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Straßenverkehrsrechtliches Bußgeldverfahren, oder: Mittelgebühr, ja oder nein?

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Und die zweite RVG-Entscheidung kommt dann auch von einem AG, aber dieses Mal aus dem Norden. Das AG Hamburg-Harburg hat im AG Hamburg-Harburg, Beschl. v. 03.06.2021 – 621 OWi 128/21 – zum Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt der Gebührenbemessung in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren Stellung genommen. Und zwar wie folgt:

„Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

Die Bußgeldbehörde hat die seitens des Verteidigers beantragte Auslagen- und Gebührenfestsetzung bei der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG sowie der Verfahrensgebühr nach Nr.5103 VV RVG und der Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 RVG zu Unrecht gekürzt.

Die Rahmengebühr nach § 14 RVG ist unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Hiernach war die Mittelgebühr festzusetzen.

Unter der Geltung der BRAGO war streitig, ob in Bußgeldverfahren wegen alltäglicher Verkehrsordnungswidrigkeiten die Mittelgebühr oder lediglich nur im unteren Bereich des jeweiligen Rahmens liegende Gebühren als angemessen angesehen werden können. Unter der Geltung des RVG ist jedoch nach weit überwiegender Rechtsprechung bei straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt gerechtfertigt (vgl. AG München Endurteil v. 2.12.2019 — 213 C 16136/19; AG Landstuhl Beschl. v. 8.4.2020 — 2 OWi 186/20; AG Trier Beschl. v. 8.12.2020 — 35a OWi 58/20). Insbesondere wird die Mittelgebühr in der Regel als gerechtfertigt angesehen, wenn ein Fahrverbot in Frage steht oder Eintragungen in das Verkehrszentralregister (vgl. AG Frankenthal AGS 2005, 293 f, AG Viechtach AGS 2007, 83f, AG Pinneberg AGS 2005, 552 f; AG Trier Beschl. v. 8.12.2020 — 35a OWi 58/20). Dies ist hier der Fall. In dem Bußgeldbescheid vom 16.12.2020 wurde gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 160,00 € festgesetzt. Diese Festsetzung zieht die Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister nach sich. Weiterhin wurde ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt.“

OWi I: Bekanntes zum Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, oder: „Nostalgie“

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Im Moment gibt es nicht so viele OWi-Entscheidungen, über die zu berichten wäre. Heute habe ich aber mal wieder drei aus straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Es sind alles AG-Entscheidungen.

Den Opener macht der AG Rudolstadt, Beschl. v. 25.03.2021 – 1 OWi 98/21. Es geht noch einmal/mal wieder um den Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, und zwar:

„Dem Betroffenen eines Bußgeldverfahrens steht ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, das in der Regel gemäß § 147 StPO i,V.m. 46 Abs. 1 OWiG über seinen Verteidiger ausgeübt wird. Dieses Recht ist, sofern die Ermittlungen förmlich abgeschlossen sind (§§ 169 a, 147 Abs. 2 StPO i.V.m. 46 Abs. 2, 61 OWiG9, zwar nach Ort, Zeitpunkt und Dauer der Einsichtnahme modifizier-bar, hinsichtlich seines Umfanges aber weder eingeschränkt, noch beschränkbar (Bundesverfassungsgericht Entscheid 62, 338).

Das Einsichtsrecht erstreckt sich aber nicht nur auf sämtliche Unterlagen der Verwaltungsbehörde, die zu den Akten genommen worden sind, auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird, sondern auch auf alle sonstigen verfahrensbezogenen Vorgänge, die möglicherweise bedeutsam für das Verfahren sind. Dazu gehört unter anderem auch die zum Zeitpunkt der Messung gültige Version der Bedienungsanleitung (unter anderem: AG Bad Kissingen, Beschluss vom 06,07.2006, 3 OWi 17 Js 7100/06; LG Ellwangen, Beschluss vom 14.12,2009 1 Qs 166/09; AG Herford, Beschluss vom 20,09.2010, AG Ellwangen, am angegebenen Ort; 11 OWi, 624/10, AG Heidelberg, Beschluss vom 31.10.2011, 3 OWi 510 Js 22198/11; AG Lüdinghausen, Beschluss vom 09.02.2012, 19 OWi 10/20; AG Cottbus, 14.09.2012, 83 OWi 1122/12; AG Jena, 03.08.2018, 3 OWi 1194/18, etc.)

Die Bedienungsanleitung ist notwendig, um den gegebenenfalls als Zeugen zu befragenden Messbeamten sachgerecht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Messung befragen zu können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit kann die Einsicht in die Bedienungsanleitung des Messgerätes nicht versagt werden. Zum Einen kommt es für die Erfüllung des Akteneinsichtsrechts als Konkretisierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Rechts auf ein faires Verfahren nicht auf die Frage der Zumutbarkeit für die Verwaltungsbehörde an, zum Andren dürfte die Bedienungsanleitung als Computerdatei vorliegen und deshalb problemlos an den Verteidiger übersandt werden können (vergleiche auch Burhoff VRR 7/2011).

Das Urheberrecht steht der Beifügung einer Kopie der Bedienungsanleitung – ggf. als Computerdatei – nicht entgegen. Die Bedienungsanleitung für ein Messgerät beschreibt lediglich die vorgegebenen technischen Zusammenhänge auf eine handwerklich definierbare Weise und ist deshalb keine eigenständige geistige Schöpfung des Autors (vergleiche: Ellwangen, VRR 2011, 117; AG Ellwangen NZV 2011, 362). Als Bestandteil der Akte ist auch offensichtlich, dass die überlassenen Unterlagen nur auf das vorliegende Verfahren verwandt und insbesondere nicht anderweitig veröffentlicht werden dürfen. So auch das AG Lüdinghausen, Beschluss vom 21.12.2015 zu dem Aktenzeichen: 19 OWi 227/15. Danach kann die Bedienungsanleitung ohne Verletzung des Urheberrechts Verteidigern im Wege der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt werden und muss dies auch. Sinn der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung ist bekanntermaßen die von allen Verfahrensbeteiligten vorzunehmende Prüfung der Messung anhand der Bedienungsanleitung. Hierfür ist es vor allem erforderlich, dass die Bedienungsanleitung bei Bedarf stets für den Prüfenden zur Hand ist. So ist es insbesondere für den Verteidiger wichtig, sich in der Sitzung -bei Bedarf auch ohne Onlinezugang- mit einer in Papierform vorhandenen Bedienungsanleitung zu versehen, um Messungen zu überprüfen.“

Ist ein wenig nostalgisch der Beschluss. Nicht weil er vom 25.03.2021 stammt, also schon ein wenig älter ist, sondern wegen der Thematik und auch der dazu vom AG angeführten Belegstellen. Über die ist die Zeit und die Rechtsprechung inzwischen hinweg gegangen. Aber: Man sieht an dem Beschluss und den Zitaten, wie lange die Fragen die Rechtsprechung schon beschäftigen.

OWI III: Terminverlegungsantrag wegen Erkrankung des Verteidigers zurückgewiesen, oder: Fehlerhaft

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Und dann zum Schluss noch der KG, Beschl. v. 08.02.2021- 3 Ws (B) 26/21. Ergangen in einem Rechtsbeschwerdeverfahren gegen ein Verwerfungsurteil. Geltend gemacht war die verfahrensfehlerhafte Zurückweisung eines Terminverlegungsantrages wegen Erkrankung des Verteidigers.

Das KG hat aufgehoben. Hier die Leitsätze der umfangreich begründeten Entscheidung:

  1. Der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren hat als Ausdruck des Anspruchs auf ein faires Verfahren grundsätzlich das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen.

  2. U.U. ist es dem Betroffenen daher nicht zuzumuten, an einem Hauptverhandlungstermin ohne Beistand seines Rechtsanwalts teilzunehmen, nachdem ein Terminverlegungsantrag wegen Erkrankung des Verteidigers von dem Vorsitzenden des Bußgeldgerichts abgelehnt worden ist. Für die Entscheidung ist maßgeblich, ob die prozessuale Fürsorgepflicht eine Terminverlegung in Ansehung der Erkrankung des Verteidigers geboten hätte.

  3. Die Terminierung ist zwar grundsätzlich Sache des Vorsitzenden. Dieser ist aber gehalten, über Anträge auf Terminverlegung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu entscheiden.

  4. Im Falle einer Zurückweisung eines Terminverlegungsantrages wegen Erkrankung des Verteidigers bedarf es der Darlegung im Verwerfungsurteil gegen den zum Termin nicht erschienenen Betroffenen, warum das Interesse an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens Vorrang vor dem Verteidigungsinteresse des Betroffenen hat.

Corona I: Terminsverlegung in einer OWi-Sache, oder: Gibt es nicht, wir sind systemrelevant, basta

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Heute ist Montag. Und auch heute wie schon in den letzten Wochen: Zwei Entscheidungen zu Corona.

Zunächst der AG Hamburg-Harburg, Beschl. v.  01.02.2021 – 623 OWi 213/20 – zur Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags, der vom Verteidiger mit der pandemischen Lage (Stichwort: Corona) begründet worden ist. Das AG lehnt den Antrag kurz und zackig ab:

„Die Verteidigung begründet ihren Antrag auf Terminsaufhebung mit den „nach wie vor anhaftenden pandemischen Verhältnissen und einer nicht abebben wollenden Zahl von Neuinfektionen“ sowie „mit dem Hinweis der Bundesregierung darauf, dass nicht ausdrücklich erforderliche Kontakte vermieden werden sollen“. Es handele sich bei dem vorliegenden Verfahren weder um eine Eil- noch um eine Haftsache. Die Verfolgungsverjährung sei nicht zu besorgen.

Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts bestimmt (§ 213 StPO). Er legt Ort, Tag und Stunde der Hauptverhandlung fest. Die Terminsanberaumung hat alsbald nach Eröffnung des Hauptverfahrens zu erfolgen. Hierin spiegelt sich das Gebot der Verfahrensbeschleunigung wider, welches das Strafverfahren beherrscht. Neben der Wahrung der Interessen der Verfahrensbeteiligten wie dem Betroffenen, dessen Verteidiger oder Zeugen spielen nicht nur die Geschäftslage des Gerichts und dessen Terminsplanung wie auch der bereits aufgeführte Beschleunigungsgrundsatz eine Rolle. Vielmehr ist das Gericht auch verpflichtet, den Gesundheitsschutz aller Beteiligten und Zeugen zu berücksichtigen.

Unter Abwägung dieser Aspekte kam eine Verlegung des mit der Verteidigung abgestimmten Termins vom 05.02.2021 nicht in Betracht. Vorliegend datiert der Tatvorwurf bereits vom 23.04.2020. Im Verhältnis zu anderen Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten handelt es sich damit – eingedenk der zweijährigen Verfolgungsverjährung – um ein vergleichsweise altes und damit zu förderndes Verfahren. Grund für das Alter des Verfahrens sind zwei Terminsverlegungsanträge der Verteidigung wegen Terminskollisionen.

Soweit die Verteidigung ihren Terminsverlegungsantrag vom 01.02.2021 pauschal mit der anhaltenden pandemischen Lage, der absoluten Zahl der Neuinfektionen sowie dem Hinweis der Bundesregierung auf Kontaktvermeidung begründet, verfängt diese Argumentation nicht, da der hierdurch beschriebenen, alle Lebensbereiche umfassenden, abstrakten Gefährdungslage seitens des Gerichts und des Vorsitzenden mit Maßnahmen zum Gesundheitsschutz begegnet wird, die die Durchführung der Hauptverhandlung vertretbar ermöglichen. So werden alle Anwesenden durch den Vorsitzenden verpflichtet werden, während ihres Aufenthaltes im Gerichtssaal einen Mund-Nase-Schutz zu tragen und die Abstandsregelungen abseits des eigenen Sitzplatzes einzuhalten, wie auch im Übrigen im gesamten Gerichtsgebäude die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sowie zur Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 m besteht. Soweit dieser an den Sitzplätzen der Beteiligten im Gerichtssaal nicht eingehalten werden kann, sind zwischen den Sitzplätzen zusätzlich Trennwände aus Plexiglas aufgestellt. Die Gerichtsleitung hat darüber hinaus für sämtliche Gerichtssäle ein Lüftungskonzept entwickelt, dessen Einhaltung durch den Vorsitzenden überwacht werden wird. Möglichkeiten zur Desinfizierung der Hände stehen am Eingang zum Gerichtsgebäude bereit. Durch diese auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus basierenden Maßnahmen kann das Risiko einer Ansteckung nach menschlichem Ermessen auf ein für alle Beteiligten vertretbares Maß reduziert werden.

Das Gericht hat in diesem Zusammenhang auch bedacht, dass neu aufgetretene Virusmutationen möglicherweise ansteckender sein können als der bislang bekannte Wildtyp des Virus. Allerdings bezieht sich diese Erkenntnis auf Prozesse auf zellulärer Ebene, konkret und vereinfacht ausgedrückt auf die Fähigkeit des Virus, an menschliche Zellen anzudocken und in diese einzudringen. Hingegen liegen bislang keine Erkenntnisse vor, dass mit den Mutanten zugleich eine Veränderung des Übertragungsweges einhergeht und die vorgenannten Schutzmaßnahmen an Wirksamkeit verlören.

Weiterhin hat das Gericht bedacht, dass ein potentielles Infektionsrisiko nicht nur im Gerichtsgebäude besteht, sondern auch auf dem Weg dorthin und die insoweit im öffentlichen Raum ggf. zustande kommenden Kontakte mit anderen Menschen durch das Gericht im weitesten Sinne veranlasst werden. Allerdings greifen auch im öffentlichen Raum die Maßnahmen nach der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30.06.2020 i.d.F.v. 25.01.2021 sowie der vergleichbaren Verordnungen der angrenzenden Bundesländer, die u.a. einen Mindestabstand zwischen einzelnen Personen sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung vorsehen. Die Einhaltung dieser Regeln im öffentlichen Raum obliegt in diesem Zusammenhang zuvorderst der Eigenverantwortung der Beteiligten. Die Einhaltung dieser Regeln ist ihnen auch objektiv möglich. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Beteiligten auf die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs angewiesen sein sollten. Denn insoweit ist das Ansteckungsrisiko seit dem 23.12.2020 aufgrund der stark gesunkenen Nachfrage und Frequentierung sowie durch die Anhebung des Schutzstandards durch die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2- oder OP-Maske deutlich reduziert. Im Übrigen sind die allgemeinen Ansteckungszahlen gegenwärtig rückläufig.

Schließlich dient die Durchführung der Hauptverhandlung auch der Aufrechterhaltung der Rechtspflege und damit der Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates. Es kann in diesem Zusammenhang bereits bezweifelt werden, ob die Appelle der Verantwortungsträger in der Exekutive zur Kontaktvermeidung sich auch auf die Durchführung von Gerichtsverfahren im Allgemeinen und auf Verfahren in Straf- oder Bußgeldsachen im Besonderen beziehen. Jedenfalls ist dem Gericht keine einzige derartige Äußerung bekannt. Die Tätigkeit der Gerichte, insbesondere der Strafgerichte ist elementarer Bestandteil des Rechtsstaates. Sie dient der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung sowie der Schaffung von Rechtsfrieden auch in Krisenzeiten. Sie steht damit in einer Reihe mit anderen, für das Gemeinwesen systemrelevanter Tätigkeiten wie z.B. denjenigen der Polizei, Feuerwehr oder Krankenhäuser. Aus diesem Grund lässt sich auch nicht anführen, dass es sich im vorliegenden Fall lediglich um eine dem Betroffenen vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit handele. Auch wenn die Bedeutung einer Ordnungswidrigkeit im Vergleich zu einer Strafsache wesentlich geringer ist, besteht aktuell unter den gegebenen Umständen kein Grund die Tätigkeit der Strafgerichte lediglich auf die Verhandlung von Straf-, insbesondere aber Haft- und andere Eilsachen zu beschränken, zumal sich der Tatvorwurf im vorliegenden Verfahren auch nicht nur auf einen Bagatellverstoß beschränkt, sondern im Bußgeldbescheid vom 16.07.2020 ein Fahrverbot verhängt worden ist. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlusswege liegen zudem nicht vor.

Soweit daher keine konkrete Gefährdungslage, sondern lediglich die ganz abstrakte Gefahr einer Infizierung mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht, ist der Durchführung der Hauptverhandlung am 05.02.2021 unter Berücksichtigung des Alters des Verfahrens, des Anspruchs des Betroffenen auf eine gerichtliche Entscheidung, des bisherigen Verfahrensverlaufs, der Bedeutung der gerichtlichen Tätigkeit im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Rechtspflege und Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates und den durch die Exekutive und das Gericht ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Vjrus, die das Infektionsrisiko deutlich reduzieren, der Vorrang vor einer Terminsaufhebung und – verlegung einzuräumen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.“

Sehr staatstragend das AG. Es droht also offenbar der Untergang des Rechtsstaats, wenn die OWi-Sache nicht jetzt verhandelt wird. Ja, ich habe gesehen, dass ein Fahrverbot droht. Na und? Dann tritt der Betroffene das eben ein paar Wochen später an. Den Satz „Es kann in diesem Zusammenhang bereits bezweifelt werden, ob die Appelle der Verantwortungsträger in der Exekutive zur Kontaktvermeidung sich auch auf die Durchführung von Gerichtsverfahren im Allgemeinen und auf Verfahren in Straf- oder Bußgeldsachen im Besonderen beziehen. Jedenfalls ist dem Gericht keine einzige derartige Äußerung bekannt.“ wird die MPK sicherlich gern lesen 🙂 . Und ob wirklich nur eine abstrakte Gefährdungslage besteht, sondern nicht doch schon eine konkrete, kann man m.E. auch bezweifeln. Aber: Macht nichts: Der Richter/Beschlussverfasser ist mit seiner OWi-Sache eben systemrelevant. Und das alles natürlich im Interesse des Betroffenen, der ja einen Anspruch darauf hat, dass die Sache verhandelt wird. Allerdings: Der Betroffene hatte die Verlegung selbst beantragt.

Und da man von der Richtigkeit der eigenen Entscheidung überzeugt ist, hat man gleich die Beschwerdeentscheidung quasi mit erlassen und beschlossen: „Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.“ Vielleicht doch noch mal in einem Kommentar nachschauen, ob das stimmt. Ich wage das zu bezweifeln. Denn, wenn der Kollege sein Ermessen nicht richtig ausgeübt hat, dann ist auch dieser Beschluss anfechtbar. Dann steht § 305 Satz 1 StPO doch nicht entgegen. Und ob das der Fall ist, entscheidet nun hier nicht der Amtsrichter selbst. Oder ist das Hamburg anders?

Eine richtige „Basta-Entscheidung“ 🙂 .

Gebühren nach Einstellung des Bußgeldverfahrens, oder: Erstattung von Sachverständigenkosten

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Heute ist Freitag und damit hier der Tag von RVG-Entscheidungen. Und ich stelle dazu heute zwei Entscheidungen aus dem Bußgeldverfahren vor. Beide haben – zumindest u.a. – die Thematik der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG zum Gegenstand.

Ich beginne mit dem LG Zweibrücken, Beschl. v. 02.12.2020 – 1 Qs 33/20. Dort hatte der Kollege den Betroffenen im Bußgeldverfahren verteidigt. Das ist vom AG nach § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Landeskasse, der auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt worden sind, eingestellt. Die vom Kollegen geltend gemachten Gebühren dann sind nur zum Teil festgesetzt worden. Dagegen hat der sofortige Beschwerde eingelegt.

Die hat in der Sache einerseits Erfolg, hat aber dennoch zur Festsetzung eines gegenüber dem angefochtenen Beschluss geringeren Betrages geführt. Das LG führt aus, dass bei Rechtsmitteln kein Verschlechterungsverbot besteht, was der h.M. entspricht. Und dann:

„Die Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV RVG, war jedoch abzusetzen. Bei dieser handelt es sich um die Verfahrensgebühr für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde. Nach Vorbemerkung 5.1.2 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG gehört zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht. Ausweislich BI. 42 f. d.A. wurde die Sache mit Verfügung vom 07.06.2019 von der Verwaltungsbehörde an das Amtsgericht Landstuhl abgegeben. Damit war das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde beendet, eine Verfahrensgebühr für das dortige Verfahren konnte nicht mehr anfallen. Das Verfahren endet spätestens mit dem Eingang der Akten bei Gericht (§ 69 Abs. 3 S. 1 OWiG) bzw. mit einer sonstigen vorherigen verfahrensbeendenden Maßnahme (Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, Vorbemerkung 5.1.2 Rn 3 mwN). Die Verteidigerin hat sich jedoch erst mit Schriftsatz vom 19.11.2019 gegenüber dem Amtsgericht Landstuhl bestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde jedoch bereits beendet. Daher konnte eine Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV VVG nicht mehr anfallen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verteidigerin mit der Verwaltungsbehörde im Anschluss noch einmal schriftlich korrespondiert hat. Nach Beendigung des Verwaltungsverfahrens kann dieses nicht durch erneute Korrespondenz wieder in das vorhergehende Stadium zurückversetzt werden. Sogar eine Zurückverweisung von Seiten des Gerichts an die Verwaltungsbehörde lässt grundsätzlich eine erneute Verfahrensgebühr für das Tätigwerden vor der Verwaltungsbehörde nicht entstehen (ebenda, Rn 4). Erst recht muss dies gelten, wenn von Seiten der Verteidigung ohne Zurück-verweisung mit der Verwaltungsbehörde korrespondiert wird. Der erhöhte Aufwand kann freilich im Rahmen des § 14 RVG Berücksichtigung finden.

……

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Landstuhl ist die zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG ebenfalls angefallen und mit EUR 160,00 festzusetzen. Jedenfalls auch – was ausreicht durch die anwaltliche Mitwirkung wurde die (erneute) Hauptverhandlung entbehrlich. Das Amtsgericht Landstuhl hat den Termin vom 13.02.2020 ausgesetzt. Im Anschluss hieran hat es das Verfahren nach § 47 OWiG eingestellt. Zur Begründung hat das AG Landstuhl auf die Nichtvorlage von Informationen bzw. Unterlagen abgestellt, die die Verteidigerin angefordert, welche ihr aber von Seiten der Verwaltungsbehörde nicht zur Verfügung gestellt wurden. Dies reicht aus, um den Anfall der Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG zu rechtfertigen. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Nr. 5515 VV RVG Abs. 3 Satz 2 für den Wahlanwalt nach der Rahmenmitte der jeweiligen Verfahrensgebühr. Diese beträgt – wie zutreffend beantragt – EUR 160,00.

……

Ebenso wenig festsetzbar waren die Kosten der eingeholten gutachterlichen Überprüfung durch die GFU GmbH in Höhe von brutto EUR 828,24. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 26.10.2010, 1 Qs 66/10. NStZ-RR 2011, 95; 1 Qs 24/20 vom 08.07.2020) sind die Kosten privater Ermittlungen nicht erstattungsfähig. weil die damit verbundenen Auslagen regelmäßig nicht notwendig sind. Es ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, den Sachverhalt zu ermitteln. Da die StPO einem Betroffenen bzw. Angeklagten die Möglichkeit gibt, Beweisanträge zu stellen und die Aufnahme von Ermittlungen anzuregen, sind eigene Ermittlungen grundsätzlich nicht erforderlich. Ausnahmsweise kommt allerdings eine Erstattung der Kosten in Betracht, wenn das Privatgutachten zur Verteidigung trotz der bestehenden amtlichen Aufklärungspflicht erforderlich ist. Dabei beurteilt sich die Frage, ob ein Privatgutachten erforderlich war, aus einer Beachtung „ex ante“ aus der Sicht des jeweiligen Betroffenen bzw. Angeklagten zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung, hier also der Gutachtenbeauftragung. Beweiserhebungen sind aufgrund des geltenden Amtsermittlungsprinzips Sache der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts. Vorrangig sind daher insbesondere Beweisanträge zu stellen (vgl. KG StraFo 2012, 380; OLG Celle StV 2006, 32; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 127; LG Duisburg RVGreport 2013, 156; KK-Gieg, § 464a Rn 7; Meyer-Goßner/Schmitt, § 464a Rn 16).

An dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest. Deshalb setzt ein Erstattungsanspruch grundsätzlich voraus, dass alle prozessualen Mittel zur Erhebung des gewollten Beweises ausgeschöpft worden sind und dass sich der Betroffene nicht mehr anders verteidigen konnte (vgl. u.a. KG StraFo 2012. 380).

Nach diesen Maßstäben liegt keine Erstattungsfähigkeit vor. Der Betroffene hat keinen Beweisantrag gestellt, er hat auch keine Einwendungen gegen die Ordnungsgemäßheit der Messung vor-gebracht. Keineswegs konnte sich der Verurteilte deshalb nicht mehr anders verteidigen als mit der Einholung einer privaten gutachterlichen Stellungnahme bzw. eines Privatsachverständigen-gutachtens. An der Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel mangelt es.“

Zutreffend sind die Ausführungen des LG zum Verschlechterungsverbot und zu den Verfahrensgebühren Nr. 5103, 5115 VV RVG.

Unzutreffend sind m.E. die Ausführungen zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des privaten Sachverständigengutachtens. Offenbar hat es sich um die Überprüfung einer mit einem standardisierten Messverfahren erfolgten Geschwindigkeitsmessung gehandelt. Insoweit war aber schon vor der Entscheidung des BVerfG v. 12.11.2020 (2 BvR 1616/18),  in der Rechtsprechung (teilweise) anerkannt, dass die insoweit entstandenen Kosten dem Betroffenen zu erstatten sind (LG Wuppertal AGS 2016, 38; Beschl. v. 8.2.2017 – 26 Qs 214/17, RVGreport 2018, 223). Denn wie soll der Betroffene als Laie die von der Rechtsprechung für einen Beweisantrag geforderten konkreten Einwände gegen die Messung ermitteln können? Und wenn die Rechtsprechung erhöhte Anforderungen an die Darlegung einer konkreten Fehlmessung bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens stellt und verlangt, dass konkrete Anhaltspunkte für eine technische Fehlfunktion der standardisierten Messeinrichtung vorgebracht werden, um eine weitergehende Aufklärungspflicht des Gerichts zu begründen, dann muss andererseits die Beauftragung eines Privatsachverständigen bereits mit Zustellung des Bußgeldbescheides für den Betroffenen notwendig erscheinen, ohne dass der Betroffene einen Beweisantrag stellen muss. Das LG Zweibrücken macht hier erneut einen Teufelskreis aus, in dem sich der Betroffene befindet: Du muss einen Beweisantrag stellen. Wenn du dir dafür benötigten Informationen bei einem Sachverständigen besorgst, werden die dadurch entstehenden Kosten aber nicht erstattet. So geht es m.E. nicht.