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Pflichti I: Der sprachunkundige Syrer, oder: Dolmetscher als Allheilmittel

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So, heute dann „Pflichtverteidigungsentscheidungenabarbeitungstag“. Und den beginne ich mit dem LG Heilbronn, Beschl. v. 21.01.2019 – 8 Qs 2/19. Er behandelt die Frage der „Unfähigkeit zur Selbstverteidigung“ bei einem Syrer, dem ein Verstoß gegen BtMG vorgeworfen wird. Das LG sagt: Pflichtverteidiger bekommst du nicht:

„Die für eine Bestellung erforderlichen Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung liegen nicht vor. Weder ist ein Katalogtatbestand nach § 140 Abs. 1 StPO gegeben, noch erscheint die Mitwirkung eines Verteidigers nach der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO geboten.

Die Sach- und Rechtslage stellt sich nicht als schwierig dar. Hieran vermag vorliegend auch die Zahl der Aktenseiten nichts zu ändern.

Ferner sind auch die voraussichtlichen Rechtsfolgen nicht als schwerwiegend einzustufen. Die hierzu ergangene, mittlerweile als verfestigt anzusehende höchstrichterliche Rechtsprechung nimmt dies regelmäßig ab einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe an, die vorliegend nicht in Rede steht (statt vieler OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. August 2018 – 1 Ws 179/18 -, juris).

Zuletzt ist auch kein Umstand ersichtlich, aufgrund dessen der Angeschuldigte unfähig wäre sich selbst zu verteidigen.

Aus mangelnden Kenntnissen der deutschen Sprache kann die Notwendigkeit der Verteidigung regelmäßig nicht hergeleitet werden. Diese sind vielmehr durch die Hinzuziehung eines geeigneten Dolmetschers zu überwinden.

Auch das zusätzliche Entstammen aus einem anderen Kulturkreis und die fehlende Vertrautheit mit dem deutschen Rechtssystem vermögen eine Unfähigkeit zur Selbstverteidigung nur dann zu begründen, wenn weitere Umstände, wie beispielhaft der erhöhte Schwierigkeitsgrad der Sach- und Rechtslage, dies gebieten, welche durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht angemessen ausgeglichen werden können (OLG Karlsruhe StraFo 2005, 370; LG Mainz, Beschluss vom 29. Dezember 2017 – 3 Qs 43/17 -, juris). Derartige Umstände sind jedoch in dem vorliegend einfach gelagerten Fall nicht gegeben.

Soweit der Angeklagte vorträgt, er benötige einen Dolmetscher für die syrische Sprache und der seitens des Gerichtes bislang geladene Dolmetscher für arabisch sei unzureichend, wird dem ggfs. durch die Heranziehung eines anderen Dolmetschers zu begegnen sein.“

Na, ob das so richtig ist, wage ich dann doch zu bezweifeln. Der Dolmetscher als Allheilmittel.

Pflichti II: Ausländer und polizeiliche Belastungszeugen, oder: Unfähigkeit der Selbstverteidigung

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Die zweite Entscheidung kommt vom LG Dortmund. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren, in dem dem Angeklagten ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit (einfacher) Körperverletzung zur Last gelegt wird. Das LG nimmt in dem LG Dortmund, Beschl. v. 21.03.2019 – 35 Qs 9/19– zur Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers Stellung, wenn in dem Verfahren gegen einen Ausländer, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, polizeiliche Belastungszeugen eine Rolle spielen. Das LG ordnet bei:

„Gemäß § 140 Abs. 2 S. 1 StPO wird dem Angeklagten ein Verteidiger bestellt, wenn dessen Mitwirkung wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann.

Der Angeklagte kann sich dann nicht selbst verteidigen, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen oder die sich aus den Umständen ergeben, nicht gesichert erscheint, dass er in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen, seine Interessen zu wahren und alle seiner Verteidigung dienenden Handlungen vorzunehmen. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist schon dann notwendig, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen (OLG Frankfurt StV 1984, 370; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 140 Rn. 30). Das wird vielfach bei Ausländern, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, der Fall sein (OLG Frankfurt StV 2008, 291; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 338; LG Kiel StraFo 2004, 381; KG StV 1985, 184: wenn Dolmetscher nicht ausreichend).

Die Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Hauptverhandlung genügt als Ausgleich jedenfalls nicht, wenn mehrere Zeugen vernommen werden sollen, widersprüchliche Aussagen zu erwarten sind und es daher auch auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen ankommt. Hier kann der Angeklagte auch mit Hilfe eines Dolmetschers nicht die Zeugenaussagen kritisch hinterfragen und etwaige Widersprüche aufzeigen (LSK 1998, 60623, beck-online; KK-StPO/LaufhüttelWillnow, 7. Aufl. 2013, StPO § 140 Rn. 24).

So liegt es hier. Der Angeklagte hat in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 19.11.2018 (Blatt 22 – 23 der Akte) die ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe vollumfänglich bestritten und angegeben, es habe in der Tatnacht eine Auseinandersetzung zwischen seinen zwei Begleitern gegeben. Er habe die beiden trennen wollen und deswegen den „Wir (Anm.: gemeint ist der Zeuge pp.) weggeschubst. Dieser sei jedoch — wie er selbst – betrunken gewesen und hingefallen. Er habe über dem all gestanden, aber „nichts gemacht“. Plötzlich habe er eine Hand auf seiner Schulter gespürt, er habe die Polizei aber vorher nicht herankommen hören. Er habe sich dann umgedreht und nur „die Arme oben“ gehabt, auf Schulterhöhe. Dann habe er auch schon auf dem Boden gelegen und Pfefferspray im Gesicht gehabt. Er habe „nicht mehr reagiert“. Er sei nicht aggressiv gewesen, sondern habe nur Schmerzen wegen des Pfeffersprays gehabt. Der Zeuge pp. hat diese Angaben des Angeklagten zum äußeren Tatgeschehen in seiner Vernehmung vom 20.12.2018 (Blatt 29— 30 der Akte) weitestgehend bestätigt.

Der den Angeklagten belastende Zeuge PKW.. hat in seiner Strafanzeige vom 30.07.2017 (Blatt 1 — 4 der Akte) der Einlassung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen pp., diametral entgegenstehende Angaben gemacht und bekundet, von dem Angeklagten mit der Außenseite des linken Armes gegen den Schulter-/Halsbereich geschlagen und weggestoßen worden zu sein. Zuvor habe der
Angeklagte ihn — den Zeugen — von hinten umklammert und gegen eine Hauswand gedrückt. Ein weiteres Mal habe der Angeklagte in Richtung seines Gesichts geschlagen und ihn nur verfehlt, weil er zurück gewichen sei. Die Zeugen PK pp. und PK pp. haben sich in ihren dienstlichen Äußerungen vom 21.12.2018 und 22.12.2018 (Blatt 31, 32 der Akte) der Sachverhaltsschilderung des Zeugen PK pp. angeschlossen.

Ferner ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht ausreichend, wenn die Annahme verminderter Schuldfähigkeit in Betracht kommt (KG Berlin, Beschluss vom 15. März 1990 — 1 AR 153/904 Ws 42/90 —, juris). Aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte am Tattag um 01:26 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 0,80 mg/I (entspricht ca. einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 %o) aufwies, kann ¬vorbehaltlich der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung — nicht ausgeschlossen werden, dass die Annahme verminderter Schuldfähigkeit in Betracht kommt. Denn bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit dürfen festgestellte BAK-Werte nicht schematisch auf die Schuldfähigkeits-Grade übertragen werden. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbewertung der objektiven und subjektiven Umstände des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung des Täters vor, während und nach der Tat (Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 20 Rn. 17). So kann verminderte Schuldfähigkeit schon bei Werten unter 2 %o zu bejahen oder jedenfalls zu prüfen sein, so z.B. bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (BGH MDR/H 90, 678; Schönke/Schröder/Perron/Meißer, 30. Aufl. 2019, StGB § 20 Rn. 16c-16e).“

Ablehnung der Dolmetscherin, oder: Die Dolmetscherin als psychosoziale Prozessbegleiterin?

entnommen wikimedia.org
Author Affemitwaffe

Über das BGH, Urt. v. 04.07.2018 – 2 StR 485/17 habe ich ebenfalls bereits berichtet. Das ist das Verfahren mit dem Vorwurf der Vergewaltigung, in dem u.a. mit der Verfahrensrüge ein Beweisverwertungsverbot gegen die Verwertung eines „belauschten“ Verteidigergesprächs geltend gemacht worden war (vgl. Verteidiger III: Das “belauschte” Verteidigergespräch, oder: Mund halten, aber immer und überall.).

Ich komme dann heute auf dieses Urteil des BGH noch einmal zurück. Geltend gemacht war nämlich auch noch eine Verletzung von § 191 GVG in Verbindung mit §§ 74 Abs. 1, 24 Abs. 1 StPO dadurch, dass das Landgericht die Ablehnung der bei der Vernehmung der Nebenklägerin hinzugezogenen Dolmetscherin wegen Besorgnis der Befangenheit zu Unrecht zurückgewiesen habe. Auch die Rüge hatte keinen Erfolg:

Der Rüge lag Folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

„Im Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 22. Mai 2017 erschien die Dolmetscherin F. und berief sich auf ihren allgemein geleisteten Dolmetschereid. Sie war sodann bei der Zeugenvernehmung der Nebenklägerin anwesend und übertrug deren Äußerungen aus der polnischen Sprache ins Deutsche. Am nächsten Sitzungstag, dem 28. Juni 2017, lehnte der Beschwerdeführer die Dolmetscherin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Diese habe schon am vorangegangenen Verhandlungstag während der Vernehmung der Nebenklägerin dieser den Arm um die Schultern gelegt, um sie zu trösten; am 8. Juni 2017 habe sie ihr bei einer Fortsetzung der Vernehmung Taschentücher gereicht und gut zugeredet. Außerdem habe sie in Sitzungspausen vor dem Gerichtsgebäude mit der Nebenklägerin und deren anwaltlichen Beistand gesprochen. Schließlich sei die Dolmetscherin am 8. Juni 2017 nach Abschluss der Vernehmung der Nebenklägerin zwischen 16.32 Uhr und 16.34 Uhr beobachtet worden, wie sie auf einer Treppe neben der Nebenklägerin gesessen, den Arm um diese gelegt und tröstend auf sie eingeredet habe. Schließlich sei zu beanstanden, dass die Dolmetscherin ihre Übersetzung mit Wertungen versehen habe.“

Dazu der BGH:

„bb) Die Verfahrensrüge ist unbegründet.

(1) Nach § 191 GVG gelten für die Ablehnung eines Dolmetschers die Regeln über die Ablehnung eines Sachverständigen entsprechend. Gemäß § 74 Abs. 1 StPO sind auf den Sachverständigen wiederum die Vorschriften über die Richterablehnung entsprechend anzuwenden.

Anders als bei der Richterablehnung prüft das Revisionsgericht bei der Sachverständigen- und Dolmetscherablehnung nicht selbständig, ob die Voraussetzungen für die Ablehnung des Sachverständigen oder Dolmetschers wegen Besorgnis der Befangenheit im konkreten Fall vorliegen. Es hat vielmehr nach revisionsrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden, ob das Ablehnungsgesuch ohne Verfahrensfehler und mit ausreichender Begründung zurückgewiesen worden ist. Das Revisionsgericht ist dabei an die vom Tatrichter festgestellten Tatsachen gebunden (vgl. zur Dolmetscherablehnung BGH, Beschluss vom 28. August 2007 – 1 StR 331/07, NStZ 2008, 50; zur Sachverständigenablehnung Senat, Beschluss vom 23. März 1994 – 2 StR 67/94, BGHR StPO § 74 Ablehnungsgrund 3; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 – 3 StR 302/14, BGHR StPO § 74 Abs. 1 Satz 1 Befangenheit 6).

(2) Danach ist kein Rechtsfehler der Entscheidung über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs festzustellen.

In der Verweisung des § 191 GVG auf § 74 StPO und von dort auf § 24 Abs. 1 StPO kommt der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, die inhaltlichen Grundsätze zur Richter- und Sachverständigenablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit auf Dolmetscher zu übertragen. Eine Dolmetscherablehnung ist danach begründet, wenn vom Standpunkt des Antragstellers aus objektive Gründe bestehen, die Zweifel an der Unparteilichkeit des als Gehilfe des Gerichts herangezogenen Sprachmittlers erregen. Bei der Anwendung dieser Maßstäbe ist allerdings die besondere Funktion und Stellung des abgelehnten Dolmetschers zu berücksichtigen. Einerseits ist dieser verpflichtet, so vollständig und wortgetreu zu übersetzen, dass das rechtliche Gehör der Verfahrensbeteiligten gewahrt bleibt; bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist ihm kein Ermessen oder ein sonstiger Entscheidungsspielraum eingeräumt (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 185 Rn. 10). Andererseits kann seine Tätigkeit von den Verfahrensbeteiligten regelmäßig nur schwer kontrolliert werden mit der Folge, dass deren berechtigtes Vertrauen in die Integrität und Unparteilichkeit des Dolmetschers besonderen Schutzes bedarf.

Danach ist die Annahme des Landgerichts, ein Ablehnungsgrund liege nicht vor, rechtlich nicht zu beanstanden. Dafür ist es von Bedeutung, dass die Dolmetscherin in einer besonderen Kommunikationsbeziehung zu der Nebenklägerin stand, deren Äußerungen aus dem Polnischen zu übertragen waren. Die Nebenklägerin befand sich in einer angespannten psychischen Verfassung, sie hatte Weinkrämpfe und erlitt einen Nervenzusammenbruch. Bei dieser Sachlage ist das Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, es sei nur ein Anzeichen von Mitgefühl, wenn die Dolmetscherin der Nebenklägerin den Arm um die Schulter legte und ihr Trost zusprach. Auswirkungen auf die Richtigkeit der Übertragung, die zurzeit der zuletzt beschriebenen Szene bereits beendet war, hat das Landgericht ausgeschlossen, nachdem es die Bedeutung einzelner Begriffe hinterfragt hatte; auch dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.“

Na ja: Mir scheint, als habe die Dolmetscherin sich mehr als psychosoziale Prozessbegleiterin gesehen, so dass die Besorgnis (!) der Befangenheit aus Sicht des Angeklagten vielleicht doch nicht so fern liegt.

Dolmetscher, oder: Wie gehe ich mit schlechten Übersetzungsleistungen um?

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Und als dritte „Verfahrensentscheidung“ des BGH dann noch den BGH, Beschl. v. 08.08.2017 – 1 StR 671/16 -, der zur Veröffentlichung in BGHSt besteimmt ist. Es geht um „Schlechtleistung“ des Dolmetschers und wie man damitin der Verfahrensrüge umgeht: Die Leitsätze des BGH

  1. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers in gerichtlichen Verhandlungen bei Beteiligung der deutschen Sprache nicht mächtiger Angeklagter regelt aus-schließlich § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG, nicht § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG.
  2. Werden unzureichende Übersetzungsleistungen des in der gerichtlichen Verhandlung hinzugezogenen Dolmetschers beanstandet, bedarf es dazu Vortrag zu den konkreten Mängeln der Übersetzung und deren Auswirkungen auf die Möglichkeiten des Angeklagten, dem Gang des Verfahrens zu folgen und die wesentlichen Verfahrensvorgänge zu erfassen.

Also: Vortragen muss man.

 

Simultane Übersetzung, ja, aber: Das Honorar dafür gibt es nicht

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Freitag ist „Zahltag“ = Tag der gebührenrechtlichen Entscheidungen. Allerdings habe ich da nicht immer etwas parat, so dass man auch mal ausweichen muss. Und das tue ich heute, und zwar auf den – schon etwas älteren – OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.11.2016 – 2 Ws 200/16 -, der sich mit der Höhe des Dolmetscherhonorars befasst.

Es geht um den Antrag einer Dolmetscherin in einem Strafverfahren. Sie wurde durch Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer zum Hauptverhandlungstermin als Dolmetscherin hinzugezogen und nahm diese Tätigkeit wahr. Sie stellte später für ihre Tätigkeit eine Vergütung von insgesamt 791,94 € in Rechnung, wobei sie den Stundensatz für simultanes Dolmetschen zugrunde gelegt hat. Nach zunächst antragsgemäßer Auszahlung der beantragten Vergütung forderte die Anweisungsbeamtin die Antragstellerin zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 50,57 € auf, weil sie nicht als Simultandolmetscherin geladen worden sei und ihr insofern nur ein Stundensatz von 70 € zustehe. Hiergegen legte die Antragstellerin „Widerspruch“ ein, den die Anweisungsbeamtin der Strafkammer zur Entscheidung vorgelegt hat. Die hat den „Widerspruch“ als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG ausgelegt und die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Der die damalige Hauptverhandlung leitende Strafkammervorsitzende hatte in seiner dienstlichen Stellungnahme mitgeteilt, er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er die Antragstellerin zum simultanen Dolmetschen aufgefordert habe. Der beisitzende Richter hat dargelegt, sich nicht daran erinnern zu können, ob die Dolmetscherin ausdrücklich angewiesen worden sei, simultan zu übersetzen. Sie habe es jedenfalls getan, weil es mit Sicherheit unterbunden worden wäre, wenn sie konsekutiv übersetzt hätte, denn in diesem Übersetzungsmodus lasse sich eine strafrechtliche Hauptverhandlung nicht sachgerecht durchführen. Das LG ist auf der Grundlage von einer konkludenten Anordnung ausgegangen, die ausreichend sei. Die (zugelassene) Beschwerde des Bezirksrevisors hatte Erfolg.

Der Leitsatz der Entscheidung

„Das erhöhte Honorar des Dolmetschers nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 JVEG entsteht nur bei ausdrücklicher Heranziehung für simultanes Dolmetschen. Eine stillschweigende, nicht dokumentierte Auftragserteilung unter Berücksichtigung der tatsächlich praktizierten Art des Dolmetschens genügt hierfür nicht.“

Das OLG meint, dass die vom LG vertretene Auffassung, dass auch die konkludente Erteilung einer Anordnung zu simultanem Dolmetschen ausreiche, nicht der insoweit klaren gesetzlichen Regelung entspreche. Diese stelle vielmehr gerade auf eine ausdrückliche Heranziehung zum Simultandolmetschen ab. Voraussetzung hierfür sei zwar nicht, dass diese Art des Dolmetschen bereits bei der Ladung zum Termin genannt wird; insoweit genügt es, wenn der Vorsitzende dem herangezogenen Dolmetscher bei Beginn der Tätigkeit mitteile, dass simultan gedolmetscht werden solle (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 07. 07.2014 – 1 Ws 301/14). Eine ausdrückliche diesbezügliche Erklärung im Vorhinein sei indes nicht verzichtbar.

Die Entscheidung hat den – auf den ersten Blick – eindeutigen – Gesetzeswortlaut für sich. M.E. ist sie aber in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Es trifft zwar zu, dass, worauf das OLG hinweist, nach § 9 Abs. 3 Satz 1 2. Hs JVEG „maßgebend ist ausschließlich die bei der Heranziehung im Voraus mitgeteilte Art des Dolmetschens“. Aber das Erfordernis, das sich seiner Ansicht nach auch aus dem Willen des Gesetzgebers ergibt, gibt das OLG selbst auf, wenn es ausreichend sein lässt, wenn der Vorsitzende dem herangezogenen Dolmetscher bei Beginn der Tätigkeit mitteilt, dass simultan gedolmetscht werden soll. Das erfüllt m.E. auch nicht die Vorgaben des Gesetzgebers, wonach „die Heranziehung ausdrücklich für simultanes Dolmetschen erfolgt“ sein muss (BT-Drucksache 17/11471, S. 354). Warum man, wenn man sich an die schon nicht hält, dann nicht auch den zweiten Schritt macht, und die tatsächliche Art der Heranziehung ausreichen lässt, wenn bei der Ladung die Art der Übersetzung nicht mitgeteilt worden ist, erklärt das OLG nicht. Und warum eine konkludente Heranziehung nicht ausreichend sein soll, erschließt sich darüber hinaus nicht?