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Corona I: 660.000 bzw. ca. 1,2 Mio EUR für Maskendeals, oder: Bestechlichkeit/Bestechung von Mandatsträgern

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

So, zum Wochenstart mal wieder Corona. Ist ja auch nicht überraschend. Wir stecken in der 4. Welle – ja, auch wenn die Politik nur wenig tut -, die 5. Welle droht am Horizont. Und die Gerichte bereiten die vorhergehenden Wellen auf. So das OLG München mit dem OLG, Beschl. v. 17.11.2021 – 8 St 3/21 u. 8 St 4/21 – zur Maskenaffäre um den ehemaligen CSU-Bundestagsabgeordneten Georg Nüßlein und den CSU-Landtagsabgeordneten Alfred Sauter, ehemals Minister in Bayern. Die sollen für die Vermittlung von Corona-Maskengeschäften im Jahr 2020 reichlich Geld erhalten haben, und zwar Nüßlein 660.000 EUR und Sauter ca. 1,2 Mio EUR.  Deshalb ist ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen Korruptionsverdachts eingeleitet worden. Vorwurf: § 108e StGB – Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern. In dem sind Durchsuchungsbeschlüsse und Vermögensarreste ergangen, gegen die Beschwerde eingelegt worden ist.

Über die hat jetzt das OLG München entschieden. Ich will jetzt nicht aus dem gut 15 Seiten langen Beschluss zitieren, sondern empfehle insoweit das Selbstleseverfahren.  Das OLG hat aufgehoben. Nach seiner Auffassung macht sich ein Mandatsträger durch die Annahme von unberechtigten Vermögensvorteilen nicht strafbar, wenn er lediglich die Autorität seines Mandats oder seine Kontakte nutzt, um Entscheidungen von außerparlamentarischen Stellen, zum Beispiel Behörden und Ministerien, zu beeinflussen.

Dass dem OLG nicht wohl bei seiner Entscheidung ist – was allerdings kein Maßstab sein kann – erkennt man an der Passage:

„Da der deutsche Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass „eine Handlung oder Unterlassung ‚bei der Wahrnehmung des Mandats‘ ausschließlich bei parlamentarischen Verhandlungsgegenständen vorliegt“ und er die Art. 12 ER-Übk und Art. 18 VN-Übk explizit nicht umsetzen wollte, ist es dem Senat als Teil der Judikative verwehrt, das dem Beschuldigten vorzuwerfende Verhalten unter die Strafnorm des § 108e Abs. 1 StGB zu subsumieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juni 2018 – 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14, juris Rn. 73; vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05, juris Rn. 91). Der Senat hat es aufgrund der Gewaltenteilung hinzunehmen, dass die Vorstellung des Deutschen Bundestags über die Strafwürdigkeit gewisser Verhaltensweisen seiner Mitglieder (und der Mitglieder der Länder- und Kommunalparlamente) von der Auffassung der internationalen Normgeber substanziell abweicht, auch wenn die diesbezüglichen Erwägungen des deutschen Gesetzgebers, dass es keinen Anlass gebe, die missbräuchliche Einflussnahme unter Strafe zu stellen (BT-Drucks. 18/9234, S. 36) und dass ein Bedürfnis für eine derart weitgehende Bestrafung dritter Personen bislang nicht aufgetreten sei (BT-Drucks. 18/2138, S. 82), vor dem Hintergrund des vorliegenden Falls zweifelhaft erscheinen dürften.“

Mal sehen, was der BGH dazu sagt. Die GStA hat ja Beschwerde angekündigt.

Übrigens: Wenn man die Summen sieht, dürften Pflegekräfte verzweifeln. Und man muss sich über „Politikverdrossenheit“ nicht wundern.