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Sog. Fomalgeständnisse in der Form des bloßen Einräumens der Angaben der Anklage – also ein Abnicken der Anklage – werden im Strafverfahren nicht selten abgelegt, insbesondere im Rahmen einer Verständigung/“Absprache“. Sie sind nach der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG nicht zulässig: Die Gerichte sind verpflichte, auch die im Rahmen einer Absprache abgegebenen Geständnisse auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
So weit, so gut, und es geht noch weiter: Solche Geständnisse sind nicht nur im Strafverfahren unzulässig, sondern sie entwickeln auch in in einem ggf. nachfolgenden (beamtenrechtlichen) Disziplinarverfahren keine Bindungswirkung. Darüber musste sich jetzt das OVG Münster vom BVerwG belehren lassen. Dort hatte die Beschwerde eines 1945 geborenen Studiendirektor Erfolg, der im Dienst des Landes NRW stand. Der war mit dem Ende des Monats Juli 2008 in den Ruhestand versetzt worden. Im Mai 2009 wurde der Beklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Das OVG Münster hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: „Das rechtskräftige Strafurteil binde die für das Disziplinarverfahren zuständigen Gerichte. Die Voraussetzungen für eine Lösung von den Feststellungen des Strafurteils seien nicht gegeben. Das vom Beklagten in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis sei kein bloßes „abnickendes“ Geständnis, das für eine Verurteilung nicht ausgereicht habe. …“
Nach Auffassung des BVerwG, Beschl. v. 01.03.2013 – BVerwG 2 B 78.12ist das OVG zu Unrecht von der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils ausgegangen und hat deshalb den Sachverhalt nicht selbst aufgeklärt.
„Dem Strafurteil kommt keine Bindungswirkung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW zu, weil es in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist. Das Amtsgericht hat die tatsächlichen Feststellungen seines nicht nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteils ausschließlich auf das inhaltsleere Formalgeständnis des Beklagten in der Hauptverhandlung gestützt. Nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs zur Bewertung von Geständnissen, der sich der Senat anschließt, konnte die Verurteilung des Beklagten aber nicht allein auf dessen Erklärungen in der Hauptverhandlung gegründet werden.
Das Strafgericht hat auf der Grundlage des nach § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen aufzuklärenden Sachverhalts den Schuldspruch zu treffen und die entsprechenden Rechtsfolgen festzusetzen. § 244 Abs. 1 und § 261 StPO schließen es aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, eine Verurteilung allein auf ein in der Hauptverhandlung abgegebenes Geständnis des Angeklagten zu stützen, sofern dieses dem Gericht die volle Überzeugung von der Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit der Tat sowie der Schuld des Angeklagten zu vermitteln vermag (BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 – 3 StR 474/85 – StV 1987, 378; Beschluss vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92 – BGHSt 39, 291 <303>). Aber selbst wenn der Angeklagte im Rahmen einer Verfahrensabsprache geständig ist, ist es unzulässig, dem Urteil einen Sachverhalt zugrunde zu legen, der nicht auf einer Überzeugungsbildung unter vollständiger Ausschöpfung des Materials beruht. Die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur Aufklärung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies für den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung erforderlich ist. Danach muss auch bei Fällen, bei denen das Gericht eine Strafobergrenze in Aussicht gestellt hat, das abgelegte Geständnis auf seine Zuverlässigkeit hin überprüft werden. Das Gericht muss von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt sein. Es hat zu prüfen, ob das abgelegte Geständnis mit dem Ermittlungsergebnis zu vereinbaren ist, ob es in sich stimmig ist und ob es die getroffenen Feststellungen trägt. Das Geständnis muss demnach wenigstens so konkret sein, dass geprüft werden kann, ob es derart mit der Aktenlage in Einklang steht, dass sich hiernach keine weitergehende Sachverhaltsaufklärung aufdrängt. Ein bloßes inhaltsleeres Formalgeständnis reicht dagegen nicht aus (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 3. März 2005 – GSSt 1/04 – BGHSt 50, 40 S. 49 f.; BGH, Beschlüsse vom 20. April 2004 – 5 StR 11/04 – NJW 2004, 1885 f. und vom 25. Januar 2006 – 1 StR 438/05 – NStZ-RR 2007, 20 f., Urteil vom 26. Januar 2006 – 3 StR 415/02 – NStZ-RR 2006, 187 f., Beschlüsse vom 13. Juni 2007 – 3 StR 162/07 – NStZ-RR 2007, 307 <309> und vom 11. Dezember 2008 – 3 StR 21/08 – NStZ 2009, 467 f.).
Die Erklärungen des Beklagten, die er nach der Niederschrift über die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht abgegeben hat, reichen danach als Grundlage für eine Verurteilung nicht aus. Denn sie räumen die Tat nur formal ein, haben aber keine inhaltliche Substanz, die dem Amtsgericht die Prüfung ermöglicht hätte, ob das Geständnis des Beklagten mit der Aktenlage, insbesondere mit der Aussage der Geschädigten in ihrer richterlichen Vernehmung, übereinstimmt. Der Beklagte hat zunächst seinen Verteidiger lediglich die – inhaltsleere – Erklärung abgeben lassen, er räume „die Taten – wie in der Anklage geschrieben – ein“. Der Beklagte ist zwar anschließend vom Vorsitzenden befragt worden. Ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung hat der Beklagte aber auch dabei keine Angaben zur Sache gemacht, sondern lediglich „die Taten zugegeben“. Das Amtsgericht hat zwar noch aufgrund des Strafregisters festgestellt, dass der Beklagte nicht vorbestraft ist. Auch im Anschluss an diese tatsächliche Feststellung hat der Beklagte keinerlei Angaben zum Tatgeschehen gemacht. Dies gilt auch für das ihm zustehende letzte Wort (§ 258 Abs. 2 StPO). Zu der Vernehmung der präsenten Zeugen kam es nicht mehr, weil auch der Beklagte (vgl. § 245 Abs. 1 Satz 2 StPO) hierauf verzichtet hat. „
Muss man als Verteidiger/Vertreter des (ehemaligen) Angeklagten in Nachverfahren im Auge behalten.