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Äußerung: „Verpisst Euch“, oder: Beleidigung ja oder nein?

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Zu der heute morgen vorgestellten Entscheidung des OLG Hamm zum „frechen Juden“ passt ganz gut das AG Dortmund, Urt. v. 04.02.2020 – 767 Ls-600 Js 445/19 -5/20. Mit ihm hat das AG den Angeklagten vom Vorwurf der Beleidigung (§ 185 StGB) frei gesprochen. Zum Tatvorwurf u.a. heißt es im Urteil:

Dem im Umfeld der Partei „X“ zugehörigen Angeklagten wurde durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund (Az.: 600 Js 445/19) vorgeworfen, am 20.05.2019 in Dortmund andere Personen beleidigt zu haben.

Zu dem Tatvorwurf heißt es in der Anklageschrift:

„Am Tattag sagte der Angeklagte B an der Haltestelle Wittener Straße in Dortmund-Dorstfeld gegen 22:50 Uhr in Richtung der Zeugen C, D und E die Worte: „Verpisst euch ihr Fotzen! Das ist nicht euer Kiez!“. Zu dem Zuegen D sagte er zudem: „Wir können das auch hier und jetzt klären oder bist du eine Schwuchtel?“. Sodann trat der Angeklagte A hinzu und sagte zu der Gruppe der Zeugen die Worte: „Verpisst euch!“. Die Angeklagten handelten jeweils, um ihrer Nichtachtung den Zeugen gegenüber Ausdruck zu verleihen.“

Das Gericht konnte insoweit feststellen, dass der in Rede stehende Vorfall so stattgefunden hat. Die Äußerung „Verpisst euch“ war unter Umständen in einer geringfügig abweichenden Form ausgesprochen worden, nämlich als: „Habt Ihr nicht gehört, Ihr sollt euch verpissen!“.

Insbesondere war es zur Tatzeit so, dass die drei genannten Zeugen, die nicht etwa dem „linken Spektrum“ zuzuordnen sind, am Tatabend vom Schwimmen kamen und rein zufällig Opfer des gesondert verfolgten B wurden. Es trat dann eine zweite Person hinzu, möglicherweise tatsächlich der Angeklagte. Diese hinzukommende Person gab die oben genannte Äußerung in einer der dargestellten möglichen Formen ab.

Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen…..“

Das AG hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es macht dann aber dennoch Ausführungen zur Frage der möglichen Strafbarkeit wegen der Äußerung „verpisst Euch“ oder ähnlich:

„Auf die Frage, ob die Äußerung „Verpisst euch“ oder ähnlich bereits eine Beleidigung darstellt, kam es insoweit nicht an.

Das Gericht hat sich insoweit – vom Vorsitzenden bekannt gegeben –  mit der Wortbedeutung und mit der tatsächlichen Nutzung der Formulierung „Verpisst euch“ befasst. Hierfür hat es allgemein zugängliche Quellen einer Internetrecherche genutzt und das Ergebnis als gerichtsbekannt bekannt gegeben. Die Bedeutung der Formulierung „Verpisst euch“ geht in erster Linie dahin, dass sich die angesprochenen Personen von einem Ort entfernen sollen. Die Äußerung ist also etwa als: „Verschwindet! Geht weg! Haut ab!“ zu verstehen.

Das Gericht hat etwa im Rahmen der Internet-Recherche als einen der vorderen Suchbegriffe einen Udo Lindenberg-Satz aus dem Song „Panik Panther“ aus dem Jahre 1992 gefunden, in dem Lindenberg singt: „Faschos verpisst euch“. Auch die Berliner CDU hat in den vergangenen Jahren gegenüber Drogendealern „Verpisst euch! Wir klauen euren Scheiß aus euren Verstecken! Haut ab!“ plakatiert. Möglicherweise wird dementsprechend in weiten Teilen der Bevölkerung und der die Republik tragenden Parteien eine derartige Wortwahl für tragbares Umgangsdeutsch erachtet und nicht als Beleidigung aufgefasst.

Schließlich gab es zu den G20-Protesten auf der Seite www.Stern.de einen Kommentar überschrieben mit den Worten: „An den schwarzen Block: Verpisst euch aus unserer Stadt!“. Derartige Umgangstöne sind aus Sicht des Gerichtes höchst unerfreulich, offensichtlich derzeit aber deutschlandweit im Umgang miteinander üblich und gesellschaftlich gebilligt oder gar erwünscht.

Möglicherweise wäre daher auch bei Feststellungen der Äußerung durch den Angeklagten ein Freispruch aus rechtlichen Gründen notwendig geworden.“

Nun ja, ob man ein solches „obiter dictum“ macht, ist sicherlich Geschmacksache. In der Sache bringt es letztlich nichts. Dann wäre es „mutiger“ aus Rechtsgründen frei zu sprechen und dann ggf. zu sehen, was das OLG zu der Äußerung meint. Denn über die Frage, ob es sich bei dieser Äußerung um „tragbares Umgangsdeutsch“ handelt oder nicht, kann man m.E. trefflich streiten. Ich würde die Frage eher verneinen.

StGB II: „Gashahnaufdreher“, oder: Beleidigung oder freie Meinungsäußerung?

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Und als zweite Entscheidung kommt dann das „Gashahnaufdreher-Urteil“ des OLG Köln. Es geht um die Frage der Beleidigung durch die Bezeichnung als „Gashahnaufdreher“. Dazu hatte das LG u.a. festgestellt:

„… Gegenstand des Verfahrens war zum einen der Text: Kennen sie T. E.? Ich auch nicht. Auf den Fotos auf seiner Facebook-Seite wirkt er wie das Abziehbild eines grün-links versifften Großstadt-Hipsters, der Bier aus der Flasche säuft, sich lustige Hütchen und Mützchen aufsetzt, viel Zeit beim Tätowierer verbringt, ziellos in der „scene“ rumgammelt, beschissene Musik hört, weil sie angesagt ist, und ansonsten sich von einem prekären Drecksjob in der Medienbranche zum anderen hangelt, weil sich darin solche Überflüssigen wie seinesgleichen schon in rauen Mengen tummeln. Zum anderen waren Gegenstand des Verfahrens folgende Ausführungen des Angeklagten in Bezug auf T. E.: „Er tut dabei so, als hätten solche intoleranten Minderbegabten und Mitläufer wie er, die anno Adolf mit absoluter Sicherheit eine Superkarriere als Gashahnaufdreher hingelegt hätten, irgendeine andere stalinistische Kackmeinung als die ihrige je toleriert.“

Das LG hatte vom Vorwurf der Beleidigung frei gesprochen. Das OLG sieht das im OLG Köln, Urt. v. 10.12.2019 – III-1 RVs 180/19 – anders:

bb) Aber auch soweit Gegenstand der Bewertung der Strafkammer einzelne in dem Artikel enthaltene und ausdrücklich zitierte Äußerungen, insbesondere diejenige ist, er (der Geschädigte) tue dabei so, „als hätten solche intoleranten Minderbegabten und Mitläufer wie er, die anno Adolf mit absoluter Sicherheit eine Superkarriere als Gashahnaufdreher hingelegt hätten, irgendeine andere stalinistische Kackmeinung als die ihrige je toleriert“, weisen die Gründe keine erschöpfende, alle in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte einschließende Würdigung der dem Angeklagten zur Last gelegten Beleidigung zum Nachteil des T. E. aus.

aaa)  Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB begeht derjenige, der einen anderen rechtswidrig in dessen Ehre angreift, indem er vorsätzlich dem anderen durch eine Äußerung von Missachtung oder Nichtachtung seinen sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert ganz oder teilweise abspricht, ihm also unter einem dieser drei Aspekte seine Minderwertigkeit oder Unzulänglichkeit attestiert (vgl. SenE v. 20.01.2012 – III- 1RVs 6/12; SenE v. 30.09.2003 – Ss 405/03 -; BayObLG NStZ-RR 2002, 210 [211]; KG NJW 2003, 685 [686]; Fischer, a.a.O., § 185 Rdnr. 5 f.; Schönke/Schröder-Lenckner, StGB, a.a.O., § 185 Rdnr. 2, jeweils m. w. Nachw.). Dabei erfasst § 185 StGB sowohl herabsetzende Werturteile als auch ehrverletzende Tatsachenbehauptungen (Formalbeleidigungen im Sinne des § 192 StGB; vgl. Fischer, a.a.O., § 185 Rdnr. 5; zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen vgl. BVerfG NJW 2003, 1855 f. m. w. Nachw.). Ob eine an sich ehrverletzende Meinungsäußerung noch durch das Grundrecht des Art. 5 GG beziehungsweise als berechtigte Interessenwahrnehmung geschützt ist oder ob sie ihren Grundrechtsschutz verliert, weil sie sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt, kann nur unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters, seiner gewöhnlichen Ausdrucksweise, einer durch den Anlass der Interessenwahrnehmung hervorgerufenen besonderen Erregung sowie aller sonstigen wesentlichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Dabei kommt der zutreffenden Deutung von Äußerungen bei der Prüfung von Beeinträchtigungen der Meinungsfreiheit und des Persönlichkeitsrechts weichenstellende Bedeutung zu. Durch eine unzutreffende Deutung von Äußerungen darf weder die Meinungsfreiheit noch der grundrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts verkürzt werden (vgl. SenE v. 20.01.2012, a.a.O.; BVerfG NJW 2006, 3769 –„Babycaust“- bei Juris unter Rdnr. 68 m.w.N.).

Von diesen Grundsätzen ist das Tatgericht unter Ziffer IV 1. der Urteilsgründe (vgl. S 19/20 UA) im Ansatz zutreffend ausgegangen. Dabei begegnet zunächst weder die Einordnung der verfahrensgegenständlichen Äußerungen als „Meinungsäußerungen“ und damit als Werturteile noch deren Auslegung in tatsächlicher Hinsicht rechtlichen Bedenken. Ebenso revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Tatgericht die Äußerungen in Bezug auf T. E. offenkundig – anders als im Verurteilungsfall zum Nachteil E. – nicht als „Schmähkritik“ gesehen hat.

bbb) Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassung wegen eng zu verstehen. Merkmal der Schmähung ist die das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303 – „Soldaten sind Mörder“; BVerfG NJW 1999, 204 – „Verunglimpfung des Staates“; BVerfG NJW 1999, 2358 – „FCKW“). Von ihr ist lediglich dann auszugehen, wenn sich der ehrbeeinträchtigende Gehalt der Äußerung von vorneherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes bewegt (so die Formulierung in der Entscheidung BVerfG NJW 2016, 2870).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist für den Streitfall nicht zu verkennen, dass die verfahrensgegenständlichen Äußerungen im Kontext mit einer Auseinandersetzung um die von dem T. E. durch seinen Online-Artikel angestoßene Diskussion um die Ereignisse auf der Frankfurter Buchmesse, den Umgang der Veranstalter mit – von Herrn Eckert so bezeichneten – „rechten Verlagen“ und um einen Auftritt des AFD-zugehörigen Politikers B. H. standen. Die auf den Artikel „„Versteht es doch endlich: Rechtes Gedankengut darf nicht toleriert werden“ bezogene Kommentierungen des Angeklagten und damit sachbezogenen Äußerungen enthalten noch keine derartig persönlich kränkenden Komponenten, die eine Einordnung als „Schmähkritik“ rechtfertigen würden.

ccc) Eine Meinungsäußerung, die sich weder als Verletzung der Menschwürde, Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt, erfordert indes eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt (vgl. Senat in ständiger Rechtsprechung: SenE v. 02.06.2017 – III- 1RVs 110/17; SenE v. v. 13.12.2017 – III- 1RVs 296/17; SenE v. 27.07.2018 – III- 1 RVs 150/18; vgl. auch BayObLG [15.02.02] NStZ-RR 2002, 210 [212]).

Eine entsprechende tatrichterliche Abwägung zwischen den Grundrechten des Angeklagten aus Art. 5 Abs. 1 und 3 GG einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des pp. aus Art. 2 Abs. 1 GG andererseits enthalten die Urteilsgründe der Strafkammer nicht.

Soweit die Kammer den Äußerungen mit Blick auf – nicht weiter konkretisierte – „satirische Aspekte“ den besonderen Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG zubilligt, lässt sich dieser Einordnung bereits nicht entnehmen, dass die Kammer bedacht hat, dass es auch im Bereich von Karikatur und Satire am Merkmal der Beleidigung nur fehlt, wenn die Überzeichnung menschlicher oder sachlicher Schwächen eine ernstliche Herabwürdigung der Person nicht enthält; die Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG unterliegt zwar nicht dem Gesetzesvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG, sie gilt gleichwohl nicht schrankenlos und kann ihrerseits durch verfassungsrechtlich legitimierte Werte, insbesondere durch die in Art. 1 GG garantierte Würde des Menschen sowie durch verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrechte, begrenzt werden (vgl. Fischer, a.a.O., § 185 Rn. 8b, § 193 Rn. 35 m.w.N.).

Die Ausführungen des Tatgerichts erschöpfen sich auch im Übrigen in der Feststellung, die Äußerungen stellten – in ihrem Kontext betrachtet – keine Beleidigungen da, sondern seien von der Meinungsäußerungsfreiheit gem. Art 5 Abs. 1 S 1 GG „gedeckt“. Dabei ist zunächst zu konstatieren, dass sich eine ausdrückliche Erwähnung des in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Ehrschutzes des Geschädigten den Urteilsgründen an keiner Stelle entnehmen lässt. Aber auch konkludent lassen die Gründe die aufgrund der Erkenntnis, es handele sich nicht um Schmähkritik im oben aufgezeigten Sinne, erforderliche Abwägung zwischen den sich gegenüberstehenden Grundrechten der an der Sachauseinandersetzung beteiligten Personen nicht erkennen. So sieht die Kammer zwar, dass insbesondere der Vergleich mit einem „Gashahnaufdreher“ im Dritten Reich ein verbrecherisches Vorgehen impliziert, betrachtet diesen Vergleich jedoch als lediglich „bissig formuliert“ und vorwiegend auf das Mitläufertum abzielend, die von dem Geschädigten selbst bemühten Begriffe der Intoleranz und den Vergleich mit dem Nationalsozialismus aufgreifend. Dies greift zu kurz und verkennt, dass die auf die Person des Geschädigten abzielende Bezeichnung als „Gashahnaufdreher“  nicht nur eine Ehrkränkung von erheblichem Gewicht darstellt, da ihm nicht nur die Eigenschaft eigenständigen Denkens und eigenverantwortlichen Handelns abgesprochen wird, sondern der Geschädigte mit der konkreten Wortwahl auch persönlich in die Nähe einer Ideologie vergleichbar mit derjenigen der Unterstützer des nationalsozialistischen Unrechtsregimes gerückt wird; der so Bezeichnete wird durch die verfahrensgegenständliche Äußerung in persona im Zusammenhang mit einer nationalsozialistisch gesinnten Gruppe genannt, wodurch der soziale Geltungsanspruch des solchermaßen Angegangenen massiv infrage gestellt wird. Sprachlicher Bezugspunkt ist im Artikel des Angeklagten – in klarer Abgrenzung zu dem Anlass-Artikel des Geschädigten, der ein gesellschaftliches Phänomen anspricht („So hat das in Deutschland schon einmal angefangen …“) – die Person des Geschädigten, die in den Fokus genommen und der gleichsam unterstellt wird, dass sie auch im NS-Unrechtsregime „Mitläufer“ gewesen wäre.

Soweit die Kammer die Auffassung vertritt, dass der Geschädigte mit seiner Meinungskundgabe im genannten Artikel öffentlich einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf geleistet habe, weswegen er habe damit rechnen können, dass sich die Leser seines Beitrags mit seiner Person befassen, weswegen er „weniger schutzbedürftig“ sei als derjenige, der seine Meinungskundgabe aus der Öffentlichkeit fernhalte, mag dies zwar im Ansatz zutreffen; die Ausführungen lassen jedoch außer Acht bzw. beleuchten nicht hinreichend den Umstand, dass der Anlass-Artikel des Geschädigten – im Gegensatz zu den verfahrensgegenständlichen Äußerungen des Angeklagten – in Wortwahl und Ausdruck äußerst moderat und sachlich gefasst ist; es ist nicht ersichtlich, dass der Artikel die Äußerungen des Angeklagten in ihrer konkreten Form etwa unter dem Gesichtspunkt des „Rechts zum Gegenschlag“ (vgl. dazu BayObLG [15.02.02] NStZ-RR 2002, 210 [212]; BayObLG [14.04.04] NStZ 2005, 215 [216]) provoziert haben könnte.

Die „Künastentscheidung“ zur Auskunft bei Facebook, oder: Grenzüberschreitung

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Im Kessel Buntes dann heute zunächst eine Entscheidung, die von (besonderem) Interesse sein dürfte, und zwar der LG Berlin, Beschl. v. 09.09.2019 – 27 AR 17/19 – in Sachen „Künast“. Ja, es handelt sich um „die“ Entscheidung,  mit der der Antrag von Renate Künast, die Auskunft über Daten mehrerer Nutzer auf Facebook, die sie nach Auffassung von Frau Künast beleidigt hatten, verlangt hatte, zurückgewiesen worden ist.

Begründung des LG in Kurzform: Das waren bei einem Politiker keine Beleidigungen – es handelte sich um Äußerungen wie z.B.:  „Stück Scheisse“, „Krank im Kopf“, „altes grünes Drecksschwein“, „Geisteskrank“, „kranke Frau“, „Schlampe“, „Gehirn Amputiert“, „Drecks Fotze“, „Sondermüll“, „Alte perverse Dreckssau“ , – der muss das ertragen (können).

Und hier dann die Langform:

„….Der Einfluss des Grundrechts der Meinungsfreiheit wird verkannt, wenn der Verurteilung eine Äußerung zugrundegelegt wird, die so nicht gefallen ist, wenn ihr ein Sinn gegeben wird, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat oder wenn ihr unter mehreren objektiv möglichen Deutungen eine Auslegung gegeben wird, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind ferner verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft ist mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfG NJW 1992, 1439, 1440 m.w.Nachw.). Von einer Schmähung kann nicht ausgegangen werden, wenn die Äußerung in dem Kontext einer Sachauseinandersetzung steht. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht erfordern damit regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 <303>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 – 1 BvR 1917/04 -, juris, Rn. 22). Hiervon kann allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter – etwa aus der Fäkalsprache – der Fall sein kann (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 – 1 BvR 1318/07 -, juris, Rn. 16). Bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liegt Schmähkritik nur ausnahmsweise vor; sie bleibt grundsätzlich auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 93, 266 <294>; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Februar 2019 – 1 BvR 1954/17 -, Rn. 11, juris). Der Schutz der Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen endet erst dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können. Unter diesem Gesichtspunkt ist unrichtige Information kein schützenswertes Gut. Die erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptung wird nicht vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst (BVerfG a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen gilt hier folgendes:

Die von der Antragstellerin angegriffenen Äußerungen sind sämtlichst Reaktionen auf den Post, den ein Dritter auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Social-Media-Plattform eingestellt hat. Dieser Post zitiert einen von der Antragstellerin getätigten Einwurf und würdigt diesen so, wie er von der Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Auch wenn die Antragstellerin ihren Einwurf anders verstanden wissen will, wird der knappe, die Zwischenfrage des CDU-Abgeordneten korrigierende Einwurf, wie dies der Online-Artikel der Welt vom 24.05.2015 zeigt, von der Öffentlichkeit als Zustimmung zu dem Gesetzesentwurf der Landtagsfraktion der Grünen in NRW wahrgenommen. Soll aber die Ausübung von Sex mit Kindern nur noch dann unter Strafe gestellt werden, wenn Gewalt im Spiel ist, heißt dies zum einen, dass es gewaltfreien Sex mit Kindern gibt und, dass er ohne Ausübung von körperlicher und psychischer Gewalt toleriert wird. Nichts anderes drückt der zweite Halbsatz in dem Post „ist der Sex mit Kindern doch ganz ok“ aus. Die Antragstellerin muss sich daher die gesamte Äußerung des ersten Satzes des Post zurechnen lassen.

Bei den Reaktionen hierauf handelt es sich sämtlichst um zulässige Meinungsäußerungen. Sie sind zwar teilweise sehr polemisch und überspitzt und zudem sexistisch. Die Antragstellerin selbst hat sich aber mit ihrem Zwischenruf, den sie bislang nicht öffentlich revidiert oder klargestellt hat, zu einer die Öffentlichkeit in ganz erheblichem Maße berührenden Frage geäußert und damit Widerstand aus der Bevölkerung provoziert. Zudem muss sie als Politikerin in stärkerem Maße Kritik hinnehmen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 09. Dezember 2014 – I-15 U 148/14 -, Rn. 33, juris).

Da alle Kommentare einen Sachbezug haben, stellen sie keine Diffamierungen der Person der Antragstellerin und damit keine Beleidigungen nach § 185 StGB dar.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

(1) Die in ein Bild von Starwars eingefügte Äußerung „Knatter sie doch mal einer so richtig durch, bis sie wieder normal wird!“ ist eine sicherlich geschmacklose Kritik, die mit dem Stimittel der Polemitik sachliche Kritik übt. Es geht dem Äußernden erkennbar nicht darum, die Antragstellerin als Person zu diffamieren, sondern an der von ihr getätigten Äußerung Kritik zu üben. Es liegt daher keine Beledigung nach § 185 StGB vor. Die Antragstellerin wird nicht, wie sie dies meint, zum Gegenstand sexueller Fantasien gemacht.

(2) Die Äußerung „Wurde diese „Dame“ vielleicht als Kind ein wenig viel gef… und hat dabei etwas von ihren Verstand eingebüßt. …“ stellt wiederum eine polemische und überspitze, aber nicht unzulässige Kritik dar. Denn wie sich aus dem nachfolgenden Satz ergibt, geht es um eine auf die Äußerung der Antragstellerin bezogene Kritik. Dass die Äußerung sexualisiert ist, ist das Spiegelbild der Sexualisiertheit des Themas. Eine Diffamierung und damit eine Beleidigung nach § 185 StGB der Antragstellerin lässt sich hieraus nicht ableiten.

(3) Soweit die Antragstellerin geltend macht, es liege mit „Stück Scheisse“ und „Geisteskranke“ eine Formalbeleidigung vor, steht dem entgegen, dass wie sich aus dem zweiten Satz ergibt eine Auseinandersetzung in der Sache erfolgte, so dass eine Formalbeleidigung ausscheidet (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 11. Mai 2017 – 324 O 217/17 -, Rn. 17, juris).

(4) In der Bezeichnung „Pädophilen-Trulla“ kann eine Beleidigung nach § 185 StGB nicht erblickt werden.

(5) Die Äußerung „Die alte hat doch einen Dachschaden die ist hol wie Schnittlauch man kann da nur noch “ steht ebenfalls im Kontext der im Post wiedergegebenen Äußerung. Sie stellt eine Kritik an der Äußerung der Antragstellerin dar und nicht losgelöst von der Äußerung an der Person der Antragstellerin selbst. Daher stellt sich auch diese Äußerung nicht als eine Diffamierung der Antragstellerin und damit als Beleidigung der Antragstellerin gemäß § 185 StGB dar.

(6) In der auf den Post und damit auf die dort wiedergegebene Äußerung der Antragstellerin bezogene Äußerung „Mensch … was bis Du Krank im Kopf!!!“ kann eine Beleidgung nach § 185 StGB nicht erblickt werden.

(7) Auch der Kommentar „Pfui du altes grünes Dreckschwein …“ steht in unmittelbaren Zusammenhang zu dem Post und nimmt Bezug auf ein Zwischenruf der Antragstellerin. In diesem Zusammenhang stellt die Bezeichnung „Dreckschwein“ keine Beleidigung dar.

(8) Der geschmacklose, polemische und überspitzte Kommentar „Der würde in den Kopf geschi … War genug Platz da kein Hirn vorhanden war/ist“ bezieht sich erkennbar auf die von der Antragstellerin getätigte Äußerung. Auch er stellt sich daher als sachbezogene Kritik und nicht als Diffamierung und Beleidigung nach § 185 StGB dar.

(9) Die auf den Post erfolgte Äußerung „Die ist Geisteskrank“ ist eine auf die Äußerung bezogene Kritik und keine Diffamierung der Antragstellerin. Eine Beleidigung nach § 185 StGB liegt nicht vor.

(10) Wie aus den Worten „bei solchen Aussagen“ deutlich wird, handelt es sich bei der Aussage „Ich könnte bei solchen Aussagen diese Personen die Fresse polieren“ um eine auf die im Post bezogene Äußerung bezogene und damit sachgebzogene Kritik. Eine Beleidigung nach § 185 StGB liegt damit nicht vor.

(11) Die Bezeichnung der Antragstellerin als krank stellt keine Beleidigung, sondern eine zulässige Meinungsäußerung dar. Der Sachbezug des Kommentars wird durch die Worte „sie weiß nicht mehr was sie redet“ ohne weiteres verdeutlicht.

(12) Die Äußerung, die sind alle so krank im Kopf, stellt sich ebenfalls als Kritik an ihrer im Post wiedergegebenen Äußerung wieder, auf die dieser Kommentar erfolgte. Eine Beleidigung der Antragstellerin nach § 185 StGB kann hierin nicht erblickt werden.

(13) Auch in dem Kommentar „Schlampe“ kann eine von der Äußerung im kommentierten Post losgelöste primär auf eine Diffamierung der Person der Antragstellerin und nicht auf eine Auseinandersetzung in der Sache abzielende Äußerung nicht gesehen werden. Vielmehr ist auch dieser Kommentar ein Beitrag in einer Sachauseinandersetzung.

(14) Gleiches gilt für den Kommentar „Gehirn Amputiert“. Auch dieser stellt sich als Beitrag im Rahmen einer Sachauseinandersetzung dar und zielt nicht primär auf die Diffamierung der Antragstellerin. Eine Beleidigung nach § 185 StGB liegt nicht vor.

(15) Für den Kommentar „Kranke Frau“ gilt das zuvor unter (13) und (14) gesagte.

(16) Der Kommentar „Drecks Fotze“ bewegt sich haarscharf an der Grenze des von der Antragstellerin noch hinnehmbaren. Weil das Thema, mit dem sie vor vielen Jahren durch ihren Zwischenruf an die Öffentlichkeit gegangen ist sich ebenfalls im sexuellen Bereich befindet und die damals von ihr durch den Zwischenruf aus der Sicht der Öffentlichkeit zumindest nicht kritisierte Forderung der Entpönalisierung des gewaltfreien Geschlechtsverkehrs mit Kindern erhebliches Empörungspotential in der Gesellschaft hat, ist die Kammer jedoch der Ansicht, dass die Antragstellerin als Politikerin sich auch sehr weit überzogene Kritik gefallen lassen muss. Dass mit der Aussage allein eine Diffamierung der Antragstellerin beabsichtigt ist, ohne Sachbezug zu der im kommentierten Post wiedergegebenen Äußerung ist nicht feststellbar.

Das Bild verdeutlicht die Aussage, ich muss mich gleich übergeben, was der Ausdruck von Ablehnung ist, und sich klar auf die Äußerung bezieht. Eine Beleidigung liegt hier nicht vor.

(17) Die Äußerung „Die will auch nochmal Kind sein weil sonst keiner an die Eule ran geht!“ ist eine mit dem Stilmittel der Ironie ausgedrückte Kritik an der im kommentierten Post wiedergegebenen Äußerung der Antragstellerin. Die Antragstellerin wird entgegen ihrer Meinung in dem Kommentar nicht wirklich zum Objekt sexueller Vorstellungen gemacht. Sicherlich macht sich der Kommentar ein wenig über die Antragstellerin lustig, eine Beleidigung liegt aber nicht vor.

(18) Die Bezeichnung der Antragstellerin als hohle Nuß, die entsorgt gehört und als Scndermüll, stellt sich als überspitzte Kritik dar. Da sich der Kommentar erkennbar auf die im Post wiedergegebene Äußerung bezieht und damit Sachbezug hat, stellt er sich nicht als diffamierend dar. Eine Beleidigung nach § 185 StGB ist nicht gegeben.

(19) Der Kommentar „Schlamper“ stellt keine Beleidigung dar. Auf die Ausführungen unter (13) und (14) wird verwiesen.

(20) Der Kommentar „Ferck du Drecksau“ steht in unmittelbaren Zusammenhang zu dem Post und nimmt Bezug auf den dort wiedergegebenen Zwischenruf der Antragstellerin. In diesem Zusammenhang stellt die Äußerung „Ferck du Drecksau“ keine Beleidigung dar, wobei der unbefangene Durchschnittsleser nicht erkennen kann, was der Verfasser mit „Farck“ hat schreiben wollen. Es kann „verrecke“ sein, wie dies die Antragstellerin meint, zwingend ist dies aber nicht, es kann ebenso gut auch „Ferckel“ sein.

(21) Der Kommentar „Sie alte perverse Drecksau!!!!! Schon bei dem Gedanken an sex mit Kindern muss das Hirn weglaufen !!!!! Ich glaube, das ist bei den Grünen auch so !!!!!“ nimmt Bezug auf die im kommentierten Post wiedergegebene Äußerung der Antragstellerin, an der er Kritik übt. Daher stellt sich die Äußerung Drecksau als ausfallende Kritik dar, jedoch nicht als diffamierend und beleidigend i.S.d. § 185 StGB.

(22) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin versteht der unbefangene Durchschnittsleser den Kommentar „Sie wollte auch Mal die hellste Kerze sein, Pädodreck.“ nicht dahingehend, dass mit „Pädodreck“ die Antragstellerin bezeichnet wird. Vielmehr bezeichnet dies ihre Äußerung. Die Antragstellerin war diejenige, die sich mit dem Zwischenruft hervortun wollte, eben auch einmal die hellste Kerze sein wollte. Heraus kam „Pädodreck“. Die Bezeichnung „Pädodreck“ stellt sich hiermit als Kritik zu der im Post wiedergegebenen Äußerung dar. Eine Beleidigung nach § 185 StGB liegt nicht vor.“

Zunächst: Ich weiß, ist schwere Kost für einen Samstag, gehört aber schon in den „Kessel Buntes“, schon wegen der „Verfahrensart. Andererseits hat es dann doch auch mit Strafrecht/StGB zu tun. Und darum habe ich es bei den Volltextentscheidungen dort eingestellt.

Ich denke, das Verfahren wird, wenn denn das KG keine andere Entscheidung trifft, wahrscheinlich erst beim BVerfG enden. So oder so.

Und: Ich meine, die Äußerungen überschreiten die Grenze. Das muss ein Politiker m.E. nicht hinnehmen.

„Verhandlung erinnert an „mittelalterlichen Hexenprozess“ oder an „nationalsozialistisches deutsches Sondergericht““, oder: Schmähkritik?

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Heute im „Kessel Buntes“ dann mal seit längerem wieder etwas vom BVerfG zur Beleidigung/Schmähkritik.

Der Beschwerdeführer, der spätere Angeklagte, war Kläger eines Zivilprozesses beim AG, in dem es um Schadensersatz für vermeintlich mangelhafte Malerarbeiten in seinem Haus ging. In der Hauptverhandlung ersuchte der Prozessbevollmächtige des Beschwerdeführers das Gericht um die Ablehnung der Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieses Gesuch begründete der spätere Angeklagte selbst in zwei Schriftsätzen an das Gericht. Darin schilderte er ausführlich seinen Eindruck, die Richterin habe einen vom Beklagten benannten Zeugen einseitig zu seinen Lasten vernommen und diesem die von ihr erwünschten Antworten gleichsam in den Mund gelegt. In dem ersten der Schriftsätze hieß es wörtlich unter anderem:

„Die Art und Weise der Beeinflussung der Zeugen und der Verhandlungsführung durch die Richterin sowie der Versuch, den Kläger von der Verhandlung auszuschließen, erinnert stark an einschlägige Gerichtsverfahren vor ehemaligen nationalsozialistischen deutschen Sondergerichten.“

In dem weiteren Schriftsatz hieß es wörtlich unter anderem:

„Die gesamte Verhandlungsführung der Richterin erinnerte eher an einen mittelalterlichen Hexenprozess als an ein nach rechts-staatlichen Grundsätzen geführtes Verfahren.“

Wegen dieser Äußerungen stellte der Präsident des AG Strafantrag gegen den Angeklagten. Gegen den erging ein Strafbefegl. Auf seinen Einspruch hin hat das AG ihn verurteilt. Das LG hat seine Berufung verworfen, und das OLG dann seine Revision als offensichtlich unbegründet.

Die Verfassungsbeschwerde hatte nun beim BVerfG Erfolg. Das hat im BVerfG, Beschl. v. 14.06.2019 – 1 BvR 2433/17 – einen Verfassungsverstoß festgestellt:

„2. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, im Sinne des §?93c Abs.?1 Satz?1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

a) Die hier gegenständlichen Äußerungen fallen in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Sie sind durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt und deshalb – in Übereinstimmung mit der Ansicht des Landgerichts – als Werturteil anzusehen. Die polemische oder verletzende Formulierung einer Aussage entzieht diese grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 93, 266 <289>; stRspr).

b) Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gilt allerdings nicht vorbehaltlos, sondern findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, namentlich in dem der hier angegriffenen Verurteilung zugrunde liegenden § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 <290 ff.>). Steht ein Äußerungsdelikt in Frage, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen andererseits droht (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 93, 266 <293>; stRspr). Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen ist (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>). Die Meinungsfreiheit erlaubt es insbesondere nicht, den Beschwerdeführer auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihm damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen.

Einen Sonderfall bei der Auslegung und Anwendung der §§?185?ff. StGB bilden herabsetzende Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 90, 241 <248>; 93, 266 <294>). Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>). Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 <303>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 – 1 BvR 1917/04 -, juris, Rn.?22).

c) Diesen Maßstäben genügen die Entscheidungen nicht. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind schon dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 <14>; 93, 266 <294>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 2646/15 -, www.bverfg.de, Rn.?14). So liegt der Fall hier; die inkriminierten Äußerungen stellen keine Schmähkritik dar. Mit seinen Vergleichen richtete sich der Beschwerdeführer gegen die Verhandlungsführung der Richterin in dem von ihm betriebenen Zivilverfahren. Dieses bildete den Anlass der Äußerungen, die im Kontext der umfangreichen Begründung eines Befangenheitsgesuchs getätigt wurden. Die Äußerungen entbehren daher insofern nicht eines sachlichen Bezugs. Sie lassen sich wegen der auf die Verhandlungsführung und nicht auf die Richterin als Person gerichteten Formulierungen nicht sinnerhaltend aus diesem Kontext lösen und erscheinen auch nicht als bloße Herabsetzung der Betroffenen. Die Äußerungen lassen nicht ohne weiteres den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe der Richterin eine nationalsozialistische oder „mittelalterliche“ Gesinnung unterstellen wollen. Historische Vergleiche mit nationalsozialistischer Praxis begründen für sich besehen nicht die Annahme des Vorliegens von Schmähkritik (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2017 – 1 BvR 2973/14 -, juris).

Die Ausführungen, mit denen das Landgericht eine Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB verneint, nehmen die unzutreffende Einordnung der Äußerung als Schmähung nicht zurück, sondern bauen auf ihr auf. Zwar hebt das Landgericht insoweit zutreffend das besondere Interesse des Beschwerdeführers an der Verteidigung seiner Rechtsansichten im „Kampf ums Recht“ hervor und berücksichtigt zu seinen Gunsten, dass die Äußerungen Dritten gegenüber nicht bekannt wurden. Indem es demgegenüber dann aber geltend macht, dass die gewählten Formulierungen für die Verteidigung der Rechtsansichten nicht erforderlich gewesen seien, knüpft es an seinem unzutreffenden Verständnis des Begriffs der „Schmähung“ als Ehrbeeinträchtigung, die durch die Sache nicht mehr geboten ist, an und verkennt, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Meinungsfreiheit nicht auf das zur Begründung seiner Rechtsansicht Erforderliche beschränkt werden darf.“

WhatsApp-Nachrichten an enge Familienmitglieder, oder: Beleidigungsfreie Sphäre

entnommen wikimedia.org
Autot WhatsApp

Und zum Tagesschluss dann das OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.01.2019 – 16 W 54/18. Vom Aktenzeichen her Zivilrecht, aber mit strafrechtlichem Einschlag. Es geht um die Frage der Beleidigung durch WhatsApp-Nachrichten an engste Familienmitglieder.

Und ich mache es mir heute mal einfach und nehme nur den Leitsatz und die PM des OLG vom 30.01.2019 zu dieser Sache. Zunächst aus der PM:

„Der Kläger ist der Schwiegersohn der Beklagten. Er verlangt von seiner Schwiegermutter, dass sie zahlreiche Äußerungen über ihn nicht mehr behauptet bzw. verbreitet. Der Kläger und die Tochter der Beklagten haben zwei gemeinsame Kinder und sind weiterhin verheiratet. Anfang 2016 kam es zu einem heftigen Ehestreit. Nach Darstellung des Klägers hat er in diesem Zusammenhang seinen Sohn, der nicht von alleine das Zimmer verlassen wollte, am Nacken/Halsbereich gefasst und ihn von hinten „geschubst“, damit er ein wenig schneller laufe. Die Ehefrau des Klägers fertigte ein Video des weinenden und sich am Hals fassenden Sohnes an. Dieses gab sie der Beklagten zur Aufbewahrung.

Die beklagte Schwiegermutter verfasste daraufhin ein so genanntes „Protokoll über Misshandlungen“, in welchem sie zahlreiche Verhaltensweisen des Klägers auflistete. Dieses „Protokoll“ sowie das Video versandte die Beklagte als WhatsApp-Anlagen an ihre Schwester mit der Bitte, dieses an ihre gemeinsame Mutter weiterzuleiten. Darüber hinaus stellte sie Strafanzeige gegen den Kläger wegen Kindesmisshandlung und legte dem Jugendamt und der Kriminalpolizei ebenfalls das „Protokoll“ und das Video bei.

Der Kläger begehrt von der Beklagten, dass sie zahlreiche in diesem „Protokoll“ enthaltene Aussagen nicht weiter behauptet und verbreitet. Das Landgericht hat seinen Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die streitgegenständlichen Äußerungen seien als „privilegierte Äußerungen“ einzustufen. Sie seien in einem „ehrschutzfreien Raum“ gefallen und deshalb nicht rechtswidrig. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gebe „es einen Bereich vertraulicher Kommunikation innerhalb besonders ausgestalteter Vertrauensbeziehungen (…), wozu insbesondere der engste Familienkreis gehören, (der) dem Ehrenschutz vorgeht („beleidigungsfreie Sphäre“)“. Damit solle ein persönlicher Freiraum gewährt werden, in dem man sich mit seinen engsten Verwandten frei aussprechen könne, ohne eine gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen. „Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts eigentlich nicht schutzwürdig wären, genießen in solchen privaten Vertraulichkeitsbeziehungen verfassungsrechtlichen Schutz, welcher dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht“, resümiert das OLG.

Hier seien die streitgegenständlichen Äußerungen in diesem Freiraum erfolgt. Die Beklagte unterhalte zu den Adressaten der Mitteilungen einen sehr engen und guten Kontakt, der das Bedürfnis rechtfertige, „sich über den Kläger frei auszusprechen“. Dabei spiele es keine Rolle, dass sich die Aussagen in einem elektronischen Dokument als Anlage zu einer WhatsApp Nachricht befunden hätten und nicht bloß (fern)mündlich kommuniziert worden seien.

Soweit die beanstandeten Äußerungen und das „Protokoll“ auch an die Kriminalpolizei und das Jugendamt weitergeleitet worden seien, könne darauf ohnehin kein Unterlassungsanspruch gestützt werden. Es sei „mit dem Recht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz sowie auf rechtliches Gehör unvereinbar, wenn rechtliche Äußerungen in einem Prozess oder die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten in einem Strafverfahren aus Gründen des Ehrenschutzes zu straf-, oder zivilrechtlichen Nachteilen führten, weil sich eine Behauptung später im Prozess oder nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder unaufklärbar erweist“, betont das OLG.“

Und als Leitsatz könnte man nehmen:

„Eine über den Nachrichtendienst WhatsApp versandte Mitteilung an enge Familienmitglieder unterfällt einer beleidigungsfreien Sphäre, sodass kein strafbares Verhalten nach den Normen der §§ 185 ff. StGB vorliegt. Die Übermittlung durch WhatsApp entzieht die Nachricht nicht automatisch der beleidigungsfreien Sphäre. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Nachricht an dritte – nicht mehr von der beleidigungsfreien Sphäre umfasste – Personen weitergeleitet werden soll.“