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30 Monate Verfahrensdauer sind zu viel, aber:

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Der BVerfG, Beschl. v. 13.08.2012 – 1 BvR 1098/11 – ist auch schon Gegenstand der Berichterstattung in anderen Blogs gewesen (vgl. hier). Im Verfahren hat das BVerfG das SG Bremen gerügt, weil es ein Verfahrenüber einen Zeitraum von mehr als 30 Monate nicht bearbeitet hat.

Vor diesem Hintergrund ist die Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht nicht mehr angemessen gewesen. Insbesondere ist es bei einer isolierten Betrachtung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbar, dass das Sozialgericht das Verfahren über einen Zeitraum von 30 Monaten nicht mehr bearbeitet hat, obwohl es den Beteiligten im Februar 2004 mitgeteilt hatte, dass es die Ermittlungen für abgeschlossen halte. Zwar lässt sich der Verfassung keine konkrete Vorgabe dafür entnehmen, innerhalb welchen Zeitraums nach Abschluss der gerichtlichen Ermittlungen es zu einer mündlichen Verhandlung kommen muss. Aber jedenfalls ein Abwarten von 30 Monaten genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.Ich will aber auf ihn noch einmal zurückkommen.“

Ok, das ist sicherlich zu lang. Aber darum geht es mir gar nicht, sondern es geht um die Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat angesichts des Umstandes, dass das fachgerichtliche Verfahren inzwischen abgeschlossen ist, kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für das Ziel, eine überlange Verfahrensdauer durch das Bundesverfassungsgericht feststellen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 – 1 BvR 331/10 –, juris, Rn. 16). Ein solches Rechtsschutzbedürfnis kann insbesondere nicht durch die von der Beschwerdeführerin behauptete Gefahr, dass es in zukünftigen, von ihr geführten sozialgerichtlichen Verfahren erneut zu einer überlangen Verfahrensdauer komme, begründet werden. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht unter der früheren Rechtslage ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis wegen Wiederholungsgefahr unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 – 1 BvR 331/10 –, juris, Rn. 17 ff.). Der Annahme einer Wiederholungsgefahr, die ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für das Verfassungsbeschwerdeverfahren begründen könnte, steht jedoch mittlerweile das am 3. Dezember 2011 in Kraft getretene Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302) entgegen. Aufgrund dieses Gesetzes stehen auch im sozialgerichtlichen Verfahren fachgerichtliche Rechtsbehelfe gegen überlange Gerichtsverfahren zur Verfügung (§ 202 Satz 2 SGG in Verbindung mit §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz), die den Fortbestand einer für das Verfassungsbeschwerdeverfahren relevanten Wiederholungsgefahr ausschließen.

Das bedeutet, was m.E. aber auch auf der Hand liegt: Die überlange Verfahrensdauer ist mit dem (neuen) Rechtsbehelf der Verfahrensrüge (§§ 198, 199 GVG; vgl. dazu hier) im fachgerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Geschieht das da nicht, ist es zu spät und kann dann später nicht mir der Verfassungsbeschwerde nachgeholt werden.

Fortdauer der U-Haft? Ja, aber nur, wenn noch verhältnismäßig…

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Vor einigen Jahren hat das BVerfG in einer Reihe von Entscheidungen „Pflöcke eingehauen“ im Bereich der Rechtsprechung zur U-Haft. Die Flut von Entscheidungen zu der Thematik ist ein wenig abgeflaut, die Rechtsprechung  zum Beschleunigungsgrundsatz scheint bei den Instanzgerichten angekommen zu sein.

Na ja, dann doch nicht so ganz, wie dann aber immer wieder noch BVerfG-Entscheidungen beweisen. So der BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012 – 2 BvR 644/12, der zu einer Entscheidung des OLG Dresden ergangen ist.

Was allerdings immer wieder noch übersehen wird: Die LG/OLG setzen sich nicht ausreichend mit den Voraussetzungen der Untersuchungshaft auseinandersetzen. Insbesondere muss die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die im Raum stehende konkrete Straferwartung und für den Fall der Verhängung einer Freiheitsstrafe auch das mögliche Strafende berücksichtigt werden. Dabei ist auch die Möglichkeit der Anrechnung der U-Haft nach § 51 StGB sowie die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung heranzuziehen.

Darauf weist das BVerfG in seinem Beschluss noch einmal hin und moniert eine fehlerhafte Abwägung und vor allem auch eine nicht ausreichende Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Beschuldigte schon seit gut 15 Monaten in U-Haft befindet.

 

Das BVerfG und die widerrufene Haftverschonung…so geht es…

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Ob das BVerfG in den nächsten Monaten noch dazu kommt, andere Fragen als die der „Euro-Rettungs-Schirms“ zu entscheiden, muss man mal sehen. Allerdings: der 2. Senat ist damit ja nicht befasst, es sei denn, er müsste den 1. Senat wegen Überlastung vertreten (habe jetzt nicht nach gesehen, ob es eine solche Regelung im BVerfGG überhaupt gibt). Vom 2. Senat stammen nun auch die Haftentscheidungen, mit denen wir es in den letzten Jahren vermehrt zu tun hatten. So auch der BVerfG, Beschl. v.11.06.2012 – 2 BvR 720/12 – – 2 BvR 835/12 -, den mir von meinem Kollege, der ihn  von dem Kollegen, der ihn erstritten hat, bekommen hat, zugegangen ist.

Es geht (mal wieder) um die an sich ausgeschriebene Frage des Widerrufs einer Haftverschonung. Damit hat sich das BVerfG in den letzten Jahren häufiger befasst. Der Beschluss bringt auf seinen 27 Seiten m.E. auch nichts wesentliche Neues, er fasst nur die Rechtsprechung des BVerfG in der Frage noch einmal schön zusammen und ist daher lesenswert. Und als Argumentationshilfe – wenn es um den Widerruf einer Haftverschonung geht – ist er immer geeignet.

Dem Beschluss könnte man etwas folgende Leitsätze voran stellen:

  1. Entscheidend für den „Widerruf“ einer Haftverschonung (§ 116 Abs. 4 StPO) ist, ob die Vertrauensgrundlage, auf die sie gestützt ist, entfallen ist.
  2. „Neu“ im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann, wenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so we­sentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären.
  3. Neu hervorgetretene Umstände können sich nicht auf den (dringen­den) Tatverdacht beziehen. Dieser ist bereits Grundvoraussetzung für Erlass und Aufrechterhaltung jeden Haftbefehls (vgl. § 112 Abs. 1 StPO).
  4. Vor der Rücknahme ist immer zu prüfen, ob nicht ggf. mildere Mittel der Verfahrenssicherung – namentlich eine Verschärfung von Auflagen – in Betracht kommen.

Also: Nichts wesentlich Neues: Aber: Der Punkt 4 ist interessant. Wenn der doch nur häufger von den Instanzgerichten beachtet würden. Die anderen natürlich auch.

 

Es bleibt dabei. Keine Vorratshaltung von Durchsuchungsbeschlüssen

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Das BVerfG hatte schon im BVerfG,, Beschl. v. 27.05.1997 – 2 BvR 1992/92 – zur Wirksamkeitsdauer von Durchsuchungsanordnungen Stellung genommen und festgestellt, dass diese sechs Monate nach ihrem Erlass ihre Gültigkeit verlieren. Also keine unbegrenzte Vorratshaltung. Das hat das BVerfG jetzt im BVerfG, Beschl. v. 29.02.2012 – 2 BvR 1954/11 – noch einmal bestätigt. Da hießt es im Hinblick auf eine zu treffende Kostenentscheidung:

„Das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer ist entfallen, da sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat. Der angegriffene Durchsuchungsbeschluss wurde noch nicht vollstreckt und kann auch nicht mehr vollstreckt werden, da er außer Kraft getreten ist. Der Durchsuchungsbeschluss ist am 9. Juni 2011 erlassen und vom Oberlandesgericht am 27. Juli 2011, also vor mehr als einem halben Jahr, bestätigt worden und hat daher seine rechtfertigende Kraft für die beabsichtigten Durchsuchungsmaßnahmen verloren. Spätestens nach Ablauf eines halben Jahres ist davon auszugehen, dass die dem Durchsuchungsbeschluss zugrundeliegende richterliche Prüfung nicht mehr die rechtlichen Grundlagen einer beabsichtigten Durchsuchung gewährleistet und die richterliche Anordnung nicht mehr den Rahmen, die Grenzen und den Zweck der Durchsuchung im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes zu sichern vermag (vgl. BVerfGE 96, 44 <54>).“

 

Besetzungsstreit beim BGH: Doppelvorsitz geht in Ordnung, so das BVerfG

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Das BVerfG meldet gerade mit seiner PM 39/2102 zum Beschluss v. 23.05.2012 2 BvR 610/12 und  2 BvR 625/12


Verfassungsbeschwerden betreffend den Doppelvorsitz des 2. und 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs erfolglos


Seit dem ruhestandsbedingten Ausscheiden der früheren Vorsitzenden des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zum 31. Januar 2011 ist die Stelle aufgrund des bisher nicht abgeschlossenen Verfahrens über die Wiederbesetzung vakant. Im Rahmen der Geschäftsverteilung für das Jahr 2012 wies das Präsidium des Bundesgerichtshofs dem Vorsitzenden des 4. Strafsenats zusätzlich den Vorsitz des 2. Strafsenats zu. Unter dessen Vorsitz verwarf der 2. Strafsenat im Februar 2012 die Revisionen der Beschwerdeführer, mit denen sie jeweils ihre Verurteilung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen angegriffen hatten. Mit ihren gegen die Entscheidungen des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs gerichteten Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die richterliche Unabhängigkeit des Vorsitzenden Richters sei nicht gewährleistet, weil er infolge der Zuweisung des Doppelvorsitzes überlastet und daher nicht mehr in der Lage sei, die ihm überantwortete Aufgabe verantwortungsvoll wahrzunehmen und den richtungsweisenden Einfluss auf die Rechtsprechung des ihm anvertrauten Spruchkörpers auszuüben. Überdies sei die richterliche Unabhängigkeit infolge einer Anhörung von drei Mitgliedern des 2. Strafsenats durch das Präsidium am 18. Januar 2012 nicht mehr gewährleistet. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer sind nicht in ihrem Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Der Grundsatz des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat einen materiellen Gewährleistungsgehalt, der dem rechtssuchenden Bürger im Einzelfall garantiert, vor einem unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet.

1. Die Überbeanspruchung eines Richters – unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich vorliegt – führt grundsätzlich nicht zu einem Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter, weil eine dienstliche Überlastung den Richter nicht dazu zwingt, ein überobligatorisches Arbeitspensum zu erfüllen. Von der Gewähr eines unabhängigen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist die dem Richter selbst garantierte richterliche Unabhängigkeit aus Art. 97 GG zu unterscheiden, die ihm ein Abwehrrecht gegen eine überfordernde Einflussnahme bei der Zuweisung des Arbeitspensums einräumt. Er ist nicht verpflichtet, sämtliche ihm nach dem Geschäftsverteilungsplan übertragenen Aufgaben in vollem Umfang sofort und ohne Beschränkung seines zeitlichen Einsatzes zu erledigen, sondern kann nach pflichtgemäßer Auswahl unter sachlichen Gesichtspunkten die Erledigung der ein durchschnittliches Arbeitspensum übersteigenden Angelegenheiten zurückstellen. Ob sich ein überdurchschnittlich leistungsfähiger oder leistungsbereiter Richter darauf beruft oder sein erhöhtes Leistungsvermögen zur Bewältigung etwaiger überobligatorischer Aufgaben einsetzt, ist diesem überlassen. Auch wenn Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dem Rechtssuchenden die Gewähr eines unabhängigen Richters bietet, macht ihn das nicht zum In-teressenwalter des Richters. Er kann nicht eine aus dessen Arbeitsbelastung abgeleitete Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit geltend machen. Hiervon zu trennen ist eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit, die sich aus belastungsbedingten Erledigungsverzögerungen ergeben kann, hier jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich ist und überdies zunächst mit den dafür in der Rechtsordnung vorgesehenen Mitteln geltend zu machen wäre. Des Weiteren kann auch dem Einwand der Beschwerdeführer, dass der richtunggebende Einfluss des Vorsitzenden Richters des 2. Strafsenats infolge des ihm zugewiesenen Doppelvorsitzes nicht mehr gewährleistet sei, nicht gefolgt werden. Ein Vorsitzender soll aufgrund seiner Sachkunde, Erfahrung und Menschenkenntnis in der Lage sein, den richtunggebenden Einfluss durch geistige Überzeugungskraft auszuüben. Seine Fähigkeit, auf die Rechtsprechung des ihm anvertrauten Spruchkörpers Einfluss zu nehmen, kann daher nicht von einer überlegenen inhaltlichen Kenntnis des zu entscheidenden Falles abhängen. Vielmehr erfordert jede Beratung und Entscheidung eines Spruchkörpers, dass alle Mitglieder – und nicht etwa nur der Berichterstatter und der Vorsitzende – vollständig über den Streitstoff informiert sind.

2. Die Anhörung von drei Mitgliedern des 2. Strafsenats durch das Präsidium im Vorfeld der angegriffenen Entscheidungen verletzt ebenfalls nicht den Anspruch der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Richter, weil in der vorliegenden Konstellation eine unabhängigkeitsbeeinträchtigende Einflussnahme auf die angehörten Richter oder den 2. Strafsenat insgesamt auszuschließen ist. Insbesondere sind von Seiten des Präsidiums in Bezug auf das künftige Entscheidungsverhalten keine direkten oder indirekten Sanktionen ausgesprochen oder angedeutet worden, die zu einem Verlust der Unabhängigkeit hätten führen können.