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Bewegung in der Diskussion um den Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbeiordnung

In die Diskussion um die Beiordnung bzw. den Zeitpuntk der Beiordnung des Pflichtverteidigers kommt Bewegung. Bei der Expertenanhörung zur Änderung des Untersuchungshaftrechts (BT-Drs. 16/11644) haben sich die dort angehörten Experten aus dem anwaltlichen und universitäten Bereich dafür ausgesprochen, den Beschuldigten frühzeitig einen Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn er sich keinen Wahlanwalt leisten kann. Ähnlich war bereits bei der ersten Lesung des Gesetzesentwurfs von Abgeordneten argumentiert worden. Man darf gespannt sein, was daraus nun wird.

Pflichtverteidiger bei Verstoß gegen Richtervorbehalt

Die mit der Verwertung einer unter Verletzung des Richtervorbehalts gewonnenen Blutprobe (§ 81a StPO) zusammenhängenden Fragen sind schwierig. Deshalb ist in den Fällen dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Das hat jetzt das OLG Brandenburg entschieden (vgl. Beschl. v. 26.01.2009, 1 Ws 7/09).

Nicht ortsansässig – nicht Pflichtverteidiger?

Man ist doch immer wieder erstaunt oder denkt, das gibt es doch nicht mehr. So jetzt beim Lesen einer Entscheidung des OLG Naumburg v. 13.11.2008 (1 Ws 638/08), in der es um die Beiordnung eines nicht orstansässigen Pflichtverteidigers ging. Das OLG hat in dem Beschluss die Ablehnung der Beiordnung durch das LG Dessau abgesegnet, u.a. mit der Begründung: Ermessensspielraum des Vorsitzenden und der sei nicht verletzt, weil der RA eben nicht orstansässig ist. Zurück in die Steinzeit? will man da fast rufen? Denn: Ich verstehe BGHSt 43, 153 und BVerfG NJW 2001, 3695 anders. Zudem: Das 2. Opferrechtsreformgesetz, von dem immerhin ein Referentenentwurf vorliegt, will den § 142 Abs. 1 StPO ändern. Das Merkmal der „Ortsansässigkeit“ soll danach entfallen. Da hätte man doch gut mit diesem gesetzgerberischen Plan argumentieren können. Warum tut man es eigentlich nicht? Wenn man die Entscheidung liest kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, es habe sich um einen „unbequemen“ Verteidiger gehandelt.