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Verfall des Transportlohns, oder: Ganz oder nur zum Teil – das war die Frage?

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Ich hoffe, der aufmerksame Leser hat es gemerkt. Der heutige Tag war bisher dem Verfall im Bußgeldverfahren gewidmet (§ 29a OWiG). Und daher will ich den (Verfalls)Tag dann auch mit einer Entscheidung zu der Problematik beenden. Es ist der BGH, Beschl. v. 10.04.2017 – 4 StR 299/16.

BGH zum Verfall im Bußgeldverfahren? Ja. Die Sache ist aufgrund einer Vorlage durch das OLG Oldenburg im OLG Oldenburg, Beschl. v. 09.06.2016 – 2 Ss (OWi) 110/16 zum BGH gekommen. Die OLG haben nämlich darum gestritten, ob bei einem Verstoß eines Transportunternehmens gegen deutsche Straßenverkehrsvorschriften, zur Bestimmung des Erlangten i.S.d. § 29a Abs. 1 OWiG, auf den gesamten Transportlohn oder nur auf den sich ggf. rechnerisch für die inländische Fahrtstrecke ergebenden Transportlohn abzustellen ist. Das OLG Oldenburg wollte vom OLG Braunschweig, Beschl. v. 21.12. 2015 (1 Ss (OWi) 165/15) abweichen, musste dafür aber vorher den BGH „fragen“. Der hat nach „Umformulierung und Präzisierung“ der Vorlegungsfrage – das freut das OLG immer sehr – geantwortet, und zwar mit folgendem Leitsatz:

„Bei einem unter Verstoß gegen deutsche Straßenverkehrsvorschriften durchgeführten internationalen Transport kann – bei Vorliegen der sonstigen hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 29a OWiG – der Verfall in Höhe des gesamten Transportlohns angeordnet werden.“

Kann also ggf. teuer werden.

Zu der Entscheidung merke ich an: Sehr schön 🙂 die Hinweise in der BGH-Entscheidung auf „unser“/das „Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren“, 4. Aufl. Das steht also beim 4 Strafsenat. Das Buch < Werbemodus an> kommt übrigens im Herbst in der 5. Auflage neu. Vorbestellen kann man es hier <Werbemodus> aus. 🙂 🙂 .