Schlagwortarchiv: Corona

Corona-Virus, oder: Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim BVerfG

Bild von Vektor Kunst auf Pixabay

Und noch mal Corona 🙂 . Gerade läuft die PM 23/2020 vom 08.04.2020 des BVerfG über die Ticker. Überschrifft: „Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“. In der heißt es:

„Beschluss vom 07. April 2020
1 BvR 755/20

I. Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats einen Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen und über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie abgelehnt. Der Antragsteller hielt die Verbote, Freunde zu treffen, seine Eltern zu besuchen, zu demonstrieren oder neue Menschen kennenzulernen, für zu weitgehend. Der Antrag war zwar nicht wegen des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässig, da die vorherige Anrufung der Fachgerichte derzeit offensichtlich aussichtslos ist, denn diese haben bereits in anderen Verfahren den Erlass einstweiliger Anordnungen abgelehnt. Er war aber unbegründet. Die Kammer hatte im Rahmen einer Folgenabwägung aufgrund summarischer Prüfung zu entscheiden, wobei die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen waren. Danach sind die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung ergeben, wenn sich die angegriffenen Maßnahmen im Nachhinein als verfassungswidrig erwiesen, zwar von besonderem Gewicht. Sie überwiegen aber nicht deutlich die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten, sich aber später doch als verfassungsgemäß erweisen würden. Die Gefahren für Leib und Leben wiegen hier schwerer als die Einschränkungen der persönlichen Freiheit. Zwar beschränken die angegriffenen Maßnahmen die Grundrechte der Menschen, die sich in Bayern aufhalten, erheblich. Sie schreiben vor, den unmittelbaren körperlichen Kontakt und weithin auch die reale Begegnung einzuschränken oder ganz zu unterlassen, sie untersagen Einrichtungen, an denen sich Menschen treffen, den Betrieb, und sie verbieten es, die eigene Wohnung ohne bestimmte Gründe zu verlassen. Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg, wären all diese Einschränkungen mit ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch unumkehrbaren sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Folgen zu Unrecht verfügt und etwaige Verstöße gegen sie auch zu Unrecht geahndet worden.

Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, würden sich voraussichtlich sehr viele Menschen so verhalten, wie es mit den angegriffenen Regelungen unterbunden werden soll, obwohl die Verhaltensbeschränkungen mit der Verfassung vereinbar wären. So würden dann Einrichtungen, deren wirtschaftliche Existenz durch die Schließungen beeinträchtigt wird, wieder öffnen, Menschen ihre Wohnung häufig verlassen und auch der unmittelbare Kontakt zwischen Menschen häufig stattfinden. Damit würde sich aber auch die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich erhöhen.

Eine geltende Regelung kann im Eilrechtsschutz nur ausnahmsweise außer Vollzug gesetzt werden; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Nach diesem erscheinen die Folgen der angegriffenen Schutzmaßnahmen zwar schwerwiegend, aber nicht im geforderten Maß unzumutbar. Es erscheint nicht untragbar, sie vorübergehend zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Schutz von Gesundheit und Leben zu ermöglichen, zu dem der Staat grundsätzlich auch nach der Verfassung verpflichtet ist. Gegenüber den Gefahren für Leib und Leben wiegen die Einschränkungen der persönlichen Freiheit weniger schwer. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Regelungen befristet sind, bezüglich der Ausgangsbeschränkungen viele Ausnahmen vorsehen und bei der Ahndung von Verstößen im Einzelfall im Rahmen des Ermessens individuellen Belangen von besonderem Gewicht Rechnung zu tragen ist.

II. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrere Entscheidungen zu Sachverhalten veröffentlicht, die Bezüge zur COVID-19-Pandemie aufweisen. So hat die 2. Kammer des Zweiten Senats einstweilige Anordnungen betreffend die Aufhebung mehrerer Hauptverhandlungstermine wegen der behaupteten Gefahr einer Corona-Infektion abgelehnt, weil dem Grundsatz der Subsidiarität nicht Genüge getan war beziehungsweise die Antragsschrift nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte (Az. 2 BvR 474/20, 2 BvR 483/20 und 2 BvR 571/20 ) Die 1. Kammer des Ersten Senats hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein infektionsschutzrechtliches Versammlungsverbot als unzulässig abgelehnt, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht in Anspruch genommen hatten (1 BvR 661/20), und einen weiteren derartigen Antrag abgelehnt, weil das Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend begründet war (1 BvR 742/20). Zudem hat die Kammer eine Verfassungsbeschwerde gegen die Berliner Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus nicht zur Entscheidung angenommen, da diese den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht genügte (1 BvR 712/20). Schließlich hat die 3. Kammer des Ersten Senats eine Verfassungsbeschwerde gegen die Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten durch Vermieter im Rahmen der Neuregelungen zur COVID-19-Pandemie nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte (1 BvR 714/20).“

Damit dürften die Fragen zunächst mal geklärt sein. Und jetzt nicht mehr nur unzulässig, sondern unbegründet. Daher sollte man sich gut überlegen was man tut (vgl. auch hier: Findet „Shutdown“ verfassungswidrig Anwältin will gegen Corona-Verordnungen vor Gericht – jetzt wird gegen sie ermittelt).

Gutscheine statt Rückerstattung bei Freizeitveranstaltungen, oder: Was ist bei Insolvenz?

Bild von Creative Designer auf Pixabay

Da erreicht mich gerade die Nachricht des BMJV „Gutscheine statt Rückerstattung bei Freizeitveranstaltungen“. In der heißt es:

„Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht

Die Bundesregierung hat heute die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht beschlossen. Die Koalitionsfraktionen haben nunmehr die Möglichkeit, den Gesetzentwurf aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringen. Die Formulierungshilfe wurde auf Wunsch der für Veranstaltungen zuständigen Ressorts BKM, BMI und BMBF vom BMJV erstellt.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, erklärt:

„Derzeit muss ein Großteil der geplanten Veranstaltungen wie Konzerte oder Sportereignisse abgesagt werden und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen. Veranstalter und Betreiber sind mit einer Vielzahl von Rückforderungen konfrontiert und geraten zunehmend in Liquiditätsengpässe. Hierdurch gerät eine ganze Branche mit vielen tausend Arbeitsplätzen in Existenznot und droht nicht wiedergutzumachenden Schaden zu nehmen. Die Vielfalt der Kultur- und Freizeitangebote in unserem Land ist dadurch ernsthaft bedroht. Für Verbraucherinnen und Verbraucher steigt gleichzeitig die Gefahr, dass sie bei einer Pleitewelle mit leeren Händen dastehen. Beides müssen wir verhindern. Aus diesem Grunde wollen wir ermöglichen, dass Freizeitveranstalter und Betreiber von Freizeiteinrichtungen anstelle von Erstattungen gleichwertige Gutscheine ausstellen können. Werden die Gutscheine bis Ende nächsten Jahres nicht eingelöst, wird der volle Wert erstattet. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern geht somit nichts verloren. Für Menschen, die jetzt dringend die Erstattungen benötigen, weil sie sonst ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können, wird es eine Härtefalllösung geben. Durch diese Regelung erreichen wir in der derzeitigen Ausnahmesituation einen fairen Interessenausgleich ohne unnötige Härten.“

Die heute vom Kabinett beschlossene Formulierungshilfe enthält einen Gesetzentwurf, der Regelungen zum Schutz von Veranstaltern von Musik-, Kultur-, Sport-, oder sonstigen Freizeitveranstaltungen und von Betreibern von Freizeiteirichtungen wie Museen, Schwimmbäder oder Sportstudios vor dem wirtschaftlichen Aus vorsieht. Gleichzeitig werden Verbraucherinnen und Verbraucher davor geschützt, dass ihre Erstattungsansprüche durch Insolvenzen wirtschaftlich wertlos würden.

Nach geltendem Recht können die Inhaberinnen und Inhaber von Eintrittskarten oder Saison- und Jahreskarten eine Erstattung ihrer bereits gezahlten Eintrittsgelder von dem jeweiligen Veranstalter oder Betreiber einer Freizeiteinrichtung verlangen, wenn aufgrund der COVID-19-Pandemie eine Veranstaltung wie ein Konzert oder eine Sportveranstaltung nicht stattfinden konnte oder eine Freizeiteinrichtung geschlossen werden musste. Veranstalter und Freizeiteinrichtungen haben infolge der Krise kaum neue Einnahmen. Müssten sie nun kurzfristig die Eintrittspreise für sämtliche abgesagten Veranstaltungen erstatten, wären viele von ihnen in ihrer Existenz bedroht.

Eine Insolvenzwelle hätte zur Folge, dass die Inhaberinnen und Inhaber von Eintrittskarten oder Nutzungsberechtigungen keine Rückerstattung erhalten würden. Diese Folgen sollen mit dem vorliegenden Entwurf möglichst verhindert werden.

Veranstalter sollen berechtigt sein, der Inhaberin oder dem Inhaber einer Eintrittskarte statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises auszustellen. Dieser Wertgutschein kann dann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für eine andere Veranstaltung des Veranstalters eingelöst werden. Entsprechend wird dem Betreiber einer Freizeiteinrichtung das Recht gegeben, der oder dem Nutzungsberechtigten einen Gutschein zu übergeben, der dem Wert des nicht genutzten Teils der Berechtigung wie einer Jahreskarte entspricht.

Die Inhaberin oder der Inhaber eines solchen Gutscheins soll jedoch die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen können, wenn die Annahme eines Gutscheins für sie oder ihn aufgrund der persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wird. In letzterem Fall entspricht der Gutschein einer bloßen Stundung des Erstattungsanspruchs.

Die heute beschlossene Formulierungshilfe geht auf einen Beschluss des sogenannten Corona-Kabinetts vom 2. April 2020 zurück. Die Bundesregierung hatte in dieser Sitzung zusätzlich beschlossen, an die EU-Kommission heranzutreten, um vergleichbare Gutscheinlösungen bei Pauschalreisen und Flugtickets zu ermöglichen. Die Ressorts BMJV, BMWi und BMF haben ein gemeinsames Schreiben zu Pauschalreisen an den zuständigen Kommissar Reynders (DG Just) auf den Weg gebracht. Ein gemeinsames Schreiben der Ressorts BMJV, BMWi und BMVI zu Flugreisen wird über die zuständige Kommissarin Valean (DG Move) an die Kommission gerichtet.

Die heute beschlossene Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht ist hier abrufbar.“

So weit, so gut. oder doch nicht gut? M.E. nicht – und das gilt auch für die geplante „Gutscheinlösung“ bei Reisen. Lassen wir die Frage der Zulässigkeit der rückwirkenden Geltung mal außen vor – ich habe da so meine Bedenken – bin da aber nicht näher eingestiegen. Eins ist aber Frau BMJV nicht richtig: „Aus diesem Grunde wollen wir ermöglichen, dass Freizeitveranstalter und Betreiber von Freizeiteinrichtungen anstelle von Erstattungen gleichwertige Gutscheine ausstellen können. Werden die Gutscheine bis Ende nächsten Jahres nicht eingelöst, wird der volle Wert erstattet. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern geht somit nichts verloren.“ Das gilt doch nur, wenn es die Veranstalter am Ende des nächsten Jahres noch gibt und die dann zahlungsfähig sind. Was aber, wenn sie insolvent geworden sind. Dann hat der Kunde einen Gutschein, mit dem er sich die Wand tapezieren kann.

Oder sehe ich da etwas falsch?

 

 

StPO I: 80 Jahre alter Spanier als Angeklagter, oder: Wegen Corona keine Anreise, sondern Einstellung

Bild von Vektor Kunst auf Pixabay

Heute dann noch einmal ein Tag mit StPO-Entscheidungen.

Und den Anfang mache ich mit dem AG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 24.03.2020 – 412 Ds 1/16, auf den mich gestern ein Kollege hingewiesen hat. Besten Dank.

Das AG hat ein Verfahren, in dem der 80-jährige Angeklagte, der spanischer Staatsangehöriger ist und ohne soziale Bindung an Deutschland in Spanien lebt und der nach Deutscjlang überstellt werden müsste, (zunächst) mal nach § 205 Abs. 1 StPO für drei Monate vorläufig eingestellt:

„Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht nach § 205 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) das Verfahren durch Beschluss vorläufig einstellen. So liegt der Fall hier.

Ein Angeklagter gilt nach § 276 StPO als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint. Nach der Sondervorschrift des § 276 letzte Alternative gilt als abwesend auch, wer sich im Ausland aufhält, wenn seine Gestellung nicht angemessen erscheint. Der Gesetzgeber trägt damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung (vergleiche Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur StPO, 26. Auflage 2012, § 276, Rn. 8).

In Ansehung der allgemein bekannten Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (umgangssprachlich auch Coronavirus-Pandemie oder Corona-Krise) ist eine Gestellung des Angeklagten, der spanischer Staatsangehöriger ist und ohne soziale Bindung an Deutschland in Spanien lebt, derzeit und in nächster Zeit wohl bereits nicht ausführbar, jedenfalls aber nicht angemessen; diesbezügliche Informationen zu den Auswirkungen der Krise können insbesondere Wikipedia entnommen werden.

Dem Angeklagten dürfte es nach den durch den spanischen Staat aktuell getroffenen Regelungen und Maßnahmen bereits rechtlich und tatsächlich nicht möglich sein, Spanien zu verlassen, um in Deutschland an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen. In Spanien ist die Zahl der Todesfälle durch das neuartige Coronavirus auf fast 2.700 Personen gestiegen. In den vergangenen 24 Stunden seien 514 weitere Menschen an der durch den Erreger ausgelösten Lungenkrankheit Covid-19 gestorben, teilte zuletzt das Gesundheitsministerium in Madrid mit. Die Zahl der nachgewiesenen Infektionen erhöhte sich den Angaben zufolge um fast 20 Prozent auf knapp 40.000.Angesichts der dramatischen Entwicklung will die Regierung die landesweite Ausgangssperre bis zum 11. April verlängern.

Jedenfalls ist es dem 1939 geborenen Angeklagten und mithin über 80 Jahre alten Angeklagten derzeit und in nächster Zeit nicht zumutbar, in Deutschland an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Ältere Personen (mit stetig steigendem Risiko für schweren Verlauf ab etwa 50 bis 60 Jahren) haben ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe.Wer zur Risikogruppe gehört, wird im Fall einer Erkrankung mit größerer Wahrscheinlichkeit schwer an Covid-19 erkranken, das heißt, mit größerer Wahrscheinlichkeit eine Lungenentzündung bekommen, ins Krankenhaus müssen oder sogar an der Krankheit sterben.“

Corona-Virus: Leute, bitte den Aluhut absetzen, oder: Leute, warum denkt Ihr nicht positiv?

Ich habe lange überlegt, ob ich zum „Corona-Virus“ blogge. Nein, nicht zu Entscheidungen, die sich mit der Krise befassen und oder gesetzlichen Änderungen. Das habe ich ja bereits und das werde ich auch weiter tun. Nein, zu „Corona“ bzw. Covid19 allgemein. Und bislang hatte ich gezögert. Nun habe ich mich aber doch entschlossen.

Warum? Und warum gerade heute?  Nun, das Fass zum Überlaufen gebracht hat dann heute ein Posting bei Facebook, in dem „alle, die die sogenannte „Corona Krise“ als eine riesen Panikmache der Regierung erkannt haben, mit der die Freiheitsrechte der Bürger eingeschränkt wurden“ aufgefordert werden, eine Petition zu unterschreiben, die unter dem Titel: „Sofortige Aufhebung aller in der „Corona-Krise“ verfügten Einschränkungen bürgerlicher Freiheiten!“ im Internet zu finden ist (vgl. hier). Ich habe mir die Petition dann mal ansehen wollen, und war beruhigt: Zwar bereits von – Stand heute – mehr als 20.000 „Unterstützern“ unterschrieben, aber im Moment wohl „gesperrt“, denn „Diese Petition steht im Konflikt mit Punkt 1.4 der Nutzungsbedingungen für zulässige Petitionen. Petitionen mit falschen Tatsachenbehauptungen ohne geeignete Quellenangaben oder mit irreführender Unterschlagung von relevanten Tatsachen werden beendet. openPetition behält sich vor, Quellen in umstrittenen Fällen nachträglich einzufordern bzw. wesentliche Tatsachen ergänzen zu lassen.“

Aber trotzdem. Für mich war es der berühmte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen gebracht hat, um hier dann doch mal anzuregen, dass der ein oder andere mal innehält und überlegt, was er eigentlich tut/macht: Ich kann doch nicht einerseits den Behörden/der Regierung Panikmache vorwerfen, wenn ich selbst nichts anderes tue, indem ich den Untergang des Abendlandes voraussage. Nein, Corona ist keine Verschwörung, um die Wirtschaft kaputt zu machen, oder um alte Menschen zu töten und zu beseitigen, um so die Rentenkassen zu sanieren. Und nein, die Bürgerrechte werden nicht dauerhaft eingeschränkt, man spricht doch schon über eine Aufhebung der Maßnahmen, wenn auch m.E. zu früh. Und was soll bitte der immer wieder bemühte unsägliche Vergleich zum „dritten Reich“ und/oder dem Aufkommen der Nazis? Nun, vielleicht überlegt man mal, ob man zu den Zeiten die Meinungsfreiheit, die man für sich jetzt reklamiert, auch in dem Maße gehabt hätte. Wohl eher nicht.

Natürlich kann man über die getroffenen Maßnahmen streiten und diskutieren, aber dazu gehört dann auch, dass man andere – vor allem bessere Maßnahmen – vorschlägt. Natürlich kann man diskutieren, ob das InfSG eine genügende Ermächtigungsgrundlage bietet – die Diskussion wird ja auch geführt. Aber auch an der Stelle wird man mal zur Kenntnis nehmen müssen, dass Bund und Länder davon ausgehen, dass es reicht. Ob das zutrifft, werden wir dann demnächst von den Gerichten hören/lesen. Und bitte: Sprechen nicht die Zahlen, die wir lesen, eine mehr als deutliche Sprache. Zum Glück noch nicht „unsere“, aber u.a. die aus Spanien und Italien sind doch mehr als deutlich. Und die sind alle gefakt? Leute! Nehmt den Aluhut ab, um in den Vergleich abzugleiten.

Natürlich finde ich Einschränkungen auch nicht toll. Aber was ist denn die Alternative? Ein Crash des Gesundheitssystems. Und wer das erleben will, nur zu. Ich nicht. Ja, manche Stimmen von „Wissenschaftlern“ sagen anderes. Aber und das sage ich offen: Ich vertraue denen nicht, sondern dann eher dem RKI und den beteiligten Virologen pp. Und ja, ich habe mir manche der durch das Internet geisternden Videos angesehen. Aber alle nicht vollständig. Denn nach 2- 3 Minuten hatte ich keinen Bock mehr auf die kruden Ideen, die dort verbreitet werden.

Also: Leute, keep cool. Setzt (siehe oben) den Aluhut ab und verschließt nicht die Augen vor den Realitäten. Das Erwachen könnte sonst für jeden von uns dramatisch sein.

Und das möchte ich nicht – für niemanden. Was kann man also für sich persönlich tun? Nun, ich habe mich entschieden: Positiv denken, das hebt die Stimmung. Und sich an dem freuen, an dem man sich derzeit freuen kann, ja muss. Und wenn wir mal alle ehrlich sind, wer freut sich denn noch über die kleinen Dinge, die jetzt auf einmal Bedeutung erlangen und die man ganz anders wahrnimmt. Und da sind – und die Aufzählung ist nicht vollständig:

  • Nachrichten darüber, wie viele Infizierte vom Coronavirus genesen sind, und das sind mehr als an Corona verstorben – und ich habe jetzt keinen Bock auf die Diskussion Über „an Corona“ versus „mit Corona“,
  • Nachrichten darüber, wie und wer wem hilft – es geht also,
  • Nachrichten darüber, wer alles wo was arbeitet, um den laden am Laufen zu halten, also Ärzte und Hilfspersonal, VerkäuferInnen, Tankwarte, Kraftfahrer, die Beschäftigten in den „systemrelevanten“ Bereichen und, und, und,
  • die Kinder, die für „Oma und Opa“ Brot backen, sich anbieten einzukaufen usw.
  • Anrufe der Enkelinnen/Kindern, die von ihrem Tag berichten, und so „Oma und Opa“ daran teilhaben lassen – mehr ist eben derzeit nicht möglich,
  • Bilder von Aktivitäten der Enkelinnen und Kinder, was auch „Teilhaben lassen“ ist, worüber man sich freut,
  • Gelebte Nachbarschaft mit z.B. „gemeinsamen Online-Einkauf“, nein. nicht zusammen vor dem PC, aber eine Bestellung, die man dann aufteilt, schön brav unter Beachtung des „Kontaktverbots“
  • die Nachbarin, die selbst gemachten Eierlikör bringt,
  • sich schnell gebildete WhatsApp-Gruppen, in denen die Beteiligten sich über ihren Tag austauschen – so erfahrt man, dass noch alle gesund sind, was es wo zu essen gegeben hat usw.,
  • „Chats“ bei Facebook mit „Facebook-Freunden“, die man persönlich gar nicht kennt, mit denen man aber auf einmal chattet und sich austauscht, und das immer wieder,
  • Nachrichten über „Online-Partys“ der Kinder von Freunden – es geht also,
  • unzählige „Geht es Euch gut? – Anrufe“ bei/von Verwandten, Freunden und Bekannten, die man sonst vielleicht nicht oder schon länger nicht mehr angerufen hat oder von denen man nicht angerufen worden ist,
  • aufgeräumte Wohnungen, Gärten, Schreibtische usw.
  • und, und und.

Und das lasse ich mir alles nicht nehmen und nicht mies machen, sondern: Ich denke positiv und freue mich darüber. Es ist eben so, wie es ist. Und das Positive überwiegt das Negative. Davon bin ich fest überzeugt. Und es wird auch wieder besser werden. Und dann können wir alle wieder in die Parks gehen, Reisen unternehmen, die Familie treffen, mit den Enkelinnen spielen, uns mit Freunden treffen, ausgehen, und, und, und. Und das will und wird uns niemand nehmen. Und wenn doch: Dann ist es Zeit aufzustehen und Stop zu rufen. Nicht jetzt.

Und dann war hier da noch die Frage: Welches Beitragsbild? Den „Coronavirus“ oder was sonst? Nee, das Bild wollte ich nicht. Ich habe dann eins mit dem Aluhut genommen 🙂 . Man mag es mir nachsehen. Aber passt ganz gut….

Schließlich: Ich habe die Kommentarfunktion offen gelassen. Erst mal. Sollte es „schlimm werden“, mache ich sie zu.

Corona-Virus: Heute dann die „Änderungen“ in der StPO, oder: Hemmung der Unterbrechungsfristen

Bild von Vektor Kunst auf Pixabay

Heute wird im Bundestag dann am Nachmittag das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-und Strafverfahrensrecht“ beraten (vgl. hier die Tagesordnung). Eine BT-Drucksache dazu ist erst seit heute veröffentlicht (vgl. bislang die sog. „Formulieungshilfe der Bundesregierung… „. Es ist die – so weit ich das sehe – wortgleiche  BT-Drucks. 19/18110 v. 24.03.2020.

Interessant ist hier, was sich im Strafverfahrensrecht tut. Und das ist der Artikel 3 der vorgeschlagenen Änderungen/Erweiterungen – oder wie immer man das nennen will:

„Artikel 3

Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

§ 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 10

Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen

(1) Unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung ist der Lauf der in §229 Ab-satz 1 und 2 der Strafprozessordnung genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.

(2) Absatz1 gilt entsprechend für die in §268 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist zur Urteilsverkündung.“

Dazu dann die Begründung (s. Bl. 33 der BT-Drucksache):

„Zu § 10 (Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen)

Hauptverhandlungen im Strafverfahren dürfen gemäß § 229 Absatz 1 und 2 StPO derzeit bis zu drei Wochen, wenn sie vor der Unterbrechung länger als zehn Verhandlungstage angedauert haben, bis zu einem Monat unterbrochen werden. Urteile, die nicht am Schluss der Verhandlung verkündet werden, müssen gemäß § 268 Absatz 3 Satz 2 StPO spätestens am elften Tag danach verkündet werden. Bei Hauptverhandlungen, die länger als zehn Verhandlungstage angedauert haben, sind diese Fristen gemäß § 229 Absatz 3 Satz 1 auf-grund von Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit bis zu zwei Monaten gehemmt und enden gemäß § 229 Absatz 3 Satz 2 frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung.

In § 10 StPOEG soll nunmehr ein zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfristenbei strafgerichtlichen Hauptverhandlungen sowie für die Hemmung der Urteilsverkündungsfrist geschaffen werden, der auf die aktuellen Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung der COVID-19-Pandemieabstellt. Damit soll verhindert werden, dass eine Hauptverhandlung aufgrund der aktuellen Einschränkungen des öffentlichen Lebens ausgesetzt und neu begonnen werden muss.

Zu Absatz 1

Der Tatbestand soll abweichend von § 229 Absatz 3 StPO unabhängig von der bisherigen Dauer der Hauptverhandlung gelten, also auch für solche Hauptverhandlungen, die im Zeitpunkt der Unterbrechung noch nicht zehn Verhandlungstage angedauert haben. Das ist aufgrund der besonderen Situation gerechtfertigt, die durch das bundesweit alle Gerichtsverfahren in gleicher Weise erfassende Pandemiegeschehen eingetreten ist.

Auch darüberhinaus ist der Tatbestand weit gefasst und erfasst sämtliche Gründe, die der ordnungsgemäßen Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen der Gerichte und Gesundheitsbehörden entgegenstehen.

Es ist folglich nicht erforderlich, dass der Angeklagte oder eine zur Urteilsfindung berufene Person selbst erkrankt ist oder sich in Quarantäne befindet. Der Fall der Krankheit ist bereits von § 229 Absatz 3 Satz1 Nummer1 StPO erfasst. Handelt es sich um eine festgestellte SARS-CoV-2-Infektion, liegt allerdings zugleich aufgrund der in einem solchen Fall zwingend erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen der neue Hemmungstatbestand des §10 Absatz 1 StPOEG vor mit der Folge, dass die Hemmung der Unterbrechung für jede Hauptverhandlung unabhängig von ihrer bisherigen Dauer eintritt. Der neue Hemmungstatbestand ist allerdings zugleich auch wesentlich weiter, weil auch Verdachtsfälle oder Krankheiten, die nicht getestet werden, ausreichen, solange eine Person gehalten ist, sich deshalb in häusliche Quarantäne zu begeben. Darüber hinaus genügt auch ein eingeschränkter Gerichtsbetrieb oder die Beteiligung zur Risikogruppe gehörender Personen, wie beispielsweise ältere Personen, Personen mit Grunderkrankungen oder einem unterdrückten Immunsystem, für die Annahme von Schutzmaßnahmen, die eine weitere Durchführung der Hauptverhandlung verhindern. Ein Hindernis für die Durchführung der Hauptverhandlung liegt auch vor, wenn es nur mittelbar auf gerichtlichen oder gesundheitsbehördlichen Schutzmaßnahmen beruht.

Das Gericht prüft – wie in den Fällen des § 229 Absatz 3 Satz 1 StPO – grundsätzlich im Freibeweisverfahren, ob, ab wann und bis wann der Hemmungstatbestand vorliegt. Deshalb muss das Gericht bei der Anwendung des § 10 StPOEG künftig im Freibeweisverfahren prüfen, ob Infektionsschutzmaßnahmenerforderlich sind, welche die Durchführung der Hauptverhandlung unmöglich machen. Die Unmöglichkeit der Durchführung der Hauptverhandlung kann auf Anordnungen und Empfehlungen der Gerichtsverwaltung oder der Gesundheitsbehörden beruhen, sie kann sich daraus ergeben, dass ein Gericht auf Notbetrieb geschaltet hat, die Abstände zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht eingehalten werden können oder sich Personen in häuslicher Quarantäne befinden oder bei Durchführung der Verhandlung potentiell gefährdet werden.

§ 10 Absatz1 Halbsatz 2 und Satz 2 StPOEG entspricht § 229 Absatz 3 Satz 2 und 3 StPO. Eine Hauptverhandlung kann damit auch in den Fällen des § 10 StPOEG für maximal drei Monate und zehn Tage unterbrochen werden, wobei das Gericht Beginn und Ende der Hemmung durch unanfechtbaren Beschluss feststellt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 ordnet an, dass der in Absatz 1 geregelte Hemmungstatbestand auch für die Hemmung der in § 268 Absatz3 Satz2 StPO genannten Frist zur Urteilsverkündung gilt. § 268 Absatz 3 Satz 3 StPO verweist bereits auf § 229 Absatz3 und ordnet die entsprechende Geltung der dort geregelten Hemmungsvorschriften für die Urteilsverkündungsfrist an. Gleiches soll für den Hemmungstatbestand des § 10 Absatz1 StPOEG gelten.“

Der Hemmungstatbestand in § 10 StPOEG soll auf ein Jahr befristet werden. Artikel 3 soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, Artikel 4, der § 10 StPOEG wieder aufhebt, ein Jahr nach dem Tag der Verkündung.

Ich gehe davon aus, dass das heute Nachmittag so verabschiedet wird und es dann auch so durch den Bundesrat geht, der ja am 25. und 27.03.2020 tagt. Dann wird verkündet. Ich denke, je nach der Verkündung im BGBl. werden wir die Neuregelung dann spätestens Anfang der kommenden Woche in Kraft haben.

Ach so: „wobei das Gericht Beginn und Ende der Hemmung durch unanfechtbaren Beschluss feststellt.“ Ich lenke den Blick auf § 336 Satz 2 StPO.

Edit: Die Änderungen sind dann verabschiedet worden, waren am 27.03.2020 im Bundesrat und sind noch am Abend des 27.03.2020 im BGBl. verkündet worden. Damit sind Sie seit dem 28.03.2020 in Kraft. Sie gelten, da es sich um Verfahrensrecht handelt, auch in bereits laufenden Verfahren.