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Dolmetscher/Sachverständiger im Ermittlungsverfahren – Zeuge im Strafprozess, oder: Das geht…-,

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Folgender Sachverhalt lag dem BGH, Beschl. v. 20.01.2016 – 4 StR 376/15 – zugrunde: In einem BtM-Verfahren werden im Ermittlungsverfahren zwei Dolmetscher beschäftigt. und zwar als Sachverständige. In der Hauptverhandlung werden sie dann „nur“ als Zeugen vernommen. Das wird mit der Verfahrensrüge geltend gemacht. Der BGH sagt dazu geht und im Übrigen Verfahrensrüge nicht ausreichend begründet:

„Entgegen der Auffassung der Revisionen ist die Strafkammer durch den Umstand, dass die beiden Übersetzer im Ermittlungsverfahren bei der Übertragung aufgezeichneter Telefongespräche in die deutsche Sprache als Sachverständige tätig waren, nicht gehindert gewesen, sie in der Hauptverhandlung ausschließlich als Zeugen zum Gegenstand ihrer sinnlichen Wahrnehmung zu vernehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2002 – 5 StR 42/02, NJW 2003, 150, 151; Trück in MüKo-StPO, § 85 Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Mai 1965 – 2 StR 92/65, BGHSt 20, 222, 223 f.; Beschlüsse vom 15. August 2001 – 3 StR 225/01, NStZ 2002, 44; vom 18. März 2010 – 3 StR 426/09, NStZ-RR 2010, 210 [Ls]).Die Rüge, mit welcher der Angeklagte P. beanstandet, dass die beiden Übersetzer vor ihrer zweiten Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung auf Veranlassung des Gerichts einzelne Telefongespräche erneut anhörten, ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dabei kann dahinstehen, ob der pauschale Verweis der Revision auf eine Vorgabe „des Gerichts“ den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, weil sich aus den Urteilsgründen, die der Senat aufgrund der gleichfalls erhobenen Sachrüge zur Kenntnis nimmt, ergibt, dass die Aufforderung zum erneuten Abhören einiger Telefongespräche durch den Vorsitzenden der Strafkammer am 16. Hauptverhandlungstag erfolgte. Die Rüge ist aber unzulässig, weil dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung des Vorsitzenden, bei der es sich um eine auf die Sachleitung bezogene Anordnung handelte (vgl. Schneider in KK-StPO, 7. Aufl., § 238 Rn. 11), nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet hat. …

Interessant auch das, was der BGH offen gelassen hat:

„Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob die Grundsätze, die für die Vorbereitung von Zeugenvernehmungen zu in amtlicher Eigenschaft gemachten Wahrnehmungen gelten (vgl. BGH, Urteile vom 28. November 1950 – 2 StR 50/50, BGHSt 1, 4, 8; vom 11. November 1952 – 1 StR 465/52, BGHSt 3, 281, 283; vom 21. März 2012 – 1 StR 43/12, NStZ 2012, 521, 522 f.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 69 Rn. 8; Ignor/Bertheau in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 69 Rn. 9; Franke in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl., § 69 Rn. 4), auf von der Polizei im Ermittlungsverfahren hinzugezogene sachverständige Hilfspersonen übertragen werden können.“

Nochmals Dolmetscher – (Immer) Übersetzung der schriftlichen Urteilsbegründung?

FragezeichenNach dem Posting zum Dolmetscher für den zweiten Verteidiger (vgl. hier: Ausländer als Mandant – Dolmetscher? Ja, ohne Wenn und Aber) hier dann in der Nachfolgen der Hinweis auf einen (einschränkenden) Beschluss des OLG Hamm, nämlich den OLG Hamm, Beschl. v. 11.03.2014 – 2 Ws 40/14. Da ging es um die Frage der schriftlichen Übersetzung des vollständigen Urteils. Das OLG verneint eine entsprechende Verpflichtung des Gerichts:

Vorliegend sind die strafprozessualen Rechte des Angeklagten und sein Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 3 e EMRK) hinreichend dadurch gewahrt, dass dem verteidigten Angeklagten die mündliche Urteilsbegründung (§ 268 Abs. 2 StPO) durch einen Dolmetscher übersetzt wurde und er die Möglichkeit hat, das abgesetzte schriftliche Urteil zusammen mit seinem Verteidiger unter Hinzuziehung eines Dolmetschers zu besprechen und sich insoweit auch das Urteil übersetzen zu lassen. Damit sind die Voraussetzungen des § 187 Abs. 2 S. 4 u. 5 GVG, der Ausnahmen von dem in § 187 Abs. 2 S. 1 GVG geregelten Grundsatz, dass nicht rechtskräftige Urteile in der Regel zu übersetzen sind, vorsieht, erfüllt (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 9.1.2014, 6-2 StE 2/12 – bei […]).

Die Ausnahmeregelung des § 187 Abs. 2 S. 4 u. 5 GVG entspricht insoweit auch den Vorgaben der in Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren aufgeführten Ausnahme von der in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie statuierten Regel der grundsätzlichen schriftlichen Übersetzung aller wesentlichen Unterlagen und steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 64, 135 [BVerfG 17.05.1983 – 2 BvR 731/80]), auf welche auch die Gesetzesbegründung (Drucksache 17/12578) Bezug nimmt.

Wohlgemerkt: Beim verteidigten Angeklagten….

Ausländer als Mandant – Dolmetscher? Ja – ohne wenn und aber

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In der Praxis häufig(er) sind die Fälle, in denen dem ausländischen, der deutschen Sprache unkundigen Angeklagten bereits ein Pflichtverteidiger bestellt ist und sich dann ein weiterer Rechtsanwalt mit Vollmacht meldet, der dann um Übernahme der Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers zu einem Gespräch mit dem Angeklagten nachsucht. Frage: Kostenübernahme durch die Staatskasse ja oder nein?

Das LG Dortmund hatte in einem vergleichbaren Fall „nein“ gesagt, das OLG Hamm sagt dann im OLG Hamm, Beschl. v. 25.03.2014 – 1 Ws 114/13 – aber ja, und zwar mit folgendem Leitsatz:

„Dem der Gerichtssprache unkundigen Beschuldigten steht unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers zu, ohne dass es zuvor eines förmlichen Antragsverfahrens bedarf.“

Was auffällt: Ohne wenn und aber und ohne Diskussion darüber, dass der Angeklagte ja schon einen (Plficht)Verteidiger hatte. Schön.

Gestern im „Bundesverweigerungsrat“ (?): Stärkung der Beschuldigtenrechte – das Gesetz ist aber durch

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Wenn man die gestrigen Meldungen aus dem Bundesrat so liest, hat man den Eindruck, dass der Bundesrat gestern teilweise die Funktion eines „Bundesverweigerungsrates“ übernommen hat, jedenfalls merkt man, dass dann doch wohl Wahlkampf ist. Denn es sind ja nicht nur das 2. KostRMoG (vgl. hier: Die Bombe ist geplatzt: Das 2. KostRMoG geht in den Vermittlungsausschuss – Und nun Frau Ministerin?) und die Punktereform (vgl. hier Das ist nicht der Tag von Peter Ramsauer: Punktereform auch in den Vermittlungsausschuss) in den Vermittlungsausschuss geschickt worden, sondern auch einige andere Gesetze, worüber die mit den Themenbereichen befassten sicherlich genau so viel klagen wie die Kosten- und Verkehrsrechtler. Dazu gehören das Altersgeld für Beamte, die freiwillig ausscheiden :-), die Neuregelung der Kostenerstattung in der Jugendhilfe, die Änderungen bei der Bankenaufsicht und die neuen Regeln zum Investmentrecht. Also schon eine ganze Menge und dann querbeet. Da kommt auf den Vermittlungsausschuss, der auch noch ein paar Altlasten hat, einiges an Arbeit zu.

Aber immerhin: 47 Gesetze haben den Bundesrat auch passiert. Und dazu gehört das „Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren“ (BT-Drucks. 17/12578), das auf eine Richtlinie der EU zurückgeht (vgl. hier Europaweite Mindeststandards für Beschuldigte in Strafverfahren). Das wird u.a. zu folgenden Änderungen führen:

  • Kernstück ist die Änderung des § 187 GVG. Nach dem neuen § 187 Abs. 1 Satz 2 GVG hat das Gericht den der deutschen Sprache nicht mächtigen oder hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten in einer ihm verständlichen Sprache darauf hinzuweisen, dass er für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann.
  • Bei sprachunkundigen Beschuldigten ist nach dem neuen Abs. 2 in der Regel die schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen, Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen erforderlich und ihm unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
  • Bei einem Beschuldigten mit Verteidiger genügt in der Regel die mündliche Übersetzung der Unterlagen oder eine mündliche Zusammenfassung deren Inhalts. Nach Abs. 3 kann auf die schriftliche Übersetzung nur wirksam verzichtet werden nach entsprechender Belehrung, wobei Belehrung und Verzicht zu dokumentieren sind.
  • § 37 Abs. 3 StPO schließt an: Muss hiernach eine schriftliche Übersetzung des Urteils zur Verfügung gestellt werden, ist das Urteil mit der Übersetzung zuzustellen.
  • Weitere Anpassungen sind insbesondere bei der Belehrungspflicht bei Bekanntgabe eines Haftbefehls nach § 114b Abs. 2 StPO, der Beschuldigtenvernehmung in § 163a Abs. 5 StPO und der Dokumentationspflichten nach § 168b StPO erfolgt.
  • Schließlich ist in einem neuen § 189 Abs. 4 GVG eine Verschwiegenheitspflicht des Dolmetschers oder Übersetzers über Umstände, die ihm bei seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, vorgesehen.

Wir werden über die Änderungen natürlich möglichst bald im StRR berichten, damit sich die Verteidiger darauf einstellen können.

Gestörte Kommunikation? Nein, dafür gibt es Dolmetscher……

Mit einer Frage, die bei der Verteidigung ausländischer Beschuldigter häufig zu Problemen führt, befasst sich der schon ein wenig ältere LG Freiburg, Beschl. v. 23.09.2011 – 6 Qs 44/11 Hw., nämlich mit der Fragen, wann ein Dolmetscher zur Verständigung zwischen Beschuldigtem und Verteidiger im Ermittlungsverfahren herangezogen werden kann.Die Rechtsprechung des BVerfG geht da verhältnismäßig weit. Sie wird vom LG Freibrug übernommen. Aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 GG folge das Recht des ausländischen Beschuldigten in einem Strafverfahren, die Unterstützung eines Dolmetschers zu erhalten und sich auch außerhalb der eigentlichen Verhandlungen und Vernehmungen bereits im Ermittlungsverfahren der Dienste eines Dolmetschers und/oder Übersetzers zu bedienen. Die Regelung erfasse dabei insbesondere auch die Kommunikation des Beschuldigten mit seinem Verteidiger, unabhängig davon, ob es sich um einen Pflicht- oder um einen Wahlverteidiger handelt.

Der Beschulidgte habe allerdings keinen Anspruch auf Übersetzung der gesamten Akte. Das LG nimmt dann eine Abwägung vor und bejaht in dem von ihm entschiedenen Fall eine Pflicht zur Übersetzung des Schriftwechsels zwischen dem Verteidiger und seinem albanischen Mandanten., der noch Heranwachsender war. In der erforderlichen Abwägung darüber, ob das Gericht für die Übersetzung der Kommunikation zwischen Beschuldigtem und seinem Verteidiger Sorge zu tragen hat, hat das LG zu Gunsten des Beschuldigten auch darauf abgestellt, dass Delikte im Raum standen, die im Erwachsenenstrafrecht eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren nach sich ziehen, und sich das Ermittlungsverfahren aufgrund des Auslandsbezugs der Taten und einer Vielzahl von daran beteiligten Personen äußerst komplex gestaltete.