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5 Jahre 9 Monate U-Haft – das reicht – auch bei einem Mordvorwurf

© Elena Schweitzer - Fotolia.com

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Das Verfahren lange dauern, manchmal auch zu lange, das wissen wir alle. Und dass Verfahren beschleunigt zu führen sind, wissen wir, vor allem, wenn sich der Beschuldigte in U-Haft befindet, auch.Das scheint in einem Verfahren, das jetzt, zumindest was die Haftfrage angeht, beim OLG Köln mit dem OLG Köln, Beschl. v. 01.06.2015 – 2 Ws 299/15 – sein Ende gefunden hat, aus den Augen geraten sein.

Da befand sich der Beschuldigte in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Mordes seit dem 05.08.2009 (!!!) in U-Haft. Es hat inzwischen zweimal eine erstinstanzliche Hauptverhandlung stattgefunden und zweimal war auch der BGH mit der Sache befasst. Derzeit liegt das Verfahren nach der zweiten Aufhebung durch den BGH beim LG Köln. Da passiert seit September 2014 zunächst nichts, Anfnag April 2015 wird dann tgerminiert auf 33 Verhandlungstagen zwischen dem 06.08.2015 und dem 26.11.2015. Nun hat es dem OLG Köln gereicht:  Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes inzwischen nicht mehr verhältnismäßig.

„Der Beschwerdeführer befindet sich – unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafe – rund 5 Jahre und 9 Monate in Untersuchungshaft. Eine rechtskräftige Verurteilung ist trotz zweier erstinstanzlicher Entscheidungen des Landgerichts Bonn, die im Revisionsverfahren durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs jeweils aufgehoben worden sind, bislang nicht erfolgt. Diese außergewöhnlich lange Dauer der Inhaftierung rechtfertigt für sich gesehen zwar nicht die generelle Annahme, dass eine weitere Vollstreckung der Untersuchungshaft unverhältnismäßig wäre, zumal es sich vorliegend um einen besonders aufwändigen und schwierigen Indizienprozess handelt. Andererseits war jedoch auch zu berücksichtigen, dass sich das Verfahren lediglich gegen zwei Angeklagte richtet und der Aktenumfang dem eines üblichen Schwurgerichtsverfahrens in etwa entspricht.

Die Prüfung des Verfahrensverlaufs ergibt, dass das Verfahren bis zum Erlass des Urteils des Landgerichts B. vom 10.07.2012 mit der gebotenen Beschleunigung gefördert worden ist. …

Hingegen war vorliegend auch festzustellen, dass das nach dem Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts B. vom 10.07.2012 folgende weitere Verfahren den Vorgaben des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen nicht mehr vollständig gerecht geworden ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass seit Absetzung des vorgenannten Urteils ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren und sieben Monaten vergangen ist, ohne dass ein rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens vorliegt bzw. – derzeit – noch nicht einmal mit einer erneuten Hauptverhandlung begonnen ist.

Maßgebend für diesen Zeitraum ist zum einen die aus Sicht des Senats ungewöhnlich lange zeitliche Dauer des „zweiten“ Revisionsverfahrens. Die Verteidigung hat zutreffend darauf hingewiesen, das vom Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof am 19.03.2013 bis zum Erlass des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2014 ein Zeitraum von 14 1/2 Monaten vergangen ist. Ergänzend bemerkt der Senat, dass bis zum Eingang der Verfahrensakten beim Landgericht K. im September 2014 eine Zeitspanne von weiteren drei Monate verstrichen ist.

Weiter war insoweit festzustellen, dass das Verfahren nach Eingang der Akten beim Landgericht K., offensichtlich bedingt durch die Belastung der zuständigen Strafkammer mit weiteren Haftsachen, was im Frühjahr diesen Jahres auch zu einer vom Präsidium vorgenommenen Ableitung von (anderen) Verfahren geführt hat, nicht mit der vorliegend gebotenen besonderen Beschleunigung gefördert worden ist. Entgegen einem von der zuständigen Strafkammer im angefochtenen Beschluss zunächst für möglich erachteten Prozessbeginn ab Anfang Januar 2015 hat die Vorsitzende der Strafkammer erst am 01.04.2015 Hauptverhandlungstermine – beginnend ab dem 06.08.2015 – bestimmt. Zwischen dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2014 und der erneuten Hauptverhandlung liegt somit ein Zeitraum von 14 Monaten. …. Soweit die Strafkammer in der Nichtabhilfeentscheidung vom 29.04.2015 ausführt, dass ein frühzeitiger Beginn der Hauptverhandlung, insbesondere der zunächst in Aussicht genommene Beginn im Januar 2015, aufgrund vorrangig zu bearbeiten Haftsachen nicht zu realisieren war, hegt der Senat Zweifel, ob dies den vorliegend erhöhten Anforderungen des Beschleunigungsgrundsatzes ausreichend Rechnung trägt. Im Strafverfahren gilt nicht nur der Grundsatz, der vorrangigen Bearbeitung von Haftsachen gegenüber Nichthaftsachen, sondern auch von besonderen Haftsachen gegenüber anderen Haftsachen (vgl.: BVerfG B., v. 05.12.2005, a.a.O. Rn 82; OLG Düsseldorf Beschluss vom 25.03.1996 – 2 Ws 86/96 -). Der Senat, dem die Belastung der zuständigen Strafkammer mit Haftsachen aus der Befassung mit Entscheidungen nach §§ 121 f StPO vor Augen steht, ist nicht bekannt, dass neben der vorliegenden Haftsache, die im Hinblick auf die außergewöhnlich lange Dauer der Untersuchungshaft als „besondere Haftsache“ anzusehen ist, bei der zuständigen Schwurgerichtskammer weitere besondere Haftsachen anhängig sind. Soweit dies nicht der Fall gewesen sein sollte, was der Senat hier nicht abschließend aufklären musste, wäre dieses Verfahren vor anderen Haftsachen vorrangig zu bearbeiten und zeitnah zu terminieren gewesen. Trotz der unbestrittenen Schwierigkeit und Komplexität des Verfahrens erscheint es daher zweifelhaft, ob die erst ca. sechs Monate nach Eingang der Verfahrensakten vorgenommene und mit einem zeitlichen Vorlauf von rund vier Monaten erfolgte Terminierung den Vorgaben des Beschleunigungsgrundsatzes noch gerecht wird. Im Hinblick auf die besonders lange Dauer der Untersuchungshaft wäre das Landgericht gehalten gewesen, alles in seiner Macht stehende zu tun, um eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat so zeitnah wie irgend möglich herbeizuführen (BVerfGE 36, 264 (273)).
Der Senat konnte offen lassen, ob die aufgezeigten Gesichtspunkte, jeweils einzeln betrachtet, vor dem Hintergrund des erheblichen Tatvorwurfs sowie der Schwierigkeit des Verfahrens bereits zur Annahme einer Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer ausgereicht hätten. Im Rahmen der vorgenommenen Gesamtwürdigung war jedoch festzustellen, dass die Förderung des Verfahrens seit der letzten Entscheidung durch das Landgericht B. im Juli 2012 nicht mehr den – an der ungewöhnlich langen Dauer der Untersuchungshaft zu messenden – erhöhten und zunehmend steigenden Anforderungen des Beschleunigungsgrundsatzes (vgl.: BVerfGE 19, 342 (347); 36, 264 (270)) entsprochen hat. Seit fast 2 Jahren und 10 Monaten hat eine Verfahrensförderung durch eine erneute Hauptverhandlung nicht mehr stattgefunden. Seit der (ersten) erstinstanzlichen Verurteilung durch das Landgericht B. vom 11.06.2010 sind sogar nahezu fünf Jahre vergangen, ohne dass das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen werden konnte. ….“

Ohne Kommentar: Außer: Einen kleinen Seitenhieb auf den BGH konnte sich das OLG dann doch wohl nicht verkneifen.

Schneckenpost II: Schnell, schneller, am schnellsten – nur nicht bei uns

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Ich hatte ja neulich schon zum BVerfG, Beschl. v. 02.12.2014 – 1 BvR 3106/09 –beklagt, dass es beim BVerfG leider häufig nicht so schnell geht, wie man es sich wünscht (vgl. hier: Schneckenpost aus Karlsruhe – das BVerfG schafft 1,75 Worte/Tag) und dass dadurch sicherlich nicht die Akzeptanz bei den Instanzgerichten hinsichtlich der Entscheidungen aus Karlsruhe steigt. Ein Paradebeispiel ist dafür dann jetzt auch der BVerfG, Beschl. v. 09.10.2014 – 2 BvR 2874/10, auf den ich durch den Newsletter von HRRS gestoßen bin, da habe ich auch die Leitsätze „entlehnt“. Der Beschluss zeigt m.E. noch viel deutlicher die Schere, in der das BVerfG offenbar steckt: Einerseits Beschleunigung anmahnen, andererseits aber selbst nicht „aus den Pötten kommen“.

In der Sache ist zu der Entscheidung nichts anzumerken. Es ging um einen Verurteilten, der eine Haftstrafe von vier Jahren wegen erpresserischen Menschenraubs verbüßte. Er hat Ende 2008 Strafaussetzung zur Bewährung beantragt, was ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt worden ist. Auf die Beschwerde hat das OLG Düsseldorf die Entscheidung etwa zwei Wochen vor dem 2/3-Termin aufgehoben und zurückverwiesen. Das LG hat dann gut weitere vier Wochen später ein Sachverständigengutachten eingeholt und dann die bedingte Entlassung des Verurteilten angeordnet. Die erfolgte dann ca. 16 Wochen nach dem 2/3-Termin, wobei zwischen der Aussetzungsentscheidung und der tatsächlichen Entlassung aus der Haft fünf Tage lagen.

Der Verurteilte war dann schon einmal beim BVerfG, nachdem das OLG seinen Antrag auf Feststellung einer sachwidrigen Verzögerung des Verfahrens abgelehnt hat. Das BVerfG hat eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts festgestellt und den Beschluss des OLG Düsseldorf unter Zurückverweisung der Sache aufgehoben (BverfG, Beschl. v. 13.09.2010, 2 BvR 449/10).

Aber die Düsseldorfer haben es anders gesehen und den den Antrag auf Feststellung sachwidriger Verzögerung erneut zurückgewiesen, u.a. mit dem Argument, die Überschreitung des 2/3-Zeitpunkts um etwa 16 Wochen schränke den Verurteilten nicht unangemessen ein. Daraufhin dann nochmals zum BVerfG, das nun im BVerfG, Beschl. v. 09.10.2014, 2 BvR 2874/10 – nochmals das OLG in die Schranken weist. HRRS stellt folgende Leitsätze voran:

1. Das Freiheitsgrundrecht gewährleistet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip die angemessene Beschleunigung gerichtlicher Verfahren im Zusammenhang mit einer Freiheitsentziehung.
2. Im Verfahren über die Aussetzung des Rests einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kommt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Betracht, wenn das Freiheitsrecht nach den Umständen des Einzelfalls gerade durch eine sachwidrige Verzögerung der Entscheidung unangemessen weiter beschränkt wird.
3. Für die Klärung der Frage, ob in einem Verfahren über die Reststrafaussetzung zur Bewährung der Beschleunigungsgrundsatz verletzt worden ist, hat der Verurteilte auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse.
4. Zu berücksichtigen und zu erörtern sind in diesem Zusammenhang insbesondere der Zeitraum der Verfahrensverzögerung, die Gesamtdauer der Strafvollstreckung und des Verfahrens über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung, die Bedeutung dieses Verfahrens mit Blick auf die abgeurteilte Tat und die verhängte Strafe, der Umfang und die Schwierigkeit des Entscheidungsgegenstandes, das Ausmaß der mit dem schwebenden Verfahren verbundenen Belastung des Verurteilten und sein Prozessverhalten.
5. Bei der Auswahl und Beauftragung eines Sachverständigen hat das Vollstreckungsgericht dem Beschleunigungsgrundsatz dadurch Rechnung zu tragen, dass es maßgeblich auf die voraussichtliche Bearbeitungsdauer abstellt. Für die Zeit der Gutachtenerstellung hat das Gericht Bearbeitungsfristen zu setzen und zeitnah deren Einhaltung zu überwachen.
6. Der Beschleunigungsgrundsatz ist verletzt, wenn bei der Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung ein Sachverständigengutachten zunächst überhaupt nicht in Auftrag gegeben worden ist, obwohl angesichts einer positiven Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt eine Strafaussetzung nahe lag.
7. Der Beschleunigungsgrundsatz ist auch dann verletzt, wenn ein erforderliches Sachverständigengutachten und die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt nicht parallel, sondern nacheinander eingeholt werden oder wenn das Vollstreckungsgericht nach Aufhebung seiner Fortdauerentscheidung bis zu einer erneuten Entscheidung etwa einen Monat zuwartet, obwohl die Sache entscheidungsreif ist und der Zweidrittelzeitpunkt unmittelbar bevorsteht. 8. Verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar ist es auch, wenn zwischen der Aussetzungsentscheidung und der bedingten Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft mehrere Tage liegen.“

Wie gesagt: In der Sache alles gut und richtig. Nur im Verfahren? Der zweite Beschluss des OLG Düsseldorf datiert vom 04.11.2010, es hat also vier Jahre gedauert, bis das BVerfG entschieden hat. Nun gut. Man kann ihm zu Gute halten, dass es ja „nur“ noch um ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geht./ ging. Aber dennoch. Dafür braucht man fast vier Jahre?

Und eine Anmerkung zum zweiten OLG Düsseldorf-Beschluss: Das Argument, die Überschreitung des 2/3-Zeitpunkts um etwa 16 Wochen schränke den Verurteilten nicht unangemessen ein, halte ich schon für „stark“ und frage mich: Um die vier Monate Überschreitung des 2/3 Zeitpunktes schränken nicht unangemessen sein? Wenn nicht bei dieser Fristüberschreitung, wann denn dann? Im Verfahren hat das Justizministerium des Landes NRW übrigens, „von der Abgabe einer Stellungnahme abgesehen.“. Gut so, denn was soll man dazu auch sagen?

Freibrief/Freilos – Erstaunliches zur U-Haft-Fortdauer vom OLG Dresden

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Ich war nicht ganz 14 Jahre beim OLG. In der Zeit hat der Senat, dem ich angehört habe, eine große Zahl von sog. BL-Sachen – das war das Aktenzeichen für Sechs-Monats-und mehr-Haftprüfungen beim OLG (§§ 121, 122 StPO) – entschieden und habe ich viele BL-Sachen der anderen Senat gesehen. Aber in keiner stand das bzw. war so formuliert wie in dem OLG Dresden, Beschl. v. 23.12.2014 – 2 Ws 542/14. Und das habe ich übrigens auch so noch in keinem anderen OLG Beschluss gelesen, der in einem Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO ergangen ist.

Es geht um die Haftprüfung in einem offenbar recht umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren mit dem Vorwurf des Betruges mit einer großen Zahl von Geschädigten und einem sehr hohen Schaden (sog. Infinus-Verfahren). Wie umfangreich das Verfahren zu sein scheint, zeigt die Formulierung im Beschluss: „Überdies ist das Verfahren sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht schwierig und angesichts der sehr großen Zahl geschädigter Anleger, der (auch internationalen) Verflechtung des aus 22 Einzelgesellschaften bestehenden Firmengeflechts und des Volumens der jetzt schon 502 Leitz-Ordner umfassenden Sachakte außerordentlich umfangreich.“ Der Beschuldigte befindet sich inzwischen in dem Verfahren seit mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft, es handelt sich also um die sog. 12-Monats-Prüfung. Die Staatsanwaltschaft hat ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, zu dem es heißt: „Wie bereits in den früheren Beschlüssen des Senats ausgeführt, war die Wirtschaftsprüfergesellschaft ppp. schon im Oktober 2013 — also schon vor Beginn der mit maßgeblichen Verhaftungs- und Sicherstellungsmaßnahmen — beauftragt worden. Für eine Fristsetzung zur Erstellung des Gutachtens – wie von den Verteidigern gefordert – bestand angesichts der steten und intensiven Bearbeitung des Gutachtenauftrags keine Veranlassung. Das 160 Seiten umfassendes Auswertungsgutachten, welches naturgemäß erst auf Grundlage aller digitalisierter Unterlagen abschließend erstellt werden konnte, liegt der Staatsanwaltschaft seit dem 11. Dezember 2014 vor. Einer erbetenen Aufstellung des Gutachters vom 15. Dezember 2014 (Hauptakte Band 24, Blatt 9780 ff.) über den erforderlichen Zeitaufwand der Wirtschaftsprüfer zufolge waren neben seiner Person zwei weitere Arbeitsgruppen (der Fa. ppp.), somit insgesamt sechs Wirtschaftsprüfer zeitgleich in die Analyse und Auswertung der Unterlagen eingebunden, welche insgesamt 5.306 Arbeitsstunden investieren mussten. Dies allein entspricht schon rein rechnerisch bei Zugrundelegung eines Zeitaufwands von acht Stunden pro Arbeitstag je Gutachter einer Gesamtsumme von mehr als 110 Arbeitstagen.“

So weit, so gut (?). Sicherlich umfangreich und schwierig. Aber: Auch mit der erforderlichen Beschleunigung behandelt? Das OLG meint ja und sieht keinen Grund, dass den Sachverständigen eine Frist zur Erstellung des Gutachtens hätte gesetzt werden müssen. Schon da habe ich meine Zweifel. Denn 110 Arbeitstage, von denen das OLG ausgeht, sind bei 5 Tagen/Woche, 22 Wochen, also noch nicht mal ein halbes Jahr. Gedauert hat die Gutachtenerstellung aber ein Jahr. Hätte man da die Sachverständigen nicht vielleicht doch mal mahnen können, wenn nicht sogar müssen? Wenn man die Verpflichtung nicht sieht/nicht annimmt, dann sind solche Sätze wie:

„Ein – wie vorliegend nunmehr erreichter – Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils kann nach den verfassungsrichterlichen Vorgaben nur in ganz besonderen Ausnahmefällen als gerechtfertigt angesehen werden (BVerfG NStZ 2000, 153), auch gefährdet dann eine schon leichte Verzögerung die weitere Aufrechterhaltung des Haftvollzuges.“

für mich nur Lippenbekenntnisse.

Das ist aber noch nicht das Besondere an dem Verfahren. Das steckt für mich vielmehr in diesen Ausführungen des Senats:

„Auch beabsichtigt sie (die Staatsanwaltschaft) ihrem Bericht zufolge, ihr Augenmerk verstärkt auf die zeitnahe Erhebung der Anklage zu richten und die Abfassung der Anklageschrift, deren Gerüst bereits feststehe, fortzusetzen.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang vorsorglich, dass dann, wenn schon die Staatsanwaltschaft für die Erarbeitung des gesamten Akteninhalts und der Erstellung der Anklageschrift mehrere Monate benötigt – worin per se allerdings kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zu sehen ist – ein entsprechender Zeitraum auch der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer nach Eingang der Anklage bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zuzubilligen sein wird. Eine gründliche Auseinandersetzung mit dem gesamten Prozessstoff ist – insbesondere auch aus Sicht eines verständigen Angeklagten – unabdingbare Voraussetzung für eine den Belangen der Verfahrensbeteiligten Rechnung tragende Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens, für eine sinnvolle Terminierung und entsprechender Planung sowie Durchführung der sich anschließenden Hauptverhandlung.“

Aber hallo, das ist nun wirklich „außergewöhnlich“. Die StA „beabsichtigt ….., ihr Augenmerk verstärkt auf die zeitnahe Erhebung der Anklage zu richten und die Abfassung der Anklageschrift, deren Gerüst bereits feststehe, fortzusetzen“. Das ist ja schön, dass ein „Gerüst bereits feststeht“ – nach mehr als einem Jahr. Das ist aber auch alles, was das OLG dazu meint. Kein Hinweis, dass man die Anklage aber nun in einer bestimmten Frist – welcher? – erwartet, da ja immerhin schon mehr als ein Jahr U-Haft vollstreckt wird.

Das toppt das OLG dann aber noch mit dem folgenden Absatz, der nichts anderes ist als ein Freibrief/Freilos für die demnächst zuständige Kammer. Das OLG gibt ihr schon jetzt – bevor die Anklage überhaupt vorliegt – genau dieselbe Zeit zur Prüfung des Verfahrens und Erlass der Eröffnungsentscheidung wie ihn die StA zur Erstellung der Anklage gebraucht hat. Es mag ja sein, das man für die Erstellung der Anklage so lange/länger braucht, aber daraus kann man doch nicht vorab (!!!) bereits der Kammer „freie Fahrt“ geben. Denn das bedeutet hier – mal unterstellt, die StA hat bislang schon drei Monate für die Anklagefertigung gebraucht und benötigt nochmals drei – dass die Entscheidungen zu den 15- und 18-Monats-Haftprüfungen bereits vorliegen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes wird das OLG auf der Grundlage in den dann erforderlichen Entscheidungen kaum noch treffen können. Für mich ist das unfassbar.

Und: Auch beim Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO) habe ich angesichts der mitgeteilten Umstände Bedenken. Abgesehen davon, dass sich für mich die Frage stellt, wovon und wohin soll der Beschuldigte eigentlich fliehen, ist er immerhin während einer Außervollzugsetzung nicht geflohen.

BVerfG rüffelt OLG München: „…nicht einmal ansatzweise dargelegt“

© Klaus Eppele - Fotolia.com

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U-Haft-Fragen sind für den Beschuldigten wegen des betroffenen Freiheitsgrundrechtes aus Art. 2 GG von erheblicher Bedeutung. Sie spielen auch in der Praxis der OLG eine große Rolle. Und: Ich kann mich noch gut daran erinnern, dass die Strafsenate beim OLG Hamm insbesondere dann in „heller Aufregung“ waren, wenn in einer Haftsache Verfassungsbeschwerde eingelegt worden war. Denn man war/ist es ja nicht mehr gewohnt, dass ggf. ein „übergeordnetes“ Gericht die eigenen Entscheidungen überprüft. Deshalb wurde beim OLG Hamm immer großen Wert auf eine ausreichende Begründung einer Haftfortdauerentscheidung gelegt. Denn man wollte einen Rüffel des BVerfG vermeiden. Den hat sich jetzt aber das OLG München zu einem Haftfortdauerbeschluss eingefangen, und zwar im BVerfG, Beschl. v. 22.01.2014 – 2 BvR 2248/13 und 2 BvR 2301/13 – ziemlich deutlich.

Das BVerfG referiert im Beschluss zunächst seine Rechtsprechung zur U-Haft und verweist darauf, dass der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen auch für das Zwischenverfahren nach §§ 199 ff. StPO sowie dann gilt, wenn ein Haftbefehl wegen Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird und nur Überhaft notiert ist. Außerdem verweist es (nochmals) darauf, dass an den Fortgang des Verfahrens sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft bereits dauert. Nichts Neues, aber vom BVerfG immer wieder betont.

Und dann wird es für das OLG aber bitter. Denn das BVerfG setzt sich mit der „Begründungstiefe“ der oberlandesgerichtlichen Entscheidungeauseinander und rüffelt die als nicht ausreichend. Auch insoweit nichts Neues, aber schon „unschön“ und wird man beim OLG auch nicht gern lesen. Auch Formulierungen wie „auch sonst nicht einmal ansatzweise dargelegt“ haben das OLG sicherlich nicht gefreut.

Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen wird der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts, welcher die Fortdauer der zu diesem Zeitpunkt seit annähernd zehn Monaten andauernden Untersuchungshaft zum zweiten Mal anordnete, nicht gerecht. Es fehlt jedenfalls an der gebotenen Begründungstiefe der Entscheidung.

Bereits der Vorlagebeschluss der Strafkammer vom 4. September 2013 enthält keine Ausführungen, die eine Haftfortdaueranordnung tragfähig begründen könnten. Erst recht erfüllt der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts nicht die erhöhten Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen, weil er eine ausreichende Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers und dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch vermissen lässt. Insbesondere sind in die Abwägung nicht alle maßgeblichen Umstände einbezogen worden.

1. Der Strafsenat hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob das Zwischenverfahren deshalb nicht mit der zu erwartenden Zügigkeit gefördert worden ist, weil die Strafkammer bis zur angefochtenen Haftfortdauerentscheidung trotz seit längerem bestehender Entscheidungsreife noch nicht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hatte.

Selbst wenn das Ausgangsverfahren angesichts der Komplexität der den Beschwerdeführern zur Last gelegten Steuerstraftaten und der Vielzahl der beteiligten Personen eine überdurchschnittliche Schwierigkeit aufweisen mag, rechtfertigt dies allein es nicht, im Zwischenverfahren anstehende Entscheidungen nicht mit der gebotenen Beschleunigung zu treffen.

In diesem Zusammenhang hätte der Strafsenat in den Blick nehmen müssen, dass das Landgericht sich in seinem Vorlagebeschluss vom 4. September 2013 nicht auf eine besondere Schwierigkeit berufen hatte. Es hat auch sonst nicht einmal ansatzweise dargelegt, aus welchen Gründen es sich an einer rechtzeitigen Beschlussfassung über die Eröffnung des Hauptverfahrens gehindert sah. Von Seiten der Beschwerdeführer sind jedenfalls zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens erhoben oder nach § 202 StPO Beweisanträge gestellt worden, die auf die Förderung des Verfahrens und einen zeitnahen Eröffnungsbeschluss hätten Einfluss nehmen können. Soweit das Bayerische Staatsministerium der Justiz in seiner Stellungnahme auf die einem Verteidiger eines Mitangeklagten gewährte Fristverlängerung von zwei Monaten hinweist, führt die Strafkammer auch diesen Umstand nicht als Grund für eine Verzögerung an.

Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb die Strafkammer nicht nach Ablauf der den Verteidigern bis Ende Juli 2013 gewährten Stellungnahmefrist oder jedenfalls spätestens mit der Vorlageentscheidung am 4. September 2013 über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden konnte. Vielmehr ist diese Entscheidung unterblieben, obwohl sich die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seit annähernd acht Monaten in Untersuchungshaft befanden.

2. Der Strafsenat führt zum Beleg der gerichtlichen Tätigkeit im Zwischenverfahren allein den Umstand an, die Strafkammer habe die Verteidiger gebeten, für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens etwaige Terminverhinderungen zwischen dem 1. Februar und 30. April 2014 mitzuteilen. Dies erfolgte erst am 18. September 2013, wobei aufgrund des zeitlichen Ablaufs die Annahme naheliegt, dass zwischen der Abfrage der Kammer und der Faxanfrage des Strafsenats vom selben Tag ein unmittelbarer Zusammenhang bestand und die Kammer allein deshalb eine entsprechende Tätigkeit entfaltet hatte. Das Landgericht hätte jedoch schon im Anschluss an die Anfang Juli 2013 mit den beiden Verteidigern geführten Telefonate eine Terminabfrage vornehmen können. Weitere Gelegenheiten nutzte die Kammer ebenfalls nicht, nachdem die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers zu 1. am 25. Juli und 8. August 2013 schriftlich um die Mitteilung gebeten hatte, wann im Falle der Eröffnung Termine bestimmt würden.

3. Überdies setzt sich der Strafsenat im Zusammenhang mit der von ihm – nicht jedoch vom Landgericht im Vorlagebeschluss – angeführten hohen Belastung der Strafkammer nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinander. Danach war für die Justiz bereits Mitte 2012 der Umfang des Gesamtkomplexes erkennbar und daher vorhersehbar, dass die vorhandenen Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts nicht in der Lage sein würden, die einzelnen Haftsachen in angemessener Zeit durch Urteil abzuschließen.“

Nun aber mal ein bisschen zügig mit der Neubescheidung

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Bei HRR-Strafrecht habe ich den BVerfG, Beschl. v. 25.09.2013 – 2 BvR 1582/13 – gefunden, der sich zum Beschleunigungsgrundsatz im Strafvollzug äußert, wenn es um Lockerungen im Hinblick auf die Resozialisierung geht und der JVA von der StVK eine Neubescheidung aufgegeben worden ist. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zwar nicht zur Entscheidung angenommen, äußert sich aber zur Frage der Rechtzeitigkeit und Eilbedürftigkeit einer erforderlichen Neubescheidung:

„1. Die Vollzugsbehörden sind allerdings verpflichtet, Anträge von Strafgefangenen rechtzeitig zu bescheiden (vgl. BVerfGE 69, 161 <170>). Geht es um Entscheidungen, die unmittelbar oder mittelbar die Gewährung von Lockerungen betreffen, besteht mit Rücksicht auf die Bedeutung solcher Entscheidungen für die Resozialisierung oder Erhaltung der Lebenstüchtigkeit des Gefangenen besonderer Anlass zu zügiger Bearbeitung (vgl. BVerfG, a.a.O.; LG Hildesheim, Beschluss vom 25. Juni 2007 – 23 StVK 302/07 -, juris). Ist gerichtlich beanstandet worden, dass mehrere aufeinanderfolgende Vollzugsplanfortschreibungen sich in ihrem lockerungsbezogenen Teil zur Frage der Flucht- oder Missbrauchsgefahr nicht oder nicht ausreichend verhalten haben, und wurde die Justizvollzugsanstalt insoweit zur Neubescheidung verpflichtet, so ist die Justizvollzugsanstalt in erhöhtem Maß zur Beschleunigung verpflichtet (vgl. allgemein zu den die Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen betreffenden Anforderungen in zeitlicher Hinsicht BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 2010 – 2 BvR 1377/07 -, juris; s. außerdem für den Grundsatz, dass der Staat sich auf verzögernde Umstände, die in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen, nicht zulasten des Rechtsschutzsuchenden mit rechtfertigender Wirkung berufen kann, BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 – 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 <335>, und vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 – 1 BvR 1304/09 -, juris).“

Außerdem gibt es noch Hinweise zum richtigen Vorgehen: Das ist nicht der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahin, dass der Vollzugsplan in einem vom Antragsteller gewünschten Sinne fortgeschrieben wird. Sondern:

Gegen eine etwaige zögerliche Umsetzung der Gerichtsbeschlüsse, die die Justizvollzugsanstalt zur Neubescheidung verpflichten, stünde dem Beschwerdeführer der Weg des Antrags auf Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der bereits gerichtlich ausgesprochenen Verpflichtung zur Neubescheidung (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 172 VwGO; vgl. zum Antrag nach § 172 VwGO (vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 2 E 291/10 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 – 11 C 13.32 -, juris) offen.