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Pflichti III: Pflichtverteidiger nach der WDO, oder: Wenn der Soldat keinen Verteidiger will

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Und zum Schluss des Tages dann eine Pflichtverteidigungsentscheidung aus einem Bereich, mit dem man als Rechtsanwalt/Verteidiger vielleicht nicht so häufig zu tun hat, nämlich dem gerichtlichen Disziplinarverfahren nach der WDO. Auch da kommt nach § 90 WDO die Bestellung eines Pflichtverteidigers in Betracht. Zu den Voraussetzungen hat jetzt das BVerwG im BVerwG, Beschl. v.20.12.2019 – 2 WDB 5.19 – Stellung genommen.

In dem zugrundeliegenden Disziplinarverfahren ist ein Soldat angeschuldigt worden, mehrere mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarende Äußerungen getätigt und dadurch schuldhaft gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG ein Dienstvergehen begangen zu haben. Gegen ihn sei deshalb die Höchstmaßnahme zu verhängen. Dem Soldaten wurde mit Beschluss des Vorsitzenden der Kammer des Truppendienstgerichts ein Pflichtverteidiger bestellt. Zur Begründung heißt es im Beschluss, ob Äußerungen der angeschuldigten Art stattgefunden hätten, in welchem Zusammenhang dies geschehen sei und wie sie rechtlich zu beurteilen seien, begründe die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und lasse die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich erscheinen. Dagegen die Beschwerde des Soldaten.

Das BVerwG hat die als begründet angesehen. Die Voraussetzungen für eine Verteidigerbestellung nach seiner Auffassung nicht vor:

„1. Ob die Bestellung eines Verteidigers im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO geboten ist, ist – wie bei § 140 Abs. 2 StPO – im Lichte des Rechtsstaatsgebots in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung zu beurteilen. „Geboten“ im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO ist sie insbesondere, wenn sie zum Schutz des Angeschuldigten erforderlich ist. Die Gewährleistung eines fairen Verfahrens kann aus in dem Verfahren, seinem Ablauf und Gegenstand liegenden Gründen, aber auch aus in der Person des Angeschuldigten liegenden Umständen – insbesondere einer (psychischen) Erkrankung oder einer Suizidgefahr (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 WD 6.14 – Buchholz 450.2 § 90 WDO 2002 Nr. 2 Rn. 29) – und wegen der Auswirkungen der drohenden Sanktion auf den Angeschuldigten die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 WD 6.14 – Buchholz 450.2 § 90 WDO 2002 Nr. 2 Rn. 24 f. m.w.N.). Dazu gehört auch, dass ein Angeschuldigter die Kosten eines Verteidigers nicht aufzubringen vermag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977 – 2 BvR 462/77BVerfGE 46, 202 <210> zu § 140 StPO).

a) Die Schwierigkeiten der Rechts- oder Sachlage gebieten die Beiordnung nicht.

Die dem früheren Soldaten vorgeworfenen zwei Handlungen und die bemessungsrelevanten Tatsachen stellen einen überschaubaren Lebenssachverhalt dar, den der frühere Soldat aus eigenem Erleben kennt und über den er Auskunft geben kann und auch will. Komplexe Zeugenvernehmungen stehen nicht im Raum. Erstinstanzlich zu vernehmen werden zu dem in tatsächlicher Hinsicht umfassend streitigen Anschuldigungspunkt 2 voraussichtlich lediglich Hauptfeldwebel S. sowie Oberleutnant L. sein. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1 ist der objektive Sachverhalt unstreitig.

Materiell-rechtliche Schwierigkeiten wirft weder die Würdigung des Geschehens als Dienstvergehen noch die Bemessung der tat- und schuldangemessenen Maßnahme auf. Die rechtlich zentrale Frage, ob der frühere Soldat der Bewegung der sogenannten „Reichsbürger“ angehört, „die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen … die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren … “ (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz (Hrsg.), „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ – Staatsfeinde, Geschäftemacher, Verschwörungstheoretiker, Stand: Dezember 2018, S. 6), ist vom Truppendienstgericht nach der Beweiserhebung und der Würdigung der Aussagen des früheren Soldaten zu beantworten und insbesondere unter dem Gesichtspunkt des § 8 SG rechtlich zu würdigen. Höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl zu dem von der Wehrdisziplinaranwaltschaft für einschlägig erachteten § 8 SG (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 2012 – 2 WD 26.11 – juris Rn. 49 und Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 WDB 2.19 – juris Rn. 25) als auch zu § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 2 WDB 1.18 – juris Rn. 9 ff. m.w.N.) liegen vor, wobei die angeschuldigten Handlungen während einer Reserveübung begangen worden sind. Dabei wird vor allem zu ermitteln sein, ob der frühere Soldat die Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren Rechtsordnung tatsächlich fundamental ablehnt (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz (Hrsg.) Verfassungsschutzbericht 2018, Seite 16) oder ob er nur punktuell und nicht exemplarisch die Legitimität eines staatlichen Einzelaktes – vorliegend eines Bußgeldbescheides – infrage stellt.

Auch das Prozessrecht begründet keine besonderen Schwierigkeiten; dies gilt insbesondere für die Anwendung des § 96 Abs. 1 WDO.

b) Dass der frühere Soldat das Verfahren offensiv betreibt und bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung auf die Beantwortung von Fragen drängt, die erst auf der Grundlage einer Hauptverhandlung verbindlich geklärt werden können, lässt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ebenfalls nicht notwendig erscheinen. Die darin zum Ausdruck kommende Unkenntnis der prozessualen Abläufe reicht als Beleg dafür, dass der frühere Soldat geistig nicht in der Lage wäre, sich selbst zu verteidigen, nicht aus. Dementsprechend erscheint eine Pflichtverteidigerbestellung für den früheren Soldaten, der über einen Realschulabschluss, eine Ausbildung zum Finanzwirt und einen Offiziersdienstgrad verfügt, zumindest derzeit unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zwingend. Dies gilt vor allem, weil weder Hinweise auf eine Verhandlungsunfähigkeit oder psychische Erkrankung des früheren Soldaten noch darauf vorliegen, dass er finanziell außerstande wäre, einen Wahlverteidiger zu mandatieren. Das Erfordernis einer Verteidigerbestellung ist folglich auch nicht zur Gewährleistung der verfassungsrechtlich gebotenen weitgehenden Rechtsschutzgleichheit bemittelter und unbemittelter Angeschuldigter (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2017 – 2 WDB 5.17 – Buchholz 450.2 § 90 WDO 2002 Nr. 4 Rn. 8) erforderlich. Zudem hat der frühere Soldat erklärt, im Fall der Beiordnung eines Pflichtverteidigers mit ihm nicht zusammen zu arbeiten. Der Wunsch, sich selbst zu verteidigen, ist aber ebenso wie das Fehlen eines Vertrauensverhältnisses zum Pflichtverteidiger bei der Ermessensentscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung zur berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 – 2 BvR 1152/01NJW 2001, 3695 Rn. 33 ff. unter Verweis auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK).

c) Im Übrigen ist das Truppendienstgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Beiordnung nicht deswegen geboten erscheint, weil die Auswirkungen der im Raum stehenden Sanktion für den früheren Soldaten besonders schwerwiegend wären. Besteht die Höchstmaßnahme in der Aberkennung eines Dienstgrades, ohne dass der Soldat dauernde Einkünfte oder sonstige Zahlungsansprüche gegen den Dienstherrn verliert, ist sein objektives Interesse am Verfahrensausgang deutlich geringer, weil es typischerweise an wirtschaftlichen Auswirkungen fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 WD 6.14 – Buchholz 450.2 § 90 WDO 2002 Nr. 2 Rn. 35). Der frühere Soldat ist vorliegend Reserveoffizier, so dass die Höchstmaßnahme – die Aberkennung des Dienstgrades – nicht zum Verlust der aktuellen wirtschaftlichen Existenzgrundlage führt und primär ideelle Interessen betrifft.“

Wenn der Lehrer Kinderpornos besitzt, oder: Der Lehrer fliegt

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Im zweiten Posting des Tages dann der Hinweis auf zwei Entscheidungen des BVerwG. Das hat in den Urteilen vom 24.10.2019 –  2 C 3.18 und 2 C 4.18 – über die Revision gegen ein OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.02.2108 – 80 D 1.17 – entschieden. Zu den BVerwG-Entscheidungen liegen die Volltexte noch nicht vor; ich verstehe gar nicht, warum das bei den Verwaltungsgerichten immer so lange dauert, bis die veröffentlicht werden. Wegen der Bedeutung der Entscheidungen – auch für die Praxis des Verteidigers – blogge ich aber schon mal dazu, allerdings nur auf der Grundlage der Pressemitteilung 74/2019 des BVerwG.

In der heißt es:

„Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar

Der strafbare Besitz von Kinderpornographie durch Lehrer – selbst in geringer Menge – führt in Disziplinarverfahren in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in zwei Revisionsverfahren entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu Fällen dieser Art fortentwickelt.

Nach der in den beiden Verfahren maßgeblichen, seit 2004 geltenden Rechtslage wurde der Besitz kinderpornographischer Schriften (dazu zählen auch Bild- und Videodateien) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 184b Abs. 4 StGB a.F.). Erst Anfang 2015 hat der Gesetzgeber den Strafrahmen um ein Jahr auf drei Jahre erhöht (nun § 184b Abs. 3 StGB n.F.).

Die zwei Revisionsverfahren betreffen Lehrer im Berliner Landesdienst. Den Beamten wurde jeweils vorgeworfen, auf privat genutzten Datenträgern kinderpornographische Bild- oder Videodateien besessen zu haben. Der Beamte des Verfahrens BVerwG 2 C 3.18 ist durch rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden. Der Beamte des Verfahrens BVerwG 2 C 4.18 ist durch rechtskräftiges Strafurteil zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden.

Die auf die Entfernung der beiden Beamten aus dem Beamtenverhältnis gerichteten Disziplinarklagen sind vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung des abstrakten Strafrahmens, der individuellen Strafzumessung sowie der Anzahl und Inhalt der Bilddateien angenommen, dass es sich lediglich um Fälle im unteren Bereich der möglichen Begehungsformen handele. Daher sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme ausgeschlossen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Landes Berlin in beiden Fällen die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und die Lehrer jeweils aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Außerhalb des Dienstes wird zwar heute auch von Beamten kein besonders vorbildhaftes Sozialverhalten mehr erwartet, so dass außerdienstliche Verfehlungen nur unter besonderen Voraussetzungen zu Disziplinarmaßnahmen des Dienstherrn berechtigen. Straftaten rechtfertigen disziplinarische Maßnahmen aber dann, wenn ein Bezug zwischen den begangenen Straftaten und den mit dem Amt des Beamten verbundenen Pflichten besteht. Beim außerdienstlichen (d.h. privaten) Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien ist dies bei Lehrern wegen ihrer besonderen Schutz- und Obhutspflichten gegenüber Kindern und Jugendlichen der Fall.

Straftaten, für die der Gesetzgeber eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren vorgesehen hat und die einen Bezug zur Amtsstellung des Beamten – hier des Lehrers – haben, lassen Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu. Die Ausschöpfung dieses Orientierungsrahmens bedarf indes der am Einzelfall ausgerichteten Würdigung der Schwere der von dem Beamten begangenen Verfehlungen und seiner Schuld. Diese Bemessungsentscheidung führt beim Besitz von Kinderpornographie durch Lehrer – selbst in geringer Menge – in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Ausschlaggebend dafür ist der mit dem Besitz von Kinderpornographie verursachte Verlust des für das Statusamt des Lehrers erforderlichen Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Einem Lehrer obliegt die Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen, die mit besonderen Schutz- und Obhutspflichten verbunden sind. Da das Strafrecht und das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen, kommt es hingegen nicht auf das konkret ausgesprochene Strafmaß (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) an.

Nach diesen Grundsätzen war in beiden Verfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Disziplinarmaßnahme.“

Ggf. komme ich, wenn die Volltexte vorliegen, noch einmal auf die Verfahren zurück.

Motorradhelmpflicht auch für einen Sikh, oder: Helm ab wegen der Religionsfreiheit?

Im Januar 2016 habe ich über das VG Freiburg, Urt. v. 29.10.2015 – 6 K 2929/14, berichtet (vgl. “Sturmhaube” statt Motorradhelm – jedenfalls Helmpflicht auch für einen Sikh). Das Verfahren ist dann über den VGH Baden-Württemberg (vgl. das VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.08.2017 – 10 S 30/16) beim BVerwG gelandet.

In der Sache ging es – ich erinnere – um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Kläger, der von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Motorradfahren befreit werden wollte. Begründung des Klägers: Die Schutzhelmpflicht nach § 21 a Abs. 2 Satz 1 StVO verletze ihn als gläubigen Sikh in seiner Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG; er sei aus religiösen Gründen verpflichtet, einen Turban zu tragen.

Der Antrag war abgelehnt worden, die Klage dagegen beim VG Freiburg war erfolglos. Der VGH Baden-Württemberg hatte in der Berufung die Verwaltungsbehörde verpflichtet, über den Antrag des Klägers noch einmal zu entscheiden. Sie habe nämlich verkannt, dass eine Ausnahme auch aus religiösen Gründen in Betracht komme. Eine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung hatte der VGH hingegen abgelehnt. Dagegen die Revision des Klägers, mit der er über die Verpflichtung zur erneuten Entscheidung hinaus die Erteilung der Ausnahmegenehmigung erreichen wollte. Und das hatte beim BVerwG im BVerwG, Urt. v. 04.07.2019_ 3 C 24.17 – keinen Erfolg.

Zu den Gründen aus der PM des BVerwG:

„Die in § 21a Abs. 2 StVO angeordnete Pflicht, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, kann den Kläger als gläubigen Sikh mittelbar in seiner Religionsausübungsfreiheit beeinträchtigen. Er wird hierdurch zwar nicht an der Praktizierung seines Glaubens gehindert; bei der Befolgung der von ihm aus religiösen Gründen als verbindlich empfundenen Pflicht zum Tragen eines Turbans muss er aber auf das Motorradfahren verzichten. Diese Einschränkung ist auch mit Blick auf die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Religionsfreiheit grundsätzlich gerechtfertigt und vom Kläger hinzunehmen, weil sie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter dient. Die Helmpflicht soll nicht nur den Motorradfahrer selbst, sondern auch die körperliche und psychische Unversehrtheit anderer Unfallbeteiligter und der Rettungskräfte schützen. Sie können durch den Unfalltod oder durch den Eintritt schwerer Verletzungen bei einem nicht mit einem Schutzhelm gesicherten Motorradfahrer traumatisiert werden. Ein durch Helm geschützter Motorradfahrer wird zudem im Fall eines Unfalls eher in der Lage sein, zur Rettung anderer Personen beizutragen, etwa indem er die Unfallstelle sichert, Ersthilfe leistet oder Rettungskräfte ruft. Ein Anspruch auf Befreiung von der Helmpflicht kann daher allenfalls bestehen, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann. Anhaltspunkte hierfür hat der Kläger, der über eine Fahrerlaubnis zum Führen von Pkw verfügt und einen Lieferwagen besitzt, nicht dargelegt.“

Fahrerlaubnisentziehung nach Konsum von Cannabis, oder: Erstmaliger Verstoß reicht i.d.R. nicht

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Schon etwas länger hängen in meinem Blogordner die Hinweise auf zwei BVerwG-Entscheidungen. Die hatte ich bislang immer übersehen. Heute ist es dann aber soweit, nachdem dann jetzt auch die Volltexte vorliegen; deren Veröffentlichung dauert beim BVerwG ja immer auch ein wenig.

Bei der ersten Entscheidung handelt es sich um das BVerwG, Urt. v. 11.04.2019 – 3 C 13.17, das für die „Fahrerlaubnis-Praxis“ von Bedeutung ist. Es geht um die Frage, ob schon der erstmalige „Drogenverstoß“ eines gelegentlichen Konsumenten gegen das sog. Trennungsgebot  verstößt und unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Dazu aus der PM des BVewG:

In den Verfahren beim BVerwG „war bei Verkehrskontrollen jeweils festgestellt worden, dass die Kläger, die gelegentliche Cannabiskonsumenten waren, trotz vorangegangenen Konsums ein Kraftfahrzeug geführt hatten. Aufgrund der ermittelten Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC), dem psychoaktiven Cannabiswirkstoff, im Blutserum von 1 ng/ml oder mehr gingen die Fahrerlaubnisbehörden davon aus, dass die Fahrsicherheit der Kläger beeinträchtigt sein konnte. Daher fehle ihnen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung wegen fehlender Trennung zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges die Fahreignung. Die Fahrerlaubnisbehörden entzogen den Betroffenen deshalb gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV ohne die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die Fahrerlaubnis.

Die hiergegen erhobenen Klagen sind erfolgreich gewesen, soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Berufung entschieden hat. Er ist der Auffassung, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis nicht unmittelbar von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen darf, sondern zur Klärung der damit begründeten Zweifel an der Fahreignung im Ermessenswege über die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden hat. Dagegen hat das Nordrhein-Westfälische Oberverwaltungsgericht in dem bei ihm anhängigen Berufungsverfahren die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis für zulässig erachtet.

Das BVerwG hat seine Rechtsprechung aus dem BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 – BVerwG 3 C 3.13. Danach trennt (auch) ein gelegentlicher Konsument von Cannabis den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung), wenn bei der Fahrt die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit besteht. Von einer solchen Möglichkeit kann nach wie vor ausgegangen werden, wenn beim Betroffenen im Anschluss an die Fahrt eine THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr festgestellt wird.

Aber – und das ist/war neu – so der Leitsatz der Entscheidung vom 11.04.2019:

Bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, darf die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen. In solchen Fällen hat sie gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden.

Allein der erstmalige Verstoß gegen das sog. Trennungsgebot rechtfertigt also in der Regel nicht die Annahme, dass sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Das hatte das BVerwG im o.a. Urteil vom 23.10.2014 noch anders gesehen.

Auch ein einmaliger Verstoß begründet aber Bedenken (nach wie vor) gegen die Fahreignung, denen die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen muss. Erforderlich – so das BVerwG – sei eine Prognose, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen wird. Um hierfür eine ausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage zu haben, bedürfer es in der Regel der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

Disziplinarverfahren, oder: Aussage-gegen-Aussage und Zweifelssatz gelten

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Und die zweite „Samstags-Entscheidung“ kommt auch aus dem Verwaltungsrecht. Es ist das BVerwG, Urt. v. 22.11.2018 – 2 WD 14.18, zu dem ebenfalls die Überschrift „Strafrecht meets Verwaltungsrecht“ passen würde. Es geht nämlich um die Anwendung strafverfahrensrechtlicher Grundsätze im gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen einen Angehörigen der Bundeswehr. Gegen den war durch das Truppendienstgerichts wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 24 Monaten verhängt. Vorgeworfen worden ist ihm die Verwendung eines Dienst-Pkw zu privaten Zwecken. Der Soldat soll seine ehemalige Freundin R. mehrfach mit einem Dienst-Pkw abgeholt oder weggebracht haben. Das Truppendienstgericht hat die Verurteilung u.a. auf die Aussagen der Zeugin R. gestützt und die bestreitenden Einlassungen des Soldaten als widerlegt angesehen.

Der Soldat hat Berufung eingelegt. Er erstrebt vornehmlich einen Freispruch. Die Berufungsbegründung tritt der Beweiswürdigung des angegriffenen Urteils in allen Anschuldigungspunkten detailliert entgegen und erläutert, warum aus Sicht der Verteidigung die Belastungszeugin R. unglaubwürdig und keiner der Vorwürfe nachgewiesen sei. Keine der Einwände des Truppendienstgerichts gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Soldaten sei stichhaltig und entspreche dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung. Vielmehr seien die Erwägungen der Vorinstanz weitgehend spekulativ, realitätsfern und fern dem tatsächlichen Gehalt der Aussagen der angehörten Zeugen. Die Einlassungen des Soldaten seien in allen Verfahrensstadien konsequent geblieben, auch durch die Hauptverhandlung nicht widerlegt und würden durch die Angaben der Zeugen J., St. und Je. gestützt. Zudem lägen schwere Verfahrensfehler vor.

Das BVerwG hat frei gesprochen. In der Begründung des Freispruchs macht es (interessante) Ausführungen zur Anwendung des Zweifelssatzes und zur Aussage-gegen-Aussage-Konstellation:

„1. Nach § 123 Satz 3 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 261 StPO hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Dabei kommt es allein darauf an, ob der Tatrichter die persönliche Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt erlangt hat oder nicht. Die für die Überführung eines Angeschuldigten erforderliche persönliche Gewissheit des Tatrichters erfordert ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen. Zwar ist zur Überführung des angeschuldigten Soldaten keine „mathematische“ Gewissheit erforderlich. Der Beweis muss jedoch mit lückenlosen, nachvollziehbaren logischen Argumenten geführt sein. Die Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruhen und erschöpfend sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. März 2016 – 2 WD 8.15 – juris Rn. 19 f. m.w.N. und vom 3. Mai 2016 – 2 WD 15.15 – juris Rn. 16 ff.).

Dies gilt namentlich dann, wenn eine Ahndung auf der Grundlage der Aussage eines einzigen Zeugen erfolgen soll. Zwar ist das Tatgericht nicht grundsätzlich schon dann aufgrund des Zweifelssatzes an einer Verurteilung gehindert, wenn „Aussage gegen Aussage“ steht und außer der Aussage des einzigen Belastungszeugen keine weiteren belastenden Indizien vorliegen. Bei einer derartigen Sachlage muss allerdings die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden. Hier ist eine lückenlose Ermittlung und anschließende Gesamtwürdigung der Indizien sowie aller anderen Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, von besonderer Bedeutung. Das gilt insbesondere dann, wenn der einzige Belastungszeuge in der Verhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhält, der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird oder sich – wie vorliegend – sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt. Dann muss das Gericht regelmäßig auch außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe ermitteln, die es ermöglichen, der Zeugenaussage dennoch zu glauben. Gelingt dies dem Gericht nicht, ist der Soldat nach dem Rechtsgrundsatz „in dubio pro reo“ freizustellen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98 – juris Rn. 15; OVG Koblenz, Urteil vom 7. März 2017 – 3 A 10699/16NVwZ-RR 2017, 974 Rn. 33 ff.).

2. Hiernach verbleiben nicht nur theoretische Zweifel daran, dass der Soldat die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen begangen hat, sodass er in Ermangelung weiterer Aufklärungsmöglichkeiten nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 WD 36.09 – Buchholz 450.2 § 106 WDO 2002 Nr. 1 Rn. 14). Am Wahrheitsgehalt der Aussage der einzigen Belastungszeugin bestehen gravierende Zweifel, die auch nicht durch für die Richtigkeit der Aussage sprechende Umstände ausgeräumt werden konnten. Im Einzelnen:……“