/12, NStZ 2012, 521, 522 f.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 69 Rn. 8; Ignor/Bertheau in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 69 Rn. 9; Franke in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl., § 69 Rn. 4), auf von der Polizei im Ermittlungsverfahren hinzugezogene sachverständige Hilfspersonen übertragen werden können.“

Nochmals Dolmetscher – (Immer) Übersetzung der schriftlichen Urteilsbegründung?

FragezeichenNach dem Posting zum Dolmetscher für den zweiten Verteidiger (vgl. hier: Ausländer als Mandant – Dolmetscher? Ja, ohne Wenn und Aber) hier dann in der Nachfolgen der Hinweis auf einen (einschränkenden) Beschluss des OLG Hamm, nämlich den OLG Hamm, Beschl. v. 11.03.2014 – 2 Ws 40/14. Da ging es um die Frage der schriftlichen Übersetzung des vollständigen Urteils. Das OLG verneint eine entsprechende Verpflichtung des Gerichts:

Vorliegend sind die strafprozessualen Rechte des Angeklagten und sein Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 3 e EMRK) hinreichend dadurch gewahrt, dass dem verteidigten Angeklagten die mündliche Urteilsbegründung (§ 268 Abs. 2 StPO) durch einen Dolmetscher übersetzt wurde und er die Möglichkeit hat, das abgesetzte schriftliche Urteil zusammen mit seinem Verteidiger unter Hinzuziehung eines Dolmetschers zu besprechen und sich insoweit auch das Urteil übersetzen zu lassen. Damit sind die Voraussetzungen des § 187 Abs. 2 S. 4 u. 5 GVG, der Ausnahmen von dem in § 187 Abs. 2 S. 1 GVG geregelten Grundsatz, dass nicht rechtskräftige Urteile in der Regel zu übersetzen sind, vorsieht, erfüllt (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 9.1.2014, 6-2 StE 2/12 – bei […]).

Die Ausnahmeregelung des § 187 Abs. 2 S. 4 u. 5 GVG entspricht insoweit auch den Vorgaben der in Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren aufgeführten Ausnahme von der in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie statuierten Regel der grundsätzlichen schriftlichen Übersetzung aller wesentlichen Unterlagen und steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 64, 135 [BVerfG 17.05.1983 – 2 BvR 731/80]), auf welche auch die Gesetzesbegründung (Drucksache 17/12578) Bezug nimmt.

Wohlgemerkt: Beim verteidigten Angeklagten….

Ausländer als Mandant – Dolmetscher? Ja – ohne wenn und aber

© AllebaziB - Fotolia.com

© AllebaziB – Fotolia.com

In der Praxis häufig(er) sind die Fälle, in denen dem ausländischen, der deutschen Sprache unkundigen Angeklagten bereits ein Pflichtverteidiger bestellt ist und sich dann ein weiterer Rechtsanwalt mit Vollmacht meldet, der dann um Übernahme der Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers zu einem Gespräch mit dem Angeklagten nachsucht. Frage: Kostenübernahme durch die Staatskasse ja oder nein?

Das LG Dortmund hatte in einem vergleichbaren Fall „nein“ gesagt, das OLG Hamm sagt dann im OLG Hamm, Beschl. v. 25.03.2014 – 1 Ws 114/13 – aber ja, und zwar mit folgendem Leitsatz:

„Dem der Gerichtssprache unkundigen Beschuldigten steht unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers zu, ohne dass es zuvor eines förmlichen Antragsverfahrens bedarf.“

Was auffällt: Ohne wenn und aber und ohne Diskussion darüber, dass der Angeklagte ja schon einen (Plficht)Verteidiger hatte. Schön.