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Minder schwerer Fall der besonders schweren Brandstiftung – BVerfG als Gesetzgeber?

Die Kieler Nachrichten melden: Ein Prozess um die Brandstiftung in einem Kinderheim im Kreis Dithmarschen bleibt trotz der Geständnisse der Angeklagten vorerst ohne Urteil. Das Landgericht Itzehoe hat entschieden, den Fall dem BVerfG vorzulegen.  Das soll prüfen, ob § 306b StGB (besonders schwere Brandstiftung) verfassungsgemäß ist. Das LG Kiel hat da Bedenken, weil das StGB dort eine rechtliche Einordnung als «minderschweren Fall» nicht vorsieht.

Richtervorbehalt, Blutentnahme und Beweisverwertungsverbot

Seit der Entscheidung des BVerfG v. 12.02.2007 zum Richtervorbehalt bei § 81a StPO beschäftigt die Diskussion über die Fragen eines Beweisverwertungsverbotes im Fall der Verletzung des Richtervorbeahlt die (juristischen) Gemüter. Nachdem einige OLG’s und auch das BVerfG zu der Frage (ablehnend) Stellung genommen haben, hat sich nun auch noch einmal das OLG Hamm eingeschaltet. Der 3. Strafsenat hatte die Frage im Sommer 2008 noch offen gelassen. Der 4. Strafsenat lehnt in 4 Ss 466/08 – die Entscheidung steht im Volltext auf www.burhoff.de – ein BVV jetzt ausdrücklich ab. Er sieht im entschiedenen Fall keine Willkür der Polizebeamten, was m.E. nicht ganz richtig ist. Denn Polizeibeamte sollten inzwischen wissen, dass es den Richtervorbehalt gibt. Wenn Sie dennoch – ohne den Versuch, eine richterliche Anordnung zu erlangen – eine Blutentnahme anordnen, handeln sie m.E. willkürlich, zumindest aber in „grober Verkennung“ der Zuständigkeitsregelungen. Und das reicht nach der neueren Rechtsprechung des BGH aus. Da hilft m.E. auch nicht der Hinweis darauf: Das haben wir immer schon so gemacht, der beim OLG Hamm zumindest anklingt.

Eilantrag zu Vorratsdatenspeicherung erfolglos

Das BVerfG hat mit Beschl. v. 15.10.2008 – 2 BvR 236, 2 BvR 237/08 einen Eilantrag gegen die Neuregelung strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen im Gesetz über die „Vorratsdatenspeicherung“ als erfolglos angesehen. Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG wurden neben der sogenannten Vorratsdatenspeicherung auch einzelne Vorschriften der Strafprozessordnung neugefaßt. Die Antragsteller in den hier zu entscheidenden Verfahren hatten sich gegen die Neufassungen der § 100a Abs. 2 und Abs. 4 (Überwachung der Telekommunikation) und § 100f StPO (Abhören außerhalb der Wohnung) durch Art. 1 Nr. 7 und Nr. 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung sowie die durch Art. 1 Nr. 12 dieses Gesetzes neu eingeführte Bestimmung des § 110 Abs. 3 StPO (Durchsicht elektronischer Speichermedien) gewandt. Das BVerfG hat die angeschnittenen Fragen als offen angesehen und eine Entscheidung im Eilverfahren daher abgelehnt.

Vorratsdatenspeicherung

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 1 BvR 256/08 einem Antrag auf Erlass einer erweiterten einstweiligen Anordnung bezüglich der Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten teilweise stattgegeben. Das ergibt sich aus einer PM des BverfG vom 06.11.2008 (Nr. 92/2008).

keine Wiederaufnahme nach geänderter Rechtsprechung

Das BVerfG hatte am 19.3.2007 entschieden, dass im Bereich des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) das sog. unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort nicht einem erlaubten/entschuldigten Entfernen gleichzustellen ist (StRR 2007, 109 = VRR 2007, 232). Die sog. H.M. war bis dahin anderer Ansicht. Die Rechtsprechung hat diese Entscheidung dann aber umgesetzt (vgl. OLG Düsseldorf VRR 2008, 109).

Das OLG Köln (NZV 2008, 533) hat in seinem Beschluss vom 19.12.2007 – 2 Ws 683/07 entschieden, dass derjenige, der auf der Grundlage der alten Rechtsprechung verurteilt worden ist, nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens betreiben kann. Er bleibt also verurteilt. Vielleicht hilft ja der Gnadenweg.