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Beweisantrag I: Der Inhalt des Beweisantrags, oder: Tatsachen, Tatsachen, Tatsachen

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Heute – man sieht es an der Überschrift – kommen dann drei Entscheidungen zu Beweisanträgen (§ 244 StPO).

Zunächst stelle ich – zum warm werden – den BGH, Beschl. v. 14.05.2020 – 1 StR 147/20 – vor. Nichts Bedeutendes, was der BGH da zum Beweisantrag ausführt, aber immerhin 🙂 :

„Soweit der Angeklagte mit seiner Verfahrensrüge, die Ablehnung seines Beweisantrags auf Vernehmung des Investors J. genüge nicht den Anforderungen des § 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StPO (aF; entspricht § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO nF), die Glaubwürdigkeit der beiden Mitgesellschafter G. und B. sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Zeugenaussagen angreift, fehlt es bereits an ausreichend präzisen Tatsachenbehauptungen, welche das Landgericht hätte bescheiden müssen (§ 244 Abs. 6 Satz 1 StPO). Denn die „Präsentation“ der „Bestandsobjekte“ in K. , I. und R. schließt nicht die Behauptung ein, die 19 verfahrensgegenständlichen Überweisungen seien im Januar 2017 in China zur Sprache gekommen. Dass sich beide Hauptbelastungszeugen mit den genannten Projekten auch nach dem Januar 2016 beschäftigten, ist vom Landgericht in seinem Ablehnungsbeschluss rechtsfehlerfrei gewürdigt worden. Dies entspricht den Urteilsfeststellungen (insbesondere UA S. 8), wonach die beiden Mitgesellschafter die anderen Bauprojekte erst „angehen“ wollten, nachdem die C. GmbH aus dem Studentenwohnheim in W. Erträge erzielt hätte.

Das Landgericht hat den Vermögensnachteil (§ 266 Abs. 1 StGB) unter dem Gesichtspunkt des persönlichen Schadenseinschlags mit der wirtschaftlichen Wertlosigkeit der Investitionen in die Bauobjekte K. , I. und R. für die C. GmbH begründet; dabei hat es auf deren konkrete finanzielle Situation abgestellt. Deren Liquidität entzog der Angeklagte gemäß seinem Tatplan (UA S. 4) vollständig (UA S. 11 f.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 – 3 StR 490/16 Rn. 33 aE mwN), um die laufenden Kosten der allein von ihm betriebenen CE. GmbH zu begleichen (UA S. 12 f.). Seinen Tatplan setzte er mithilfe pauschaler Rechnungsbeträge bei nichtssagenden Rechnungsleistungsinhalten (UA S. 5) um. Die Pflichtwidrigkeit der Überweisungen hat das Landgericht hingegen auf eine andere Tatsachengrundlage, nämlich auf den Verstoß gegen die Gesellschafterabrede aus dem Januar 2016 gestützt (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 1. November 2012 . 2 BvR 1235/11 Rn. 24, BVerfGK 20, 114, 121 f.). Mitnichten hat das Tatgericht damit allein aus dem Pflichtenverstoß auf den Untreueschaden geschlossen.“

StPO I: Ablehnung eines Beweisantrages, oder: Revision erfolgreich

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So, heute dann mal wieder ein StPO-Tag, u.a. mit BGH-Entscheidungen, und da kommt zuerst der BGH, Beschl. v. 11.12.2019 – 2 StR 498/19. Thematik: Ablehnung eines Beweisantrages. Das LG hatte einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt. Der BGH sagt: Rechtsfehlerhaft.

„Dem liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde:

1. In der Hauptverhandlung am 15. August 2018 stellte der Verteidiger des Angeklagten einen Beweisantrag zur Einholung eines psychoanalytischen/psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass bei dem Angeklagten eine sog. „FASD“- (= Fetal Alcohol Spectrum Disorder) Behinderung vorliege und infolge dieser Behinderung der Angeklagte bei der Begehung der ihm zur Last gelegten Taten wegen einer krankhaften seelischen Störung unfähig gewesen sei, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Begründung wurde ausgeführt, laut schriftlicher Mitteilung der Adoptivmutter des Angeklagten vom 27. Juni 2019 solle bei dem Angeklagten eine „FASD“-Behinderung vorliegen, da seine leibliche Mutter während der Schwangerschaft im Übermaß Alkohol getrunken habe. Bei Vorliegen dieser Behinderung könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte zu den jeweiligen Zeitpunkten schuldunfähig bzw. zumindest vermindert schuldunfähig gewesen sei. Insbesondere müsse in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt werden, dass der Angeklagte aufgrund seiner eigenen Einlassung am heutigen Verhandlungstag täglich eine Flasche Schnaps sowie mehrere Flaschen Bier im Tatzeitraum getrunken habe, also hochgradig alkoholisiert gewesen sei.

Die Bescheinigung der Adoptivmutter, die ausführt, „es gehe um FASD“, „seine leibliche Mutter habe in der Schwangerschaft Alkohol getrunken und nicht zu wenig“, wurde in der Hauptverhandlung verlesen. Das Landgericht lehnte den Beweisantrag in der Hauptverhandlung ab. Zur Begründung führte die Strafkammer aus, es seien auch bei Vorliegen von übermäßigem Alkoholkonsum der Mutter des Angeklagten in der Schwangerschaft keinerlei Hinweise dazu ersichtlich, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei den Taten erheblich eingeschränkt oder gar aufgehoben gewesen seien.

2. Die Zurückweisung des Beweisantrags hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Bei dem Antrag des Angeklagten handelte es sich um einen Beweisantrag. Er bezeichnet nicht lediglich das Beweisziel, das Vorliegen eines Schuldausschlusses nach § 20 StGB bzw. einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB, sondern behauptet mit dem Hinweis auf das Vorliegen einer „FASD“-Behinderung und einer sich daraus ergebenden Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten eine bestimmte Tatsache, die auch dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist. Mit der Nennung einer Diagnose, die der Sachverständige stellen soll, bezeichnet der Beweisantrag eine Tatsachenbehauptung, die über die bloße Schlussfolgerung der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit hinausgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2014 – 3 StR 351/14, StV 2015, 206; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 244 Rn. 98).

Die unter Beweis gestellte Behauptung einer solchen Erkrankung ist auch nicht ins Blaue aufgestellt worden. Die Erklärung der Adoptivmutter des Angeklagten, die in dem Beweisantrag in Bezug genommen worden ist, bietet eine noch hinreichende Grundlage für die unter Beweis gestellte Tatsache. Weiteren Vorbringens zu den möglichen Auswirkungen einer solchen Erkrankung auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten bedurfte es nicht. An einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens dürfen mit Blick auf die Prüfung, ob eine hinreichend konkretisierte Beweisbehauptung aufgestellt ist, keine überspannten Anforderungen gestellt werden; denn insoweit ist der Antragsteller vielfach nicht in der Lage, die der Beweisbehauptung zugrunde liegenden Vorgänge oder Zustände exakt zu bezeichnen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. April 2019 – 4 StR 25/19, NStZ 2019, 628). So liegt es auch hier. Ob beim Angeklagten eine „FASD“-Erkrankung vorliegt und ob und gegebenenfalls in welcher Weise eine solche Erkrankung Einfluss auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten genommen hat, ist gerade die vom Sachverständigen zu beantwortende und beim Angeklagten nicht vorhandenes Spezialwissen erfordernde Frage.

b) Die Ablehnung des Beweisantrags begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat sich weder ausdrücklich auf einen der in § 244 Abs. 3 bis 5 StPO abschließend genannten Ablehnungsgründe gestützt, noch lässt sich, wie der Generalbundesanwalt meint, der Ablehnungsbegründung entnehmen, dass einer dieser Ablehnungsgründe die Zurückweisung rechtfertigt. Insbesondere rechtfertigt der Ablehnungsbeschluss keine Zurückweisung wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache. Aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos sind Tatsachen, wenn der Nachweis ihres Vorliegens im Ergebnis nichts erbringen kann, weil er die Beweiswürdigung nicht zu beeinflussen vermag. Zur Prüfung der Erheblichkeit ist die unter Beweis gestellte Tatsache wie eine erwiesene Tatsache in das bisherige Beweisergebnis einzufügen; es ist zu fragen, ob hierdurch die Beweislage in einer für den Urteilsspruch relevanten Weise beeinflusst würde. Dabei ist die Beweistatsache als Teil des Gesamtergebnisses in ihrer indiziellen Bedeutung zu würdigen (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 3. Dezember 2015- 2 StR 177/15, NStZ 2016, 365). Diesen Anforderungen wird die landgerichtliche Ablehnungsbegründung nicht gerecht. Die Strafkammer hat schon nicht – wie es notwendig gewesen wäre – die unter Beweis gestellte Tatsache einer „FASD“-Erkrankung beim Angeklagten als erwiesenen Teil des Gesamtergebnisses gewürdigt. Sie hat sich im Ergebnis vielmehr darauf beschränkt, als erwiesen anzusehen, dass die Mutter des Angeklagten übermäßig Alkohol in der Schwangerschaft zu sich genommen habe, hat damit aber lediglich die Grundlagen der aufgestellten Beweisbehauptung in den Blick genommen, ohne den Beweisantrag mit seiner Tatsachenbehauptung einer vorgeburtlichen Schädigung durch Alkoholkonsum der Mutter vollständig zu erfassen. Im Übrigen begegnet die Würdigung der Strafkammer auch insoweit erheblichen Bedenken, als sie einen maßgeblichen Einfluss des Alkoholkonsums der Mutter auf die Steuerungsfähigkeit – aus eigener Sachkunde – verneint. Steht – wie hier – letztlich eine Hirnschädigung im Raum, liegt regelmäßig die Annahme eigener Sachkunde fern. Ob bei dem Angeklagten eine psychische Erkrankung tatsächlich vorliegt, vermag nur ein Sachverständiger mit einem medizinischen Spezialwissen anhand des konkreten Falles zuverlässig zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2000 – 3 StR 15/00; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 244 Rn. 74b mwN).

c) Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruht jedenfalls der Strafausspruch. Der Senat kann zwar ausschließen, dass ein eingeholtes Sachverständigengutachten zur Annahme der Voraussetzungen des § 20 StGB gekommen wäre, nicht aber, dass sich daraus das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ergeben hätte.“

Verfahrensrüge III: Ablehnung eines Beweisantrags, oder: Dauerbrenner/Verfahrensrüge

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Urheber Harald Bischoff

Und die letzte Entscheidung, der BGH, Beschl. v. 09.04.2019 –  4 StR 38/19 – enthält einen „Dauerbrenner“ bzw. Anfängerfehler. Gerügt worden ist die rechtsfehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags. Aber mal wieder nicht ausreichend:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Verfahrensrüge, mit der die rechtsfehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags auf Vernehmung der berufsrichterlichen Mitglieder des erkennenden Gerichts gerügt wird, ist bereits unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt.

a) Danach ist der Beschwerdeführer zu einer so genauen Angabe der rügebegründenden Tatsachen verpflichtet, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Revisionsbegründungsschrift prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGH, Urteile vom 14. Oktober 1952 – 2 StR 306/52, BGHSt 3, 213, 214; und vom 17. Juli 2014 – 4 StR 78/14, NStZ 2014, 604, 605; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 344 Rn. 38 mwN). Wird beanstandet, das Tatgericht habe einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt, ist der Beschwerdeführer gehalten, den vollständigen Inhalt des Beweisantrags einschließlich der Antragsbegründung sowie den gerichtlichen Ablehnungsbeschluss vorzutragen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. August 2018 – 1 StR 489/17; und vom 12. Juli 2018 – 3 StR 144/18, StraFo 2018, 522, 523; Urteil vom 23. September 2015 – 2 StR 485/14, juris Rn. 15; LR-StPO/Becker, 26. Aufl., § 244 Rn. 372; Herb, NStZ-RR 2019, 132). Darüber hinaus müssen die im Beweisantrag oder in dem ablehnenden Beschluss in Bezug genommenen Unterlagen oder Aktenbestandteile mit der Begründungsschrift vorgelegt oder jedenfalls inhaltlich vorgetragen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – 4 StR 78/14, NStZ 2014, 604, 606; Beschlüsse vom 25. Mai 2011 – 4 StR 87/11, NStZ-RR 2011, 272; und vom 7. Januar 2008 – 5 StR 390/07, juris Rn. 3 f.; Urteile vom 18. August 2004 – 2 StR 456/03, StraFo 2004, 424; vom 25. November 2003 – 1 StR 182/03, NStZ-RR 2004, 118; und vom 25. November 2004 – 5 StR 401/04, juris Rn. 8). Schließlich sind auch alle Umstände, die für die Prüfung erforderlich sind, ob das Tatgericht den Beweisantrag rechtlich richtig gewertet und verbeschieden hat, mitzuteilen (BGH, Beschluss vom 29. April 2015 – 1 StR 235/14, NStZ-RR 2015, 278, 279 mwN).

b) Hieran fehlt es. Die Revision gibt den Inhalt des gegen den Mittäter ergangenen Urteils, auf das in der Begründung des Beweisantrags und in dem den Beweisantrag ablehnenden Gerichtsbeschluss Bezug genommen wird, nicht wieder. Ohne Kenntnis dieses Urteils kann nicht geprüft und entschieden werden, ob die Ablehnung des Beweisantrags durch das Tatgericht rechtlichen Bedenken begegnet.“

Und:

„2. Auf der Grundlage des Revisionsvorbringens ist die Verfahrensrüge jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat den Beweisantrag dahin ausgelegt, dass mit ihm keine Sachaufklärung erstrebt, sondern Gegenbeweis gegen die Urteilsfeststellungen geführt werden soll. Die Annahme der Strafkammer, dass mit einem Beweisantrag dieses Inhalts letztlich keine Sachaufklärung erstrebt, sondern prozessfremde Ziele verfolgt würden und einer solchen Beweiserhebung auch das Beratungsgeheimnis entgegenstünde, begegnet von Rechts wegen keinen Bedenken. Im Übrigen könnte aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen auch ein Beruhen des Urteils auf einem möglichen Rechtsfehler ausgeschlossen werden.“

Die nur „naheliegende“ Borderline-Störung, oder: Wie man einen „Beweisantrag“ nicht begründen sollte

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Und zum Tagesschluss kommt dann noch der BGH, Beschl. v. 15.08.2019 – 4 StR 292/19. Der nimmt zu den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Beweisantrages Stellung. Deren Vorliegen hat der BGH verneint:

„Das Landgericht hat die Beweisanträge auf Einholung eines psychiatrischen und eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens im Ergebnis zu Recht nicht als Beweisanträge, sondern als Beweisermittlungsanträge behandelt. Es fehlt jeweils an der bestimmten Behauptung einer Beweistatsache. Auch bei Auslegung der Antragsbegründung ist darin nicht bestimmt behauptet, sondern nur als „naheliegend“ (vgl. S. 7 der Revisionsbegründung) in den Raum gestellt, dass die Geschädigte an einer Borderline-Störung leide. Die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens soll der Aufklärung dienen, „inwieweit das psychiatrische Störungsbild […] deren Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit beeinflusst“.

Eine Aufklärungsrüge ist nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise erhoben.“

Die Entscheidung gehört dann für den Verteidiger in die Rubrik: Wie man es nicht machen soll.

Handy III: Nicht beschiedener Beweisantrag, oder: Verletzung rechtlichen Gehörs

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Und die dritte Entscheidung hat entfernt auch mit dem Mobiltelefon zu tun. Denn es geht im OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.04.2019 – 4 Rb 14 Ss 348/19 -, den mir der Kollege Beyrle aus Nürnberg gesandt hat, auch um ein Verfahren mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO. In dem hatte der Kollege mehrere Beweisanträge gestellt, die das AG nicht bzw. nicht ausreichend beschieden hatte. Das OLG sieht darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und das Urteil des AG aufgehoben:

„Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs auszuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG); die zulässig erhobene Verfahrensrüge hat Erfolg.

1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:

Das Amtsgericht lud zum Hauptverhandlungstermin am 11. Oktober 2018 zwei von drei im Bußgeldbescheid angegebenen Zeugen. Die geladenen Zeugen sollen wahrgenommen haben, wie der Betroffene mit einem Pkw fuhr und dabei ein in der Hand gehaltenes; Mobiltelefon benutzte. Nachdem eine Zeugin zum Hauptverhandlungstermin nicht hatte erscheinen können, bestimmte das Amtsgericht einen Fortsetzungstermin auf den 25. Oktober 20 8 und lud sie zu diesem Termin. Nach Aussetzung der Hauptverhandlung wegen Verhinderung des Betroffenen bestimmte das Amtsgericht einen neuen Hauptverhandlungstermin auf den 29. November 2018 und lud erneut die beiden Zeugen. Der. Verteidiger stellte mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2018 folgenden Antrag: ,,Zum Beweis der Tatsache, dass der Betroffene bereits im Rahmen der Anhaltesituation dem Polizeimeister A. gegenüber angab, er habe kein Handy in der Hand gehalten, das Handy befand sich im Armaturenbrett, wird die Einvernahme des Polizisten A. als Zeuge beantragt.“ Nachdem das Amtsgericht diesen Antrag nicht beschieden hatte, wiederholte der Verteidiger den Antrag am 22. November 2018.

In der Hauptverhandlung vom 29. November 2018 sagte der Polizeibeamte, der am 11. Oktober 2018 bereits vernommen worden war, erneut aus. Die weitere Zeugin hatte das Amtsgericht wegen einer von ihr geltend gemachten Verhinderung abgeladen. Sodann stellte der Verteidiger den Antrag, die abgeladene Zeugin zum Beweis der Tatsache, dass der Betroffene kein Mobiltelefon oder Smartphone in der Hand hatte oder hielt, zu vernehmen. Darüber hinaus beantragte er zum Beweis der Tatsache, dass der Betroffene auch im Rahmen des Anhaltens gegenüber dem Anhaltebeamten PM A. bereits äußerte, er habe das Telefon nicht benutzt, sondern es befand sich im Armaturenbrett, den Zeugen A. zu laden. Das Amtsgericht lehnte in der Hauptverhandlung beide Beweisanträge mit der Begründung ab, dass die beantragte Beweisaufnahme zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei.

Das Amtsgericht stellte in den Urteilsgründen die Aussage des vernommenen Zeugen näher dar und begründete, warum es diese für glaubhaft und die Einlassung des Betroffenen als Schutzbehauptung widerlegt hielt. Zu den abgelehnten Beweisanträgen führte es weiter aus: „Einer weiteren Beweisaufnahme durch Einvernahme der zweiten Beamtin oder des Beamten, der die Fahrzeugkontrolle durchgeführt hat, bedurfte es zur Erforschung der Wahrheit nicht, weswegen der entsprechende Beweisantrag gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt werden konnte.“

2. Das Amtsgericht hat den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör – möglicher weise entscheidungserheblich – verletzt. Zwar ist die Ablehnung des auf die Vernehmung der abgeladenen Zeugin gerichteten Beweisantrags, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift zutreffend ausgeführt hat, unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden. Dies gilt jedoch nicht, soweit das Amtsgericht die Vernehmung des Zeugen A. abgelehnt hat. Es hat bereits den rechtzeitig gestellten Antrag auf Ladung des Zeugen A. entgegen § 219 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG nicht beschieden. Darüber hinaus hat es die Ablehnung des Beweisantrags nicht ausreichend begründet. Gemäß § 77 Abs. 3 OWiG kann zwar die Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG in dem Gerichtsbeschluss in der Regel darauf beschränkt werden, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Jedoch muss dann die Ablehnung des Beweisantrags im Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung so begründet werden, dass sie für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar ist (Seitz/Bauer, OWG, 17. Aufl., § 77 Rn. 26 mit weiteren Nachweisen). Das ist hier nicht der Fall. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nicht erkennen, welchen Beweiswert das Tatgericht der behaupteten ersten Einlassung des Betroffenen und eventuellen Wahrnehmungen des Polizeibeamten, der ihn mit dem Tatvorwurf in der Anhaltesituation konfrontiert hat, beigemessen hat. Aus diesem Grund kann der Senat nicht beurteilen, ob das Amtsgericht die beantragte Beweiserhebung zu Recht als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich bewertet hat. Diese rechtlich fehlerhafte Behandlung des Beweisantrags verletzt nach dem hier gegebenen konkreten Verfahrensgeschehen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör. Da der Antrag auf Ladung des Zeugen nicht und der in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag nur formelhaft beschieden wurde, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Amtsgericht das Beweisbegehren des Betroffenen entgegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht in Erwägung gezogen hat.“

Zutreffend, aber: M.E. kam es auf die Frage der Bescheidung des vorab gestellten Beweisantrages nicht mehr an, nachdem der in der Hauptverhandlung wiederholt und dort nur formelhaft beschieden worden ist.