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Corona II: Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht, oder: Wenn man das Attest für 6 EUR beim Arzt kauft

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Die zweite Entscheidung zu Corona kommt dann vom LG Freiburg. Das hat im LG Freiburg, Beschl. v. 05.08.2021 – 2 Qs 36/21 – zur Strafbarkeit der Verwendung falscher ärztlicher Atteste über eine medizinische Kontraindikation zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung Stellung genommen, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:

Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, gegen den Angeschuldigten einen Strafbefehl wegen eines Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses gemäß § 279 StGB zu erlassen und eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 € festzusetzen. Sie wirft ihm vor, am 10.12.2020 bei einer Polizeikontrolle in pp. den erforderlichen Mund-Nasen-Schutz nicht getragen und dem kontrollierenden Polizeibeamten stattdessen ein ärztliches Attest vorgezeigt zu haben, in dem ausgeführt gewesen sei, dass bei ihm „das Tragen eines Mundschutzes aus medizinischen Gründen kontraindiziert ist. Damit ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar.“ Wie der Angeschuldigte gewusst habe, habe der Inhalt dieses Schreibens nicht zugetroffen. Die Ausstellerin habe ihn nicht medizinisch untersucht, sondern ihm das Schreiben gegen Zahlung von 6  EUR per Post zugesandt.

Dem lag nach Aktenlage zugrunde, dass der damals 76-jährige und in pp. wohnhafte Angeschuldigte tatsächlich am 10.12.2020 bei einer Polizeikontrolle in pp. ohne den erforderlichen Mund-Nasen-Schutz (im Folgenden: Maske) angetroffen und nach mehrmaliger Zwangsmittelandrohung schließlich ein „Ärztliches Attest“ einer Dr. med. pp. aus W. mit dem im Strafbefehl zitierten Inhalt vorlegte. Dieses hatte er nach seiner Einlassung telefonisch beauftragt und gegen Zahlung von EUR zugesandt bekommen.

Das AG hat den Erlass des Strafbefehls gemäß § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO abgelehnt. Der Angeschuldigte habe sich nicht strafbar gemacht, da das vorgezeigte Attest kein „Zeugnis über den Gesundheitszustand“ eines Menschen sei, da dieses keinen gegenwärtigen oder vergangenen Gesundheitszustand des Angeschuldigten, irgendeinen bei dem Angeschuldigten erhobenen medizinischen Befund oder irgendeine sachverständige Schlussfolgerung mit Bezug zum Gesundheitszustand des Angeschuldigten enthalte. Es werde nicht einmal attestiert, dass dem Angeschuldigten aus gesundheitlichen Gründen abgeraten werde, eine Maske zu tragen, sondern nur auf „medizinische Gründe“ verwiesen, die aber auch ohne jeden Bezug zu einer Person und zu einem Gesundheitszustand einer Person gegen das Tragen von Masken sprechen könnten und hat insoweit auf einen Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 07.10.2020 – 13 Cs 210 Js 12406/20 – verwiesen.

Gegen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegt, Die hatte Erfolg. Das LG hat an das AG zurückverwiesen. Auch hier nur die Leitsätze zu der Entscheidung:

  1. Ein ärztliches Attest, nach dem „das Tragen eines Mundschutzes aus medizinischen Gründen kontraindiziert ist.“ bzw. mit der Aussage „Damit ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar.“, stellt ein Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde dar. Dabei ist nicht notwendig, dass in dem ärztlichen Attest die Befundtatsachen oder eine Diagnose benannt werden.
  2. Das Attest ist unrichtig, wenn die miterklärten Grundlagen der ärztlichen Beurteilung in einem wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entsprechen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die für die Beurteilung des Gesundheitszustands erforderliche Untersuchung nicht durchgeführt wurde.
  3. Welche Form der Untersuchung erforderlich und so konkludent miterklärt wird, ist einzelfallabhängig und nach medizinischen bzw. medizinrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Unabhängig von der Frage, welche Art der Befunderhebung im Einzelfall den Regeln der ärztlichen Kunst entspricht, ist eine telefonische Befunderhebung bei der Ausstellung eines ärztlichen Attests jedenfalls nicht ausreichend.
  4. Bei Ausstellung eines ärztlichen Attests zur Befreiung über die Maskenpflicht wird stets erklärt, dass eine körperliche Untersuchung des Patienten stattgefunden habe. Ist eine körperliche Untersuchung im Einzelfall unterblieben, soll das Attest aber gleichwohl „richtig“ sein, muss sich das Unterbleiben der Vornahme einer körperlichen Untersuchung aus dem Attest selbst ergeben.

Corona I: Unerlaubte private Zusammenkunft, oder: Bußgeldtatbestand in der Corona-VO bestimmt genug?

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Und in die 49. Woche geht es dann wieder mit zwei Entscheidungen zu „Coronafragen“. Ich würde lieber etwas zum Nikolaustag bringen, aber: Es lässt sich nicht ändern. Corona steht im Vordergrund.

Ich beginne mit dem OLG Celle, Beschl. v. 24.11.2021 – 2 Ss (OWi) 261/21. In der Entscheidung geht es um die Frage der Bestimmtheit von Bußgeldtatbeständen in der Niedersächsischen Corona-VO.

Das AG hatte gegen die Betroffene wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 6 Abs. 1, 19 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30.10.2020 eine Geldbuße von 200 € festgesetzt.  Nach den Feststellungen des AH hat sich die Betroffene am 12.11.2020 in der Zeit von 20.10 Uhr bis 20.27 Uhr in ihrer Wohnung in der pp. in pp. mit neun weiteren Personen aufgehalten. Sämtliche in der Wohnung im genannten Zeitraum aufenthältigen Personen stammten aus unterschiedlichen Haushalten und waren nicht miteinander verwandt.

Zum Tatzeitpunkt galt die Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30.10.2020, geändert durch § 4 der Verordnung vom 06.11.2020 (Nds. GVBl. S. 380).

§ 6 Abs. 1 Niedersächsische Corona-Verordnung lautete zum Tatzeitpunkt wie folgt:

„Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern

(1) Private Zusammenkünfte und Feiern, die

  1. in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossen Räumlichkeiten,
  2. auf eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel wie zumBeispiel in zur eigenen Wohnung gehörenden Gärten oder Höfen oder
  3. in der Öffentlichkeit, auch in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, stattfinden, sind nur mit Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB, mit Personen aus nicht mehr als zwei Hausständen sowie mit Kindern bis zu einem Alter von zwölf Jahren, insgesamt aber mit nicht mehr als zehn Personen zulässig.

(2) Private Zusammenkünfte und Feiern, die die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllen, sind verboten.“

Der Bußgeldtatbestand der zum Tatzeitpunkt geltenden Niedersächsischen Corona-Verordnung lautete wie folgt:

„§ 19 Ordnungswidrigkeiten

(1) Verstöße gegen die §§ 2 bis 10 und 14 bis 16 stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG dar und werden mit Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet.“

Gegen dieses Urteil wendet sich die Betroffene mit der mit einem Zulassungsantrag verbundenen Rechtsbeschwerde. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet insbesondere, dass § 19 der zur Tatzeit gültigen Niedersächsischen Corona-Verordnung dem Bestimmtheitsgebot nicht genüge.“

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde, mit der u.a. die Unbestimmtheit der vom AG zugrunde gelegten Normen geltend gemacht worden sind – nach Zulassung und Übertragung auf den Senat – verworfen. Hier die Leitsätze der Entscheidung:

  1. Die Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot dürfen bei Bußgeldtatbeständen wegen der weniger einschneidenden Unrechtsfolgen als im Strafrecht nicht überspannt werden.
  2. Der erforderliche Grad an gesetzlicher Bestimmtheit ist bei einem Bußgeldtatbestand, der in einer Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 normiert ist, die im Oktober 2020 und damit zu Beginn der sog. „2. Covid19-Welle“ erlassen wurde, auch deshalb reduziert, weil die Vorschrift zur Bekämpfung einer Pandemie mit erheblichem Gefahrenpotential für die Volksgesundheit eingeführt wurde.
  3. § 19 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 genügt unter Berücksichtigung dieser reduzierten Anforderungen dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG.

Im Übrigen: Selbstleseverfahren 🙂

Corona I: 660.000 bzw. ca. 1,2 Mio EUR für Maskendeals, oder: Bestechlichkeit/Bestechung von Mandatsträgern

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So, zum Wochenstart mal wieder Corona. Ist ja auch nicht überraschend. Wir stecken in der 4. Welle – ja, auch wenn die Politik nur wenig tut -, die 5. Welle droht am Horizont. Und die Gerichte bereiten die vorhergehenden Wellen auf. So das OLG München mit dem OLG, Beschl. v. 17.11.2021 – 8 St 3/21 u. 8 St 4/21 – zur Maskenaffäre um den ehemaligen CSU-Bundestagsabgeordneten Georg Nüßlein und den CSU-Landtagsabgeordneten Alfred Sauter, ehemals Minister in Bayern. Die sollen für die Vermittlung von Corona-Maskengeschäften im Jahr 2020 reichlich Geld erhalten haben, und zwar Nüßlein 660.000 EUR und Sauter ca. 1,2 Mio EUR.  Deshalb ist ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen Korruptionsverdachts eingeleitet worden. Vorwurf: § 108e StGB – Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern. In dem sind Durchsuchungsbeschlüsse und Vermögensarreste ergangen, gegen die Beschwerde eingelegt worden ist.

Über die hat jetzt das OLG München entschieden. Ich will jetzt nicht aus dem gut 15 Seiten langen Beschluss zitieren, sondern empfehle insoweit das Selbstleseverfahren.  Das OLG hat aufgehoben. Nach seiner Auffassung macht sich ein Mandatsträger durch die Annahme von unberechtigten Vermögensvorteilen nicht strafbar, wenn er lediglich die Autorität seines Mandats oder seine Kontakte nutzt, um Entscheidungen von außerparlamentarischen Stellen, zum Beispiel Behörden und Ministerien, zu beeinflussen.

Dass dem OLG nicht wohl bei seiner Entscheidung ist – was allerdings kein Maßstab sein kann – erkennt man an der Passage:

„Da der deutsche Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass „eine Handlung oder Unterlassung ‚bei der Wahrnehmung des Mandats‘ ausschließlich bei parlamentarischen Verhandlungsgegenständen vorliegt“ und er die Art. 12 ER-Übk und Art. 18 VN-Übk explizit nicht umsetzen wollte, ist es dem Senat als Teil der Judikative verwehrt, das dem Beschuldigten vorzuwerfende Verhalten unter die Strafnorm des § 108e Abs. 1 StGB zu subsumieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juni 2018 – 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14, juris Rn. 73; vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05, juris Rn. 91). Der Senat hat es aufgrund der Gewaltenteilung hinzunehmen, dass die Vorstellung des Deutschen Bundestags über die Strafwürdigkeit gewisser Verhaltensweisen seiner Mitglieder (und der Mitglieder der Länder- und Kommunalparlamente) von der Auffassung der internationalen Normgeber substanziell abweicht, auch wenn die diesbezüglichen Erwägungen des deutschen Gesetzgebers, dass es keinen Anlass gebe, die missbräuchliche Einflussnahme unter Strafe zu stellen (BT-Drucks. 18/9234, S. 36) und dass ein Bedürfnis für eine derart weitgehende Bestrafung dritter Personen bislang nicht aufgetreten sei (BT-Drucks. 18/2138, S. 82), vor dem Hintergrund des vorliegenden Falls zweifelhaft erscheinen dürften.“

Mal sehen, was der BGH dazu sagt. Die GStA hat ja Beschwerde angekündigt.

Übrigens: Wenn man die Summen sieht, dürften Pflegekräfte verzweifeln. Und man muss sich über „Politikverdrossenheit“ nicht wundern.

Corona II: Wegen Corona kein Wohnungszutritt, oder: Kann der Vermieter (fristlos) kündigen?

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Bei der zweiten Entscheidung mit „Corona-Einschlag“ handelt es sich um das AG Brandenburg, Urt. v. 05.11.2021 – 31 C 32/21. Es entscheidet eine mietrechtliche Problematik, wozu ich hier nur sehr selten blogge, da an sich gilt: „Schuster bleibt bei den Leisten“.

Es geht um die Zutrittsgewährung zur Wohnung durch Beauftragte des Vermieters. Hier waren es Monteure von Rauchmeldern. Denen ist u.a. wegen der Pandemie der Zutritt verweigert worden. Der Vermieter hat fristlos gekündigt. Zu Recht sagt das AG, denn:

Verweigert ein Mieter – auch während der Corona-Pandemie – dem von dem Vermieter beauftragten Monteur trotz Terminvorgaben und Terminangeboten mehrmals grundlos den Zutritt zu der Wohnung, obwohl dort der Heizkostenverteiler ausgetauscht und der Rauchwarnmelder eingebaut werden soll, kann dies ein berechtigter Grund zur Kündigung des Mietvertrages durch die Vermieter darstellen (§ 542, § 543, § 546 Abs. 1, § 569 und § 573 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Corona I: Verfassungsmäßigkeit der Corona-VO, oder: Maskenpflicht auf öffentlichen Plätzen

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Ich starte in die neue Woche mit zwei „Corona-Entscheidungen“. Passt ja zur allgemeinen Pandemielage. Ich hatte gehofft, dass wir allmählich damit durch sind. Sieht aber nicht danach aus. Also : Weiter Vorsicht.

Hier dann zunächst der BayObLG, Beschl. v. 05.10.2021 – 202 ObOWi 1158/21 – vor, Den allerdings nur mit den Leitsätzen, weil die Problematik m.E. bekannt sein dürfte.

Und die Leitsätze lauten:

1. Gegen die nach § 27 Nr. 18 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 8. BayIfSMV (BayMBl. 2020 Nr. 616 vom 30.10.2020) bußgeldbewehrte Pflicht zur Tragung einer Maske auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden öffentlichen Plätzen bestehen keine verfassungs-rechtlichen Bedenken.

2. Ein Verstoß gegen die Kontaktbeschränkung nach § 3 Abs. 1 der 8. BayIfSMV ist unter Be-rücksichtigung des Normzwecks jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich ein Betroffener im öffentlichen Raum zielgerichtet zu anderen Personen begibt und mit diesen – noch dazu unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Tragung einer Maske und Unterschreitung des Mindest-abstands nach § 1 Satz 2 der 8. BayIfSMV – kommuniziert.