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THC-Gehalt gilt ohne Wenn und Aber = ohne Sicherheitsabschlag

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Und ebenfalls aus dem Verkehrsrecht kommt dann das BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 – 3 C 3.13, das ich bisher noch nicht gebracht habe, das heute dann aber dran ist. Es geht (mal wieder) um Cannabis-Konsum und die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis. Insoweit sicherlich (auch) interessant, aber dazu will ich nur die beiden Leitsätze bringen, und zwar:

1.    Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung liegt dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen.
2.    Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist.

Etwas näher eingehen will ich auf den dritten Leitsatz:

„3.    Wird der THC-Gehalt in einer Blutprobe lege artis nach den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt, ist ein „Sicherheitsabschlag“ vom gemessenen Wert für unvermeidbare Messungenauigkeiten nicht erforderlich.

weil der über das Verwaltungsrecht hinaus auch im OWi-Recht Bedeutung haben kann/hat. Denn bislang war obergerichtlich in der Rspr. zu § 24a Abs. 2 StVG noch nicht entschieden, ob bei den vorliegenden Messungen ggf. mit einem Sicherheitsabschlag gearbeitet werden konnte. Dazu gab es zwar OLG-Entscheidungen, die hatten die Frage, wenn ich es richtig sehe, nur in einem obiter dictum entschieden. Nun hat sich das BVerwG geäußert und einen „Sicherheitsabschlag“ abgelehnt:

„c) Der Einwand des Klägers, wegen nicht auszuschließender Messungenauigkeiten müsse ein „Sicherheitsabschlag“ von dem in der Blutprobe festgestellten THC-Wert von 1,3 ng/ml abgezogen werden, ist ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht hat ein solches Erfordernis im Ergebnis zu Recht verneint.

Nach seinen Feststellungen ist der beim Kläger festgestellte Messwert lege artis nach den Regeln der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt worden; gleichwohl ist – wie das Berufungsgericht weiter feststellt -eine Schwankungsbreite bei den Messwerten unvermeidbar.

Bei der Frage, ob solche Messungenauigkeiten einen „Sicherheitsabschlag“ erforderlich machen, handelt es sich nicht anders als bei der Bestimmung des Gefährdungsmaßstabs um eine Frage der Risikozurechnung. Es geht darum, ob die verbleibende Ungewissheit, dass der „wahre“ THC-Wert nicht an der unteren, sondern ebenso an der oberen Grenze dieser Schwankungsbreite liegen kann, von dem Cannabiskonsumenten, der sich nach dem Rauschmittelkonsum an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt, oder aber von den anderen Verkehrsteilnehmern zu tragen ist. Da der Cannabiskonsument den Gefährdungstatbestand schafft, liegt es auf der Hand, dass die verbleibende Unsicherheit zu seinen Lasten gehen muss. Angesichts der Zielrichtung des Fahrerlaubnisrechts, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten und Gefahren für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer so weit wie möglich auszuschließen, liegt in dieser Risikozuordnung eine verhältnismäßige Beschränkung seiner Rechte.

Unabhängig davon darf nicht übersehen werden, dass die bei der Untersuchung von Blutproben nicht zu vermeidenden Messungenauigkeiten bereits bei der Festsetzung der analytischen Grenzwerte berücksichtigt worden sind, die die Grenzwertkommission in Bezug auf die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Liste der berauschenden Mittel und Substanzen vorgenommen hat. Im Beschluss der Grenzwertkommission vom 22. Mai 2007 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Grenzwerte einen Sicherheitszuschlag enthalten (Blutalk 2007, 311).

Verbleibende Schwankungsbreiten selbst bei lege artis erfolgenden THC-Messungen müssen auch nicht nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten des Betroffenen gehen und deshalb zu einem „Sicherheitsabschlag“ führen. Dieser für eine strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung geltende Grundsatz kommt im Gefahrenabwehrrecht, dem die Fahrerlaubnis-Verordnung zuzurechnen ist, schon wegen dessen anderer Zielrichtung nicht zur Anwendung. Selbst für die strafrechtliche und ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung von Fahrten unter Cannabiseinfluss geht die Rechtsprechung im Übrigen davon aus, dass der gemessene THC-Wert nicht um einen „Sicherheitsabschlag“ zu verringern ist (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Januar 2007 – 3 Ss 205/06NZV 2007, 248 <249> und OLG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 Ss (OWi) 291B/06 – Blutalk 2008, 135 <136 f.>, jeweils m.w.N.; ebenso für Maßnahmen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung OVG Münster, Urteil vom 1. August 2014 – 16 A 2806/13 -[…] Rn. 61 ff; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 – 2 B 341/11NZV 2013, 99 <100>).

Schließlich kann sich der Kläger bei seiner Forderung nach einem „Sicherheitsabschlag“ auch nicht auf die allgemeinen Beweislastregeln berufen, die im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Geltung beanspruchen. Er verkennt dabei, dass der normative Ausgangspunkt der in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 getroffenen Regelung ein möglichst weitgehender Ausschluss von cannabisbedingten Gefährdungen der Sicherheit des Straßenverkehrs ist.

Schade…..

Alles auf den Tisch? Wirklich alles?

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Es sind ja schon an verschiedenen Stellen Postings zum BVerwG, Urt. v. 01.10.2014 – 6 C 35.13 gelaufen, in dem das BVerwG zum Anspruch der Presse auf Kenntnis der Namen von Personen, die an Gerichtsverfahren mitgewirkt haben, Stellung genommen hat (vgl. z.B. hier bei LTO). Ausgangspunkt der Streits war ein AG in Baden-Württemberg. Dort hatte der AG-Direktor auf eine Anfrage eines Redakteurs der Zeitschrift „Anwaltsnachrichten Ausländer- und Asylrecht“ nur eine anonymisierte Kopie des Urteils, in der die Namen der Personen geschwärzt waren, die an dem Verfahren mitgewirkt hatten (Berufsrichterin und Schöffen, Vertreter der Staatsanwaltschaft, Verteidiger, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle) herausgegeben, allerdings dann später den Namen der Berufsrichterin mitgeteilt, weitere Angaben abgelehnt.

Das BVerwG hat im verwaltungserichtlichen Verfahren nun der Revision hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunftserteilung über die Namen des Staatsanwalts und des Verteidigers stattgegeben. Mehr als die PM des BVerwG liegt noch nicht vor. In der heißt es:

„Das Persönlichkeitsrecht dieser Personen muss hinter dem grundrechtlich geschützten Auskunftsinteresse der Presse zurückstehen. Sie stehen kraft des ihnen übertragenen Amtes bzw. ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege hinsichtlich ihrer Mitwirkung an Gerichtsverfahren im Blickfeld der Öffentlichkeit. Ein berechtigtes Interesse, ihre Identität nicht gegenüber der Presse preiszugeben, ist angesichts der hohen Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren nur dann anzunehmen, wenn sie erhebliche Belästigungen oder eine Gefährdung ihrer Sicherheit zu befürchten haben. Letzteres war nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hier nicht der Fall.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich ein Vorrang ihres Persönlichkeitsrechts nicht mit der Erwägung begründen, sie trügen keine unmittelbare Verantwortung für ein Strafurteil, so dass die Kenntnis ihrer Namen keinen hinreichenden Informationswert für die Presse besitze. Unabhängig davon, dass Verteidiger und Staatsanwalt auf den gerichtlichen Verfahrensgang Einfluss nehmen können, ist es nicht Sache staatlicher Stellen, sondern Sache der Presse selbst, darüber zu bestimmen, welche Informationen unter welchen Aspekten vonnöten sind, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer möglichen Berichterstattung über Gerichtsverfahren im Recherchewege aufzubereiten. Der Staat hat nicht in eine journalistische Relevanzprüfung einzutreten.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Presse im Rahmen der Recherche zu Gerichtsverfahren auch solche personenbezogenen Informationen herausverlangen dürfte, denen selbst bei Anlegung eines großzügigen, den besonderen Funktionsbedürfnissen und Arbeitsgewohnheiten der Presse vollauf Rechnung tragenden Maßstabs jede erkennbare materielle Bedeutung im Zusammenhang mit dem Thema der Recherche bzw. der ins Auge gefassten Berichterstattung abgeht. Das Persönlichkeitsrecht betroffener Personen hat keinen Nachrang gegenüber dem Auskunftsinteresse der Presse, wenn letzteres in Bezug auf diese Person im Dunkeln bleibt und so die Vermutung naheliegt, das Informationsverlangen erfolge insoweit „ins Blaue“ hinein oder besitze jedenfalls keinen ernsthaften sachlichen Hintergrund. Verweigert eine staatliche Stelle aus diesen Gründen die Herausgabe einer personenbezogenen Information und erläutert die Presse daraufhin nicht zumindest ansatzweise den von ihr zugrunde gelegten Wert dieser Information für ihre Recherche bzw. die ins Auge gefasste Berichterstattung, muss die staatliche Stelle davon ausgehen, dass dem Informationsverlangen ein ernsthafter Hintergrund fehlt, und ist daher ausnahmsweise nicht zur Informationsherausgabe verpflichtet. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Revision des Klägers zurückgewiesen, soweit sie das Verlangen nach Bekanntgabe des Namens der Urkundsbeamtin betraf.“

Also: Es muss dann doch nicht alles auf den Tisch, sondern „nur“ die Namen des/der Richter und des/der Staatanwaltes/Staatanwälte. Und wenn ich „Organ der Rechtspflege“ lese, wahrscheinlich auch die des Verteidigers usw. Aber eben wohl nicht grundsätzlich die Namen der Urkundsbeamten/Protokollführer. Die dürfen „geschwärzt“ werden. Man muss mal sehen, ob das so stimmt, wenn das vollständige Urteil vorliegt und wie im Einzelnen das BVerwG das begründet hat. Mit den PM ist das ja manchmal so eine Sache.

Parken am Taxenstand? Lieber nicht, denn das ist gefährlich….

entnommen wikimedia.org published by the de:Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

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Parken am Taxenstand? Lieber nicht, denn das ist gefährlich, wie das BVerwG, ‌Urt. v. 09‌.‌04‌.‌2014‌ – 3 C ‌5‌/‌13‌ – zeigt. Die Behörden müssen regelmäßig keine Wartezeit vor dem Abschleppen eines unberechtigt an einem Taxenstand – (Verkehrs-)Zeichen 229 – abgestellten Fahrzeugs einhalten.

Im Fall war ein Reisebus des Klägers auf einem mit dem (Verkehrs-)Zeichen 229 ausgeschilderten Taxenstand in Frankfurt-Sachsenhausen abgestellt und dessen Fahrer nicht im Fahrzeug oder dessen Umgebung anzutreffen. Nachdem der Mitarbeiter des Ordnungsamtes einmal vergeblich versucht hatte, den Kläger über eine im Reisebus ausgelegte Mobilfunknummer telefonisch zu erreichen, ordnete er das Abschleppen des Busses an. Zwar erschien der Fahrer noch vor Durchführung der Abschleppmaßnahme und fuhr den Bus weg. Die Stadt Frankfurt verlangte aber die rund 5oo € entstandenen Kosten. Sie hat beim BVerwG Recht bekommen. Dazu aus der PM Nr. ‌26‌/‌2014‌ des BVerwG v.09‌.‌04‌.‌2014‌:

„Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Auffassung des Berufungsgerichts konnte nicht gefolgt werden. Wenn ein Fahrzeug entgegen dem sich aus dem (Verkehrs-)Zeichen 229 ergebenden absoluten Haltverbot an einem Taxenstand abgestellt wird, widerspricht es im Allgemeinen nicht dem bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn dessen Abschleppen auch ohne die Einhaltung einer bestimmten Wartefrist angeordnet wird. Der Verordnungsgeber misst der jederzeitigen bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit der Taxenstände eine hohe Bedeutung bei, wie auch die Verschärfung des früher an Taxenständen geltenden Parkverbots zu einem absoluten Haltverbot für nichtberechtigte Fahrzeuge zeigt. Nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls kann es allerdings ausnahmsweise dann geboten sein, mit der Einleitung der Abschleppmaßnahme abzuwarten, etwa wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Abschleppanordnung konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Verantwortliche kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen und es unverzüglich selbst entfernen wird. Das war hier nicht der Fall. Zwar hatte der Kläger seine Mobilfunknummer im Bus hinterlegt, doch war er bei dem vom städtischen Bediensteten unternommenen Versuch der telefonischen Kontaktaufnahme nicht erreichbar.“

„Saufen“ und Kiffen“ – „Fleppe“ weg – auch ohne Bezug zum Straßenverkehr

entnommen Wikimedia.org,  Quelle: Bundesdruckerei: Fotoarchiv

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Quelle: Bundesdruckerei: Fotoarchiv

Immer enger wird es mit dem Führerschein, oder: Immer strenger wird es in der Rechtsprechung der Obergerichte. Jetzt hat das BVerwG mit BVerwG, Urt. v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 entschieden, dass auch ein nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehender Mischkonsum von Cannabis und Alkohol die Annahme mangelnder Fahreignung rechtfertigt. Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor, so dass ich derzeit nur auf die PM des BVerwG verweisen kann. In der heißt es:

Der Kläger wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Diese hatte die Behörde ausgesprochen, weil bei ihm ausweislich eines fachärztlichen Gutachtens ein gelegentlicher Cannabis-Konsum und Hinweise auf einen Mischkonsum mit Alkohol vorlägen; dies führe nach der Regelbewertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Verlust der Fahreignung. Zwar habe er angegeben, seit einiger Zeit auf den Konsum von Cannabis verzichtet zu haben. Da er aber der Aufforderung, seine möglicherweise wiedergewonnene Fahreignung mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen, nicht nachgekommen sei, könne nach § 11 Abs. 8 FeV auf eine mangelnde Fahreignung geschlossen werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung des Klägers im Wesentlichen stattgegeben und die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, dass die genannte Bestimmung der Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung einschränkend ausgelegt werden müsse. Für die Annahme mangelnder Fahreignung sei zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit erforderlich, dass in der Person des Betroffenen Besonderheiten bestünden, die befürchten ließen, dass gerade bei ihm im Falle des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu befürchten sei. Anhaltspunkte dafür seien beim Kläger nicht ersichtlich, so dass es der Behörde verwehrt gewesen sei, den Kläger zur Beibringung eines Fahr­eignungs­gutachtens aufzufordern. Demzufolge habe sie aus der Nichtvorlage des Gutachtens nicht auf eine fehlende Fahreignung schließen dürfen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt und hat auf die Revision des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Nach Auffassung des Revisionsgerichts durfte der Verordnungsgeber der durch die kombinierte Rauschwirkung von Cannabis und Alkohol hervorgerufenen stärkeren Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unabhängig davon Rechnung tragen, ob – wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hatte – die Bereitschaft des Mischkonsumenten, zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, nicht hinter der des gelegentlichen Cannabiskonsumenten zurücksteht.“

Um es abschließend beurteilen zu können, muss man mal auf den Volltext warten.

Der besoffene Fahrradfahrer – nicht vergleichbar mit Fahrern von Inline-Skates und Rollern?

Der BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – BVerwG 3 B 102.12 – lohnt einen kurzen Hinweis dann doch. Es geht (mal wieder) um den einen betrunkene Fahrradfahrer, der mit  1,9 Promille am Straßenverkehr teilgenommen hat. Das BVerwG hat die darauf angeordnete Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beizubringen, abgesegnet.

Der hier maßgebliche § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV schreibe vor, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Die Vorschrift differenziere also nicht nach Fahrzeugarten, so dass sie nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges voraussetze. Demgemäß gelte die Bestimmung aufgrund der Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV auch für Fahrradfahrer, ohne dass sie eine Fahrerlaubnis beantragt haben oder Inhaber einer solchen Erlaubnis sein müssten.

Das ist alles h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung, insoweit also nichts Neues aus Berlin.

Ganz interessant dann aber der Hinweis des BVerwG, dass auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Anwendung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auf mit 1,6 Promille alkoholisierten Fahrradfahrer zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber Fahrern von Inline-Skates und Rollern führe, nicht klärungsbedürftig sei. Das war damit begründet worden, dass letztere zwar den Vorschriften für den Fußgängerverkehr gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO unterlägen, jedoch in der Fahrerlaubnis Verordnung keine dem § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO entsprechende einschränkende Regelung vorhanden sei und die zuständigen Fahrerlaubnisbehörden tatsächlich die Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht auf die Fahrer von Inline-Skates und Rollern anwendeten.