Im JurBüro 2013, 189 bin ich auf den LG Potsdam., Beschl. v. 26.11.2012 – 24 Qs 118/11 gestoßen. Und beim Lesen kommt dann große Freude auf. In dem „gebührenrechtlichen Beschluss“ heißt es im Zusammenhang mit der Frage nach der anwaltlichen Mitwirkung i.S. der Nr. 5115 VV RVG:
„Burhoff (in: RVG, 3. Aufl., Nr. 5115 VV Rn. 10) empfiehlt zu Recht, dass der Verteidiger seine erste Eingabe im Bußgeldverfahren mit einen Einstellungsantrag verbinden solle, weil dann seine Mitwirkung an einer späteren Einstellung kaum zu widerlegen sein dürfte.“
So etwas liest man als Herausgeber/Autor/Kommentator natürlich gerne. Es beweist das, was ich schon immer gesagt habe: An Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2012, kommt man bei der Abrechnung im Straf- oder Bußgeldverfahren, aber auch bei Teil 6 VV RVG, nicht vorbei. So, das war jetzt Werbung :-).
Dabei war diese Passage in dem LG-Beschluss gar nicht notwendig, da m.E. so oder „Mitwirkung“ vorgelegen hat, denn:
Im vorliegenden Fall ergibt sich eine Mitwirkung des Verteidigers aus den Akten. Der ist danach schon im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde umfassend für den Betroffenen tätig geworden. Er hat für diesen nicht nur Einspruch eingelegt und erfolgreich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist erreicht, sondern mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2010 an die Verwaltungsbehörde auch vorgetragen, dass ein anderer als sein Mandant der Fahrzeugführer gewesen sein könnte, weil der betreffende Pkw üblicherweise von mehreren Mitarbeitern genutzt werde. Das vorhandene Lichtbild lasse weder seinen Mandanten noch einen seiner Mitarbeiter zweifelsfrei erkennen. Diese Argumentation hat die zuständige Amtsrichterin zumindest auch veranlasst, der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Mai 2011 mitzuteilen, dass die Fahrereigenschaft des Betroffenen „sehr zweifelhaft“ sei. Gleichzeitig regte sie an, einer Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG zuzustimmen. Nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft wurde dann das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
Im Übrigen hat sich das LG der h.M. in Rechtsprechung und Literatur (auch von Burhoff/Burhoff, RVG ;-)) angeschlossen, wonach dem Rechtsanwalt bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr ein Ermessensspielraum von 20 % zugebilligt wird.