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Durchsuchung III: Beschwerde gegen Durchsuchung, oder: Beschwerdebefugnis bei juristischer Person

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Und zum Schluss habe ich dann hier noch den LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.10.2026 – 12 Qs 69/26 – zur Rechtsmittelgefugnis.

Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten als Bereichsleiter Tobacco/Food im Logistikzentrum pp. der X SE ein Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 lit. c, § 11 TabakerzG.

Ihm liegt hierbei zu Last, in einer noch unbekannten Vielzahl von Fällen durch Angebot des Logistikzentrums an Einzelhändler wie Kioske und Tankstellen sogenannte „skruf“-Produkte in Verkehr gebracht und hierfür vorrätig gehalten zu haben, obwohl diese Tabakprodukte zum oralen Gebrauch bestimmt gewesen seien. Als Bereichsleiter habe er dies im Rahmen der lebensmittelrechtlichen Pflichtendelegation zumindest erkannt und billigend in Kauf genommen.

Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen verbotsfreiem Kautabak und verbotenem Lutschtabak führt das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in seinem Gutachten vom 28.11.2025 zu den im Logistikzentrum festgestellten Produkten aus:

„…Nach Betrachtung der entscheidenden objektiven Merkmale (Zusammensetzung, Konsistenz, Darreichungsform und Freisetzung der wesentlichen Inhaltsstoffe) ist das Produkt nicht zum Kauen, sondern im Wesentlichen zum Lutschen bestimmt…“

Auf dieser Grundlage erließ das Amtsgericht Nürnberg am 24.06.2026 einen Durchsuchungsbeschluss für die Geschäftsräume mit Nebenräumen des X SE Logistikzentrums i, welcher dort am 23.09.2026 vollzogen wurde. Gegen diesen Beschluss legte der Beschuldigte mit Schreiben seines Verteidigers Beschwerde ein. Ohne Erfolg:

„Die Beschwerde ist bereits mangels eigener Beschwer des Beschuldigten unzulässig.

Beschwerdeberechtigt ist gemäß § 304 StPO nur, wer durch die Maßnahme in seinen eigenen Rechten verletzt sein könnte (vgl. Schmitt/Köhler/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 304 Rn. 6; Kammer, Beschluss vom 21.05.2026 – 12 Qs 36-38/26). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts tangiert die Durchsuchung von Geschäftsräumen einer juristischen Person die Sphäre ihrer Organe und ihrer wirtschaftlichen Eigentümer grundsätzlich nicht; Grundrechtsträgerin ist die juristische Person selbst. Eine Beschwerdeberechtigung von Privatpersonen besteht bzgl. solchen Räumlichkeiten nur, wenn und soweit diese der Privatsphäre der natürlichen Person zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2026 – 1 BvR 1409/25; Beschluss vom 16.04.2015 – 2 BvR 2279/13).

Vorliegend wurde nur die Durchsuchung der Geschäfts- und Nebenräume des Logistikzentrums der X SE angeordnet. Der Beschuldigte ist dort nur Bereichsleiter und hat keine Organstellung bei der SE inne. Die durchsuchten Räume waren nicht ihm als Privatperson zugeordnet. Eine Beeinträchtigung eigener Rechtspositionen des Beschuldigten durch die angegriffene Maßnahme ist damit ausgeschlossen.“